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title: "Verordnung über die Räumung von Wohnräumen im Rahmen des Exmissionsverfahrens"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Räumung von Wohnräumen im Rahmen des Exmissionsverfahrens

## § 1 {#par_1}

1 Unter einer Exmission im Sinne dieser Verordnung ist die im Rahmen eines staatlichen Verfahrens
erfolgende zwangsweise Ausweisung der Mieterschaft aus den von dieser innegehabten Wohnräumen
zu verstehen.
2 Diejenigen Personen, gegen die sich eine Exmission richtet, werden in dieser Verordnung als ausgewiesene Mieterschaft bezeichnet, die in den betreffenden Wohnräumen zurückgelassenen Gegenstände
als Exmissionsgut.
3 Unter den Begriff der Wohnräume im Sinne dieser Verordnung fallen insbesondere auch vom betref -
fenden Mietvertrag erfasste Nebenräume wie Keller, Estriche, Garagen und Einstellplätze, sofern sie
nicht geschäftlich oder gewerblich genutzt werden.
2. Geltungsbereich

## § 2 {#par_2}

1 Diese Verordnung regelt die im Rahmen des Exmissionsverfahrens auf gerichtliche Bewilligung hin
durchgeführte Räumung der Wohnräume der ausgewiesenen Mieterschaft sowie den Abtransport, die
Einlagerung und Verwertung der zurückgelassenen verwertbaren und persönlichen Gegenstände. *
2 Die in § 3 genannten Behörden können für ihre Zuständigkeitsbereiche ergänzende Vorschriften
betreffend die Durchführung des Exmissionsverfahrens erlassen.
3. Zuständigkeiten

## § 3 {#par_3}

1 Das Zivilgericht (Weibeldienst) ist für die Räumung der Wohnräume und den Abtransport des Exmissionsguts zuständig.
2 Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des Justiz- und Sicherheitsdepartements des
Kantons Basel-Stadt (JSD) ist für die kostenpflichtige Einlagerung und die Verwertung des Exmissionsguts im Sinne von § 51 Abs. 2 und 3 GOG zuständig. Die Zuständigkeit des Bereichs BdM beginnt
mit Übergabe der gemäss § 5 inventarisierten Gegenstände beim Polizeilager, welches der Verwaltung
des Bereichs BdM untersteht, oder bei einem Lagerhaus nach § 7 Abs. 2. *
1) SG 154.100.
Räumung von Wohnräumen: Verordnung 215.450
4. Haftung

## § 4 {#par_4}

1 Die Haftung richtet sich nach § 51 Abs. 4 GOG. *
II. Durchführung des Exmissionsverfahrens
5. Räumung und Abtransport

## § 5 {#par_5}

1 Das Zivilgericht (Weibeldienst) erstellt ein Inventar der im Mietobjekt festgestellten Gegenstände. Es
beauftragt ein Transportunternehmen mit der Räumung des Mietobjekts sowie dem Abtransport des
einzulagernden Exmissionsguts ins Polizeilager oder in ein Lagerhaus nach § 7 Abs. 2. Das Zivilge -
richt kann zur Räumung wenn nötig die Hilfe der Polizei beiziehen.
2 Als dem Transportunternehmen ausgehändigt gelten nur Gegenstände, die in der von der Gerichtsperson erstellten Inventarliste mit einem entsprechenden Vermerk aufgenommen sind.
3 Die Kosten für die Räumung und den Abtransport sind von der Vermieterschaft zu bevorschussen.

## § 6 {#par_6}

1 Wertlose, das heisst auch eines lediglich affektiven Werts entbehrende Gegenstände, verderbliche
Ware und Pflanzen werden nicht eingelagert. Wertlose, aber allenfalls mit einem affektiven Wert belegte Gegenstände werden nur dann eingelagert, wenn sie nicht beschädigt oder verschmutzt sind und
ohne grossen Aufwand eingelagert werden können. Die Vermieterschaft entscheidet, ob nach diesem
Absatz nicht einzulagernde Gegenstände ihr zu überlassen oder im Rahmen der Räumung zu entsorgen sind.
2 Auf Anweisung der Gerichtsperson werden Tiere vom Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt abgeholt, Militärwaffen ins Zeughaus gebracht und andere Waffen in Polizeigewahrsam genommen.
3 Ausweise, Bargeld, als sehr wertvoll eingeschätzte Gegenstände, elektronische Datenträger und Tresore sind dem Bereich BdM gesondert und mit einem entsprechenden Hinweis zuzustellen.
4 Ausweise werden vom Bereich BdM den zuständigen Behörden zugestellt.
5 Bargeld wird in einem Tresor im Bereich BdM eingeschlossen. Im Falle einer Auslösung des Exmissionsguts wird das Bargeld mit den Kosten, die dem Bereich BdM seit Beginn seiner Zuständigkeit im
Zusammenhang mit der Exmission entstanden sind, verrechnet. Im Falle einer Verwertung des Exmissionsguts wird das Bargeld zum Verwertungserlös hinzu gezählt.
6 Als sehr wertvoll eingeschätzte Gegenstände werden bis zur allfälligen Auslösung beziehungsweise
Verwertung in einem Tresor im Bereich BdM aufbewahrt.
7 Elektronische Datenträger sind vom Bereich BdM vor der allfälligen Verwertung des übrigen Exmissionsguts sachgerecht zu entsorgen.
8 Tresore werden durch eine Fachperson geöffnet. Der Inhalt gelangt unter Vorbehalt der übrigen Be -
stimmungen von § 6 zum restlichen Exmissionsgut, der Tresor ist vom Bereich BdM sachgerecht zu
entsorgen.
6. Einlagerung und Auslösung

## § 7 {#par_7}

1 Das Exmissionsgut wird auf den Namen und auf Kosten der ausgewiesenen Mieterschaft im Polizeilager eingelagert. Die Lagerkosten betragen CHF 10.– pro m² und Monat zuzüglich Mehrwertsteuer.
2 Bei Lagerengpässen im Polizeilager wird das Exmissionsgut auf den Namen und auf Kosten der aus -
gewiesenen Mieterschaft in einem professionell betriebenen Lagerhaus untergebracht.
Räumung von Wohnräumen: Verordnung 215.450
3 Der Bereich BdM übernimmt keine Verantwortung für die Instandhaltung des eingelagerten Exmissionsguts.
4 Die Versicherung des eingelagerten Exmissionsguts ist Sache der ausgewiesenen Mieterschaft.

## § 8 {#par_8}

1 Das Exmissionsgut kann während drei Monaten eingelagert werden. Bei Vorliegen einer Kostengutsprache für die Lagerkosten kann eine Verlängerung bis auf zwölf Monate bewilligt werden, sofern
genügend Platzkapazitäten vorhanden sind. Es kann ein Bardepot verlangt werden.
2 Das Exmissionsgut kann während der gesamten Einlagerungsdauer von der ausgewiesenen Mieterschaft oder einer bevollmächtigten Person ausgelöst werden. Dazu ist vorgängig ein Termin zu vereinbaren und sind die Kosten, die dem Bereich BdM seit Beginn seiner Zuständigkeit im Zusammenhang
mit der Exmission entstanden sind, in bar zu begleichen.
3 Dasselbe Recht steht einer Drittperson für denjenigen Teil des eingelagerten Exmissionsguts zu, an
dem sie ihr Eigentum nachweist. Bezüglich der Rechte an den ausgelösten Gegenständen hat sie sich
mit der ausgewiesenen Mieterschaft zu einigen.
7. Suche nach der ausgewiesenen Mieterschaft

## § 9 {#par_9}

1 Sofern der Aufenthaltsort der ausgewiesenen Mieterschaft nicht bereits bekannt ist, versuchen ihn die
zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs BdM ausfindig zu machen. Bleibt die Suche ergebnislos, wird die ausgewiesene Mieterschaft im Kantonsblatt ausgeschrieben. Ihr wird unter
Androhung der Verwertung des eingelagerten Exmissionsguts eine vierwöchige Frist zur Auslösung
angesetzt.
8. Verwertung

## § 10 {#par_10}

1 Die Verwertung des eingelagerten Exmissionsguts erfolgt, wenn dieses nicht spätestens bei Ablauf
der nach § 8 Abs. 1 festgesetzten Einlagerungsdauer und unter Begleichung der in § 8 Abs. 2 genannten Kosten ausgelöst wird.
9. Durchführung der Verwertung

## § 11 {#par_11}

1 Das zu verwertende Exmissionsgut wird an das Trödelgewerbe ausübende Personen mit Geschäftssitz im Kanton Basel-Stadt verkauft. Diese werden mittels mindestens einmal jährlich erfolgender
Ausschreibung im Kantonsblatt zu den angesetzten Verkaufsterminen eingeladen.
2 Die eingelagerten Gegenstände eines Mietobjekts bilden einen Posten. Die einzelnen Posten können
nur ganzheitlich verkauft werden.
3 Sind verschiedene interessierte Personen für einen oder mehrere Posten vorhanden, erhält das beste
Gesamtangebot den Zuschlag.
4 Die Gewährleistung für körperliche und rechtliche Mängel der Kaufgegenstände wird im gesetzlich
zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

## § 12 {#par_12}

1 Zu verwertendes Exmissionsgut, welches nicht verkauft wurde, wird vom Bereich BdM sachgerecht
entsorgt.
Räumung von Wohnräumen: Verordnung 215.450
2 Hiervon ausgenommen ist Exmissionsgut mit erheblichem Wertpotential. Dieses wird ins kantonale
Ganthaus gebracht und unter Anwendung der Bestimmungen von Art. 229 ff OR sowie des kantonalen
Gesetzes betreffend das Gantwesen ohne Preislimit versteigert. Kommt auch bei der Versteigerung
kein Kauf zustande, ist das betreffende Exmissionsgut vom Bereich BdM sachgerecht zu entsorgen.
10. Verwertungserlös

## § 13 {#par_13}

1 Aus dem Verwertungserlös sind alle Kosten zu decken, die dem Bereich BdM seit Beginn seiner Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Exmission entstanden sind.
2 Ist der Erlös nicht kostendeckend, wird das Defizit der ausgewiesenen Mieterschaft in Rechnung gestellt, sofern ihr Aufenthaltsort eruiert werden kann. Ebenso wird ihr ein allfälliger Überschuss ausgehändigt.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2012 wirksam.
Räumung von Wohnräumen: Verordnung 215.450
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 29.12.2011
28.06.2016 01.07.2016 Ingress geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 2 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 3 Abs. 2 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 4 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
Räumung von Wohnräumen: Verordnung 215.450
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.12.2011 01.01.2012 Erstfassung KB 29.12.2011
Ingress 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 2 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 3 Abs. 2 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 4 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
