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title: "Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über das Krebsregister beider Basel"
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# Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über das Krebsregister beider Basel

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, Organisation, Koordination und Finanzierung des Krebsregisters beider Basel (KRBB).

## § 2 {#par_2}

Aufgaben des KRBB
1 Das KRBB führt das Krebsregister für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemäss Art. 8
KRG. Das KRBB sammelt systematisch Daten zu Krebserkrankungen gemäss Art. 1 KRG.

## § 3 {#par_3}

Organisation und Aufsicht
1 Das KRBB wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.
2 Die Organisation des KRBB und dessen Aufsicht obliegen dem Gesundheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt.
3 Das KRBB setzt sich so zusammen, dass es über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkompetenzen sowie personellen und infrastrukturellen Ressourcen verfügt.
4 Die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Tätigkeit des KRBB wird von den Datenschutzstellen
der beiden Kantone entsprechend ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen.

## § 4 {#par_4}

Koordination
1 Es wird eine interkantonale Koordinationsgruppe aus höchstens je drei Vertreterinnen oder Vertretern
der Vereinbarungskantone gebildet.
2 Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt übernimmt die Geschäftsführung.
3 Die Koordinationsgruppe konstituiert sich selber und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sicherstellung des erforderlichen Informationsflusses zwischen den Vereinbarungskantonen betreffend die Registrierung von Krebserkrankungen;
b) Koordination von kantonsübergreifenden Prozessen im Zusammenhang mit der Krebsregistrierung.

## § 5 {#par_5}

Finanzierung
1 Der Kanton Basel-Landschaft leistet dem Kanton Basel-Stadt im Sinne eines Leistungseinkaufs für
die Betriebs- und Investitionskosten des KRBB einen jährlichen Beitrag in der Höhe von total Fr.
510‘000. Die Berechnung des jährlichen Gesamtbeitrags basiert auf einem Pro-Kopfbeitrag von Fr.
1.77 pro Einwohnerin und Einwohner und auf der Bevölkerungsstatistik des Kantons Basel-Landschaft per 31. Dezember 2017.
2 Der jährliche Beitrag ist bis spätestens Ende des 2. Quartals des laufenden Jahres zu leisten.
1) SR 818.33
Gesundheit 300.315
3 Die Höhe des jährlichen Beitrags wird periodisch alle vier Jahre oder bei Bedarf anhand der Jahresrechnung und der mittelfristigen Planung überprüft.
4 Allfällige Überschüsse oder Defizite werden bilanziert und anteilsmässig mit den jährlichen Beiträgen im Folgejahr verrechnet. Von der Verrechnung ausgenommen sind allfällige Überschüsse aufgrund von zusätzlichen Mitteln im Rahmen des ordentlichen Budgets oder aufgrund von Drittmitteln.
5 Falls das KRBB die vereinbarten Leistungen gemäss § 2 der Vereinbarung nicht oder nur unzureichend erbringen kann, verpflichten sich die Parteien, partnerschaftlich eine Lösung zu finden.

## § 6 {#par_6}

Budget, Jahresrechnung und Revision
1 Das KRBB erstellt eine jährliche Berichterstattung zu Handen des Gesundheitsdepartements des
Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Diese beinhaltet:
a) den Geschäftsbericht, mit einem Stand der Arbeiten im Sinne eines Soll-Ist-Vergleichs
sowie Angaben zu den wichtigsten epidemiologischen Daten und Erkenntnissen;
b) die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung), gemäss den geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt, mit Revisionsbericht der Finanzkontrolle des Kantons
Basel-Stadt;
c) das Budget für das nächste Jahr.

## § 7 {#par_7}

Änderungen und Ergänzungen
1 Beide Parteien verpflichten sich, während der Vereinbarungsdauer zu Vereinbarungsänderungen und
-ergänzungen Hand zu bieten, die auf Grund veränderter Verhältnisse notwendig werden.
2 Allfällige Vereinbarungsänderungen sind schriftlich festzuhalten.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2022.
2 Die Vereinbarung kann von jeder Partei ausserordentlich gekündigt werden. In diesem Fall ist die zurücktretende Partei jedoch verpflichtet, der andern Partei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
3 Diese Vereinbarung ersetzt den bisherigen Vertrag betreffend die partnerschaftliche Führung des
Krebsregisters beider Basel vom 17. Dezember 1991.
4 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft und ist zu publizieren.
Basel, 28. Juni 2019
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat Dr. Lukas Engelberger
Liestal, 28. Juni 2019
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Regierungsrat Thomas Weber
Gesundheit 300.315
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.06.2019 01.01.2019 Erlass Erstfassung KB 10.07.2019
Gesundheit 300.315
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.06.2019 01.01.2019 Erstfassung KB 10.07.2019
