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title: "Reglement über die Bildungszulagen für Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (ewz) im Kanton Graubünden Stadtratsbeschluss"
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# Reglement über die Bildungszulagen für Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (ewz) im Kanton Graubünden Stadtratsbeschluss

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177.1151
Reglement über die Bildungszulagen für
Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Elektrizitätswerkes der Stadt
Zürich (ewz) im Kanton Graubünden
Stadtratsbeschluss vom 23. August 2006 (933)
1. Anspruchsberechtigte Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
Die Bildungszulage wird ausgerichtet, wenn
a. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des ewz Wohn- und
Arbeitsort im Kanton Graubünden hat;
b. dem Kind der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters der Schulbesuch oder die Absolvierung einer Lehre am Wohnort nicht
möglich ist und durch die auswärtige Ausbildung Mehrkosten entstehen und
c. das Kind eine auswärtige Schule (Sekundarschule, Mittelschule, Sonderschule, 10. Schuljahr) oder Berufslehre absolviert und die Voraussetzungen gemäss Ziff. 4. erfüllt sind.
Ein Anspruch auf Bildungszulage besteht für Kinder, für welche
Anspruch auf die städtische Kinderzulage besteht, längstens bis
zur Beendigung der Basis- bzw. Erstausbildung der Kinder.
2. Entstehung und Erlöschen des Anspruchs auf
Bildungszulage
Die Bildungszulage stellt eine Ergänzung zur städtischen Kinderzulage dar. Der Anspruch auf Entrichtung einer Bildungszulage entsteht mit Beginn der anspruchsbegründenden Ausbildung
des Kindes und endet mit Beendigung dieser Ausbildung, spätestens aber mit Beendigung des Anspruches auf die städtische
Kinderzulage, der Vollendung des 25. Altersjahres oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der bezugsberechtigten Mitarbeiterin bzw. des bezugsberechtigten Mitarbeiters.
Jeder Unterbruch der Schule oder Berufslehre durch Krankheit
und Unfall, der länger als einen Monat dauert, bewirkt eine entsprechende Kürzung oder Aufhebung der Bildungszulage. Gleiches gilt bei mehreren Unterbrüchen, die kumuliert zwei Monate
2Reglement über die Bildungszulagen für Kinder von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (ewz) im Kanton Graubünden
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pro Schuljahr übersteigen. Der Unterbruch ist von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter umgehend dem Personaldienst des
ewz zu melden.
3. Änderung der Anspruchsvoraussetzungen
Die bezugsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
verpflichtet, allfällige Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen dem Personaldienst des ewz sofort mitzuteilen.
4. Bildungszulage
Die Bildungszulage beträgt
bei über 40 Min. Reisezeit pro Weg,
an mindestens 5 Tagen pro Woche Fr. 105.– pro Monat
bei über 90 Min. Reisezeit pro Weg,
wenn regelmässig mindestens 2 auswärtige Übernachtungen pro Woche
notwendig sind (z. B. 2 x auswärtiger
Besuch der Berufsschule)
Fr. 15.50 pro Nacht
oder maximal
Fr. 310.– pro Monat
Für die Bestimmung der Reisezeit ist die reine Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln massgebend. Eine Kumulation der
Zulagen ist ausgeschlossen.
Der Direktor des ewz bestimmt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles, wie insbesondere Stundenplan, Arbeitszeit, Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel, wann
eine auswärtige Übernachtung als notwendig gilt.
5. Verfahren
Anspruchsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können
beim Personaldienst des ewz ein schriftliches Gesuch einreichen mit genauer und wahrheitsgetreuer Angabe aller erforderlichen Informationen. Mit dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der Schule oder des Lehrbetriebs einzureichen, welche
die Absolvierung der Schule bzw. der Lehre belegt. Zudem ist
bei auswärtigen Übernachtungen ein schriftlicher Nachweis erforderlich (Mietvertrag usw.).
Der Direktor des ewz bewilligt die Bildungszulage auf Antrag
des Personaldienstes des ewz jeweils für die Dauer des Schulbesuches bzw. des Lehrverhältnisses.
3Reglement über die Bildungszulagen für Kinder von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (ewz) im Kanton Graubünden
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6. Kürzung, Verweigerung und Rückforderung
von Bildungszulagen
Der Direktor des ewz kann Bildungszulagen kürzen, die Entrichtung von Bildungszulagen verweigern und/oder geleistete
Bildungszulagen zurückfordern, wenn die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter unwahre oder ungenügende Informationen eingereicht hat oder wenn sie oder er Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen nicht gemeldet hat. Vorbehalten bleiben weitere Massnahmen gemäss den Bestimmungen des Personalrechts
der Stadt Zürich bei widerrechtlichem Bezug der Bildungszulagen.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Das Reglement ist anwendbar auf Bildungszulagen, die nach Inkrafttreten
dieses Reglements bewilligt werden.
Dieses Reglement ersetzt die Regelungen bezüglich Bildungszulagen in den folgenden Stadtratsbeschlüssen:
STRB Nr. 1150 vom 5. Juni 1953, STRB Nr. 867 vom 23. März
1967, STRB Nr. 2622 vom 29. August 1968, STRB Nr. 1107 vom
4. April 1973 und STRB Nr. 72 vom 10. Januar 1990.
