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title: "Verordnung über die Kosten der Kantonspolizei"
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provisions: 25
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# Verordnung über die Kosten der Kantonspolizei

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung bestimmt die Kosten, die gemäss Artikel 42 Abs. 2 des
Gesetzes über die Kantonspolizei vom 15. November 1990 (PolG) 1) erhoben
werden.
2 Die Kosten umfassen die Gebühren zur Deckung der Kosten, die durch allgemeine Polizeieinsätze verursacht werden, und die tatsächlich entstandenen
Auslagen.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Die Kantonspolizei kann für die Ausübung ihrer Tätigkeiten und ihres Auftrags die in dieser Verordnung vorgesehenen Kosten erheben; andere kantonale Bestimmungen und die Anwendung von Bundes- oder Konkordatsrecht
bleiben vorbehalten.
2 Kosten von Einsätzen und Leistungen der Polizeidienste können den Personen auferlegt werden, die diese verursachen oder in Anspruch genommen haben.
3 Wenn Kosten von Einsätzen und Leistungen der Polizeidienste nicht bei der
juristischen Person, die sie verursacht hat, eingezogen werden können, werden sie den Personen, die diese vertreten, fakturiert.
1) SGF 551.1

## Art. 3 {#art_3}

Kostenfreiheit
1 Patriotische, religiöse oder militärische Veranstaltungen, die von einer
Gemeinde oder von einer anderen öffentlichen Körperschaft organisiert werden, und vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport anerkannte ausserdienstliche Anlässe sind gebührenfrei.

## Art. 4 {#art_4}

Fakturierungsmodalitäten
1 Kosten in Zusammenhang mit einem Strafverfahren werden der Strafverfolgungsbehörde fakturiert, wobei zwischen Gebühren und Auslagen unterschieden wird.
2 Für die gerichtliche Festlegung und das Inkasso dieser Auslagen durch die
Behörde sind die Bestimmungen über die Kosten in Straf-, Zivil- oder Verwaltungssachen anwendbar.
3 Kosten von Leistungen, die im Interesse von Drittpersonen erbracht werden,
werden nicht fakturiert; die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung
und von Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.
4 Kosten für den Ordnungs- und Verkehrsdienst an Veranstaltungen werden
nach den Artikeln 17 ff. fakturiert.

## Art. 5 {#art_5}

Einsatz von Drittunternehmen
1 Wenn ein Drittunternehmen für die Kantonspolizei Einsätze und Leistungen
erbringt, kann dieses die entsprechenden Kosten den Personen, die sie verursacht oder in Anspruch genommen haben, oder jenen, die sie vertreten, auferlegen.

## Art. 6 {#art_6}

Berechnung der Einsatzdauer
1 Die Dauer eines Einsatzes schliesst die Zeit für die Verschiebung mit ein.
2 Sie wird halbstundenweise gemessen, wobei jede angebrochene halbe Stunde voll in Rechnung gestellt wird.

## Art. 7 {#art_7}

Beträge
1 Die Beträge der Kosten, die nach den Artikeln 7 ff. dieser Verordnung erhoben werden, sind in Anhang 1 aufgeführt.
2 Allgemeine Grundleistungen

## Art. 8 {#art_8}

Kosten für Polizeipersonal
1 Unter Vorbehalt besonderer Tarife dieser Verordnung wird der Tarif für den
Einsatz von Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei pro Stunde und
Person festgesetzt.
2 Für Spezialdienste werden die Gebühren und Auslagen gemäss Anhang 1
dieser Verordnung erhoben.

## Art. 9 {#art_9}

Berichte
1 Für administrative Kosten aus der Erstellung und Übermittlung von Berichten werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben.

## Art. 10 {#art_10}

Fahrkosten
1 Für die Benützung von Fahrzeugen werden die Kosten pauschal pro Fahrt
und Fahrzeug erhoben. Diese Kosten stellen eine Auslage dar.
2 Für Fahrten ausserhalb des Kantons wird die Auslage pro Kilometer und
Fahrzeug festgesetzt. Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entspricht
die Auslage den tatsächlichen Fahrkosten.
3 Für die Benützung von Wasserfahrzeugen wird ebenfalls eine Auslage erhoben.

## Art. 11 {#art_11}

Material
1 Das von der Kantonspolizei benützte Material stellt eine Auslage dar und
wird zum Selbstkostenpreis fakturiert; die Pauschalen dieser Verordnung
bleiben vorbehalten.

## Art. 12 {#art_12}

Strafanzeigen
1 Für Sachverhaltsfeststellungen der Kantonspolizei, die zu einer Strafanzeige
führen, werden Auslagen erhoben.
2 Für das bei einem Verkehrsunfall benützte Material werden Auslagen erhoben.
3 Allfällige Kosten für das Nachfüllen von Löschgeräten sowie für den Ersatz
von Material zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Kohlenwasserstoffe
werden getrennt in Rechnung gestellt.

## Art. 13 {#art_13}

Verpflegungskosten des Polizeipersonals
1 Verpflegungskosten von Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei stellen eine Gebühr dar. Sie werden zusammen mit dem Lohn vom Amt für Personal und Organisation zurückerstattet.

## Art. 14 {#art_14}

Verpflegungskosten befragter Personen
1 Die Verpflegungskosten befragter Personen stellen eine Auslage dar und
werden pauschal festgesetzt.
3 Verwaltungsgebühren

## Art. 15 {#art_15}

Verwaltungshandlungen
1 Für nachstehende Verwaltungshandlungen werden Gebühren erhoben:
a) Abgabe eines Arbeitsbuches gemäss der Bundesverordnung über die
Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -
führerinnen vom 19. Juni 1995 (Chauffeurverordnung, ARV 1) 2) und
der Bundesverordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren
Personenwagen vom 6. Mai 1981 (ARV 2) 3);
b) Befreiung von der Pflicht, ein Arbeitsbuch gemäss ARV 1 4) oder ARV
2 5) oder eine Arbeitgeberkontrolle zu führen;
c) Bewilligung für eine private Organisation für vorübergehende Strassenverkehrs- oder Schifffahrtsbeschränkungen, je nach Ausmass und Dauer der Einschränkung;
d) Übrige Entscheide und Stellungnahmen der Kantonspolizei im Interesse
von Privatpersonen, je nach Arbeitsaufwand.

## Art. 16 {#art_16}

Bestätigungen und andere Auskünfte
1 Für Bestätigungen und andere Auskünfte der Kantonspolizei wird eine
Pauschalgebühr erhoben; anderslautende Bestimmungen des Gesetzes über
die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG) bleiben vorbehalten.
2) SR 822.221
3) SR 822.222
4) SR 822.221
5) SR 822.222

## Art. 17 {#art_17}

Kopien
1 Für Kopien von Aktenstücken, die von der Kantonspolizei ausgehändigt
werden, wird eine Gebühr erhoben. Für Kopien, die für Versicherungen bestimmt sind, wird zusätzlich eine Pauschalgebühr fakturiert.
2 Kopien für Organe der Sozialversicherungen sind gebührenfrei.
4 Kosten für Leistungen an Sportveranstaltungen und unbewilligten

## Art. 18 Veranstaltungen {#art_18}

Bewilligungspflichtige Spiele
1 Für Ordnungs- und Schutzdienste bei Spielen, die bewilligungspflichtig sind
oder dazu erklärt werden können, wird pro verkaufte Eintrittskarte eine Gebühr erhoben.
2 Bei Spielen, die nach Artikel 3a Abs. 1, 1. Satz, des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (das Konkordat) 6) bewilligungspflichtig sind, wird die Gebühr auf
der Grundlage der Abrechnung der Gesamteintrittszahl der vergangenen Saison erhoben.
3 Bei Spielen, die nach Artikel 3a Abs. 1, 2. Satz, des Konkordats 7) für bewilligungspflichtig erklärt werden können, wird die Gebühr auf der Grundlage
der Abrechnung der Gesamteintrittszahl nach jedem bewilligungspflichtigen
Spiel erhoben.
4 Die Artikel 7, 10 und 11 dieser Verordnung gelten nicht für bewilligungspflichtige Spiele.

## Art. 19 {#art_19}

Sportveranstaltungen
1 Für Einsätze bei Sportveranstaltungen wird eine Gebühr pro Stunde und Beamtin oder Beamten der Kantonspolizei erhoben.

## Art. 20 {#art_20}

Unbewilligte Veranstaltungen
1 Für Verkehrs-, Ordnungs- und/oder Schutzdienste bei unbewilligten Veranstaltungen wird eine Gebühr pro Stunde und Beamtin oder Beamten der
Kantonspolizei erhoben.
6) SGF 559.71
7) SGF 559.71
5 Besondere Leistungen

## Art. 21 {#art_21}

Leistungen auf Antrag
1 Für die nachstehenden Leistungen werden Gebühren erhoben:
a) Zustellungen und Vorführbefehle der Betreibungsämter, mit oder ohne
Ortsverschiebung;
b) Materielle Zustellungs- und Vollzugshandlungen bei einem gerichtlichen Entscheid oder einer Verfügung (Ausweisung einer Mieterin oder
eines Mieters, Transport von Personen, die fürsorgerisch untergebracht
wurden usw.), unter Vorbehalt der Massnahmen, die in einem Strafverfahren ergriffen werden;
c) Einzug von Kontrollschildern;
d) Informatikarbeiten, Beitrag zu Datenspeicherplatz;
e) Einrichtung eines temporären Alarms oder Durchführung einer technischen Kontrolle.

## Art. 22 {#art_22}

Einstellkosten
1 Für das Einstellen von Fahrzeugen, Schiffen und Materialien in den Räumen des Staates werden Auslagen erhoben.
2 Für das Einstellen aller anderen Gegenstände oder Materialien wird der monatliche Preis nach dem Selbstkostenpreis pro Quadratmeter festgesetzt.

## Art. 23 {#art_23}

Alarme
1 Die Kantonspolizei erhebt Gebühren für Alarmanschlüsse. Die Kosten umfassen die einmalige Anschlussgebühr, das Monatsabonnement und die Erstellung der Einsatzunterlagen, je nach Arbeitsaufwand.
2 Für die Erstellung von Einsatzunterlagen für Alarmsysteme, die nicht bei
der Kantonspolizei angeschlossen sind, wird eine Gebühr je nach Arbeitsaufwand erhoben.
3 Für jeden Polizeieinsatz infolge eines durch eine Alarmanlage ausgelösten
Fehlalarms wird eine Gebühr erhoben, auch wenn die Anlage nicht bei der
Polizei angeschlossen ist.
6 Verfahren und Rechtsmittel

## Art. 24 {#art_24}

Verfahren
1 Die Kosten werden von den zuständigen Diensten der Kantonspolizei gemäss den Richtlinien der Kommandantin oder des Kommandanten fakturiert
und erhoben.
2 Wer so erhobene Kosten dem Grundsatz oder dem Betrag nach bestreitet,
kann innert zehn Tagen bei der Kommandantin oder beim Kommandanten
Einsprache erheben.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen bei der Sicherheits-,
Justiz- und Sportdirektion (die SJSD) Beschwerde erhoben werden.

## Art. 25 {#art_25}

Ermässigung und Erlass
1 Die Kosten können von der SJSD in den im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Fällen von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt oder erlassen werden.
A1 ANHANG 1 – Beträge der von der Kantonspolizei erhobenen
Kosten (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2)
Art. A1-1 Allgemeine Grundleistungen (Art. 8–14)
1 Für die allgemeinen Grundleistungen gelten die folgenden Beträge:
Artikel Kosten Betrag (Fr.)
8 Abs. 1 Einsatz Beamtin/Beamter Kantonspolizei (pro Stunde
und Person)
8 Abs. 2 Spezialdienste
– Verkehrsdienst mit oder ohne eingeschränktem Ordnungsdienst bei Veranstaltungen (Umzüge, Rennen,
gewerbliche, sportliche oder kulturelle Anlässe, Feste, Versammlungen usw.) (pro Stunde und Beamtin/Beamten)
– Transport und Begleitung von Personen (pro Stunde und
Beamtin/Beamten)
– Von spezialisierten Diensten durchgeführte Expertisen
(pro Stunde und Beamtin/Beamten)
– Begleitung von Spezialtransporten im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung (pro Stunde und Beamtin/Beamten)
– Begleitung von Geldtransporten (pro Stunde und Beamtin/Beamten)
– Taucheinsatz (pro Stunde und Beamtin/Beamten) 120
– Einsatz eines Polizeihundes mit Führer/in, ab dem 4. Tag,
bei grober Fahrlässigkeit jedoch ab dem 1. Tag (pro Stunde
und Beamtin/Beamten)
– Suche nach Fahrzeugen oder Schiffen und ihre Bergung
(pro Stunde und Beamtin/Beamten)
Artikel Kosten Betrag (Fr.)
– Einsatz von Beamtinnen/Beamten für die Suche nach und
die Rettung von Personen, ab dem 4. Tag, bei grober Fahrlässigkeit jedoch ab dem 1. Tag (pro Stunde und Beamtin/
Beamten)
– Beherbergung eines Hundes 20
– Abschleppen eines Fahrzeuges am Tag 240
– Abschleppen eines Fahrzeuges in der Nacht 300
– Übrige Spezialdienste, die hauptsächlich im Interesse von
Privatpersonen erbracht werden (pro Stunde und Beamtin/
Beamten)
9 Erstellung und Übermittlung von Berichten (nach Zeitaufwand)
60 bis 500
10 Abs. 1 Fahrkosten
– Benützung von Fahrzeugen im Kanton (pro Fahrt und
Fahrzeug)
– Benützung von Fahrzeugen ausserhalb des Kantons (pro
km und Fahrzeug)
1.50
10 Abs. 3 Benützung von Wasserfahrzeugen
– leichtes Boot (pro Stunde) 70
– Polizeiliches Motorboot (pro Stunde) 210
12 Abs. 1 Strafanzeigen
– Kontrolle mit einem Alkoholtestgerät 50
– Wägen eines Fahrzeugs 60
– Drogentest 50
– CBD-Test 5
– Kontrolle mit einem Alkoholmessgerät 100
– Bestandsaufnahme 60
– Wangenschleimhautabstrich 360
– DNA-Spurenanalyse 840
– Test zur Abklärung einer Vergewaltigung 190
– Videoaufnahme (gefilmte Einvernahme, Rekonstruierung
usw.)
12 Abs. 2 Benützung von Material bei einem Verkehrsunfall 60
14 Verpflegungskosten befragter Personen 10
Art. A1-2 Verwaltungsgebühren (Art. 15–17)
1 Für die Verwaltungsgebühren gelten die folgenden Beträge:
Artikel Gebühren Betrag (Fr.)
15 Verwaltungshandlungen
– Abgabe eines Arbeitsbuches ARV1 8) 24
– Abgabe eines Arbeitsbuches ARV2 9) 17
– Befreiung von der Pflicht, ein Arbeitsbuch ARV oder eine
Arbeitgeberkontrolle zu führen
– Bewilligung für ein privates Organ für vorübergehende
Strassenverkehrs- oder Schifffahrtsbeschränkungen (je nach
Ausmass und Dauer der Einschränkungen)
120–960
– Übrige Entscheide und Stellungnahmen der Kantonspolizei
im Interesse von Privatpersonen (je nach Arbeitsaufwand)
35–600
16 Bestätigungen und andere Auskünfte 35
17 Kopien
– Fotokopien 1
– grossformatiger Plan 80
– Fotokopien für Versicherungen (Grundpauschale) 35
Art. A1-3 Kosten für den Ordnungsdienst an Sportveranstaltungen und unbewilligten Veranstaltungen (Art. 18–20)
1 Für Leistungen in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und unbewilligten Veranstaltungen gelten die folgenden Beträge:
Artikel Kosten Betrag (Fr.)
18 Bewilligungspflichtige Spiele und Spiele, die für bewilligungspflichtig erklärt werden können (pro verkaufte Eintrittskarte)
1.50
19 Sportveranstaltungen (pro Stunde und Beamtin/Beamten) 120
20 Unbewilligte Veranstaltungen (pro Stunde und Beamtin/Beamten)
Art. A1-4 Besondere Leistungen (Art. 21–23)
1 Für die besonderen Leistungen gelten die folgenden Beträge:
8) SR 822.221
9) SR 822.222
Artikel Kosten Betrag (Fr.)
21 Leistungen auf Antrag
– Zustellungen und Vorführbefehle der Betreibungsämter
mit Ortsverschiebung
– Zustellungen und Vorführbefehle der Betreibungsämter
ohne Ortsverschiebung
– Materielle Zustellungs- und Vollzugshandlungen bei einem gerichtlichen Entscheid oder einer Verfügung (Ausweisung einer Mieterin / eines Mieters, Transport von Personen, die fürsorgerisch untergebracht wurden, usw.), unter
Vorbehalt der Massnahmen, die in einem Strafverfahren ergriffen werden
– Einzug von Kontrollschildern 85
– Informatikarbeiten, Beitrag zu Datenspeicherplatz (pro
Gerät)
– Einrichtung eines temporären Alarmes oder Durchführung einer technischen Kontrolle (pro Leistung)
22 Abs. 1 Einstellung (pro Tag)
Fahrrad
– vom 1. bis zum 30. Einstelltag 2
– ab dem 31. Tag 0.50
Motorfahrrad
– vom 1. bis zum 30. Einstelltag 5
– ab dem 31. Tag 1
Motorrad oder Motorroller
– vom 1. bis zum 30. Einstelltag 7
– ab dem 31. Tag 1.50
Motorfahrzeug bis 3,5 t
– vom 1. bis zum 30. Einstelltag 10
– ab dem 31. Tag 3
Motorfahrzeug über 3,5 t
– vom 1. bis zum 30. Einstelltag 35
– ab dem 31. Tag 15
Anhänger (je nach Grösse)
– vom 1. bis zum 30. Einstelltag 10–40
– ab dem 31. Tag 3–12
Artikel Kosten Betrag (Fr.)
Andere Fahrzeuge sowie Schiffe (je nach Grösse)
– vom 1. bis zum 30. Einstelltag 10–40
– ab dem 31. Tag 3–12
23 Abs. 2 Alarme
– Einmalige Anschlussgebühr 700
– Monatsabonnement 75
– Erstellung der Einsatzunterlagen (je nach Arbeitsaufwand)
500–2500
23 Abs. 2 Erstellung von Einsatzunterlagen für Alarmsysteme, die
nicht bei der Kantonspolizei angeschlossen sind
300–750
23 Abs. 3 Polizeieinsatz infolge eines durch eine Alarmanlage ausgelösten Fehlalarms
– 1. Fehlalarm während eines Jahres 120
– 2. Fehlalarm im gleichen Jahr 360
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.12.2025 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2025_107
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.12.2025 01.01.2026 2025_107
