---
title: "Gesetz über die Pädagogische Hochschule"
id: 42e9e76d-2086-4abc-ac43-72624a22b49a
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "414.41"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-414_41-1999_10_25-2002_07_01-126.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/42e9e76d-2086-4abc-ac43-72624a22b49a
language: de
in_force_from: 2002-07-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=58AEFCAE3AFDBB28C1258B9A001BA27C&file=414.41_25.10.99_126.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: f5a5f9d56359ad0ee82f9e2baa5a0740a540e30492e5099185c4e9cb37ed59df
provisions: 16
---

# Gesetz über die Pädagogische Hochschule

## § 1 Zweck {#par_1}

1 Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte.
2 Die Lehrkräfte erwerben das fachliche Wissen und die pädagogischen Fähigkeiten, die sie zur Ausübung ihres Bildungsauftrags und
zum Umgang mit neuen Anforderungen benötigen.
3 Die Aus- und Weiterbildung befähigt die Lehrkräfte, den Auszubildenden Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie als mündige
und verantwortungsbewusste Persönlichkeiten zu fördern und auf ein
lebenslanges Lernen vorzubereiten.
Pädagogische
Hochschule
§ 2.22 1 Der Kanton führt für die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte eine Pädagogische Hochschule.
2 Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, gilt das Fachhochschulgesetz5.

## § 3 Auftrag {#par_3}

1 Die Pädagogische Hochschule bietet in Verbindung von Wissenschaft und Praxis Aus- und Weiterbildung an für Lehrkräfte der
Volksschule und der Berufsfachschulen. Sie beteiligt sich an der Weiterbildung für die Lehrkräfte der Mittelschulen. Sie betreibt anwendungsorientierte Forschung.14
2 Die Pädagogische Hochschule vermittelt fachliche, pädagogische,
didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen. Sie fördert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im
Team und die Entwicklung der Persönlichkeit.
3 Die Pädagogische Hochschule kann Aufgaben für die pädagogisch-didaktische Ausbildung von Lehrkräften an andern Hochschulen
übernehmen.
414.41 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
4 Die Pädagogische Hochschule kann auch Aufgaben im Bereich
und in der Lehre der Erwachsenenbildung wahrnehmen.

## § 4 Zusammenarbeit {#par_4}

Die Pädagogische Hochschule kann mit anderen Hochschulen sowie mit weiteren Institutionen öffentlichen oder privaten Rechts
Verträge über die Zusammenarbeit schliessen.
Zusammenarbeit mit der
Universität

## § 5 Zürich {#par_5}

1 Die Universität Zürich übernimmt Aufgaben in der Ausbildung für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der fachwissenschaftlichen Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule.
2 Die Universität und die Pädagogische Hochschule regeln die Zusammenarbeit in der Ausbildung sowie für weitere Bereiche in einem
Vertrag. Sie verständigen sich über die gegenseitige Anerkennung und
Anrechnung von Studienleistungen.
3 Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung zu Stande,
entscheidet der Regierungsrat.
2. Teil: Ausbildung
A. Zulassung und Eignung20
Fachliche
Voraussetzungen
§ 6.20 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Stufen der obligatorischen
Schule wird zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist:
a. einer eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturität,
b. einer Berufsmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den
universitären Hochschulen,
c. einer Fachmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen,
d. eines Hochschuldiploms,
e. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung
zu den universitären Hochschulen oder
f. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung
zu den universitären Hochschulen.
2 Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. e und f wird im Rahmen einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.
Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äquivalenznachweis anbieten.
a. für die Stufen
der obligatorischen Schule
(Schuljahre 1
bis 11)
Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) 414.41
3 Wer zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule gemäss Abs. 1 zugelassen ist, ist zum Besuch der
entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Universität
berechtigt.
b. für die
Kindergarten-
und die Primarstufe (Schuljahre 1 bis 8)
§ 7.20 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Kindergarten- und der
Primarstufe wird zudem zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist:
a. einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik,
b. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für
das Berufsfeld Pädagogik oder
c. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für
das Berufsfeld Pädagogik.
2 Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. b und c wird im Rahmen einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.
Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äquivalenznachweis anbieten.
c. Für die
Sekundarstufe I
§ 7 a.12 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I wird
zugelassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder Nachweis einer
als gleichwertig anerkannten Vorbildung,
b. erfolgreicher Abschluss eines Aufnahmeverfahrens, bei dem anerkannte Ausbildungsabschlüsse der Sekundarstufe II angemessen zu
berücksichtigen sind.
2 Das Aufnahmeverfahren gemäss Abs. 1 lit. b dient dem Nachweis
der Gleichwertigkeit mit der gymnasialen Maturität. Geprüft werden
fachliche Kompetenzen.
3 Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf das Aufnahmeverfahren anbieten.
4 Die Zulassung zur Pädagogischen Hochschule berechtigt zum
Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der
Universität.
Studium für
Quereinsteigende
§ 7 b.20 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium für Quereinsteigende sind:
a. vollendetes 30. Altersjahr,
b. Bachelorabschluss auf Hochschulstufe oder gleichwertige Ausbildung,
c. mehrjährige Berufserfahrung,
d. erfolgreich abgeschlossenes Aufnahmeverfahren.
414.41 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Lehrkräftemangel
§ 7 c.16 Besteht ein Mangel an Lehrkräften der Volksschule, kann
der Regierungsrat vorübergehend abweichende Regelungen für die
Zulassung zu den Studiengängen für Quereinsteigende festlegen.
Persönliche
Voraussetzungen
§ 8.20 1 Der Lehrberuf setzt einen guten Leumund und Vertrauenswürdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung voraus.
2 Fehlen diese Voraussetzungen,
a. kann die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbunden oder verweigert werden,
b. können Studierende einer besonderen Aufsicht unterstellt werden,
c. können Studierende vorübergehend oder endgültig vom Studium
ausgeschlossen werden.
3 Strafverfahren gegen Studierende infolge eines Verbrechens oder
Vergehens, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder eine negative Beurteilung der Eignung zum Lehrberuf sind der für das Bildungswesen zuständigen Direktion zu melden.
B. Allgemeines
Gliederung

## § 9 des Studiums {#par_9}

1 Die Ausbildung setzt sich zusammen aus einem Basisstudium und einem anschliessenden Diplomstudium.
2 Das Studium umfasst eine schulpraktische Ausbildung und gewährleistet die Eignungsbeurteilung. Es gliedert sich in Ausbildungsblöcke
mit Zwischenabschlüssen.
3 Das Basisstudium dient insbesondere der Eignungsabklärung sowie
dem Aufbau beruflicher Grundlagen und schliesst mit einer Prüfung
ab. Das Diplomstudium vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten.17
4 In den Studiengängen für Quereinsteigende wird die Ausbildung
nach dem Basisstudium in der Regel mit einer Lehrtätigkeit an der
Volksschule in Teilzeit verbunden.17
Besonderheiten
für die
Sekundarstufe I
§ 9 a.16 1 Die Ausbildung für Lehrkräfte der Sekundarstufe I gliedert sich in ein Bachelor- und ein Masterstudium. Sie wird in der Regel
als integrierter Studiengang geführt.
2 Ein konsekutiver Masterstudiengang wird angeboten für Inhaberinnen und Inhaber
a. eines Bachelorabschlusses für die Primarstufe,
b. eines schweizerisch anerkannten Lehrdiploms für die Primarstufe,
c. eines Bachelorabschlusses auf Hochschulstufe in Unterrichtsfächern
der Volksschule.
Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) 414.41
Sekundarstufe II§ 9 b.16 Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II
richtet sich nach § 20.

## § 10 Praktika {#par_10}

1 Die schulpraktische Ausbildung für die Lehrkräfte der
Volksschule erfolgt an den Schulen der Gemeinden, diejenige für die
Lehrkräfte der Sekundarstufe II an Mittel- und Berufsfachschulen.14
2 Für Praktika, die als Lernvikariate absolviert werden, besteht
kein Lohnanspruch.
3 Für die Erlangung des Lehrdiploms ist der Nachweis eines ausserschulischen Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer zu erbringen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

## § 11 Lehrdiplom {#par_11}

1 Die Ausbildung schliesst mit einer theoretischen und einer
praktischen Prüfung ab. Werden die Prüfungen bestanden, erhalten
die Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom.
2 Das Lehrdiplom gilt als Ausweis für die Zulassung zum Schuldienst.
Anerkennung
anderer

## § 12 Lehrdiplome {#par_12}

1 Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach
Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung
von Ausbildungsabschlüssen4 zum Schuldienst zugelassen.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere
Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in
inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen Lehrdiplomen
entsprechen.8
3 Sie kann im Einzelfall eine gleichwertige Ausbildung oder eine
berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.15
4 Sie kann im Einzelfall einer Person die Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese
Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulassung kann
befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen
verbunden werden.15
§ 13.11

## § 14 Berufseinführung {#par_14}

Die Pädagogische Hochschule sorgt für die Berufseinführung. Sie umfasst obligatorische und fakultative Teile.
414.41 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
C. Ausbildungsgänge
Lehrkräfte § 15.20 1 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für
die Lehrtätigkeit an der Kindergarten- und der Unterstufe der Primarstufe erforderlich sind.
2 Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volksschule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen
und wählbaren Studienfächer fest.
§ 15 a.21
b. für die
Primarstufe
(Schuljahre 3
bis 8)
§ 16.20 1 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für
die Lehrtätigkeit an der Primarstufe erforderlich sind.
2 Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volksschule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen
und wählbaren Studienfächer fest.
c. für die Sekundarstufe I
(Schuljahre 9

## § 17 bis 11)20 {#par_17}

1 Die fachwissenschaftliche Ausbildung findet in der Regel
an der Universität statt.10
2 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die
Lehrtätigkeit als Stufenlehrkraft an der Sekundarstufe I erforderlich
sind. Es berücksichtigt die verschiedenen Anforderungsstufen.
3 Der Bildungsrat legt gemäss dem Lehrplan der Volksschule die
Fächerkombinationen fest:17
a. für den integrierten Studiengang: vier Unterrichtsfächer,
b. für den konsekutiven Masterstudiengang: zwei oder drei Studienfächer.
§ 18.18

## § 19 d. für Sonderklassen20 {#par_19}

1 Die Ausbildung der Lehrkräfte für Sonderklassen erfolgt
an einer Heilpädagogischen Hochschule.
2 Der Kanton kann mit anderen Kantonen oder Schulträgern Vereinbarungen über die gemeinsame Führung einer Heilpädagogischen
Hochschule abschliessen.
e. für die Sekundarstufe II20
§ 20.19 Die Ausbildung der Lehrkräfte der Berufsfachschulen richtet sich nach § 3, diejenige der Lehrpersonen der Maturitätsschulen nach
§ 2 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 19987.
a. für die Kindergarten- und
die Unterstufe
der Primarstufe
(Schuljahre 1
bis 5)
Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) 414.41
3. Teil: Weiterbildung

## § 21 Weiterbildung {#par_21}

1 Die Pädagogische Hochschule bietet allein oder mit andern Hochschulen Nachdiplomstudien und Kurse an zum Erwerb der
Lehrbefähigung in zusätzlichen Unterrichtsfächern sowie zur Weiterbildung der Lehrkräfte. Das Weiterbildungsangebot berücksichtigt die
Berufserfahrung.
2 Der Bildungsrat regelt die obligatorische Weiterbildung. Sie kann
berufsbegleitend oder berufsunterbrechend ausgestaltet werden.

## § 22 Vorbereitungskurse {#par_22}

Die Pädagogische Hochschule kann Vorbereitungskurse für
die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit oder für die berufsbezogene
Umschulung führen.
Finanzielle

## § 23 Unterstützung {#par_23}

1 Der Staat kann zur Weiterbildung der Lehrkräfte Subventionen bis zu 80% der anrechenbaren Aufwendungen an staatlich
anerkannte Institutionen und Organisationen gewähren.
2 Die Subvention kann für obligatorische Veranstaltungen bis zur
vollen Höhe gewährt werden.
4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 24 Übergangsbestimmung {#par_24}

Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes
eine Übergangsordnung6.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 25. Das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2022
(OS 78, 260)
Studierende, die den Ausbildungsgang Kindergartenstufe vor Inkrafttreten dieser Änderung begonnen haben, schliessen diesen nach bisherigem Recht ab.
1 OS 56, 99.

## § 24in {#par_24in}

Kraft seit 12. Juli 2000 (OS 56,
167).
3 ABl 1998, 1107.
414.41 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
4 LS 410.4.
5 LS 414.11.
6 LS 414.415.
7 LS 415.11.
8 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In
Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).
9 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005,
412). In Kraft seit 21. August 2006 (OS 61, 219).
10 Fassung gemäss Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; ABl
2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).
11 Aufgehoben durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen
an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai
2011 (OS 66, 586; ABl 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Eingefügt durch G vom 4. November 2013 (OS 69, 288; ABl 2013-03-08). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
13 Fassung gemäss G vom 4. November 2013 (OS 69, 288; ABl 2013-03-08). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
14 Fassung gemäss G vom 22. September 2014 (OS 70, 146; ABl 2014-04-25). In
Kraft seit 1. Juli 2015.
15 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen
an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft
seit 1. August 2015.
16 Eingefügt durch G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; ABl 2015-01-30). In Kraft
seit 1. März 2016.
17 Fassung gemäss G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; ABl 2015-01-30). In Kraft
seit 1. März 2016.
18 Aufgehoben durch G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; ABl 2015-01-30). In
Kraft seit 1. März 2016.
19 Fassung gemäss Universitätsgesetz vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABl
2018-06-15). In Kraft seit 1. April 2020.
20 Fassung gemäss G vom 28. November 2022 (OS 78, 260; ABl 2022-03-04). In
Kraft seit 1. August 2023.
21 Aufgehoben durch G vom 28. November 2022 (OS 78, 260; ABl 2022-03-04). In
Kraft seit 1. August 2023.
22 Fassung gemäss FaHG vom 13. November 2023 (OS 79, 227; ABl 2021-09-24).
In Kraft seit 1. August 2024.
