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title: "Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung"
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# Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung

## § 1 {#par_1}

Obergericht
1 Das Obergericht übt die Aufsicht über das Beurkundungswesen aus.

## § 2 {#par_2}

Beurkundungskommission
1. Wahl
1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine
aus fünf Mitgliedern bestehende Beurkundungskommission, in welcher
die Urkundspersonen vertreten sein müssen; das Sekretariat wird durch
die Obergerichtskanzlei besorgt. *
2 Wenn zufolge Ausstandes die Kommission nicht mehr beschlussfähig
ist, bezeichnet der Regierungsrat Stellvertreter.
§ 3 2. Zuständigkeit
1 Die Beurkundungskommission ist zuständig:
1. den kantonalen Befähigungsausweis zu erteilen;
2. das Register über die ausgestellten Befähigungsausweise zu führen;
3. Disziplinarentscheide zu fällen;
4. die jährliche Kontrolle gemäss § 51 durchzuführen;
1) NG 268.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
5. den Jahresbericht zuhanden des Obergerichts auszuarbeiten;
6. die Abgabe der Stempel zu ordnen und über deren Bezug ein
Verzeichnis zu führen;
7. ein Musterbuch gemäss § 45 herauszugeben.
§ 4 * Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der Beurkundungskommission kann binnen
20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide der Beurkundungskommission kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
3 Im Übrigen richtet sich das Einsprache- und Beschwerdeverfahren
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2).

## § 5 {#par_5}

Reglement
1 Die Beurkundungskommission erlässt über die weiteren Fragen der internen Organisation sowie über das Prüfungsverfahren und die Gebühren im Rahmen der Gesetzgebung ein Reglement, das der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf.
2 Urkundspersonen

## § 6 {#par_6}

Begriff
1 Urkundspersonen sind Personen, welche den Befähigungsausweis
besitzen und tätig sind als:
1. * Landschreiberin oder Landschreiber sowie Landratssekretärin
oder Landratssekretär;
2. Amtsnotar und Grundbuchverwalter sowie dessen Stellvertreter;
3. Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer sowie dessen
Stellvertreter;
4. Gemeindeschreiber;
5. im Kanton wohnhafte frei praktizierende Rechtsanwälte.

## § 7 {#par_7}

Befähigungsausweis
1 Um den Befähigungsausweis zu erlangen, hat der Bewerber eine Prüfung abzulegen.
2) NG 265.1
2 Der Befähigungsausweis wird nach bestandener Prüfung durch die
Beurkundungskommission ausgestellt.
3 Die Erteilung des Befähigungsausweises ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
4 Die Beurkundungskommission führt über die erteilten Befähigungsausweise ein Register.

## § 8 {#par_8}

Beurkundungsprüfung
1. Organisation
1 Die Beurkundungskommission bestimmt die Experten, die Prüfungsfächer und die Prüfungstermine sowie den zu leistenden Kostenvorschuss.
2 Wenn die Urkundsperson für die Übernahme ihres Amtes oder Berufes
gemäss § 6 Ziff. 1 bis 5 eine Befähigungsprüfung zu bestehen hat, kann
die Beurkundungsprüfung mit dieser Befähigungsprüfung verbunden
werden.
§ 9 2. Aufbau
1 Die Beurkundungsprüfung setzt sich aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung zusammen.
2 Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
§ 10 3. Wiederholung
1 Ist das Prüfungsergebnis gesamthaft ungenügend, kann eine erste
Wiederholung der Prüfung frühestens nach vier Monaten und eine zweite frühestens nach sechs weiteren Monaten stattfinden; eine dritte Wiederholung der Prüfung ist nicht möglich.
2 Wiederholungen der Prüfung sind ebenfalls kostenpflichtig.

## § 11 {#par_11}

Nebenpersonen
1 Zeugen, Sachverständige und Übersetzer müssen handlungsfähig
sein und die zur Wahrnehmung nötigen Sinne besitzen.
2 Sie dürfen zu den Parteien und ihren Stellvertretern nicht in einer in
§ 17 angeführten Beziehung stehen.
3 Der Übersetzer kann gleichzeitig Zeuge oder Sachverständiger sein.
4 Abweichende Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
3 Zuständigkeit und Pflichten der Urkundspersonen

## § 12 {#par_12}

Sachliche Zuständigkeit
1. allgemein
1 Die Urkundspersonen sind zuständig für:
1. die öffentliche Beurkundung aller Willenserklärungen, für welche
diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten
gewünscht wird;
2. die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände sowie über
rechtliche Verhältnisse;
3. die Besorgung der ihnen durch die Gesetzgebung oder von den
zuständigen Behörden übertragenen weiteren Geschäfte der
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit.
§ 13 2. Einschränkungen
1 Der Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer sowie sein Stellvertreter dürfen keine Rechtsgeschäfte beurkunden, für welche der Eintrag in das Handelsregister beziehungsweise Güterrechtsregister vorgeschrieben ist.
2 Die Vornahme von Beglaubigungen ist jedoch zulässig.

## § 14 {#par_14}

Örtliche Zuständigkeit
1 Auf dem Gebiete des Kantons können nur die im Kanton zugelassenen Urkundspersonen Beurkundungen vornehmen.
2 Die im Kanton zugelassenen Urkundspersonen dürfen ausserhalb des
Kantons keine Beurkundungen vornehmen.
3 Rechtsgeschäfte, die dingliche Rechte an ganz oder zum wertvolleren
Teil im Kanton gelegenen Grundstücken betreffen, können nur von den
im Kanton zugelassenen Urkundspersonen beurkundet werden.

## § 15 {#par_15}

Beurkundungstätigkeit
1. Auftrag
1 Die Urkundsperson darf ihr Amt nur ausüben, wenn sie mindestens
von einer Partei ausdrücklich dazu beauftragt wird.
§ 16 2. Ablehnung
1 Die Urkundsperson darf die Vornahme einer öffentlichen Beurkundung
unter Angabe der Gründe ablehnen.
2 Die Urkundsperson muss die Vornahme einer öffentlichen Beurkundung ablehnen, wenn:
1. ein gesetzlicher Ausstandsgrund besteht;
2. das, was öffentlich zu beurkunden wäre, rechtlich unmöglich oder
widerrechtlich ist oder gegen die guten Sitten verstösst, oder
wenn sich die Urkundsperson ausserstande sieht, die rechtliche
Tragweite des abzuschliessenden Rechtsgeschäftes nach
menschlichem Ermessen zu überblicken;
3. die Handlungsfähigkeit gemäss § 23 nicht vorliegt.
§ 17 3. Ausstand
1 Die Urkundsperson hat in den Ausstand zu treten:
1. in eigener Sache oder wenn sie sonst ein unmittelbares persönliches Interesse am abzuschliessenden Rechtsgeschäft hat;
2. * in Sachen einer Person, die in gerader Linie oder bis und mit dem
dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
2a. * in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin
oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft;
2b. * in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin
oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft von Geschwistern;
3. * in Sachen der Pflegeeltern, eines Pflegekindes sowie einer Person, deren Beistand oder Vormund sie ist;
4. in Sachen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten
Rechts, deren leitendem Organ (administrative Behörden, Vorstand, Verwaltung oder dergleichen) oder deren Kontrollstelle sie
selbst oder eine der in Ziff. 2 und 3 genannten Personen angehört, sowie in Sachen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, deren Mitglied sie ist.
2 Weitergehende Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
3 Der auf Ehe oder eingetragener Partnerschaft beruhende Ausschliessungsgrund bleibt auch nach deren Auflösung bestehen. *

## § 18 {#par_18}

Geheimhaltung
1 Die Urkundsperson sowie die von ihr beigezogenen Hilfspersonen haben Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemacht haben, und die sich auf das zu beurkundende Rechtsgeschäft
beziehen, geheim zu halten.
2 Eine Preisgabe solcher Geheimnisse ist nur zulässig, wenn der Berechtigte schriftlich einwilligt oder die Beurkundungskommission auf Gesuch der Urkundsperson ihre Zustimmung erteilt.
3 Das Amtsgeheimnis gilt nicht:
1. gegenüber vorgesetzten Behörden in deren Zuständigkeitsbereich;
2. im Rahmen der Zeugnispflicht und der übrigen durch die Gesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen.

## § 19 {#par_19}

Herausgabe von Urkunden
1 Öffentliche Urkunden dürfen, sofern die Gesetzgebung nicht etwas
anderes vorschreibt, sowohl im Original als auch in Abschriften nur mit
Einwilligung der Vertragsparteien beziehungsweise der Beteiligten herausgegeben werden.
2 Zur öffentlichen Urkunde gehören auch jene Belege, die als integrierende Bestandteile gelten.
3 Die gesetzlichen Editions- und Zeugnispflichten bleiben vorbehalten.

## § 20 {#par_20}

Sorgfalt
1 Die Urkundsperson hat die öffentliche Beurkundung mit Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen.

## § 21 {#par_21}

Willensübereinstimmung
1 Die Urkundsperson hat den Willen der Beteiligten genau zu ermitteln
und dafür zu sorgen, dass er in der Urkunde vollständig zum Ausdruck
kommt.
2 Die Urkundsperson hat die Beteiligten über die Form und rechtliche
Tragweite des Geschäftes zu belehren; dies gilt auch dann, wenn der
Urkundsperson eine vorbereitete Urkunde vorgelegt wird.

## § 22 {#par_22}

Feststellung der Identität
1 Die Urkundsperson hat die Identität der Beteiligten festzustellen; die
Feststellung hat auf Grund eines amtlichen Ausweises zu erfolgen.
2 Die Feststellung kann unterbleiben, wenn der Urkundsperson die Beteiligten persönlich bekannt sind, oder wenn die Feststellung der Identität nicht notwendig ist, wie bei der Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen und gesellschaftsrechtlichen Feststellungen.

## § 23 {#par_23}

Feststellung der Geschäftsfähigkeit
1 Die Urkundsperson hat festzustellen, dass die Beteiligten urteilsfähig
sind.
2 Ist zur verbindlichen Abgabe einer Willenserklärung die Handlungsfähigkeit notwendig oder müssen andere Voraussetzungen (wie Testierfähigkeit gemäss Art. 467 ZGB3)) erfüllt sein, ist auch das Vorhandensein
dieser Erfordernisse zu prüfen.

## § 24 {#par_24}

Genehmigung, Anmeldung
1 Die Urkundsperson hat von Amtes wegen in der Urkunde festzuhalten,
ob das zu beurkundende Rechtsgeschäft durch eine Behörde zu genehmigen beziehungsweise bei einer Amtsstelle anzumelden ist.
2 Sofern die Urkundsparteien nicht etwas anderes vereinbaren, hat sich
die Urkundsperson in der Urkunde beauftragen zu lassen, erforderliche
Genehmigungen einzuholen beziehungsweise Anmeldungen vorzunehmen.
4 Beurkundungsverfahren

## § 25 {#par_25}

Allgemein
1. Einheit des Aktes
a) Grundsatz
1 Der Beurkundungsakt darf nicht unterbrochen werden.
2 Sofern mehrere Beteiligte an der Beurkundung teilnehmen, haben alle
gleichzeitig anwesend zu sein oder, wo die Gesetzgebung dies nicht
ausschliesst, sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen.
§ 26 b) Ausnahmen
1 In begründeten Fällen kann die Beurkundungskommission auf Gesuch
hin gestatten, dass der Beurkundungsakt aufgeteilt wird.
2 Das Ausnahmeverfahren und die Bewilligung sind auf der Urkunde zu
vermerken.
3) SR 210
§ 27 2. Vorlesen
1 Die Urkunde ist durch die Urkundsperson den Beteiligten vorzulesen;
Beilagen, auf welche die Urkunde verweist, müssen nicht vorgelesen
werden.
2 Die Urkunde muss nicht vorgelesen werden:
1. bei Beurkundungen von einseitigen Willenserklärungen;
2. wenn das Vorlesen gemäss den Bestimmungen der besonderen
Gesetzgebung unterbleiben kann;
3. wenn auf besonderes Gesuch hin die Beurkundungskommission
den Verzicht auf das Vorlesen bewilligt.
3 Wird die Urkunde den Beteiligten nicht vorgelesen, ist dies auf der Urkunde zu vermerken.
§ 28 3. Sprache
1 Die öffentliche Urkunde ist in deutscher Sprache abzufassen.
2 Es ist den Parteien gestattet, eine Übersetzung in eine andere schweizerische Amtssprache zu verlangen.
3 Wenn die Urkundsperson die Übersetzung nicht selber vornimmt, hat
sie einen Übersetzer beizuziehen, der auf jeder Seite die Richtigkeit der
Übersetzung unterschriftlich bestätigt.
§ 29 4. Formale Bestandteile
a) allgemein
1 Die öffentliche Urkunde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Beteiligten;
2. die Beschreibung des zu beurkundenden Rechtsgeschäftes;
3. den Ort und das Datum der Errichtung;
4. die Unterschriften der Parteien;
5. die Beurkundungsformel, den Stempel und die Unterschrift der
Urkundsperson.
§ 30 b) Bezeichnung der Beteiligten
1 Am Anfang der Urkunde sind alle an der öffentlichen Beurkundung Beteiligten, einschliesslich der amtierenden Urkundsperson, zu bezeichnen
mit Name, Vorname, Geburtsjahr, Heimatort (bei Ausländern Staatszugehörigkeit) und der genauen Adresse.
2 Juristische Personen sowie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften
sind mit dem genauen Namen oder der Firma, ihrem Sitz, dem handelnden Organ und den für diesen handelnden Personen unter Angabe des
Nachweises für die Vertretungsbefugnis zu bezeichnen.
3 Bei bevollmächtigten Vertretungen ist auf der Urkunde zu vermerken,
wie die Vertretungsbefugnis nachgewiesen wurde.
§ 31 5. Änderungen
a) bei der Beurkundung
1 Müssen an Urkunden Änderungen vorgenommen werden, sind diese
im Text, am Rande oder am Schluss der Urkunde anzubringen; Änderungen dürfen nicht durch Radierungen erfolgen.
2 Jede einzelne Änderung ist von der Urkundsperson zu visieren und in
die Beurkundung einzubeziehen.
§ 32 b) nach der Beurkundung
1 Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, die nach den Vorschriften des Zivilrechts für die Gültigkeit nicht erforderlich sind (wie Güterschatzung, Brandversicherung, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen, Anmerkungen) oder erweisen sich solche
Angaben als unrichtig, bedarf die Ergänzung oder Änderung einer
schriftlichen Erklärung der betroffenen Partei, dass sie davon Kenntnis
erhalten habe und, sofern die Eintragung in ein Register notwendig ist,
dass sie dieser trotz der neuen Sachlage zustimme.
2 Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, welche nur registertechnischer Art sind, wie die Angabe des Heimatortes oder des Geburtsjahres oder die Bezeichnung des Erwerbstitels, oder erweisen sich
solche Angaben als unrichtig, kann die Urkundsperson von sich aus auf
der öffentlichen Urkunde die entsprechenden Ergänzungen oder Korrekturen am Rande oder im Text oder in einem Nachtrag mit ihrer Unterschrift und dem Datum der Vornahme sowie mit dem Stempel bescheinigen.
§ 33 6. Schreibmittel
1 Die öffentliche Urkunde ist entweder von Hand zu schreiben oder in
Maschinenschrift oder in anderer Vervielfältigung herzustellen.
2 Es sind Schreibmittel zu verwenden, welche die Haltbarkeit der Urkunde und der Schrift gewährleisten.
3 Die Datierung darf mit einem Stempel vorgenommen werden.
4 Schreibpapier, auf dem ohne ersichtliche Spuren radiert werden kann,
darf für die Errichtung öffentlicher Urkunden nicht verwendet werden.
§ 34 7. Stempel
1 Die Urkundsperson führt einen Stempel, welcher bei der Beurkundungskommission zu beziehen ist.
2 Der Stempel enthält das Kantonswappen sowie den Namen, den Vornamen und den Beruf der Urkundsperson sowie die Bezeichnung «Urkundsperson des Kantons Nidwalden».
§ 34a * 8. elektronische Ausfertigung
1 Die Urkundspersonen sind ermächtigt, die von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zusätzlich elektronisch auszufertigen. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen.
§ 35 Urkundenregister
1 Die Urkundsperson führt auf amtlichem Formular ein Urkundenregister.
2 Das Urkundenregister gibt jederzeit Auskunft über die gesamte Tätigkeit einer Urkundsperson.
§ 36 Urkundenprotokoll
1 Die Urkundsperson führt ein Urkundenprotokoll, in welches in chronologischer Reihenfolge ein Exemplar jeder Urkunde aufzunehmen ist; für
Urkunden des kantonalen Amtsnotariates, die als Grundbuchbelege dienen, entfällt das Urkundenprotokoll.
2 Nach Erlöschen der Beurkundungsbefugnis ist das Urkundenprotokoll
an das Staatsarchiv abzuliefern, sofern die Beurkundungskommission
nichts anderes verfügt.
§ 37 Ordentliches Beurkundungsverfahren
1. mehrere Urkundsparteien
1 Die Amtshandlung der Beurkundung geschieht unter Vorbehalt von
§ 25 und folgende, wie folgt:
1. die Urkundsperson hat den Urkundsparteien die Urkunde ohne
wesentlichen Unterbruch vorzulesen;
2. die Urkundsparteien haben hierauf zu erklären, dass ihnen die
Urkunde von der Urkundsperson vorgelesen wurde und ihren Willen enthalte;
3. die Urkundsparteien haben die Urkunde zu unterzeichnen;
4. die Urkundsperson hat zu bescheinigen, dass sie den Text der
Urkunde den Parteien vorgelesen habe, dass die Parteien ihr erklärt haben, die Urkunde entspreche ihrem Willen, und dass die
Parteien die Urkunde unmittelbar nach dem Vorlesen und in Gegenwart der Urkundsperson unterzeichnet haben;
5. die Urkundsperson hat die Urkunde auf jeder Seite zu stempeln
und am Schluss eigenhändig zu unterzeichnen.
2 Abweichende Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
§ 38 2. eine Urkundspartei
1 Das Vorgehen gemäss § 37 ist sinngemäss auch dann einzuhalten,
wenn die Erklärung einer einzigen Urkundspartei öffentlich zu beurkunden ist.
§ 39 Ausserordentliches Beurkundungsverfahren
1. Ersatz der Unterschrift
1 Wenn eine Urkundspartei erklärt, nicht selber unterzeichnen zu können, sind zwei Zeugen beizuziehen.
2 Die Urkundsperson hat die Urkunde den Parteien vorzulesen, wobei
die Anwesenheit der Zeugen nicht erforderlich ist.
3 Hierauf hat die Urkundspartei in Gegenwart der Zeugen zu erklären,
dass ihr die Urkunde von der Urkundsperson vorgelesen worden sei
und ihren Willen enthalte; die Zeugen haben diese Erklärung der Urkundspartei auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen.
4 Zusätzlich zur Bescheinigung gemäss § 37 Ziff. 4 hat die Urkundsperson zu bestätigen, dass diese besonderen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
5 Abweichende Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
§ 40 2. taube Urkundspartei
1 Wenn eine Urkundspartei erklärt, taub zu sein, hat sie die Urkunde selber zu lesen und darauf unterschriftlich zu bestätigen, dass sie die Urkunde gelesen habe und dass diese ihren Willen enthalte.
2 Zusätzlich zur Bescheinigung gemäss § 37 Ziff. 4 hat die Urkundsperson zu bestätigen, dass diese besonderen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
§ 41 Besondere Beurkundungen
1. Verträge über Grundeigentum
1 Verträge betreffend Übertragung von Grundeigentum haben neben
den Angaben gemäss § 29 zu enthalten:
1. die vollständige Grundstückbeschreibung anhand eines Grundbuchauszuges neuesten Standes;
2. den Zeitpunkt des Beginnes von Nutzen und Schaden;
3. den Preis und die Zahlungsweise, soweit es sich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handelt.
2 Bei Veräusserung eines von einem Grundstück abzutrennenden Teiles
ist auf den Mutationsplan zu verweisen; in solchen Verträgen sind überdies die beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen zu bereinigen.
3 Werden unter angrenzenden Grundstücken verschiedener Eigentümer
Flächen von je nicht mehr als 300 m² abgetauscht oder erworben, kann
auf Verlangen der Urkundsparteien auf die Aufführung der Dienstbarkeiten und Grundlasten, Vor- und Anmerkungen sowie Grundpfandrechte
verzichtet werden, sofern nicht gleichzeitig Dienstbarkeiten, Grundlasten
und Grundpfandrechte bereinigt oder errichtet werden; in solche Verträge ist die Erklärung der Urkundsparteien aufzunehmen, dass sie vom
Grundbuchauszug Kenntnis genommen haben und auf dessen vollständige Wiedergabe verzichten.
4 Werden Dienstbarkeiten errichtet, muss aus dem Vertrag hervorgehen,
in welcher Art und in welchem Umfang das Grundstück dem Berechtigten dienstbar gemacht werden soll; die Dienstbarkeiten sind unter Angabe des Stichwortes für das belastete und das berechtigte Grundstück
anzumelden.
5 Für Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes finden die vorstehenden Vorschriften sinngemäss Anwendung, mit der Ausnahme, dass in
der Urkunde erklärt werden kann, bezüglich Grenzen, Dienstbarkeiten
und Grundlasten, Vor- und Anmerkungen werde auf das Vermessungswerk und auf die Eintragungen im Grundbuch verwiesen und die Parteien hätten davon Einsicht genommen.
§ 42 2. Versammlungsbeschlüsse
1 Die Urkundsperson hat an der Versammlung persönlich teilzunehmen,
soweit über Gegenstände verhandelt wird, die öffentlich zu beurkunden
sind.
2 Die öffentliche Urkunde hat unter Vorbehalt abweichender Bundesvorschriften zu enthalten:
1. die Angabe von Ort und Datum der Versammlung;
2. die Konstituierung des Versammlungsbüros, wobei ein Vorsitzender, ein Protokollführer und mindestens ein Stimmenzähler zu bezeichnen sind; die gleiche Person kann Protokollführer und Stimmenzähler sein;
3. die Feststellungen des Versammlungsvorsitzenden über:
a) die gesetzes- und statutengemässe Einberufung der Versammlung;
b) die Anzahl der Teilnehmer und der durch sie vertretenen
Rechte;
c) die Beschlussfähigkeit der Versammlung;
d) allfällige Einwendungen zu diesen Feststellungen;
4. die gefassten Beschlüsse im genauen Wortlaut und bei Abstimmungen das Stimmenverhältnis;
5. die Unterschrift des Versammlungsvorsitzenden und des Protokollführers;
6. die Unterschrift der Urkundsperson mit der Bescheinigung, dass
sie der Verhandlung über die zu beurkundenden Gegenstände
von Anfang bis Ende ununterbrochen beigewohnt hat.
3 Die Urkundsperson ist berechtigt, die Urkunde erst nach Abschluss der
Versammlung zu verfassen und sie nach dem Einholen der Unterschriften des Versammlungsvorsitzenden und des Protokollführers zu unterzeichnen; verweigern Vorsitzender oder Protokollführer ihre Unterschrift,
hat die Urkundsperson dies am Schluss der Urkunde unter Angabe der
ihr allenfalls genannten Gründe festzuhalten.
§ 43 3. weitere gesellschaftsrechtliche Feststellungen
1 Die öffentliche Urkunde über weitere durch die Gesetzgebung vorgeschriebene gesellschaftsrechtliche Feststellungen besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die vom Bundesrecht verlangten
Anforderungen nach ihren Feststellungen oder nach den ihr unterbreiteten Unterlagen erfüllt sind.
§ 44 Nichtigkeit
1 Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn die Vorschriften über folgende Gegenstände verletzt werden:
1. Zuständigkeit (§ 12 und § 14);
2. Unvereinbarkeit (§ 13);
3. Ausstand (§ 11 Abs. 2 und § 17);
4. Fähigkeit von Nebenpersonen (§ 11 Abs. 1);
5. Verfahren (§ 25 bis § 30, § 33 und § 34, § 37 bis § 43).
2 Bei fehlerhaften Änderungen oder Korrekturen sowie bei Rasuren
(§ 31 und § 32) entscheidet die Beurkundungskommission, ob die öffentliche Urkunde ganz oder teilweise nichtig ist.
3 Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts über
Formmängel einer öffentlichen Urkunde.
§ 45 Musterbuch
1 Die Beurkundungskommission kann im Sinne einer Wegleitung eine
Mustersammlung von öffentlichen Urkunden herausgeben
5 Beglaubigungen
§ 45a * Zuständigkeit
1 Bei der Vornahme von Beglaubigungen gelten zudem als Urkundspersonen folgende Beamte, auch wenn sie den Befähigungsausweis nicht
besitzen:
1. Landschreiberin oder Landschreiber sowie Landratssekretärin
oder Landratssekretär;
2. Gemeindeschreiber;
3. Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer sowie dessen
Stellvertreter.
2 Diese Beamten unterstehen insoweit den einschlägigen Bestimmungen der Beurkundungsgesetzgebung; sie verwenden bei der Beglaubigung den Amtsstempel.
§ 46 Unterschrift
1 Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der
Urkundsperson, dass die Unterschrift in ihrer Gegenwart angebracht
oder von demjenigen, der die Beglaubigung verlangt, als seine Unterschrift anerkannt worden ist.
2 Die Person, deren Unterschrift zu beglaubigen ist, hat ihre Identität
nachzuweisen.
3 Von Personen, die bei der Beglaubigung nicht anwesend sind, kann
die Unterschrift nur beglaubigt werden, wenn sie zuvor unter Nachweis
ihrer Identität ihre Unterschrift in das Beglaubigungsbuch der Urkundsperson eingetragen haben und zudem die Beglaubigung ihrer Unterschrift schriftlich anfordern.
4 Bei Beglaubigungen eines Handzeichens ist das Verfahren gemäss
Abs. 1 und 2 einzuhalten.
§ 47 Abschrift
1 Die Beglaubigung einer Abschrift oder Kopie besteht in der Bescheinigung, dass die Abschrift oder Kopie mit dem der Urkundsperson vorgewiesen oder von ihr selbst hergestellten Schriftstück übereinstimmt.
2 Bei mehrseitigen Schriftstücken ist die Beglaubigung auf jeder Seite
anzubringen.
§ 47a * Elektronische Beglaubigung
1 Die Urkundspersonen sind ermächtigt, die Übereinstimmung der von
ihnen erstellen elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten in
Papierform und die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen.
§ 48 Überbeglaubigung
1 Für die Überbeglaubigung sind, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die
Landratssekretärin oder der Landratssekretär zuständig. *
2 Die Urkundspersonen, deren Unterschrift überbeglaubigt werden soll,
haben ihre Unterschrift im Beglaubigungsbuch einzutragen. *
6 Gebühren
§ 49 Grundsatz
1 Die Gebühren richten sich nach den Vorschriften der Verordnung über
die Beurkundungsgebühren4).
4) NG 268.12
§ 50 Retentionsrecht
1 Die Urkundsperson besitzt an der von ihr errichteten öffentlichen Urkunde, an den ihr im Zusammenhang mit der Beurkundung anvertrauten
Akten sowie an den ihr für die Vornahme einer Beglaubigung vorgelegten Dokumenten bis zur Bezahlung der Gebühren ein Retentionsrecht.
2 Bei Streitigkeiten über dieses Retentionsrecht entscheidet die Beurkundungskommission durch Verfügung. *
3 … *
7 Kontrolle und Verantwortlichkeit
§ 51 Kontrolle
1 Die Beurkundungskommission übt bei den Urkundspersonen jährlich
die Kontrolle über die durchgeführten Beurkundungen aus.
2 Sie hat dabei insbesondere das Urkundenregister, das Urkundenprotokoll sowie allenfalls das Vorhandensein einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu prüfen.
3 Mit der Kontrolle kann die Kommission ein Mitglied, den Sekretär oder
eine andere, der Kommission nicht angehörende Person beauftragen.
4 Sie kann ausserhalb eines Disziplinarverfahrens eine Urkundsperson
zur pflichtgemässen Erfüllung ihrer Amtspflichten ermahnen; der Betroffene ist vorher anzuhören.
§ 52 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1. Rechtsanwälte
1 Die vermögensrechtliche Haftung der Rechtsanwälte in ihrer Eigenschaft als Urkundsperson richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften
des Obligationenrechts5).
2 Die Rechtsanwälte haben für ihre Tätigkeit als Urkundspersonen eine
Haftpflichtversicherung abzuschliessen; der minimale Deckungsbetrag
ist von der Beurkundungskommission festzulegen.
5) SR 220
§ 53 2. übrige Urkundspersonen
1 Die vermögensrechtliche Haftung der übrigen Urkundspersonen richtet
sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre6).
§ 54 Disziplinarische Verantwortlichkeit
1. Grundsatz
1 Die Urkundsperson, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflicht
verletzt, ist disziplinarisch verantwortlich.
2 Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit werden durch das Disziplinarverfahren nicht berührt.
3 Die Verurteilung oder Freisprechung in einem Zivil- oder Strafprozess
beeinflusst die disziplinarische Verantwortlichkeit nicht.
§ 55 2. Disziplinarverfahren
a) Einleitung
1 Die Beurkundungskommission leitet von Amtes wegen oder auf Anzeige einer Urkundspartei oder Dritter das Disziplinarverfahren ein.
2 Behörden und Beamte der Rechtspflege haben bei Einleitung eines
Strafverfahrens gegen eine Urkundsperson wegen eines Verbrechens
oder vorsätzlichen Vergehens der Beurteilungskommission unverzüglich
Anzeige zu machen.
§ 56 b) vorsorgliche Einstellung
1 Die Beurkundungskommission kann in schweren Fällen die Beurkundungsbefugnis für die Dauer des Strafverfahrens vorsorglich entziehen.
§ 57 c) Disziplinarstrafen
1 Es können folgende Disziplinarstrafen ausgesprochen werden:
1. mündlicher oder schriftlicher Verweis für nicht schwerwiegende
oder erstmalige Verfehlungen;
2. Ordnungsbussen bis zu Fr. 1'000.– für schwerwiegende oder wiederholte Verfehlungen;
3. Entzug des Befähigungsausweises auf befristete oder unbefristete Zeitdauer für sehr schwere Verfehlungen, nach wiederholter
Ausfällung von Ordnungsbussen sowie bei fruchtloser Pfändung
oder Konkurs.
6) NG 161.2
2 Disziplinarstrafen können mit Weisungen oder Auflagen verbunden
werden.
§ 58 d) Verfahren
1 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen der Art. 63
bis 66 und 68 des Beamtengesetzes7).
2 Der Entzug des Befähigungsausweises gemäss § 57 Abs. 1 Ziff. 3 ist
im Amtsblatt zu veröffentlichen.
§ 59 e) Verfolgungsverjährung
1 Disziplinartatbestände verjähren zwei Jahre nach ihrer Begehung; wo
das Strafrecht für bestimmte Tatbestände eine längere Verjährungsfrist
vorsieht, gilt diese auch für das Disziplinarrecht.
2 Während der Dauer eines Disziplinarverfahrens sowie einer strafrechtlichen Untersuchung ruht die disziplinarische Verjährung; Art. 98 StGB8)
ist anwendbar. *
§ 60 f) Gebühren
1 Im Disziplinarverfahren können dem Betroffenen angemessene Gebühren auferlegt werden; dies gilt auch dann, wenn keine Disziplinarstrafe ausgefällt wird, der Betroffene jedoch zum Verfahren Anlass gegeben hat.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 61 Bisherige Urkundspersonen und Rechtsanwälte
1 Die bisherigen Urkundspersonen, die nach dem neuen Recht ebenfalls
zugelassen sind, sowie die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im
Kanton wohnhaften frei praktizierenden Rechtsanwälte erhalten den Befähigungsausweis ohne Prüfung, sofern sie binnen sechs Monaten bei
der Beurkundungskommission darum schriftlich nachsuchen; diese Erteilung ist gebührenpflichtig.
§ 62 Rechtskraft
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
7) NG 165.1
8) SR 311.0
2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes9) in Kraft.
3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
9) NG 151.1 (heute aufgehoben)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.11.1974 16.01.1975 Erlass Erstfassung A 1974, 1674; 1975, 130
16.12.1983 16.12.1983 § 45a eingefügt A 1983, 1195; 1984, 260
24.06.1992 01.10.1992 § 2 Abs. 1 geändert A 1992, 1093, 1585
04.02.1998 04.02.1998 § 6 Abs. 1, 1. geändert A 1998, 216
04.02.1998 04.02.1998 § 48 Abs. 1 geändert A 1998, 216
04.02.1998 04.02.1998 § 48 Abs. 2 geändert A 1998, 216
25.10.2006 01.01.2007 § 59 Abs. 2 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
23.01.2008 01.05.2008 § 17 Abs. 1, 2a. eingefügt A 2008, 179, 694
23.01.2008 01.05.2008 § 17 Abs. 1, 2b. eingefügt A 2008, 179, 694
23.01.2008 01.05.2008 § 17 Abs. 3 geändert A 2008, 179, 694
14.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 1, 2. geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 1, 3. geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2015 § 34a eingefügt A 2011, 1769; A 2014, 2227
14.12.2011 01.01.2015 § 47a eingefügt A 2011, 1769; A 2014, 2227
27.05.2015 01.01.2016 § 4 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 § 50 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 § 50 Abs. 3 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.11.1974 16.01.1975 Erstfassung A 1974, 1674; 1975, 130
Erlasstitel 14.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1769
§ 2 Abs. 1 24.06.1992 01.10.1992 geändert A 1992, 1093, 1585
§ 4 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
§ 6 Abs. 1, 1. 04.02.1998 04.02.1998 geändert A 1998, 216
§ 17 Abs. 1, 2. 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
§ 17 Abs. 1, 2a. 23.01.2008 01.05.2008 eingefügt A 2008, 179, 694
§ 17 Abs. 1, 2b. 23.01.2008 01.05.2008 eingefügt A 2008, 179, 694
§ 17 Abs. 1, 3. 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
§ 17 Abs. 3 23.01.2008 01.05.2008 geändert A 2008, 179, 694
§ 34a 14.12.2011 01.01.2015 eingefügt A 2011, 1769; A 2014, 2227
§ 45a 16.12.1983 16.12.1983 eingefügt A 1983, 1195; 1984, 260
§ 47a 14.12.2011 01.01.2015 eingefügt A 2011, 1769; A 2014, 2227
§ 48 Abs. 1 04.02.1998 04.02.1998 geändert A 1998, 216
§ 48 Abs. 2 04.02.1998 04.02.1998 geändert A 1998, 216
§ 50 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
§ 50 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
§ 59 Abs. 2 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
