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title: "Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal"
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provisions: 13
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# Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal

## § 2 {#par_2}

Erklärung verwendeter Ausdrücke
1 Die Verordnung versteht unter
1. Parzellen: Die von der Dreispitzverwaltung vermieteten oder im Baurecht abgegebenen
Nutzungsflächen;
2. Parzellengrenzen: Die Grenzen von Mietplätzen und Baurechtsparzellen;
3. Niederlassungen: Die auf dem Dreispitzareal niedergelassenen Baurechtsberechtigten,
Mieter und Untermieter;
4. * …
5. * …

## § 3 {#par_3}

Erleichterungen bei bestehenden baulichen Einrichtungen
1 Wenn die Anwendung der Vorschriften auf bestehende Gebäude und Einrichtungen mit grossen
Nachteilen für die Niederlassungen verbunden wäre, so kann das Bauinspektorat 2) im Einverständnis
mit der Dreispitzverwaltung weniger weitgehende, aber den gleichen Zwecken dienende Vorschriften
erlassen.
1) GRB: Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, ermächtigt den Regierungsrat zum Erlass einer Verordnung
über die Bauten und die Lagerung auf den öffentlichen Materiallagerplätzen Basel-Dreispitz. Die Bestimmungen der zu erlassenden Verordnung
können sowohl von denen des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939 abweichen als auch diese ergänzen. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er
unterliegt dem Referendum.
2) § 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
Dreispitz: Verordnung 685.320

## § 4 B. Zonen- und Bauvorschriften * {#par_4}

Allgemeines *
1 In der Industriezone Basel-Dreispitz sind neben Industriebauten auch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Dabei kommt für Dienstleistungsbetriebe der Verkehrsvorbehalt des § 34 Abs. 2
des Bau- und Planungsgesetzes zur Anwendung, da sie andere als in § 34 Abs. 1 des Bau- und Pla -
nungsgesetzes bestimmte Nutzungen sind und nicht unter die bestimmungsgemässen Nutzungen des
§ 34 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes fallen. *
2 Wenn sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften
des Bau- und Planungsgesetzes für die Industrie- und Gewerbezone. *
§ 5 * Überschreitung der Baulinie
1 Das Gebiet zwischen Bau- und Strassenlinien darf für Bauten und Anlagen nur nach Massgabe von §
55 des Bau- und Planungsgesetzes in Anspruch genommen werden.

## § 6 {#par_6}

Bauten im Inneren des Areals
1 Alle Bauten und Einrichtungen sind innerhalb der Parzellengrenzen zu erstellen, soweit nicht die
nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen zulassen.

## § 7 {#par_7}

Überschreitung der Parzellengrenzen
1 Längs der Zufahrtsstrassen darf die Parzellengrenze durch folgende Bauteile überschritten werden:
unterhalb der im Längenprofil der Zufahrtsstrasse festgelegten Höhe der Parzellengrenze durch Fundamente, Isoliermauern, Lichtschächte und dergleichen, um höchstens 40 cm;
oberhalb der im Längenprofil der Zufahrtsstrasse festgelegten Höhe der Parzellengrenze durch Sockel,
Gesimse, Treppenstufen, Dachwasserrohre und dergleichen, um höchstens 15 cm. Dachgesimse dürfen, sofern sie mindestens 5,0 m 3) über der im Längenprofil der Zufahrtsstrasse festgelegten Höhe der
Parzellengrenze liegen, 50 cm über die Parzellengrenze vorstehen.
§ 8 * Bauten an den Geleisezufahrten
1 Längs der Geleisezufahrten sind Baulinien zu legen, die von der Innenkante des nächstgelegenen
Schienenkopfes einen Abstand von mindestens 2,30 m 4) einhalten müssen.
2 Für die Überschreitung dieser Baulinien durch einzelne Bauteile gelten die gleichen Bestimmungen
wie für die Überschreitung der Parzellengrenzen (siehe die §§ 7 und 17 der Verordnung). 5)
3 Für Anlagen und Einrichtungen jeder Art an oder über den Geleisezufahrten sind die Bestimmungen
der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (EisenbahnV) 6) vom 23. November 1983 einzuhalten. Solche Anlagen und Einrichtungen bedürfen in jedem Einzelfalle der besonderen Bewilligung der Dreispitzverwaltung.

## § 9 {#par_9}

Öffnung in den Gebäudewänden
1 Die gegen die Zufahrtsstrassen und die Geleisezufahrten gerichteten Gebäudewände dürfen mit Tür-
und Fensteröffnungen versehen werden, wie wenn sie gegen die Allmend gerichtet wären.

## § 10 {#par_10}

Scheidemauern
1 Längs den nachbarlichen Parzellengrenzen dürfen Scheidemauern auf oder an die Grenzen gesetzt
werden. *
2 Massgebend sind die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes über die Benutzung von Nachbargrundstücken (§§ 47ff.). *
3) § 7: Masszahl geändert durch RRB vom 20. 11. 1990 (wirksam seit 25. 11. 1990).
4) § 8 Abs. 1: Masszahl geändert durch RRB vom 20. 11. 1990 (wirksam seit 25. 11. 1990).
5) § 8 Abs. 2: Verweisung ergänzt und geändert durch RRB vom 20. 11. 1990 (wirksam seit 25. 11. 1990).
6) § 8 Abs. 3: Verweisung ergänzt und geändert durch RRB vom 20. 11. 1990 (wirksam seit 25. 11. 1990).

## § 11 Dreispitz: Verordnung 685.320 {#par_11}

Bauhöhe
1 Die Höhe wird von der im Längenprofil der Strasse festgelegten Höhe der Parzellengrenze aus gemessen. Längs der Münchensteiner- und der Reinacherstrasse, dem Leimgrubenweg und entlang der
Kantonsgrenze sind bis auf eine Tiefe von 18 m, von der Baulinie gemessen, Wandhöhen bis zu 20 m
zulässig. Im Innern des Dreispitzareals und entlang der Dornacherstrasse wird die Wandhöhe wie folgt
bestimmt: 7)
1. * Bei allen Strassen und zweigleisigen Zufahrten: DieWandhöhe ist so zu beschränken,
dass 1,2 m über der gegenüberliegenden Strassenlinie ein Lichteinfallswinkel von 60°
eingehalten ist. Die Höchsthöhe beträgt 20 m.
2. * Bei eingleisigen Zufahrten beträgt die maximale Wandhöhe 10,50 m. Bei besonderen Parzellenverhältnissen können eingleisige Zufahrten im Einvernehmen mit der Dreispitzverwaltung überbaut werden.
3. * Auf der Giebelseite im Innern des Areals darf die zulässige Wandhöhe bei einer maxima -
len Dachneigung von 45° a.T. überschritten werden.
2 Sämtliche Bauten und Anlagen, mit Ausnahme von Kaminen und Antennen dürfen die Höhe von 30

## § 12 m nicht überschreiten. * {#par_12}

Überschreiten der Bauhöhe
1 Das Bauinspektorat 8) kann im Einverständnis mit der Dreispitzverwaltungan dazu geeigneten Stellen
Bauten mit grösseren Wandhöhen zulassen. In diesen Fällen werden besondere Vorschriften hinsichtlich der Bauabstände und der Feuersicherheit erlassen.

## § 13 {#par_13}

Firsthöhe und Dachneigung
1 Die Firsthöhe der Bauten soll das technisch notwendige Mass nicht übersteigen. Die maximal zuläs -
sige Dachneigung beträgt 45°.

## § 14 {#par_14}

Abstand von der Nachbarparzelle
1 Gebäudewände, die nicht auf oder an der nachbarlichen Parzellengrenze stehen, müssen von dieser
einen Abstand von wenigstens 3,00 m aufweisen. Dieser Minimalabstand darf durch Sockel, Gesimse,
Abwasserrohre und dergleichen um höchstens 15 cm, durch Dachgesimse um höchstens 50 cm verkleinert werden.

## § 15 {#par_15}

Abstand zwischen Gebäuden
1 Der Abstand zwischen Gebäuden auf der gleichen Parzelle muss mindestens 3,00 m betragen. Für
vorstehende Gebäudeteile gilt § 14.

## § 16 {#par_16}

Wände mit Öffnungen
1 Gebäude mit seitlichen Fenstern oder Türen von Wohn- und Arbeitsräumen müssen von gegenüberliegenden Gebäuden auf der gleichen Parzelle um 2/3 der Wandhöhe des niedrigeren Gebäudes entfernt sein. Bei Abständen von 6,00 m an fällt diese Baubeschränkung weg.
2 Gegenüber den Nachbargrenzen beträgt der Abstand 6,00 m. Dieser Abstand ermässigt sich auf
3,00 m, wenn durch die Dreispitzverwaltung sichergestellt ist, dass Gebäude auf der Nachbarparzelle
ebenfalls 3,00 m von der Parzellengrenze entfernt erstellt werden.
7) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
8) § 12: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
Dreispitz: Verordnung 685.320
§ 17 * Bauten an Zufahrtsstrassen und Geleisezufahrten
1 Das Bauinspektorat 9) kann im Einverständnis mit der Dreispitzverwaltung an dazu geeigneten Stellen
folgende Bauten bewilligen:
1. Passerellen über den Zufahrtsstrassen, sofern sie mindestens 5,00 m über der im Längenprofil der Zufahrtsstrasse festgelegten Höhe der Parzellengrenze liegen.
2. Vordächer über den Geleisezufahrten, sofern sie mindestens 5,00 m über dem Geleise (ab
OK Schienenkopf gemessen) liegen.
§ 18 * Bauart und Brandschutz
1 Für die baulichen Anforderungen, die Anordnung der Fluchtwege und die technischen Einrichtungen
gilt auch die Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften der kantonalen Feuerversicherungen. 10)
2 Gebäude müssen mit geeigneten Löschgeräten versehen sein. In Gebäuden und anderen Anlagen, die
wegen ihrer Lage, Bauart und Nutzung, namentlich wegen Grossräumigkeit, Brandbelastung oder
Zündquellen eine erhöhte Gefahr aufweisen, sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, die einen Brand
frühzeitig erkennen, löschen oder unter Kontrolle halten lassen. Als Entscheidungshilfe dient die
Brandrisikobewertung.
§ 19 * Parkplätze mit Güterumschlag
1 Für die Angestellten und Besucher eines Betriebes ist eine angemessene Anzahl von Parkplätzen auf
der eigenen Parzelle sicherzustellen.
2 Die Dreispitzverwaltung kann den Gesuchsteller von der Erstellung von Parkplätzen auf eigener Parzelle befreien, wenn sich dieser an einem Gemeinschaftsparking beteiligt oder sich darin einkauft.
3 Ein- und Ausfahrt von Parzellen müssen so gestaltet sein, dass Personenwagen nur die angrenzende
Strassenhälfte für das rechts Ein- oder Ausbiegen benötigen; Lastwagen wird die ganze Strassenbreite,
abzüglich 2,50 m auf der gegenüberliegenden Seite, zugestanden.
4 Das Bauinspektorat 11) kann auf Antrag der Dreispitzverwaltung verfügen, dass sich der Güterumschlag teilweise oder vollständig innerhalb der Parzellen abwickeln muss.
§ 20 * Genehmigung des Bauvorhabens durch die Dreispitzverwaltung
1 Bevor die Baubegehren dem Bauinspektorat 12) eingereicht werden, sind sie der Dreispitzverwaltung
zur Einsichtnahme und Genehmigung zu unterbreiten. Die Dreispitzverwaltung kann ihr nicht genehme Baubegehren zurückweisen oder nur in anderer Ausführung zulassen.
2 Eine Ausfertigung der Baupläne verbleibt bei der Dreispitzverwaltung.
§ 21 * Betriebsbewilligung
1 Die baulichen Anlagen und Einrichtungen dürfen erst benützt werden, wenn die erforderlichen
Betriebsbewilligungen vorliegen und die Dreispitzverwaltung darüber verständigt ist.
2 Die Dreispitzverwaltung kann jederzeit die Vorlegung solcher Bewilligungen verlangen.
3 Niederlassungen, die bestehende bauliche Anlagen oder Einrichtungen übernehmen, haben sich erneut über die Erteilung der Betriebsbewilligungen auszuweisen. Bauinspektorat 13) und Dreispitzverwaltung können anlässlich der Übernahme bestimmen, ob Massnahmen im Rahmen der gegenwärtigen Verordnung nachzuholen oder zur weiteren Sicherheit vor Gefährdungen noch durchzuführen seien.
§ 22 * …
9) § 17: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
10) § 18 Abs. 1: Die angeführte Wegleitung der kantonalen Feuerversicherungen liegt beim Bauinspektorat zur Einsicht auf.
11) § 19 Abs. 4: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
12) § 20 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
13) § 21 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
Dreispitz: Verordnung 685.320
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Juli 1950 in Wirksamkeit.
Dreispitz: Verordnung 685.320
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.06.1950 01.07.1950 Erlass Erstfassung KB 24.06.1950
10.03.1958 keine Angabe § 8 totalrevidiert -
20.11.1990 25.11.1990 Erlasstitel geändert -
20.11.1990 25.11.1990 § 1 totalrevidiert -
20.11.1990 25.11.1990 § 2 Abs. 1, lit. 4. aufgehoben -
20.11.1990 25.11.1990 § 2 Abs. 1, lit. 5. aufgehoben -
20.11.1990 25.11.1990 Titel B. geändert -
20.11.1990 25.11.1990 § 4 Titel geändert -
20.11.1990 25.11.1990 § 10 Abs. 1 geändert -
20.11.1990 25.11.1990 § 11 Abs. 1, lit. 2. geändert -
20.11.1990 25.11.1990 § 11 Abs. 1, lit. 3. geändert -
20.11.1990 25.11.1990 § 11 Abs. 2 geändert -
20.11.1990 25.11.1990 § 17 eingefügt -
20.11.1990 25.11.1990 § 18 eingefügt -
20.11.1990 25.11.1990 § 19 eingefügt -
20.11.1990 25.11.1990 § 20 totalrevidiert -
20.11.1990 25.11.1990 § 21 totalrevidiert -
20.11.1990 25.11.1990 § 22 totalrevidiert -
19.12.2000 01.01.2001 § 4 Abs. 2 geändert -
19.12.2000 01.01.2001 § 5 totalrevidiert -
19.12.2000 01.01.2001 § 10 Abs. 2 geändert -
19.12.2000 01.01.2001 § 11 Abs. 1, lit. 1. geändert -
18.09.2012 23.09.2012 § 4 Abs. 1 geändert -
12.12.2017 21.12.2017 § 22 aufgehoben KB 16.12.2017
Dreispitz: Verordnung 685.320
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.06.1950 01.07.1950 Erstfassung KB 24.06.1950
Erlasstitel 20.11.1990 25.11.1990 geändert -
§ 1 20.11.1990 25.11.1990 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 1, lit. 4. 20.11.1990 25.11.1990 aufgehoben -
§ 2 Abs. 1, lit. 5. 20.11.1990 25.11.1990 aufgehoben -
Titel B. 20.11.1990 25.11.1990 geändert -
§ 4 20.11.1990 25.11.1990 Titel geändert -
§ 4 Abs. 1 18.09.2012 23.09.2012 geändert -
§ 4 Abs. 2 19.12.2000 01.01.2001 geändert -
§ 5 19.12.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 8 10.03.1958 keine Angabe totalrevidiert -
§ 10 Abs. 1 20.11.1990 25.11.1990 geändert -
§ 10 Abs. 2 19.12.2000 01.01.2001 geändert -
§ 11 Abs. 1, lit. 1. 19.12.2000 01.01.2001 geändert -
§ 11 Abs. 1, lit. 2. 20.11.1990 25.11.1990 geändert -
§ 11 Abs. 1, lit. 3. 20.11.1990 25.11.1990 geändert -
§ 11 Abs. 2 20.11.1990 25.11.1990 geändert -
§ 17 20.11.1990 25.11.1990 eingefügt -
§ 18 20.11.1990 25.11.1990 eingefügt -
§ 19 20.11.1990 25.11.1990 eingefügt -
§ 20 20.11.1990 25.11.1990 totalrevidiert -
§ 21 20.11.1990 25.11.1990 totalrevidiert -
§ 22 20.11.1990 25.11.1990 totalrevidiert -
§ 22 12.12.2017 21.12.2017 aufgehoben KB 16.12.2017
