---
title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige oder religiöse Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern"
id: 4284f4ff-a3c8-4d36-8bc0-f26c31b93a47
authority: tg
place: "Thurgau"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "672.515"
publisher_url: https://www.rechtsbuch.tg.ch/data/672.515/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4284f4ff-a3c8-4d36-8bc0-f26c31b93a47
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17646/de
read_on: 2026-10-23
sha256: a178fda90e75eec879c09c0e24003688a27c353950f2cc8eb1a9fa7733e270b5
provisions: 4
---

# Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige oder religiöse Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern

## § 1 vom 6. Mai 1969 (Stand 6. Mai 1969) {#par_1}

1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger oder religiöser Zwecke im andern
Kanton vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der
Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.

## § 2 {#par_2}

1 Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern.

## § 3 {#par_3}

1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

## § 4 {#par_4}

1 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen
der beiden Kantone beschlossen worden ist. 1)
2 Die frühere Vereinbarung vom Jahre 1930 wird damit aufgehoben.
1) Vom RR des Kantons Appenzell A. Rh. am 14. April 1969, vom RR des Kantons Thurgau
am 6. Mai 1969 beschlossen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
672.515
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 06.05.1969 06.05.1969 Erstfassung -
