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title: "Verordnung über das Asylwesen"
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provisions: 9
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# Verordnung über das Asylwesen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug des Asylwesens im Kanton Appenzell I.Rh.

## Art. 2 {#art_2}

Standeskommission
1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über das Asylwesen aus.
2 Sie ist zuständig für folgende Aufgaben:
a) Sie kann die Schaffung von kantonalen Zentren und Unterkünften anordnen;
b) sie kann die Verteilung weiterer Asylbewerber1) an die Bezirke veranlassen, wenn die kantonalen Unterbringungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind; die Zuweisungen erfolgen im Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bezirken gemäss letzter eidgenössischer Volkszählung;
c) sie kann zur Betreuung der Asylbewerber und Flüchtlinge Verträge
mit Hilfswerken oder anderen Institutionen abschliessen;
d) sie regelt die Unterbringung und Betreuung von schutzsuchenden
Ausländern in ausserordentlichen Lagen;
e) sie wählt eine Asylkommission.
f) sie kann in Einzelfällen kantonale Rückkehrhilfebeiträge gewähren;
g) sie befindet über humanitäre Aufenthaltsgesuche.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
142.210 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 {#art_3}

Justiz-, Polizei- und Militärdepartement
1 Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ist unter Vorbehalt von Art. 4
und 5 zuständig für den Vollzug der Asylgesetzgebung.
2 Die unmittelbare Führung des Asylverfahrens obliegt dem Amt für Ausländerfragen. Der Auftrag umfasst insbesondere folgende Belange:
a) Meldestelle für zugewiesene Asylpersonen;
b) Organisation und Durchführung der Rückkehrhilfe;
c) Antragstellung für kantonale Rückkehrhilfe;
d) Führung des Verfahrens für humanitäre Aufnahme;
e) Vollzug der Asylentscheide.

## Art. 4 {#art_4}

Gesundheits- und Sozialdepartement
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement vollzieht die Vorschriften der
Asylgesetzgebung in den Bereichen Unterbringung, Betreuung und materielle Hilfe.
2 Es ist verantwortlich für den Betrieb der Zentren und Unterkünfte des
Kantons.
3 Es kann Einschränkungen in der Wahl der Versicherer und Leistungserbringer nach Art. 82a Abs. 2 bis 4 des Asylgesetzes anordnen.

## Art. 5 {#art_5}

Asylkommission
1 Die Asylkommission koordiniert die Tätigkeiten der zuständigen Amtsstellen und kann hierzu Weisungen erlassen.
2 Sie bereitet Geschäfte nach Art. 2 Abs. 2 lit. a bis d vor und stellt Antrag.
3 Sie bezeichnet eine Person als kantonalen Asylkoordinator und legt dessen Pflichtenheft fest.

## Art. 6 {#art_6}

Nothilfe
1 Wo das Bundesrecht eine Einschränkung der Unterstützung auf die Nothilfe kennt, wird lediglich diese ausgerichtet. Sie besteht in der Regel aus
Sachleistungen, ausnahmsweise aus Geldleistungen.
2 Die Standeskommission kann die Nothilfe näher regeln.

## Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 142.210 {#art_7}

Kosten
1 Die vom Bund nicht übernommenen Kosten für die Betreuung und Fürsorge von Asylbewerbern und Schutzsuchenden werden vom Kanton getragen.
Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht für Sozialhilfe-, Ausreise- und
Vollzugskosten sowie die Vermögenswertabnahme nach Art. 85 ff. des Asylgesetzes.

## Art. 8 {#art_8}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über das Asylwesen vom 20. Juni 1994 wird aufgehoben.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
142.210 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
23.03.2009 23.03.2009 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 142.210
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 23.03.2009 23.03.2009 Erstfassung -
