---
title: "Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes"
id: 42971588-df35-4e12-87e0-d3211c7d3e7b
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "440.450"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/440.450/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/42971588-df35-4e12-87e0-d3211c7d3e7b
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/3493/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 4f0dad1c5046ba3177c81d839be1270917ffb92c75f90d7532e4d29194d8c23e
provisions: 4
---

# Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes

## § 1 {#par_1}

1 Die Gegenstände der Sammlungen der Universität aus dem Universitätsgut dürfen weder entgeltlich,
noch unentgeltlich veräussert werden.

## § 2 {#par_2}

1 Gegenstände der Sammlungen der Universität und der Öffentlichen Bibliothek, die nur dem Unterricht dienen und ersetzlich sind, gleichwertige Gegenstände und Doubletten, Gegenstände, die mit
dem Vorbehalt der Wiederveräusserung angekauft oder als Geschenk angenommen worden sind, fallen nicht unter dieses Veräusserungsverbot. Über ihre Veräusserung entscheiden die Institutskommissionen nach Anhörung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter.

## § 3 {#par_3}

1 Wenn durch eine Veräusserung einzelner Sammlungsgegenstände heimisches Sammlungsgut von
mindestens gleicher Bedeutung und Wert repatriiert oder dadurch die Sammlung sonstwie in ihrer
Eigenart und Sammlungsrichtung gefördert wird, kann der Regierungsrat auf Antrag der Institutskommissionen und nach Anhörung der Institutsleiterin oder des Institutsleiters und Bericht des Rektorates
einzelne Sammlungsgegenstände von dem Veräusserungsverbot ausnehmen und die Institutskommissionen zum Abschluss eines solchen Veräusserungsgeschäftes ermächtigen.
§ 3a *
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Universität beschliessen, dass einzelne Gegenstände oder
Teilbestände der Sammlungen ihrer Bibliotheken an eine andere Bibliothek, an der die Universität Basel beteiligt ist, veräussert werden, insbesondere wenn durch diese Zusammenführung von Beständen
eine vollständigere Sammlung entsteht. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die erwerbende Bibliothek erfüllt die gängigen konservatorische Anforderungen;
2. Die zu veräussernden Sammlungsgegenstände sind nach dem 1. Januar 1900 erschienen;
3. Die zu veräussernden Sammlungsgegenstände weisen weder Unikatscharakter auf noch
haben sie einen besonderen Bezug zum Kanton Basel-Stadt bzw. zur Universität Basel;
4. Der Zugriff auf die zusammengeführten Sammlungsgegenstände bleibt für die Benutzerinnen und Benutzer der Bibliotheken der Universität Basel weiterhin gewährleistet.
§ 3b *
1 Die Universität kann beschliessen, einzelne Gegenstände oder Teilbestände der Sammlungen ihrer
Bibliotheken in einer anderen Bibliothek, an der die Universität Basel beteiligt ist, dauerhaft aufzubewahren, wenn die Voraussetzungen von § 3a Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sinngemäss erfüllt sind.
1) SG 440.400
2) SG 451.100

## § 4 Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes: Verordnung 440.450 {#par_4}

Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit der Gegenstände der Sammlungen der Universität vom 29. Oktober 1946 wird aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2001 wirksam.
Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes: Verordnung 440.450
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung KB 30.12.2000
24.06.2014 29.06.2014 § 3a eingefügt -
12.05.2015 24.05.2015 Ingress geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 24.05.2015 § 3b eingefügt KB 23.05.2015
Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes: Verordnung 440.450
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung KB 30.12.2000
Ingress 12.05.2015 24.05.2015 geändert KB 23.05.2015
§ 3a 24.06.2014 29.06.2014 eingefügt -
§ 3b 12.05.2015 24.05.2015 eingefügt KB 23.05.2015
