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title: "Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken, Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt zu Beteiligungsbedingungen"
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# Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken, Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt zu Beteiligungsbedingungen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck des Vertrages
1 Mit diesem Vertrag wollen das EWN und die CKW gemeinsam einen
Beitrag leisten zur langfristigen Sicherung der Stromversorgung des
Kantons Nidwalden.

## Art. 2 {#art_2}

Eintritt des EWN in Rechte und Pflichten
1 Das EWN übernimmt vorbehältlich Art. 11 dieses Vertrages und entsprechend seiner Energiebezugsquote sämtliche Rechte und Pflichten,
wie sie den CKW ihrerseits aus ihrer Beteiligung an der KKL erwachsen.
2 Insbesondere gilt dies für Rechte und Pflichten, die sich ergeben aus
dem Recht des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften, aus behördlichen Anordnungen irgendwelcher Art, aus dem Gründungs- und
Partnervertrag zwischen den Partnern der KKL vom 26. November
1973, aus den jeweils gültigen Statuten und den jeweiligen Reglementen der KKL, aus Beschlüssen der Generalversammlung und der Verwaltungsorgane der KKL.
3 Die entsprechenden Regelungen des Gründungs- und Partnervertrages vom 26. November 1973, der Statuten und der Reglemente der
KKL gelten als integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

## Art. 3 {#art_3}

Abtretung und Übernahme der Energiequote
1 Die CKW überlassen und das EWN übernimmt ⅓% der gemäss Gründungs- und Partnervertrag vom 26. November 1973 zur Abgabe an alle
Partner der KKL insgesamt zur Verfügung stehenden Leistung und
Energieproduktion.
2 Wenn das EWN für die ihm abgetretene Energiequote oder Teile davon keine Verwendung hat, haben die CKW das Recht und die Pflicht,
sie vom EWN zu beziehen. Bei entsprechenden Bezügen von Jahresbandquoten haben die CKW dem EWN denjenigen Preis zu entrichten,
der zu gleicher Zeit von der KKL ihren Aktionären und Partnern berechnet wird. In allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des jeweiligen
Energieaustauschvertrages zwischen den Parteien.
3 Die Bezugsrechte des EWN beginnen mit der Eröffnung der Betriebsrechnung des Kernkraftwerkes Leibstadt.
4 Das EWN ist berechtigt, seine ihm gemäss Abs. 1 zustehende Quote
sukzessive abzurufen. In einem ersten Schritt sind aber mindestens
20% der Quote zu beziehen. Nachher wird das EWN jeweils ein Jahr
zum voraus anmelden, wenn es höhere Quoten beziehen möchte. Eine
Erhöhung der Quote KKL muss jeweils gleichzeitig und in gleichem
Masse mit einer Erhöhung der Quote KKG erfolgen. Eine einmal bezogene Quote muss auch in den folgenden Jahren bezogen werden.

## Art. 4 {#art_4}

Konkurrenzierungsverbot
1 Für alle gemäss Art. 3 hievor bezogene Energie verpflichtet sich das
EWN, die im jeweils geltenden Energieaustauschvertrag EWN - CKW
festgelegten Einschränkungen betreffend Absatzgebiet einzuhalten.
2 Ein entsprechendes Lieferungsverbot hat das EWN auch für die Verteil- und Absatzgebiete der Aktionäre und Partner der KKL zu beachten.

## Art. 5 {#art_5}

Energietransport
1 Die CKW besorgen auf Kosten des EWN den Transport der dem EWN
aus diesem Vertrag zustehenden Energie gemäss separater Transitvereinbarung.
2 Finanzielle Verpflichtungen und Ansprüche des EWN

## Art. 6 {#art_6}

Anteilmässige Leistungen des EWN für Kapitalzahlungen der CKW
1 Das EWN hat den CKW ⅓% des jeweils insgesamt liberierten und
noch zu liberierenden Grundkapitals der KKL zu entrichten.
2 Beschliesst die Generalversammlung der KKL eine Erhöhung des
Grundkapitals, werden die CKW von ihrem Bezugsrecht für die neuen
Aktien Gebrauch machen. Das EWN ist diesfalls verpflichtet, eine Zahlung im Umfang von ⅓% der beschlossenen Kapitalerhöhung an die
CKW zu entrichten.

## Art. 7 {#art_7}

Jahreskosten
1 Das EWN ist verpflichtet, ⅓% der Jahreskosten der KKL vom Zeitpunkt der Eröffnung der Betriebsrechnung an zu bezahlen.
2 Die Jahreskosten setzen sich zusammen aus den festen Kosten und
aus den produktionsabhängigen Kosten.
3 Sofern das EWN gemäss Art. 3 Abs. 4 nicht seine ganze Quote bezieht, reduzieren sich die Jahreskosten entsprechend.

## Art. 8 {#art_8}

Weitere finanzielle Verpflichtungen des EWN
1 Haben die CKW aufgrund des Rechtes des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften, aufgrund behördlicher Anordnungen irgendwelcher
Art, aufgrund des Gründungs- und Partnervertrages vom 26. November
1973, aufgrund der jeweils gültigen Statuten und der jeweiligen Reglemente der KKL oder aufgrund von Beschlüssen der Generalversammlung oder der Verwaltungsorgane der KKL Leistungen an die KKL oder
an Dritte zu erbringen, trägt das EWN davon den seiner Energiequote
von ⅓% entsprechenden Anteil.
2 Insbesondere vergütet das EWN den CKW auch den seiner Entergiequote von ⅓% entsprechenden Anteil an den Vorschüssen, die die
CKW gemäss Beschlüssen der zuständigen Organe der KKL haben
leisten müssen bzw. noch zu leisten haben werden.
3 Das EWN verpflichtet sich insbesondere, ⅓% derjenigen Kosten zu
übernehmen, die bei einer Liquidation der KKL, bei einer Betriebsschliessung sowie für die Entsorgung und Stillegung des Kernkraftwerkes
Leibstadt entstehen.

## Art. 9 {#art_9}

Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit
1 Das EWN entrichtet seine Zahlung an die CKW oder auf ein von diesen bezeichnetes Konto.
2 Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages werden diejenigen
Forderungen der CKW gegen das EWN aus diesem Vertrag fällig, die
sich infolge von Zahlungen der CKW an die KKL ergeben haben, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages fällig geworden waren oder
mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages fällig werden.
3 Soweit Zahlungen der CKW an die KKL nach Inkrafttreten dieses Vertages fällig werden, werden die entsprechenden anteilmässigen Zahlungen des EWN an die CKW im gleichen Zeitpunkt fällig wie die Zahlungen der CKW an die KKL.

## Art. 10 {#art_10}

Finanzielle Ansprüche des EWN
1 Das EWN hat Anspruch auf den seiner Kapitalleistung an die CKW
entsprechenden Anteil (⅓%) der von der KKL ausgeschütteten Dividende.
2 Ebenso hat das EWN vom Inkrafttreten dieses Vertrages an anteilmässig Anspruch auf den Bauzins, der bis zur Eröffnung der Betriebsrechnung der KKL, längstens aber bis zum 31. Dezember 1985, ausgerichtet
wird.
3 Das EWN hat anteilmässig Anspruch auf die Zinsen für diejenigen Vorschüsse an die KKL, an denen sich das EWN gemäss Art. 8 Abs. 2 dieses Vertrages beteiligt hat.
4 Werden Vorschüsse, an denen sich das EWN gemäss Art. 8 Abs. 2
dieses Vertrages beteiligt hat, zurückbezahlt, so hat das EWN darauf
ebenfalls anteilmässig Anspruch.
3 Mitgliedschaftsrechte bei der KKL, Informationspflicht der CKW

## Art. 11 {#art_11}

Mitgliedschaftsrechte bei der KKL
1 Mitgliedschaftsrechte (insbesondere Stimmrecht, Anspruch auf Besetzung von Verwaltungsrats- und Verwaltungsratsausschuss-Mandaten)
stehen allein den CKW zu. Die CKW berücksichtigen bei Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte soweit als möglich auch die Interessen des
EWN.

## Art. 12 {#art_12}

Informationspflicht der CKW
1 Die CKW sorgen dafür, dass die Direktion des EWN rechtzeitig über
alle Informationen verfügt, die notwendig sind
1. für die betrieblichen Dispositionen des EWN;
2. für die Beurteilung der finanziellen Verpflichtungen und Ansprüche des EWN gegenüber den CKW;
3. für die Überprüfung der von den CKW dem EWN gemäss Art. 6 ff.
dieses Vertrages in Rechnung gestellten Aufwendungen und der
gemäss Art. 10 dieses Vertrages entstandenen finanziellen Ansprüche des EWN.
2 Die Organe der CKW sind bereit, in wesentlichen Fragen, welche die
Interessen des EWN berühren, dessen Organe zu konsultieren, falls
dies im Einzelfall vom EWN ausdrücklich gewünscht wird.

## Art. 13 {#art_13}

Optionsrecht
1 Die CKW räumen dem EWN ein Optionsrecht auf weitere ½% Energie
aus dem KKL ein.
2 Dieses Optionsrecht ist auf einjährige Voranzeige hin spätestens bis
1. Januar 1990 geltend zu machen. Nach diesem Datum verfällt das
Optionsrecht.
3 Sämtliche Bestimmungen dieses Vertrages gelten analog auch für die
zusätzliche Quote aus dem Optionsrecht.
4 Streitigkeiten, Vertragsdauer

## Art. 14 {#art_14}

Streitigkeiten, Schiedsgericht
1 Alle aus diesem Vertrag zwischen dem EWN und den CKW allfällig
entstehenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht beurteilt.
2 Jeder der Vertragspartner bezeichnet einen Schiedsrichter, und diese
beiden wählen zusammen einen Dritten als Obmann. Können sich die
Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, wird dieser vom Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Luzern bestimmt.
3 Für das Schiedsverfahren gilt im weiteren die Zivilprozessordnung des
Kantons Luzern (§§ 364 ff.).
4 Sitz des Schiedsgerichtes ist Luzern.

## Art. 15 {#art_15}

Vertragsdauer
1 Dieser Vertrag ist unkündbar und gilt so lange, als die CKW Rechte
und Pflichten aus dem Bau und Betrieb des Kernkraftwerkes Leibstadt
(elektrische Nettoleistung 940 MW) haben.
2 Die Parteien verpflichten sich, diesen Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu überbinden. In diesem Falle bleibt der Vertrag unkündbar und
gilt so lange, als der/die Rechtsnachfolger(in) der CKW Rechte und
Pflichten aus dem Bau und Betrieb des Kernkraftwerkes Leibstadt haben.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung A 1984, 756, 757, 1013
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.1984 01.01.1985 Erstfassung A 1984, 756, 757, 1013
