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title: "Privater Gestaltungsplan Messezentrum «Züspa», Zürich-Oerlikon (Gemäss §§ 83 und 85 ff. Planungs- und Baugesetz) Gemeinderatsbeschluss"
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# Privater Gestaltungsplan Messezentrum «Züspa», Zürich-Oerlikon (Gemäss §§ 83 und 85 ff. Planungs- und Baugesetz) Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Vorschriften {#art_1}

Bestandteile
Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem Plan 1:1000 (dat. 15. November 1993) zusammen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
Der Perimeter umfasst das Grundstück Kat.-Nr. 4590 zwischen
Wallisellenstrasse, Kirchenackerweg und Siewerdtstrasse mit
insgesamt ca. 20 264 m².

## Art. 3 {#art_3}

Geltendes Recht
1Im Perimeter gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) aufgehoben. Die Wirkung der Baulinien an der Siewerdtstrasse (RRB
vom 25.9.1941) und der Wallisellenstrasse (RRB vom
23.8.1929) sind mit Bezug auf die zulässige Gebäudehöhe
während der Geltung des Gestaltungsplans suspendiert.
3Auf der Länge des Anstosses des Waldes an die Siewerdtstrasse beträgt der Waldabstand 12 m, im übrigen Bereich
15 m.

## Art. 4 {#art_4}

Grenz- und Gebäudeabstände
1Gegenüber den Nachbargrundstücken sind mindestens 3,50 m
Grenzabstand einzuhalten.
2Im Innern des Perimeters dürfen unter Vorbehalt einwandfreier
wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse die kantonalrechtlichen Gebäudeabstände unterschritten werden.

## Art. 5 {#art_5}

Äussere Abmessungen
1Der Gebäudemantel wird durch die im Plan eingetragenen
Mantellinien und Höhenkoten bestimmt. Unterirdische Gebäudeteile ausserhalb des Gebäudemantels sind zugelassen, sofern sie insgesamt einen Fünftel der zugehörigen Mantellinie
nicht überschreiten.
2Es dürfen keine Bauten über den Gebäudemantel hinausragen
ausser
a) einzelne oberirdische Vorsprünge, Beschattungsvorrichtungen und Fluchtbalkone um höchstens 1,50 m;
b) Verbindungspassarelle zum Hallenstadion;
c) Dachaufbauten, sofern sie insgesamt nicht breiter als einen
Drittel der betreffenden Fassadenlänge sind;
d) Kamine, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sowie
kleinere technisch oder konstruktiv bedingte Aufbauten;
e) grössere technische Aufbauten sowie Dachaufbauten bis
maximal 7 m Höhe, welche unter einem der jeweiligen Gebäudehöhe angelegten Profilwinkel von 45° zurückzusetzen
sind.
3Gebäude, welche nicht für den dauernden Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei
Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt (Besondere Gebäude),
dürfen auch ausserhalb der Mantellinien erstellt werden. Die
Grundfläche darf insgesamt 2% der Arealfläche nicht übersteigen.

## Art. 6 {#art_6}

Geschosse/ Ausnützung
1Die Geschosszahl ist innerhalb des Gebäudemantels und den
Schranken des PBG frei.
2Die zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) ist auf 45 000 m²
beschränkt.
3Die Flächen für Anlieferung, Fahrzeugerschliessung und Parkierung sowie Räume zur technischen Ausstattung werden
nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet.
4Die Bruttogeschossfläche errechnet sich einschliesslich der
Aussenwände. Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare
Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen.

## Art. 7 {#art_7}

Nutzweise
1Das Areal dient in erster Linie zur Durchführung von Ausstellungen, Kongressen sowie Sport- und Freizeitaktivitäten. Folgende Nutzweisen sind zulässig:
a) mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen
b) im Zusammenhang mit dem Messebetrieb stehende Wohnnutzungen.
2Die zugelassenen Nutzungen dürfen kein grösseres Verkehrsaufkommen als der Messebetrieb erzeugen.

## Art. 8 {#art_8}

Empfindlichkeitsstufe
1Im Perimeter gelten die Empfindlichkeitsstufen III gemäss
Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom
15. Dezember 1986.
2Die zur Lüftung notwendigen Fenster südorientierter Wohnräume dürfen keine Sichtverbindung zur Wallisellenstrasse aufweisen2.

## Art. 9 {#art_9}

Verkehrserschliessung
1Die Arealerschliessung für Anlieferung und Parking hat über
die Siewerdtstrasse in die Thurgauerstrasse zu erfolgen. Die
Verkehrsführung auf dem Areal ist so zu organisieren, dass
später bei Bedarf die Arealerschliessung jederzeit auch über
die Siewerdtstrasse, durch eine Bahnunterführung in die Hagenholzstrasse möglich bleibt.
2Die Zu- und Wegfahrten zum Gebäude erfolgen über die im
Plan eingezeichneten Bereiche.
3Entlang dem Kirchenackerweg ist eine geeignete Fussgänger-
und Veloerschliessung vorzusehen.
4Zur Abdeckung der durch den Messebetrieb ausgelösten Lastspitzen im öffentlichen Verkehr zwischen Bahnhof Oerlikon und
Messegelände ist die erforderliche Transportkapazität zu sichern, soweit das Bedürfnis nicht durch ein zusätzliches Angebot des öffentlichen Linienverkehrs gewährleistet ist.

## Art. 10 {#art_10}

Parkierung3
1Die Anzahl Aussteller-Parkplätze ist auf 600 beschränkt. Davon dürfen im Perimeter, inklusive Behindertenparkplätze maximal 400 erstellt werden.
2Die Anzahl der Besucherparkplätze für den Messebetrieb ist
auf maximal 2500 beschränkt. Sie sind nördlich der Bahnlinie
Oerlikon-Wallisellen anzuordnen. Davon dürfen maximal 1500
permanente Besucherparkplätze in einer oder mehreren zentralen Anlagen erstellt werden. Zur Abdeckung des Spitzenbedarfs
dürfen maximal 1000 temporäre Besucherparkplätze bewirtschaftet werden, welche parallel mit der Verbesserung der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr angemessen zu reduzieren sind.
3Es sind geeignete Abstellmöglichkeiten für Velos, Mofas und
Motorräder im Fussgängereinzugsbereich bereitzustellen. Davon sind mindestens 300 im Perimeter auszuweisen.

## Art. 11 {#art_11}

Gestaltung/Bepflanzung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten,
dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Das Hallenstadion als bedeutendes Schutzobjekt erfordert
eine besonders gute architektonische Berücksichtigung.
2Die Pappelallee entlang der Wallisellerstrasse ist im heutigen
Bestand zu erhalten. Die Anforderungen bezüglich Ausgestaltung und Materialisierung der Oberfläche im Wurzelbereich
werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
3Im Bereich des Kirchenackerweges ist als Ersatz für die bestehenden Bäume wieder eine Baumreihe zu pflanzen.
4Nicht begehbare Flachdächer sind zu begrünen.

## Art. 12 {#art_12}

Energie
Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten. Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist durch Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird.

## Art. 13 {#art_13}

Entsorgung
Im Areal sind die für eine getrennte Bewirtschaftung der anfallenden Wertstoffe erforderlichen Flächen und Einrichtungen bereitzustellen. Grösse und Ausstattung der Einrichtungen werden
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft4.

## Art. 15 {#art_15}

Änderung durch den Stadtrat
Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes
in eigener Zuständigkeit zuzustimmen, sofern sich diese als
Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind im kantonalen und städtischen Amtsblatt sowie in der Amtlichen
Sammlung zu veröffentlichen.
1 AS 42, 10.
2 Eingefügt durch StRB vom 21. April 1995.
3 Gemäss Art. 5 Abs. 3 UVPV wurde im Gestaltungsplanverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
4 Genehmigt vom Regierungsrat am 22. März 1995. In Kraft gesetzt auf den
17. Juni 1995 (StRB vom 14. Juni 1995).
