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title: "Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke"
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# Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke

## Eingangsformel {#eingangsformel}

Auf Grund des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird verordnet:

## § 1 Form des Antrags {#par_1}

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Uhrheberrechtsgesetzes ist schriftlich beim Patentamt einzureichen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben
1. der Name des Urhebers, der Tag und der Ort seiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben ist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem Decknamen veröffentlicht, so ist auch der Deckname anzugeben;
2. der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist, oder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht ist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das Werk erschienen, so ist auch der Verlag anzugeben;
3. der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffentlichung des Werkes.

## § 2 Inhalt der Eintragung {#par_2}

In das Register anonymer und pseudonymer Werke sind die laufende Nummer der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben einzutragen.

## § 3 Alphabetisches Register {#par_3}

Zum Register anonymer und pseudonymer Werke wird je ein alphabetisches Register der eingetragenen Urhebernamen einschließlich der Decknamen sowie der eingetragenen Titel oder sonstigen Bezeichnungen der Werke geführt.

## § 4 Eintragungsschein {#par_4}

Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.

## § 5 Kosten {#par_5}

(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:
1. | bei einem Werk | 12 Euro;
2. | bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,
a) | für das erste Werk | 12 Euro;
b) | für das zweite bis zehnte Werk je | 5 Euro;
c) | ab dem elften Werk je | 2 Euro.
(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)

## § 6 {#par_6}

In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.

## § 7 Inkrafttreten {#par_7}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
