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title: "Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates"
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provisions: 10
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# Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates

## § 2 {#par_2}

Provisorisches Büro
1 Das älteste Mitglied des neugewählten Kantonsrates oder bei dessen Verhinderung das
nächstälteste besorgt als Alterspräsident oder als Alterspräsidentin die mit der Konstituierung zusammenhängenden Präsidialaufgaben.
1 bis Sofern das älteste Mitglied diese Aufgabe bereits einmal innehatte, besorgt das nächstälteste Mitglied oder bei dessen Verhinderung das drittälteste Mitglied des Kantonsrates als Alterspräsident oder als Alterspräsidentin die Präsidialaufgaben. *
2 Der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin ernennt vor der konstituierenden Sitzung aus den neugewählten Mitgliedern, die schon bisher dem Kantonsrat angehörten,
vier Stimmenzählerinnen und -zähler, die mit ihm oder ihr zusammen das provisorische
Büro bilden.
3 Die Fraktionen sind bei der Bestellung des provisorischen Büros angemessen zu berücksichtigen.

## § 3 {#par_3}

Ernennung der Wahlprüfungskommission
1 Das provisorische Büro ernennt vor der konstituierenden Sitzung aus den neugewählten Mitgliedern, die dem Kantonsrat schon bisher angehörten, eine Wahlprüfungskommission von mindestens neun Mitgliedern. *
2 In der Wahlprüfungskommission sollen alle Wahlkreise und alle Fraktionen angemessen vertreten sein. Für den Fall eines Ausstands nach § 7 ist pro Fraktion ein Ersatzmitglied zu bezeichnen. *
3 Die Wahlprüfungskommission wird vom Alterspräsidenten oder von der Alterspräsidentin rechtzeitig einberufen. Sie ernennt ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin.

## § 4 {#par_4}

Grundlagen der Wahlprüfung
1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht über die Durchführung der Neuwahlen und die Stimmrechtsbeschwerden. *
2 Der Regierungsrat hält dem Kantonsrat und der Wahlprüfungskommission die Wahl-
und Untersuchungsakten zur Verfügung.

## § 5 {#par_5}

Aufgaben und Befugnisse der Wahlprüfungskommission
1 Der Wahlprüfungskommission obliegt die Vorberatung der Wahlgenehmigungen und
der Beschwerdeentscheide des Kantonsrates.
2 Die Wahlprüfungskommission kann den Regierungsrat oder einen eigenen Ausschuss
mit weitern Untersuchungen beauftragen.
3 Für die Untersuchungen des Ausschusses gelten sinngemäss die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3.
3 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

## § 6 Nr. 30 3 {#par_6}

Beschwerdeentscheide und Wahlgenehmigungen
1 Nachdem der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin die konstituierende Sitzung eröffnet hat, behandelt der Kantonsrat in der Reihenfolge der Wahlkreise die Stimmrechtsbeschwerden und die Genehmigung der Wahlen. *
2 Wahlen, die weder durch Stimmrechtsbeschwerde noch aus der Mitte des Rates angefochten sind, gelten als genehmigt. Im Übrigen sind die Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 19884 über die Behandlung von Stimmrechtsbeschwerden und
die Wahlgenehmigungen sinngemäss anwendbar. *
3 Die Beschwerdeentscheide werden den Beschwerdeführerinnen und -führern durch
Protokollauszüge eröffnet. Als Begründung erhalten sie ferner Auszüge aus dem Bericht
des Regierungsrates und allfälligen Berichten der Wahlprüfungskommission. *
§ 7 * Ausstand
1 Bei der Beschlussfassung über Stimmrechtsbeschwerden und Wahlgenehmigungen
sind die Mitglieder des betroffenen Wahlkreises nicht stimmberechtigt.

## § 8 {#par_8}

Aufschub der Beschlussfassung
1 Wenn die Untersuchungsergebnisse zur endgültigen Beschlussfassung nicht ausreichen, hat der Kantonsrat die Untersuchung durch die Wahlprüfungskommission oder
den Regierungsrat ergänzen zu lassen.
2 Sobald die neuen Untersuchungsergebnisse vorliegen, hat der Kantonsrat über die
Stimmrechtsbeschwerden und die Wahlgenehmigung an einer spätern Sitzung Beschluss

## § 9 zu fassen. * {#par_9}

Aufhebung von Neuwahlen
1 Werden an der konstituierenden Sitzung die Neuwahlen aller Wahlkreise aufgehoben,
so wird die Konstituierung abgebrochen, und der bisherige Kantonsrat führt die Geschäfte weiter.
2 Werden an der konstituierenden Sitzung die Neuwahlen einzelner Wahlkreise aufgehoben, so scheiden die Betroffenen nach Abschluss der Konstituierung aus dem Rat aus,
und der Kantonsrat vertagt sich nach der Vereidigung.
3 Nach der Aufhebung von Neuwahlen einzelner Wahlkreise ist der Kantonsrat nur verhandlungsfähig, wenn an Stelle der betroffenen Neugewählten die bisherigen Mitglieder
des Wahlkreises zur Sitzung eingeladen wurden.
4 Diese Vorschriften gelten sinngemäss, wenn Neuwahlen nach erfolgter Konstituierung
aufgehoben werden.
4 SRL Nr. 10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 30

## § 10 {#par_10}

Wahl des Präsidiums und der Stimmenzählerinnen und -zähler *
1 Nachdem die Neuwahlen aller Wahlkreise behandelt sind, wählt der Kantonsrat das
Kantonsratspräsidium, die Stimmenzählerinnen und -zähler sowie ihre Stellvertretungen. *
2 Mit dem Abschluss dieser Wahlen ist der neugewählte Kantonsrat konstituiert.

## § 11 {#par_11}

Vereidigung
1 Wenn der neugewählte Kantonsrat konstituiert ist, vereidigt der Alterspräsident oder
die Alterspräsidentin den Ratspräsidenten oder die Ratspräsidentin. Dieser oder diese
übernimmt nach der Vereidigung den Vorsitz und vereidigt die Ratsmitglieder. *
2 An Stelle des Amtseides kann das Amtsgelübde geleistet werden. Der Kantonsrat legt
die Eides- und Gelübdeformel für alle Personen, die von Gesetzes wegen zu vereidigen
sind, in einer Verordnung fest. *
3 Ratsmitglieder, die den Amtseid oder das Amtsgelübde nicht leisten, verzichten auf das
Amt (§ 32 Abs. 2 der Kantonsverfassung5). *
4 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für Ratsmitglieder, die nach der konstituierenden
Sitzung in den Kantonsrat eintreten.
2 Organisation
2.1 Präsidium und Wahlbüro *
§ 12 * Wahl des Präsidiums, der Stimmenzählerinnen und -zähler und ihrer Stellvertretungen
1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte:
a. das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin,
b. die Stimmenzählerinnen und -zähler sowie ihre Stellvertretungen.
2 Die Fraktionen sind bei der Wahl des Präsidiums angemessen zu berücksichtigen.
3 Jede Fraktion stellt einen Stimmenzähler oder eine Stimmenzählerin oder einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
5 SRL Nr. 1. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 30 5
§ 13 * Amtsdauer
1 Die Amtsdauer des Präsidiums dauert von Anfang Juli bis Ende Juni des darauffolgenden Jahres. Im Wahljahr des Kantonsrates erfolgt der Wechsel anlässlich der konstituierenden Sitzung in der Juni-Session.
2 Kein Ratsmitglied darf während zwei aufeinanderfolgenden Amtsdauern das Amt des
Präsidenten oder der Präsidentin oder des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin ausüben.
3 Die Stimmenzählerinnen und -zähler und ihre Stellvertreterinnen und -vertreter werden
für die ganze Legislatur gewählt.
§ 14 * Wahlbüro
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, die Stimmenzählerinnen und -zähler sowie
ihre Stellvertreterinnen und -vertreter bilden zusammen das Wahlbüro.
2 Das Wahlbüro ist für die korrekte Durchführung und Auszählung aller Wahlen im
Kantonsrat zuständig.
§ 15 Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin
1 Der Präsident oder die Präsidentin sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte, leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung im Ratssaal und vertritt den
Kantonsrat nach aussen.
§ 16 Diskussions- und Stimmrecht des Präsidenten oder der Präsidentin
1 Wenn sich der Präsident oder die Präsidentin an der Diskussion beteiligen will, übergibt er oder sie den Vorsitz dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.
2 Bei offenen Abstimmungen und offenen Wahlen stimmt der Präsident oder die Präsidentin nicht mit. Vorbehalten bleibt der Stichentscheid.
3 Bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen kann der Präsident oder die Präsidentin das Stimmrecht wie die anderen Ratsmitglieder ausüben.
§ 17 * Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Amtsführung und übernimmt die Präsidialaufgaben, wenn der Präsident
oder die Präsidentin verhindert ist oder sich an der Diskussion beteiligen will.
2 Ist auch der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin verhindert, übernimmt das anwesende Ratsmitglied, das zuletzt das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin innehatte,
die Präsidialaufgaben.
6 Nr. 30
§ 18 Zeichnungsbefugnis
1 Der Präsident oder die Präsidentin führt gemeinsam mit dem Staatsschreiber oder der
Staatsschreiberin die Unterschrift für den Kantonsrat.
2 Die Geschäftsordnung regelt die Unterzeichnung der Protokolle.
2.2 Fraktionen und Geschäftsleitung *
§ 19 Fraktionen
1 Die Bildung einer Fraktion erfordert mindestens fünf Mitglieder.
2 Die Fraktionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte ein Fraktionspräsidium. Das Fraktionspräsidium konstituiert sich selbst und delegiert eines seiner Mitglieder für eine Legislatur in die Geschäftsleitung. *
§ 20 * Organisation und Aufgaben der Geschäftsleitung
1 Das Präsidium des Kantonsrates bildet zusammen mit den Fraktionspräsidentinnen und
-präsidenten die Geschäftsleitung. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin und der
Leiter oder die Leiterin der Parlamentsdienste nehmen mit beratender Stimme an den
Sitzungen teil.
2 Die Geschäftsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Das Präsidium des
Kantonsrates nimmt an den Abstimmungen teil. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
3 Nach Bedarf werden die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen, die Mitglieder des Regierungsrates oder der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes
zu den Sitzungen eingeladen. Sie haben beratende Stimme. Diese Personen können auch
Antrag auf Teilnahme stellen.
4 Die Geschäftsleitung
a. fördert die Zusammenarbeit und die gegenseitige Information zwischen Präsidium, Kommissionen, Fraktionen, Regierungsrat und Kantonsgericht,
b. koordiniert die Arbeiten der Kommissionen und entscheidet über die Zuweisung
der Geschäfte an die Kommissionen oder stellt dem Kantonsrat im Streitfall Antrag dazu,
c. stellt Antrag auf Bestellung einer Spezialkommission,
d. nimmt die längerfristige Planung der Sessionsschwerpunkte vor,
e. legt nach Rücksprache mit dem Regierungsrat die Traktandenliste fest und entscheidet über die Anzahl Sitzungen,
f. bereitet die Wahlgeschäfte vor,
g. kann zu ihrer Unterstützung eine Stabsgruppe, bestehend aus je einem Mitglied jeder Fraktion, einsetzen,
Nr. 30 7
h. besorgt die weiteren Geschäfte, die ihr dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung
des Kantonsrates6 zuweisen oder die nicht einem andern Organ zugewiesen sind.
5 Zur Vorbereitung der Wahlgeschäfte kann die Geschäftsleitung die für den Sachbereich zuständige Kommission oder einen Kommissionsausschuss einsetzen oder deren
Präsidenten oder Präsidentin beiziehen. Das Nähere zur Wahl und zum Vorverfahren regeln die Geschäftsordnung und die Richtlinien der Geschäftsleitung.
2.3 Kommissionen
§ 20a * Wahl
1 Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer aus seiner Mitte die ständigen Kommissionen.
2 Nichtständige Spezialkommissionen wählt er nach Bedarf.
3 Die Kommissionen werden in offener Wahl bestellt, wenn nicht ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder geheime Wahl verlangt. *
§ 21 * Aufgaben
1 Die Kommissionen bereiten die Sach- und Aufsichtsgeschäfte des Kantonsrates sowie
die Einzelinitiativen vor. Ausgenommen sind alle andern parlamentarischen Vorstösse.
2 Sie beraten die Geschäfte vor, machen oder veranlassen die notwendigen Abklärungen,
erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag.
3 Sie wirken beim Abschluss von interkantonalen Verträgen und Verträgen mit rechtsetzendem Inhalt mit, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist
(§ 48 Abs. 1 der Kantonsverfassung). *
§ 21a * Aufgaben der Aufsichts- und Kontrollkommission
1 Die Aufsichts- und Kontrollkommission ist das Organ der Oberaufsicht des Kantonsrates.
2 Die Oberaufsicht dient der politischen Überprüfung
a. der Tätigkeit von Regierungsrat und Verwaltung,
b. des Beteiligungs- und des Beitragscontrollings gemäss den §§ 20a ff. des Gesetzes
über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 20107,
c. der Geschäftsführung der Gerichte und der Tätigkeit der ihnen unterstellten Behörden.
6 SRL Nr. 31. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SRL Nr. 600. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Nr. 30
§ 22 Vertretung der Fraktionen
1 Die Fraktionen sind in den Kommissionen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl vertreten. *
2 Der Kantonsrat kann die Kommissionen in besondern Fällen durch fraktionslose Mitglieder erweitern.
3 Bei der Wahl der Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten ist auf einen angemessenen Wechsel unter den Fraktionen zu achten.
§ 23 Kommissionspräsident oder Kommissionspräsidentin
1 Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin lässt die Kommission im
Einvernehmen mit dem zuständigen Departementsvorsteher oder der zuständigen Departementsvorsteherin durch die Staatskanzlei einberufen. Er oder sie leitet die Verhandlungen und erstattet, wenn die Kommission nichts anderes beschliesst, im Kantonsrat Bericht.
2 Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin nimmt an den Abstimmungen der Kommission teil. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung
gibt seine oder ihre Stimme den Ausschlag.
§ 24 Mitwirkung von Behördemitgliedern und weiteren Personen *
1 Der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin
nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Er oder sie hat Antragsrecht und
beratende Stimme.
2 Soweit die Kommission nichts anderes beschliesst, kann sich der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin von seinen oder ihren Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeitern begleiten oder vertreten lassen und Mitglieder der Leitungsorgane der
Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes vom 13. März 19958
kantonale Aufgaben übertragen sind, sowie aussenstehende Sachverständige beiziehen.
Diese haben beratende Stimme. *
3 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes nimmt in der Regel an den
Kommissionssitzungen teil *
a. bei der Vorberatung von Finanzhaushaltgeschäften des Kantonsgerichtes,
b. bei der Vorberatung der Jahresberichte und der besonderen Berichte des Kantonsgerichtes,
c. bei der Vorberatung von Erlassen, die hauptsächlich die Organisation des
Kantonsgerichtes oder der ihm unterstellten Gerichte und Behörden betreffen.
Er oder sie hat Antragsrecht und beratende Stimme.
8 SRL Nr. 20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingwiesen.
Nr. 30 9
4 Bei weiteren Sachgeschäften, die das Kantonsgericht oder die ihm unterstellten Gerichte und Behörden betreffen, kann der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes
mit beratender Stimme beigezogen werden. *
§ 25 Informationsrechte im allgemeinen
1 Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages nach Anhören des zuständigen
Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin:
a. vom Regierungsrat Berichte und Unterlagen verlangen,
b. die Akten einsehen, worauf die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen,
c. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen,
d. * Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen,
e. für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordert, aussenstehende
Sachverständige beiziehen,
f. Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise anhören.
2 Soweit bei rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes kantonale Aufgaben übertragen sind, die Informationen des Regierungsrates
und der Verwaltung nicht genügen, können die Kommissionen Mitglieder von deren
strategischen Leitungsorganen befragen. Diese können sich durch weitere Personen begleiten oder ausnahmsweise vertreten lassen. *
3 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist berechtigt, an der Befragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines oder ihres Departementes, von
Sachverständigen und von Mitgliedern der Leitungsorgane teilzunehmen, Fragen zu
stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen. *
4 Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten sinngemäss für das Kantonsgericht und
die ihm unterstellten Gerichte und Behörden. Der Präsident oder die Präsidentin des
Kantonsgerichtes ist vor der Einholung von Informationen nach Absatz 1 anzuhören. *
§ 26 Informationsrechte bei Rechnungsprüfungen
1 Kommissionen, denen die Prüfung von Rechnungen obliegt, können im Rahmen dieser
Aufgabe überdies:
a. * den Leiter oder die Leiterin und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle zu den Beratungen beiziehen und zu den Rechnungen befragen,
b. die Revisionsberichte der Finanzkontrolle, die Berichte der Dienststellen über die
Erledigung der Beanstandungen und die Buchungsbelege einsehen,
c. durch die Finanzkontrolle zusätzliche Untersuchungen ausführen lassen.
10 Nr. 30
§ 27 Informationsrechte von Kommissionsausschüssen
1 Kommissionsausschüsse, die im Auftrag ihrer Kommission Abklärungen zu besorgen
haben, können im Rahmen ihres Auftrages nach Anhören des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin:
a. die Akten einsehen, worauf die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen,
b. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen,
c. * Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen.
2 Soweit bei rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes kantonale Aufgaben übertragen sind, die Informationen des Regierungsrates
und der Verwaltung nicht genügen, können die Kommissionsausschüsse Mitglieder von
deren strategischen Leitungsorganen befragen. Diese können sich durch weitere Personen begleiten oder ausnahmsweise vertreten lassen. *
3 Kommissionsausschüsse, welche Rechnungen zu prüfen haben, können im Rahmen ihres Prüfungsauftrages überdies:
a. * den Leiter oder die Leiterin und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle zu den Beratungen beiziehen und zu den Rechnungen befragen,
b. die Revisionsberichte der Finanzkontrolle, die Berichte der Dienststellen über die
Erledigung der Beanstandungen und die Buchungsbelege einsehen.
4 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist berechtigt, an der Befragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines oder ihres Departementes und von
Mitgliedern der Leitungsorgane teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen. *
5 Die Bestimmungen der Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäss für das Kantonsgericht
und die ihm unterstellten Gerichte und Behörden. Der Präsident oder die Präsidentin des
Kantonsgerichtes ist vor der Einholung von Informationen nach Absatz 1 anzuhören. *
§ 27a * Prüftätigkeit der Aufsichts- und Kontrollkommission
1 Die Aufsichts- und Kontrollkommission und ihre Ausschüsse verfügen über die Informationsrechte gemäss den §§ 25–27. Sie legen den Schwerpunkt ihrer Prüftätigkeit
auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirksamkeit.
2 Die Aufsichts- und Kontrollkommission kann für Abklärungen den Leiter oder die
Leiterin und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle oder aussenstehende Sachverständige beiziehen und Einsicht in die Berichte der Departements- und
Gerichtscontroller nehmen. *
3 Ausnahmsweise hat die Kommission die Befugnis, im Rahmen ihres Auftrags
a. ohne vorgängige Anhörung des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin Angestellte der Verwaltung und Mitglieder
von Leitungsorganen der rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss
§ 45 des Organisationsgesetzes kantonale Aufgaben übertragen sind, zu befragen
und Besichtigungen in der Verwaltung vorzunehmen,
Nr. 30 11
b. ohne Beisein des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin Angestellte der Verwaltung und Mitglieder der Leitungsorgane von Organisationen, denen kantonale Aufgaben übertragen sind, zu befragen.
Die Ausschüsse verfügen über diese Befugnis nur nach Entscheid der Kommission.
4 Im Rahmen ihres Auftrags können die Aufsichts- und Kontrollkommission oder ihre
Ausschüsse überdies Befragungen und Besichtigungen im Kantonsgericht und bei den
Gerichten und Behörden, die dem Kantonsgericht unterstellt sind, durchführen. Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss. *
§ 27b * Berichterstattung der Aufsichts- und Kontrollkommission
1 Die Aufsichts- und Kontrollkommission und ihre Ausschüsse unterbreiten ihre Feststellungen und Empfehlungen dem Regierungsrat und, soweit diese die Gerichte und die
ihnen unterstellten Behörden betreffen, dem Kantonsgericht.
2 Beim Vorgehen nach § 27a Absatz 3 gibt die Aufsichts- und Kontrollkommission dem
zuständigen Departementsvorsteher oder der zuständigen Departementsvorsteherin spätestens vor Abschluss der Abklärungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser oder diese ist berechtigt, Ergänzungsfragen zu stellen. Diese Rechte stehen sinngemäss auch
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes zu. *
3 Die Kommission erstattet dem Kantonsrat unter Wahrung des Amtsgeheimnisses Bericht über ihre Oberaufsichtstätigkeit. Der Kantonsrat nimmt davon Kenntnis.
4 Eine Berichterstattung ist unter Wahrung des Amtsgeheimnisses auch an andere Kommissionen möglich.
§ 27c * Amtsgeheimnis bei der Aufsichts- und Kontrollkommission
1 Die Mitglieder des Regierungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
kantonalen Verwaltung gewähren der Aufsichts- und Kontrollkommission die im Rahmen der Prüftätigkeit gemäss § 27a für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendige
Auskunft über dienstliche Angelegenheiten und Einsicht in die Akten. Es bedarf keiner
Entbindung vom Amtsgeheimnis.
2 Der Regierungsrat kann beim Präsidium der Aufsichts- und Kontrollkommission die
Beschränkung dieser Informationsrechte auf einen Ausschuss beantragen, sofern dies
zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit
oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.
3 Das Präsidium der Aufsichts- und Kontrollkommission entscheidet abschliessend über
den Antrag des Regierungsrates. Dafür stehen ihm die vollumfänglichen Informationsrechte zu. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.
12 Nr. 30
4 Soweit in einer Angelegenheit die Informationsrechte beschränkt sind, steht die Prüftätigkeit gemäss § 27a, insbesondere die Befugnis zu Befragungen und zur Einsicht in Akten, in dieser Angelegenheit nur dem Ausschuss zu.
5 Die Mitglieder der Aufsichts- und Kontrollkommission und beigezogene aussenstehende Sachverständige sind ihrerseits in Bezug auf vorgelegte Verwaltungsakten und Äusserungen von Behördenmitgliedern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung an das Amtsgeheimnis gebunden. Der Regierungsrat oder der zuständige
Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin bestimmt im Einzelfall, was Gegenstand des Amtsgeheimnisses bildet.
6 Bei der Wahrnehmung der Oberaufsicht hinsichtlich der Geschäftsführung der Gerichte und der Tätigkeit der ihnen unterstellten Behörden gelten für die Befragungen und die
Aktenherausgabe die Bestimmungen der Absätze 1–5 sinngemäss. Zuständig für den
Antrag auf Beschränkung der Informationsrechte ist der Präsident oder die Präsidentin
des Kantonsgerichtes.
§ 28 Amtsgeheimnis bei den übrigen Kommissionen *
1 Die Befugnis, Mitglieder des Regierungsrates und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
kantonalen Verwaltung gegenüber den übrigen Kommissionen und Kommissionsausschüssen für Befragungen und für die Herausgabe von Akten gemäss den §§ 25–27a
vom Amtsgeheimnis zu entbinden, steht dem Regierungsrat zu. *
2 Der Regierungsrat darf am Amtsgeheimnis nur festhalten, soweit die Geheimhaltung
zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit
oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.
3 Wenn der Regierungsrat am Amtsgeheimnis festhält, orientiert er die Kommission
durch einen Bericht. *
4 Die Kommissionsmitglieder und die andern Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind ihrerseits in Bezug auf vorgelegte Verwaltungsakten und Äusserungen von Behördemitgliedern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung an das
Amtsgeheimnis gebunden. Der Regierungsrat oder der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin bestimmt im Einzelfall, was Gegenstand des Amtsgeheimnisses bildet. *
5 Für die Befragungen im Kantonsgericht und bei Gerichten und Behörden, die ihm unterstellt sind, und für die Aktenherausgabe gelten die Bestimmungen der Absätze 1–4
sinngemäss; zuständig ist der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes. *
§ 29 * Information der Öffentlichkeit und der Fraktionen
1 Die Kommissionen informieren die Medien in der Regel über ihren Präsidenten oder
ihre Präsidentin, allenfalls über ein beauftragtes Kommissionsmitglied. Diese gelten
auch als Ansprechpersonen für die Medien.
Nr. 30 13
2 Bei der Information der Öffentlichkeit werden nur die Beschlüsse der Kommission, deren wesentliche Begründung und die Stimmenverhältnisse der Abstimmungen bekannt
gegeben. Die übrige Kommissionstätigkeit unterliegt dem Amts- und dem Sitzungsgeheimnis.
3 Die Kommissionsmitglieder dürfen unter Wahrung des Amtsgeheimnisses (§§ 27c und
28) ihre Fraktionen über die Kommissionsverhandlungen informieren. Nicht informieren
dürfen sie über persönliche Äusserungen anderer Kommissionsmitglieder, die mit dem
Beratungsgegenstand in keinem Zusammenhang stehen. *
4 Mitglieder der Fraktionen und andere Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer dürfen
Dritten keine Informationen bekannt geben, welche über die Angaben gemäss Absatz 2
hinausgehen.
§ 30 * …
§ 31 Verwendung der Kommissionsprotokolle
1 Die Protokolle der Kommissionssitzungen, mit Ausnahme jener der Aufsichts- und
Kontrollkommission, stehen den Mitgliedern des Kantonsrates und den interessierten
Behördemitgliedern und Amtsstellen offen. *
2 Nach Erledigung des Geschäftes (einschliesslich Referendum und Volksabstimmung)
kann die Staatskanzlei die Benützung der Kommissionsprotokolle zum Zwecke der
Rechtsanwendung und für wissenschaftliche Arbeiten gestatten. *
3 Die Benützerinnen und Benützer schweigen über geheime und vertrauliche Mitteilungen und geben die Stellungnahme einzelner Mitglieder nicht bekannt.
2.4 Parlamentarische Untersuchungskommissionen *
§ 31a * Einsetzung
1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite im Kantonsrat oder im Zuständigkeitsbereich der Oberaufsicht des Kantonsrates der besonderen Klärung, kann zur Ermittlung
der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission eingesetzt werden.
2 Bevor ein Mitglied des Kantonsrates einen Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission stellen kann, muss in einer Anfrage Aufschluss über die besonderen
Vorkommnisse verlangt worden sein. Die Aufsichts- und Kontrollkommission kann
einen solchen Antrag aufgrund ihrer Untersuchungen ohne vorangehende Anfrage stellen. *
14 Nr. 30
3 Der Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission ist schriftlich beim Präsidenten oder bei der Präsidentin einzureichen. Er wird in der Regel für die nächste Session traktandiert.
4 Stimmt der Kantonsrat der Einsetzung einer Untersuchungskommission zu, bestimmt
er nach Anhören des Regierungsrates auf Antrag der Geschäftsleitung in einem besonderen Kantonsratsbeschluss9 die Mitglieder und den Präsidenten oder die Präsidentin der
Kommission, legt deren Auftrag fest und bezeichnet das Sekretariat. Alle Fraktionen
müssen in der Untersuchungskommission vertreten sein. *
5 Die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission hindert nicht die
Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren, namentlich von Disziplinarverfahren, soweit die Arbeit der Untersuchungskommission dadurch nicht erschwert oder
verunmöglicht wird.
§ 31b * Verfahren
1 Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.
2 Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die
Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, soweit das vorliegende
Gesetz nichts anderes bestimmt. Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches10
ist anwendbar.
3 Richtet sich die Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person,
darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.
§ 31c * Amtsgeheimnis
1 Bei Begehren um Auskunft oder Aktenherausgabe und bei Einvernahmen durch die
Untersuchungskommission ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Kantonsrates,
des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes sowie Personen aus Verwaltung oder Gerichten vom Amtsgeheimnis entbunden werden. Aktenherausgabe und Aussagen können
nicht mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis verweigert werden.
2 Die Untersuchungskommission bestimmt nach Anhören des Regierungsrates oder des
Kantonsgerichtes, welche Aktenstücke oder Äusserungen dem Amtsgeheimnis nicht
oder nicht mehr unterstehen.
9 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in
den §§ 31a, 65, 67, 68, 71, 82c, und 87 die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt.
10 SR 311.0. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 30 15
§ 31d * Besondere Auskunftspflichten
1 Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes sowie Personen aus Verwaltung und Gerichten sind verpflichtet, der Untersuchungskommission
über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstands, die sie in Ausübung
ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand
der Untersuchung betreffen.
§ 31e * Betroffene
1 Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes, Personen
aus Verwaltung und Gerichten sowie Dritte, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Befragungen von Zeuginnen und
Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen beizuwohnen und Ergänzungsfragen
zu stellen, an Augenscheinen teilzunehmen und in die herausgegebenen Akten, Gutachten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.
2 Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die
Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist und sich die Untersuchung nicht ausdrücklich gegen sie richtet. Auf die
betreffenden Beweismittel kann nur dann abgestellt werden, wenn ihr wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat ist
den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich
dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern. Die Vorwürfe und ihre Begründung
sind ihnen in geeigneter Weise bekanntzugeben.
§ 31f * Stellung des Regierungsrates
1 Dem Regierungsrat kommen gegenüber der Untersuchungskommission die gleichen
Rechte wie den Betroffenen zu. Er kann sich vertreten lassen.
2 Der Regierungsrat hat das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem
Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äussern.
§ 31g * Stellung des Kantonsgerichtes
1 Soweit die Untersuchung Behörden oder Personen solcher Behörden betrifft, welche
der Aufsicht des Kantonsgerichtes unterstehen, kommen diesen gegenüber der Untersuchungskommission die gleichen Rechte wie den Betroffenen zu. Das Kantonsgericht
kann sich vertreten lassen.
16 Nr. 30
2 Das Kantonsgericht hat das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu
äussern.
§ 31h * Abschluss der Untersuchung
1 Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Untersuchungskommission dem
Kantonsrat Bericht und Antrag.
2 Der Kantonsrat stellt mit Beschluss die Untersuchung ein und löst die Untersuchungskommission auf.
2.5 Parlamentsdienste *
§ 32 * Stellung der Parlamentsdienste
1 Zu den Parlamentsdiensten gehören das Sekretariat des Kantonsrates sowie der Kommissionendienst. Diese sind Teil der Staatskanzlei, welche in diesen Aufgabenbereichen
dem Kantonsrat unterstellt ist.
2 Die zuständige Behörde wählt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Wahl des
Leiters oder der Leiterin der Parlamentsdienste und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommissionendienstes bedarf der Bestätigung durch die Geschäftsleitung.
§ 32a * Aufgaben des Kommissionendienstes
1 Der Kommissionendienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: Er
a. plant, organisiert und koordiniert die Kommissionssitzungen,
b. besorgt die Sekretariatsgeschäfte,
c. führt das Protokoll nach Weisungen der Kommission,
d. beschafft und archiviert Dokumente und wertet sie aus,
e. berät die Kommissionen in fachlichen und Verfahrensfragen.
2 Der Kommissionendienst verkehrt direkt mit dem Kantonsgericht und den Departementen. Die angegangenen Stellen sind im Rahmen der §§ 25 ff. zur Auskunft und zur
Mitarbeit verpflichtet.
§ 32b * …
§ 32c * …
Nr. 30 17
§ 32d * Protokoll bei Vorlagen des Regierungsrates
1 Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin kann bei der Beratung
von Vorlagen des Regierungsrates in den Kommissionen das zuständige Departement
für die Protokollführung beiziehen.
§ 32e * …
§ 33 * Rechtskonsulent oder Rechtskonsulentin
1 Der Kantonsrat, der Präsident oder die Präsidentin, die Geschäftsleitung, die Kommissionen und die Fraktionen können den Rechtskonsulenten oder die Rechtskonsulentin
zur Begutachtung von grundlegenden Rechtsfragen beiziehen.
2 Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin vertritt den Kantonsrat vor Gericht,
soweit die Geschäftsleitung keinen andern Beschluss fasst.
§ 34 * …
3 Allgemeine Verfahrensordnung
3.1 Sessionen und Sitzungen
§ 35 Sessionen
1 Der Kantonsrat wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin unter Angabe der Beratungsgegenstände zu einer Session einberufen:
a. auf Beschluss des Kantonsrates,
b. * wenn es die Geschäftsleitung als notwendig erachtet,
c. * auf Verlangen von wenigstens 30 Mitgliedern,
d. auf Verlangen des Regierungsrates.
2 Die Ratsmitglieder und der Regierungsrat richten das Einberufungsbegehren schriftlich
an den Präsidenten oder an die Präsidentin unter Angabe der Beratungsgegenstände.
3 … *
§ 36 * Beratungsunterlagen
1 Die Beratungsunterlagen sind dem Kantonsrat so frühzeitig zugänglich zu machen,
dass die Zeit für die Kommissionsberatungen ausreicht.
2 Ausser in zeitlich dringenden Fällen sollen die Unterlagen den Ratsmitgliedern spätestens bei der Bekanntgabe der Traktandenliste zur Verfügung stehen.
18 Nr. 30
3 Soweit die Akten zu den Geschäften des Kantonsrates den Mitgliedern nicht zugestellt
werden, sind sie elektronisch abrufbar.
§ 37 Teilnahmepflicht der Ratsmitglieder
1 Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates und der Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen.
2 Wer verhindert ist, hat sich vor Beginn der Sitzung beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Kantonsrates oder der Kommission unter Angabe des Verhinderungsgrundes zu entschuldigen.
3 … *
§ 38 Beschlussfähigkeit
1 Damit der Kantonsrat gültige Beschlüsse fassen kann, müssen mindestens 61 Mitglieder anwesend sein. *
2 … *
3 … *
§ 39 * Teilnahme der Mitglieder des Regierungsrates
1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates teilzunehmen, soweit die Beratungen den Zuständigkeitsbereich ihres Departementes
betreffen. An den übrigen Beratungen nehmen sie nach Möglichkeit teil.
§ 39a * Mitwirkung des Kantonsgerichtes
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes nimmt teil an den Sitzungen
des Kantonsrates
a. über Finanzhaushaltgeschäfte,
b. über die Jahresberichte und die besonderen Berichte des Kantonsgerichtes,
c. über Gesetzgebungsgeschäfte, die hauptsächlich die Organisation des Kantonsgerichtes oder der ihm unterstellten Gerichte und Behörden betreffen.
Er oder sie hat Antragsrecht und beratende Stimme.
2 Der Kantonsrat kann den Präsidenten oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes mit
beratender Stimme in weiteren Fällen zu seinen Sitzungen beiziehen.
§ 39b * Immunität
1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie der Präsident oder die
Präsidentin des Kantonsgerichtes können wegen Äusserungen in den Verhandlungen des
Kantonsrates und seiner Kommissionen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen
werden.
Nr. 30 19
§ 40 Anwesenheit auf der Tribüne und im Ratssaal *
1 An den öffentlichen Sitzungen steht den Zuhörerinnen und Zuhörern die Tribüne des
Ratssaales offen.
2 Die Zuhörerinnen und Zuhörer haben die Äusserung von Beifall oder Missbilligung
und jede andere Störung der Verhandlungen zu unterlassen.
3 Werden die Verhandlungen von der Tribüne aus gestört, kann der Präsident oder die
Präsidentin nach erfolgloser Mahnung, nötigenfalls durch die Polizei, die Fehlbaren
wegweisen oder die Tribüne räumen lassen. Bis die Ordnung wieder hergestellt ist, wird
die Sitzung unterbrochen.
4 Der Zugang zum Ratssaal, insbesondere für Medien, bedarf der Bewilligung des Präsidenten oder der Präsidentin. *
§ 40a * Covid-19-Zertifikatspflicht auf der Tribüne und im Ratssaal
1 Während einer Session wird der Zutritt zum Ratssaal und zur Tribüne des Ratssaales
nur mit einem gültigen Covid-19-Zertifikat gemäss Artikel 6a des Covid-19-Gesetzes
vom 25. September 202011 gewährt. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates kann die
Massnahme aussetzen, wenn es die epidemiologische Lage zulässt.
2 Den Mitgliedern des Kantonsrates und des Regierungsrates, dem Präsidenten oder der
Präsidentin des Kantonsgerichtes und dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin sowie allen weiteren Personen, die zwingend während einer Session Zutritt zum Ratssaal
oder zur Tribüne benötigen, werden die Kosten für notwendige Tests zur Ausstellung
des Zertifikats vergütet.
3 Die Geschäftsleitung regelt die Einzelheiten zum Vollzug der Zertifikatspflicht. Insbesondere regelt sie die Kontrolle der Zertifikate und bestimmt die weiteren Personen, die
Anspruch auf Vergütung der Tests haben.
§ 41 * Live-Übertragung und Aufzeichnung der Verhandlungen
1 Die Beratungen und die Beschlussfassung des Kantonsrates können, soweit sie öffentlich sind, live mit Bild und Ton ins Internet übertragen und aufgezeichnet werden.
§ 42 Medien *
1 Den bei der Staatskanzlei akkreditierten Berichterstatterinnen und Berichterstattern der
Medien werden die Beratungsunterlagen zur gleichen Zeit wie den Ratsmitgliedern zugänglich gemacht. *
2 Auf der Tribüne werden den akkreditierten Berichterstatterinnen und Berichterstattern
Arbeitsplätze reserviert.
11 SR 818.102
20 Nr. 30
§ 43 Geheime Beratung
1 Zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder zum Schutze der Persönlichkeit
können zwei Drittel der stimmenden Ratsmitglieder die geheime Beratung eines Geschäftes beschliessen. *
2 Wird geheime Beratung beantragt, so haben die Zuhörerinnen und Zuhörer sowie die
Medienberichterstatterinnen und -berichterstatter die Tribüne zu verlassen. *
3 Die Tribüne wird wieder geöffnet, wenn der Kantonsrat die geheime Beratung abgelehnt oder beendet hat.
3.2 Zuweisung und Verzeichnis der Sachgeschäfte
§ 44 Form der Zuweisung
1 Sachgeschäfte werden beim Kantonsrat anhängig gemacht:
a. von seinen Mitgliedern und Kommissionen durch parlamentarische Vorstösse,
b. vom Regierungsrat durch Botschaften und Berichte,
c. * vom Kantonsgericht durch Berichte.
2 Das Kantonsgericht, die Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Organisationen
unterbreiten dem Kantonsrat Geschäfte, die seiner Genehmigung bedürfen, durch Vermittlung des Regierungsrates. *
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Einreichung von Begnadigungsgesuchen und Petitionen. *
§ 45 * Botschaften des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat begründet seine Beschlussesentwürfe durch Botschaften.
2 Die Begründung hat in der Regel Angaben zu enthalten über
a. die rechtlichen und planerischen Grundlagen,
b. die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht, namentlich den Grundsätzen der
Kantonsverfassung über die staatliche Aufgabenerfüllung und die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden,
c. den Vernehmlassungsentwurf, das Vernehmlassungsverfahren, das Ergebnis der
Vernehmlassung und dessen Beurteilung durch den Regierungsrat,
d. die finanzielle Tragbarkeit, die Wirksamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die
Kostenfolgen,
e. die Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt sowie die Folgen für
die Gemeinden und das Personal,
f. den Vollzug.
Nr. 30 21
3 Botschaften, die hauptsächlich die Organisation des Kantonsgerichtes oder der ihm unterstellten Gerichte und Behörden betreffen, sind in Zusammenarbeit mit dem Kantonsgericht auszuarbeiten. *
4 Der Kantonsrat kann vom Regierungsrat Berichte zur Ergänzung von Botschaften verlangen.
§ 46 Geschäftsverzeichnis
1 Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der beim Kantonsrat hängigen Sachgeschäfte.
2 Das Geschäftsverzeichnis wird halbjährlich aktualisiert und den Mitgliedern des
Kantonsrates zugänglich gemacht. *
3.3 Beratung und Beschlussfassung
§ 47 * Rechtsformen zur Erledigung der Sachgeschäfte
1 Der Kantonsrat erledigt seine Sachgeschäfte in der Form von:
a. Verfassungsänderungen (Teil- oder Totalrevisionen),
b. Gesetzen (§ 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung),
c. Dekreten,
d. Kantonsratsbeschlüssen.
2 Beschlüsse, die nicht in der Form von Verfassungsänderungen und Gesetzen gefasst
werden, aber dennoch dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen,
werden als Dekrete bezeichnet.
3 Beschlüsse, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum nicht unterliegen,
werden als Kantonsratsbeschlüsse bezeichnet. Vorbehalten bleiben besondere Bezeichnungen für Beschlüsse, die Verordnungsrecht gemäss § 45 Absatz 4 der Kantonsverfassung enthalten.
§ 47a * Beschluss über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung
1 Der Beschluss des Kantonsrates über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung ergeht in der Form des Dekrets und untersteht der Volksabstimmung.
§ 48 Freie Beschlussfassung
1 Die Sachgeschäfte unterliegen der freien Beschlussfassung des Kantonsrates.
§ 49 Freies Mandat
1 Die Mitglieder stimmen ohne verbindliche Instruktion nach ihrem freien Entschluss.
22 Nr. 30
§ 49a * Offenlegung von Interessenbindungen
1 Jedes Ratsmitglied unterrichtet die Geschäftsleitung des Kantonsrates zu Beginn der
Amtsdauer, beim Neueintritt, zu Beginn jedes Kalenderjahrs und bei jeder Veränderung
über *
a. seine berufliche Tätigkeit und seine Arbeitgeberin oder seinen Arbeitgeber,
b. seine Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsorganen sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des privaten und des öffentlichen Rechts,
c. seine Leitungsfunktionen und seine dauernden Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Interessengruppen und Verbände,
d. seine Mitgliedschaften in Organen und Kommissionen des Bundes, des Kantons
und der Gemeinden.
2 Die Geschäftsleitung kann die Ratsmitglieder auffordern, Interessenbindungen bekannt
zu geben. In streitigen Fällen entscheidet die Geschäftsleitung. *
3 Die Interessenbindungen sind öffentlich einsehbar. *
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Wahrung des
Berufsgeheimnisses.
5 Ehemalige Interessenbindungen sind ebenfalls offenzulegen, sofern diese in den Zeitraum der vier Jahre vor Eintritt in den Kantonsrat fallen. *
§ 50 * Rückweisung von Sachgeschäften sowie Erledigung von Sachgeschäften und
Anträgen
1 Der Kantonsrat erledigt seine Sachgeschäfte durch Nichteintreten, Annahme oder Ablehnung. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften.
2 Er kann ein Sachgeschäft, auf das er eingetreten ist, zur Änderung oder zur Prüfung an
die vorberatende Kommission oder an den Regierungsrat zurückweisen.
3 Über alle Anträge, die nicht zurückgezogen werden, ist abzustimmen.
§ 51 * Offene und geheime Stimmabgabe
1 In Sachgeschäften stimmt der Kantonsrat offen ab. Über die Annahme oder Ablehnung
einer Vorlage ist geheim abzustimmen, wenn dies in der Geschäftsordnung vorgeschrieben oder im Einzelfall beschlossen wird.
2 Abstimmungen werden mit dem elektronischen Abstimmungssystem durchgeführt. Die
Einzelheiten zur Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse regelt die Geschäftsordnung.
3 Die Geschäftsordnung regelt das Nähere für den Fall, dass das elektronische Abstimmungssystem ausfällt. Dabei ist die offene Abstimmung unter Namensaufruf durchzuführen, wenn ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder einem solchen Antrag zustimmt.
Nr. 30 23
4 Wahlen vollzieht der Kantonsrat durch geheime Stimmabgabe. Eine Wahl ist offen
durchzuführen, wenn dies in diesem Gesetz so vorgesehen ist.
§ 52 * Massgebendes Mehr bei Abstimmungen und Wahlen
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültig Stimmenden, soweit das Gesetz
nichts anderes vorschreibt. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Die Geschäftsordnung kann für Abstimmungen, die den Geschäftsgang betreffen, eine höhere
oder tiefere Stimmenzahl als massgebendes Mehr bezeichnen.
2 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültig Stimmenden.
Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht berücksichtigt. Beim zweiten Wahlgang entscheidet die höhere Stimmenzahl
(relatives Mehr).
3 Kandidiert bei einer Wahl nur eine Person für das Amt, bleiben die Wahlzettel, auf denen dieser Name ohne handschriftlichen Ersatz gestrichen ist, gültig und zählen für die
Berechnung des absoluten Mehrs. Dies gilt auch für einen zweiten Wahlgang, in welchem wiederum das absolute Mehr zu erreichen ist.
§ 53 Stimmengleichheit
1 Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung oder der Wahlgang wiederholt.
2 Wenn sich erneut Stimmengleichheit ergibt, gelten folgende Regeln:
a. Bei offenen Abstimmungen und offenen Wahlen steht dem Präsidenten oder der
Präsidentin der Stichentscheid zu. Der Präsident oder die Präsidentin kann seine
oder ihre Stimmabgabe kurz begründen.
b. Bei geheimen Wahlen entscheidet das Los.
c. Bei geheimen Abstimmungen gilt die Vorlage als abgelehnt.
3.4 Ausstand
§ 54 * Ausstandspflicht im allgemeinen
1 Bei Sachgeschäften, welche bestimmte natürliche Personen oder bestimmte juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betreffen, gelten für die Ratsmitglieder
sinngemäss die Ausstandsgründe von § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
§ 55 Ausstandspflicht bei Aufsichtsgeschäften
1 Die Angehörigen von Mitgliedern des Regierungsrates treten in Ausstand bei der Behandlung der Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Jahresberichts und der Abrechnungen über Sonderkredite. *
24 Nr. 30
2 Bei der Behandlung des Rechenschaftsberichtes des Kantonsgerichtes treten die Angehörigen von Mitgliedern des Gerichts in Ausstand.
3 Die ausstandspflichtigen Angehörigen werden nach § 14 Absatz 1b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes bestimmt.
§ 56 * Geschäfte ohne Ausstandspflicht
1 Bei Geschäften, die den ganzen Kanton, Kantonsteile, Gemeinden oder eine allgemein
umschriebene Mehrzahl von natürlichen oder juristischen Personen betreffen, namentlich bei rechtsetzenden Beschlüssen, besteht keine Ausstandspflicht.
3.5 Protokoll und Veröffentlichungen
§ 57 * Protokolle
1 Zu jedem an der Session behandelten Geschäft des Kantonsrates wird ein Verhandlungsprotokoll erstellt, das namentlich die Anträge mit den wichtigsten Begründungen
und die Beschlüsse wiedergibt. Die Verhandlungsprotokolle werden zusammen mit den
Beratungsgrundlagen veröffentlicht.
2 Die Beschlüsse des Kantonsrates werden zudem pro Session in einem Kurzprotokoll
festgehalten.
3 Die Staatskanzlei sorgt für die Veröffentlichung der Protokolle im Internet. Davon ausgenommen sind die Protokolle und Beratungsgrundlagen bei geheimen Beratungen.
§ 58 Veröffentlichung der Beschlüsse
1 Die Staatskanzlei veröffentlicht, soweit erforderlich, die Beschlüsse des Kantonsrates.
3.6 Anfechtbarkeit der Beschlüsse *
§ 58a *
1 Die Beschlüsse des Kantonsrates sind endgültig, soweit in der Gesetzgebung nichts
anderes vorgesehen ist.
Nr. 30 25
4 Sachgeschäfte
4.1 Verfassungsänderungen, Gesetze und Dekrete
§ 59 Vorbereitung der Entwürfe
1 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Vorbereitung der Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten.
2 Die im Vorbereitungsverfahren ausserhalb der Verwaltung eingeholten Vernehmlassungen stehen dem Kantonsrat zur Einsicht offen.
3 Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission periodisch über die Vorbereitung von Verordnungen zu kantonalen Gesetzen. Die Kommission kann verlangen,
dass ihr der Entwurf zur Konsultation unterbreitet wird. *
4 Bei der ersten Beratung von Gesetzen legt der Regierungsrat der Kommission in der
Regel den zugehörigen Verordnungsentwurf vor. *
§ 60 * Zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen
1 Die zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen (§ 39 Abs. 2 der
Kantonsverfassung) darf nicht in der gleichen Session wie die erste stattfinden.
§ 61 * Referendumsklausel in Gesetzen und Dekreten
1 In Gesetzen und Dekreten ist anzugeben, ob sie dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegen.
2 Bei der Veröffentlichung von Gesetzen und Dekreten sind der Ablauf der Referendumsfrist sowie die Zahl der erforderlichen Unterschriften und Begehren der Gemeinden
anzugeben.
3 Vor der Volksabstimmung und vor Ablauf der Referendumsfrist tritt kein Gesetz oder
Dekret in Kraft.
4.2 Parlamentarische Vorstösse
4.2.1 Gemeinsame Vorschriften
§ 62 * Aufzählung
1 Parlamentarische Vorstösse sind die folgenden Geschäfte:
a. Einzelinitiativen,
26 Nr. 30
b. Motionen,
c. Postulate,
d. Anfragen,
e. Bemerkungen.
§ 63 * Einreichung
1 Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen reichen parlamentarische Vorstösse
schriftlich ein.
2 Vorstösse namens einer Fraktion sind vom Fraktionspräsidenten oder der Fraktionspräsidentin, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin zu unterzeichnen.
§ 63a * Stellungnahme des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat nimmt zu den Vorstössen in der Regel schriftlich Stellung. Die Fristen für die Stellungnahmen betragen ab Eröffnung des Vorstosses:
a. bei Anfragen und Einzelinitiativen sechs Monate,
b. bei Motionen und Postulaten ein Jahr.
Lassen sich die Fristen nicht einhalten, entscheidet die Geschäftsleitung über eine angemessene Fristverlängerung. Der Kantonsrat wird informiert.
2 Der Regierungsrat gibt auf der Traktandenliste seine Anträge zu Einzelinitiativen, Motionen und Postulaten bekannt. Die Begründung der Anträge wird den Ratsmitgliedern
zugänglich gemacht. Sie enthält soweit möglich auch Angaben über die absehbaren
Kostenfolgen, die Finanzierbarkeit und den Personalbedarf.
3 Sind bei einem Vorstoss die wesentlichen Forderungen im Zeitpunkt der Einreichung
bereits erfüllt, stellt der Regierungsrat mit dieser Begründung Antrag auf dessen Ablehnung. Er hat in seiner Stellungnahme die Erfüllung der Forderungen darzulegen. *
§ 64 Dringliche Behandlung
1 Bei der Einreichung einer Anfrage, einer Motion oder eines Postulats kann der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin die dringliche Behandlung beantragen. *
2 Der Kantonsrat stimmt in der gleichen Session über den Antrag ab. Die Annahme erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Ratsmitglieder. *
3 Wenn der Kantonsrat dringliche Behandlung beschliesst, ist der parlamentarische Vorstoss an der gleichen Session zu behandeln.
Nr. 30 27
4.2.2 Einzelinitiative
§ 65 * Inhalt
1 Die Einzelinitiative enthält den ausgearbeiteten Entwurf einer Verfassungsänderung,
eines Gesetzes, eines Dekretes oder eines Kantonsratsbeschlusses (Erlass, Änderung
oder Aufhebung).
§ 66 * Behandlung
1 … *
2 Stimmt der Regierungsrat der Vorberatung der Einzelinitiative durch eine Kommission
zu und lehnt sie niemand aus dem Rat ab, entscheidet der Kantonsrat direkt über die Zuweisung an die fachlich zuständige Kommission. *
3 Wird der Zuweisung an eine Kommission opponiert, erhält zunächst der Initiant oder
die Initiantin das Wort zur Begründung, worauf der Kantonsrat nach Diskussion abstimmt. Der Kantonsrat weist die Einzelinitiative der zuständigen Kommission zu, wenn
sich ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder dafür ausspricht. Wird das Drittel nicht
erreicht, ist die Einzelinitiative erledigt. *
4 Die Kommission erstattet über das Ergebnis ihrer Beratung einen Bericht, den sie zusammen mit ihrem allfälligen Gegenentwurf dem Regierungsrat zur Stellungnahme
überweist.
5 Wenn der Bericht des Regierungsrates vorliegt oder die hiefür eingeräumte Frist unbenützt abgelaufen ist, behandelt der Kantonsrat die Einzelinitiative und einen allfälligen
Gegenentwurf im gleichen Verfahren wie einen vom Regierungsrat vorgelegten Entwurf.
4.2.3 Motion und Postulat
§ 67 Inhalt der Motion
1 Die Motion enthält einen Auftrag an die zuständige Behörde, dem Kantonsrat eine der
folgenden Beratungsunterlagen zu unterbreiten:
a. Botschaft und Entwurf zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz, einem Dekret oder einem Kantonsratsbeschluss,
b. besondern Planungsbericht,
c. besondern Rechenschaftsbericht.
2 Für die Ausführung des Auftrages kann die Motion angemessene Fristen vorsehen.
3 Mit einer Motion kann zudem die Einreichung einer Kantonsinitiative oder eines fakultativen Referendums beim Bund verlangt werden. *
28 Nr. 30
§ 68 Inhalt des Postulates
1 Das Postulat kann enthalten:
a. Den Auftrag an den Regierungsrat, zu prüfen, ob dem Kantonsrat Botschaft und
Entwurf zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz, einem Dekret oder einem
Kantonsratsbeschluss vorzulegen seien,
b. die Anregung an den Regierungsrat, in einer Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereiches in bestimmter Weise vorzugehen,
c. die Anregung an das Kantonsgericht, in einer Angelegenheit, die den Geschäftsgang im Bereiche seiner Zuständigkeit und Aufsicht betrifft, in bestimmter Weise
vorzugehen.
2 Für die Prüfung durch die Behörde kann das Postulat angemessene Fristen vorsehen. *
§ 68a * Gliederung der Motionen und Postulate
1 Motionen und Postulate sind kurz abzufassen. Sie sind mit einer separaten Begründung
zu versehen.
2 Die Begründung einer Motion auf Einreichung einer Kantonsinitiative muss die Anforderungen an die Begründung nach Artikel 115 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die
Bundesversammlung vom 13. Dezember 200212 erfüllen. *
§ 69 Behandlung der Motionen und Postulate
1 Der Motionär oder die Motionärin kann seine oder ihre Motion bis zum Abschluss ihrer Behandlung in ein Postulat umwandeln.
2 Die Motionen und Postulate werden vom Kantonsrat ganz oder teilweise erheblich erklärt oder abgelehnt. Der Kantonsrat kann ferner Motionen in Postulate umwandeln.
3 … *
§ 70 Wirkung der erheblich erklärten Motionen und Postulate
1 Die erheblich erklärte Motion verpflichtet die beauftragte Behörde, dem Kantonsrat die
verlangte Beratungsunterlage innert der festgesetzten Frist vorzulegen.
2 Das erheblich erklärte Postulat verpflichtet die beauftragte Behörde innert der festgesetzten Frist zur Prüfung und Berichterstattung. *
3 Die erheblich erklärte Motion auf Einreichung einer Kantonsinitiative oder eines fakultativen Referendums gilt als Einreichungsbeschluss. Dieser verpflichtet den Regierungsrat zur Einreichung der Kantonsinitiative oder des fakultativen Referendums beim
Bund. *
12 SR 171.10
Nr. 30 29
§ 71 Berichterstattung
1 Die beauftragte Behörde hat im periodischen Rechenschaftsbericht die erheblich erklärten Motionen ihres Zuständigkeitsbereiches aufzuführen und anzugeben, welchen
Stand die Bearbeitung erreicht hat.
2 Die beauftragte Behörde hat im periodischen Rechenschaftsbericht die erheblich erklärten Postulate ihres Zuständigkeitsbereiches aufzuführen und den verlangten Bericht
zu erstatten.
3 Zur Frage, ob eine Verfassungsänderung, ein Gesetz, ein Dekret oder ein Kantonsratsbeschluss vorzuschlagen sei, kann der Regierungsrat auch einen selbständigen Bericht
erstatten.
§ 72 * Erledigterklärung
1 Erheblich erklärte Motionen und Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Kantonsrat bei der Beratung der periodischen Rechenschaftsberichte
als erledigt.
4.2.4 Anfrage *
§ 73 * Inhalt
1 Mit der Anfrage wird vom Regierungsrat eine schriftliche Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung verlangt.
§ 74 * Behandlung
1 Bei der Behandlung der Anfrage im Rat erklärt der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin, ob er oder sie mit der Antwort des Regierungsrates zufrieden ist.
2 Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin sie verlangt.
4.2.5 Bemerkungen
§ 75 * Inhalt
1 Bemerkungen sind kurze Feststellungen und Anregungen zu Planungs- und Rechenschaftsberichten, zum Voranschlag, zum Jahresbericht und zu weiteren Berichten, die
der Kantonsrat lediglich zur Kenntnis nimmt, oder zu Teilen davon.
30 Nr. 30
§ 76 * Überweisung und Veröffentlichung
1 Bemerkungen werden dem Regierungsrat oder dem Kantonsgericht überwiesen und
mit Ausnahme der Bemerkungen zu weiteren Berichten zusammen mit dem Beschluss
des Kantonsrates über die Kenntnisnahme oder die Genehmigung veröffentlicht. Vorbehalten bleibt § 79a.
4.3 Planungs- und Rechenschaftsberichte
§ 77 Aufzählung
1 Zu den Planungsberichten im Sinn dieses Gesetzes gehören:
a. * die Kantonsstrategie und das Legislaturprogramm (§ 78),
b. * der Aufgaben- und Finanzplan (§ 78a),
c. * die besonderen Planungsberichte des Regierungsrates über die Vorbereitung wichtiger Sachgeschäfte des Kantonsrates.
2 Zu den Rechenschaftsberichten im Sinn dieses Gesetzes gehören:
a. die periodischen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes (§ 80),
b. * die besonderen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes.
§ 78 * Kantonsstrategie und Legislaturprogramm *
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat innert sechs Monaten nach Beginn der
Amtsdauer die Kantonsstrategie zusammen mit dem Legislaturprogramm. *
1bis Die Kantonsstrategie soll namentlich Aufschluss geben über *
a. die grundsätzlichen und langfristigen Ziele des Kantons,
b. die für den Kanton bedeutenden übergeordneten Entwicklungen,
c. den aus den Zielen und Entwicklungen abgeleiteten Handlungsbedarf und die damit zusammenhängenden Handlungsschwerpunkte.
2 Das Legislaturprogramm soll namentlich Aufschluss geben über
a. * die geplanten Massnahmen zur Umsetzung der Kantonsstrategie,
b. * weitere wesentliche neue Entwicklungen im Kanton,
c. * die Aufgaben und Zielsetzungen während der Amtsdauer.
d. * …
3 Der Aufbau des Legislaturprogramms orientiert sich an den Hauptaufgaben gemäss § 9
Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen. *
4 … *
5 Der Regierungsrat orientiert den Kantonsrat im Jahresbericht über den Vollzug des Legislaturprogramms.
Nr. 30 31
§ 78a * Aufgaben- und Finanzplan
1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat jährlich den Aufgaben- und Finanzplan zur Genehmigung vor.
2 Der Aufgaben- und Finanzplan zeigt pro Aufgabenbereich die erwartete Entwicklung
der Finanzen und Leistungen im Voranschlagsjahr und in drei weiteren Planjahren auf.
3 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält insbesondere
a. die Analyse der Ausgangslage,
b. die Veränderungen gegenüber dem Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres,
c. die Planung der Aufgaben und Finanzen mit einem Bericht zu den Hauptaufgaben
und den politischen Leistungsaufträgen in den Aufgabenbereichen,
d. die Planrechnungen und die konsolidierten Planrechnungen und
e. Erläuterungen.
4 Der Regierungsrat orientiert den Kantonsrat im Jahresbericht über die Einhaltung des
Aufgaben- und Finanzplans.
§ 78b * Planungsberichte
1 Der Kantonsrat behandelt die Planungsberichte, die ihm der Regierungsrat gemäss
Auftrag (§ 67) oder aus eigener Initiative vorlegt.
2 Gegenstand von Planungsberichten ist die staatliche Tätigkeit insgesamt oder in einzelnen Aufgabenbereichen.
§ 79 * Stellungnahme zu Planungsberichten
1 Zu einzelnen Teilen von Planungsberichten können die Ratsmitglieder die Absicht des
Regierungsrates bekräftigen oder ein abweichendes Vorgehen empfehlen.
2 Über Postulate und Bemerkungen zu einzelnen Teilen von Planungsberichten beschliesst der Kantonsrat in der Regel vor der Stellungnahme gemäss Absatz 3.
3 Von den Planungsberichten nimmt der Kantonsrat in zustimmendem Sinn, in ablehnendem Sinn oder ohne Stellungnahme Kenntnis. Vorbehalten bleiben Bestimmungen, die
eine andere Behandlung vorsehen. *
4 Im Beschluss, mit dem der Kantonsrat zu einem Planungsbericht Stellung nimmt, kann
er dem Regierungsrat für die weiteren Planungsarbeiten und die plangemässe Vorbereitung der Vorlagen Aufträge erteilen. *
§ 79a * Bemerkungen zur Kantonsstrategie, zum Legislaturprogramm und zum Aufgaben- und Finanzplan *
1 Die vom Kantonsrat beschlossenen Bemerkungen werden der Kantonsstrategie, dem
Legislaturprogramm und dem Aufgaben- und Finanzplan als Anhang beigefügt. *
32 Nr. 30
2 Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat mit dem nächsten Aufgaben- und Finanzplan über die Behandlung der Bemerkungen.
§ 80 * Rechenschaftsberichte
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht gemäss § 18 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen mit der Jahresrechnung. Er übernimmt darin die vom Kantonsgericht und von der Finanzkontrolle zuhanden des
Kantonsrates erstellten Berichte.
2 Der Kantonsrat kann sich vom Regierungsrat und vom Kantonsgericht besondere Rechenschaftsberichte über bestimmte Gegenstände ihrer Geschäftsführung vorlegen lassen.
§ 80a * Stellungnahme zu Rechenschaftsberichten
1 Über Postulate und Bemerkungen zu einzelnen Teilen von Rechenschaftsberichten beschliesst der Kantonsrat in der Regel vor der Stellungnahme gemäss den Absätzen 2 und
3.
2 Zu Rechenschaftsberichten nimmt der Kantonsrat Stellung, indem er sie genehmigt, sie
nur teilweise genehmigt oder nicht genehmigt.
3 Von besonderen Rechenschaftsberichten kann der Kantonsrat überdies ohne Stellungnahme Kenntnis nehmen.
4.4 Voranschlag *
§ 80b * Beschluss des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat beschliesst mit dem Voranschlag die Leistungen des Kantons und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr.
2 Die weiteren Angaben zum Voranschlagsjahr dienen lediglich der Information.
3 Der Kantonsrat kann mit Motionen oder Postulaten Änderungen des Umfangs und der
Qualität der Leistungen sowie der Gliederung der Aufgabenbereiche verlangen. Vorstösse, die auf den Voranschlag des nächsten Jahres Einfluss haben sollen und keine Verfassungs- oder Gesetzesänderungen bedingen, sind bis spätestens Ende Februar des dem
Voranschlag vorangehenden Jahres einzureichen.
4 Für die Gerichte beschränken sich der Beschluss gemäss Absatz 1 auf die Voranschlagskredite und die Änderungen gemäss Absatz 3 auf die Gliederung der Aufgabenbereiche. Der Beschluss gemäss Absatz 1 kann für sie und die ihrer Aufsicht unterstellten Dienststellen gerichts- und dienststellenübergreifend gefasst werden.
Nr. 30 33
4.5 Genehmigungspflichtige Verträge und Genehmigung
von Erlassen
§ 80c * Mitwirkung bei genehmigungspflichtigen Verträgen *
1 Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission regelmässig über wichtige
interkantonale Entwicklungen, über seine Absichten bezüglich der Aufnahme von Verhandlungen mit andern Kantonen und über deren Verlauf.
2 Er konsultiert die Kommission vor wichtigen Entscheidungen.
3 Die Kommission kann dem Regierungsrat Empfehlungen abgeben.
§ 81 * Form der Genehmigung
1 Über die Genehmigung von Verträgen nach den §§ 23 Unterabsatz c und 24 Unterabsatz c der Kantonsverfassung beschliesst der Kantonsrat durch Dekret.
§ 82 Genehmigung von Erlassen
1 Erlasse, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen, können erst mit der Genehmigung in Kraft treten.
2 Wenn der genehmigungsbedürftige Erlass übergeordnetem Recht widerspricht oder offensichtlich unzweckmässig ist, verweigert der Kantonsrat die Genehmigung, oder er erteilt sie nur unter dem Vorbehalt, dass die Mängel beseitigt werden.
3 Wenn Mängel nach Absatz 2 nur einzelne Teile betreffen und der Erlass auch ohne diese Teile sich zweckmässig vollziehen lässt, genehmigt der Kantonsrat den Erlass mit
Ausnahme der mangelhaften Teile.
4.6 Obligatorische und fakultative Referenden *
§ 82a * Frist zur Durchführung der Volksabstimmung
1 Die Volksabstimmung ist beim obligatorischen Referendum innert Jahresfrist seit der
abschliessenden Beschlussfassung durch den Kantonsrat und beim fakultativen Referendum innert Jahresfrist seit Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen.
34 Nr. 30
4.7 Verfassungs- und Gesetzesinitiativen *
§ 82b * Aufgabe des Regierungsrates
1 Innert einem Jahr, seit das Zustandekommen einer Verfassungsinitiative (Teilrevision
der Kantonsverfassung) oder einer Gesetzesinitiative veröffentlicht wurde (§ 141 des
Stimmrechtsgesetzes), unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Botschaft und
Entwurf für dessen Stellungnahme. *
2 Beantragt der Regierungsrat die Ablehnung einer Initiative, kann er dem Kantonsrat
einen Gegenentwurf unterbreiten.
§ 82c * Stellungnahme des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat nimmt mit einem Kantonsratsbeschluss zur Verfassungs- oder Gesetzesinitiative wie folgt Stellung:
a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar (§ 145
des Stimmrechtsgesetzes), erklärt er sie ganz oder teilweise als ungültig.
b. Soweit die Initiative gültig ist, kann er sie annehmen oder ablehnen.
2 Die formulierte Initiative kann er wie eine eigene Vorlage redaktionell bereinigen. Inhaltliche Änderungen sind nicht zulässig.
3 Lehnt er eine Initiative ab, kann er dem Regierungsrat den Auftrag erteilen, einen Gegenentwurf auszuarbeiten.
§ 82d * Vorgehen nach Annahme einer formulierten Initiative
1 Nimmt der Kantonsrat eine formulierte Verfassungs- oder Gesetzesinitiative an, unterliegt sie nach den Vorschriften der Kantonsverfassung als Verfassungsänderung oder
Gesetz der Volksabstimmung oder dem fakultativen Referendum.
§ 82e * Vorgehen nach Annahme einer nicht-formulierten Initiative
1 Nimmt der Kantonsrat eine nicht-formulierte Verfassungs- oder Gesetzesinitiative an,
hat ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist Botschaft und Entwurf für die verlangte
Verfassungs- oder Gesetzesvorlage zu unterbreiten.
2 Der Kantonsrat hat in zweimaliger Beratung eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage
zu verabschieden, die inhaltlich dem Initiativbegehren entspricht.
3 Lehnt er die in der Einzelberatung ausgearbeitete Verfassungs- oder Gesetzesvorlage
ab, unterliegt sie der Volksabstimmung.
4 Die Verfassungsänderung oder das Gesetz unterliegt nach den Vorschriften der
Kantonsverfassung der Volksabstimmung beziehungsweise dem fakultativen Referendum.
Nr. 30 35
§ 82f * Vorgehen nach Ablehnung einer Initiative ohne Gegenentwurf
1 Lehnt der Kantonsrat eine Verfassungs- oder Gesetzesinitiative ab und verzichtet er auf
einen Gegenentwurf, wird sie der Volksabstimmung unterbreitet.
§ 82g * Gegenentwurf: Form und Inhalt
1 Der Gegenentwurf enthält eine von der Initiative abweichende Regelung der gleichen
Materie.
2 Er ist als Verfassungsänderung oder Gesetz zu verabschieden, kann jedoch eine andere
Rechtsform aufweisen, als es die Initiative verlangt.
§ 82h * Gegenentwurf: Verfahren
1 Beschliesst der Kantonsrat die Ausarbeitung eines Gegenentwurfs, hat ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist Botschaft und Entwurf vorzulegen.
2 Initiative und Gegenentwurf werden den Stimmberechtigten in einer Doppelabstimmung unterbreitet.
§ 82i * Verlängerung der Fristen
1 Lassen sich die Fristen der §§ 82b–82h nicht einhalten, kann sie der Kantonsrat angemessen verlängern.
4.8 Totalrevision der Kantonsverfassung *
§ 82j * Aufgabe des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat nach dem Zustandekommen der Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung ohne Verzug Botschaft
und Entwurf für dessen Stellungnahme.
§ 82k * Stellungnahme des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat nimmt mit einem Kantonsratsbeschluss zur Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung wie folgt Stellung:
a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig (§ 145 Stimmrechtsgesetz), erklärt er
sie ganz oder teilweise als ungültig.
b. Soweit die Initiative gültig ist, kann er sie annehmen oder ablehnen.
36 Nr. 30
§ 82l * Frist zur Durchführung der Volksabstimmung
1 Die Einleitung der Totalrevision ist dem Volk innert sechs Monaten seit dem Beschluss
des Kantonsrates oder seiner Stellungnahme zur Volksinitiative zur Abstimmung zu unterbreiten.
§ 82m * Vorgehen nach Annahme der Einleitung der Totalrevision
1 Der Regierungsrat setzt zur Ausarbeitung von Botschaft und Entwurf einer neuen Verfassung eine Projektorganisation ein, welche die Vielgestaltigkeit des Kantons repräsentiert.
2 Der Entwurf ist nach den für den Kantonsrat geltenden Vorschriften zu beraten.
§ 82n * Volksabstimmungen über Grundsatzfragen
1 Der Regierungsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen. Er ist bei der weiteren Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs an die
Abstimmungsergebnisse gebunden.
§ 82o * Volksabstimmungen über Verfassungsentwurf
1 Der vom Kantonsrat angenommene Entwurf der neuen Verfassung wird dem Volk unterbreitet. Er kann als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur Abstimmung vorgelegt werden.
2 Lehnt das Volk den Entwurf der neuen Verfassung oder Entwürfe von Teilen ab, legt
der Regierungsrat dem Kantonsrat einen abgeänderten Verfassungsentwurf zur Beratung
vor. Der vom Kantonsrat angenommene Entwurf wird dem Volk unterbreitet. Wird dieser Entwurf, der als Ganzes, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur
Abstimmung vorzulegen ist, vom Volk erneut abgelehnt, ist die Totalrevision der Verfassung gescheitert.
4.9 Petitionen *
§ 83 Begriff
1 Als Petitionen werden Eingaben von Behörden und Privatpersonen behandelt, welche
bestimmte Begehren oder Beanstandungen enthalten und keine besondere Rechtsform
aufweisen.
§ 84 Einreichung und Erledigung
1 An den Kantonsrat gerichtete Petitionen sind bei der Staatskanzlei einzureichen.
Nr. 30 37
2 Eine Eingabe wird nicht als Petition behandelt:
a. wenn der Unterzeichner oder die Unterzeichnerin offensichtlich nicht urteilsfähig
ist,
b. wenn sie den Anstand verletzt oder Beleidigungen enthält,
c. wenn sie keine bestimmten Begehren oder Beanstandungen enthält,
d. wenn der Kantonsrat beschlossen hat, in einer Angelegenheit auf weitere Petitionen nicht mehr einzutreten und die neue Petition wieder den gleichen Gegenstand
betrifft, ohne neue wesentliche Gesichtspunkte zu enthalten.
3 Die Behandlung der Petitionen ordnet der Kantonsrat in seiner Geschäftsordnung.
4.10 Begnadigungsgesuche *
§ 84a * Behandlung
1 Begnadigungsgesuche sind bei der Staatskanzlei einzureichen. Diese zieht zur Vervollständigung der Akten das Justiz- und Sicherheitsdepartement bei.
2 Der Kantonsrat behandelt Begnadigungsgesuche nur, wenn sie mindestens 60 Tage vor
Sessionsbeginn eingereicht worden sind.
3 Später eingereichte oder aus einem andern Grund nicht behandlungsfähige Begnadigungsgesuche werden für die nächste Session zurückgestellt.
4 Wird ein Begnadigungsgesuch vor Ablauf der Sperrfrist ohne wesentliche neue Begnadigungsgründe erneuert, ist das Gesuch von der Staatskanzlei unter Angabe des Grundes
zurückzuschicken.
5 Das Nähere zur Behandlung der Begnadigungsgesuche regelt der Kantonsrat in seiner
Geschäftsordnung.
5 Entschädigungen
§ 85 * Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Reisespesenvergütung
1 Die Ratsmitglieder erhalten eine jährliche Grundentschädigung. Für die Teilnahme an
den Sitzungen des Rates, der Kommissionen und der Fraktionen werden ein Sitzungsgeld und die Reisespesen vergütet.
2 Mit der Grundentschädigung werden die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und
Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen abgegolten.
38 Nr. 30
§ 86 Zulagen, Sonderentschädigungen
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsrates, die Fraktions- und die Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten beziehen neben dem Sitzungsgeld und der Reisespesenvergütung eine Zulage. *
2 Die Geschäftsleitung kann für Ratsmitglieder, die besondere Untersuchungen durchführen, umfangreiche Akten prüfen oder Berichte oder Ähnliches ausarbeiten müssen,
eine Sonderentschädigung festsetzen. *
§ 86a * Fraktionsentschädigungen
1 Die Fraktionen erhalten an ihre administrativen Aufwendungen einen jährlichen Beitrag. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten einen individuellen jährlichen Beitrag.
§ 87 Ergänzende Vorschriften
1 Der Kantonsrat ordnet durch Kantonsratsbeschluss den Betrag, die nähern Voraussetzungen und die Auszahlung der Entschädigungen.
2 Er kann überdies Massnahmen vorsehen, die es den Ratsmitgliedern erlauben, die
Mandatsausübung mit der Betreuung ihrer vorschulpflichtigen Kinder zu vereinbaren. *
§ 88 * Streitige Entschädigungsansprüche
1 Bei streitigen Entschädigungsansprüchen ist die verwaltungsgerichtliche Klage zulässig. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates versucht vorgängig zu vermitteln.
6 Geschäftsordnung *
§ 88a *
1 Der Kantonsrat regelt das Nähere zum Beratungsverfahren und zu den anderen ratsinternen Belangen in der Geschäftsordnung.
7 Schlussbestimmungen
§ 89 Aufhebung und Änderung von Gesetzen
1 Das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Grossen Rates vom 30. Januar
196213 wird aufgehoben.
13 G XVI 217
Nr. 30 39
2 Gemäss Anhang14, der Bestandteil dieses Gesetzes bildet, werden geltende Gesetze geändert.
§ 89a * Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. März 2015
1 Der bei Inkrafttreten der Änderung vom 16. März 2015 amtierende Präsident oder die

## § 13 {#par_13}

Absatz 2 für eine ganze Amtsdauer wiedergewählt werden.
§ 90 * …
§ 91 * …
§ 92 * …
§ 93 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Verfassungsänderung vom 28. Juni 1976 am
1. Januar 1977 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum15.
14 Die Gesetzesänderungen, die der Grosse Rat am 28. Juni 1976 zusammen mit dem Grossratsgesetz
beschlossen hat, bilden gemäss § 89 Absatz 2 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 11. September 1976 in der Gesetzessammlung veröffentlicht
wurde (G 1976 135). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit
den Gesetzesänderungen verzichtet.
15 Das Grossratsgesetz wurde am 3. Juli 1976 veröffentlicht (K 1976 713). Die Referendumsfrist lief am
1. September 1976 unbenützt ab (K 1976 1030).
40 Nr. 30
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 28.06.1976 01.01.1977 Erstfassung G 1976 111
Erlasstitel 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
Titel 1 22.11.1993 01.01.1995 geändert G 1994 131
§ 1 22.11.1993 01.01.1995 geändert G 1994 131
§ 1 Abs. 2 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 256
§ 2 Abs. 1 bis 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt G 2023-051
§ 3 Abs. 1 11.05.1998 01.06.1999 geändert G 1998 359
§ 3 Abs. 2 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 4 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 6 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 6 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 6 Abs. 3 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 7 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 8 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 10 16.03.2015 01.06.2015 Titel geändert G 2015 121
§ 10 Abs. 1 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 11 Abs. 1 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 11 Abs. 2 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 11 Abs. 3 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
Titel 2.1 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 12 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 13 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 14 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 17 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
Titel 2.2 01.02.1999 01.06.1999 geändert G 1999 76
§ 19 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-051
§ 20 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 20a 11.05.1998 01.06.1999 eingefügt G 1998 359
§ 20a Abs. 3 16.03.2015 01.06.2015 eingefügt G 2015 121
§ 21 13.03.1995 01.07.1995 geändert G 1995 263
§ 21 Abs. 3 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 21a 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 22 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-051
§ 24 10.09.2012 01.01.2013 Titel geändert G 2012 247
§ 24 Abs. 2 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 24 Abs. 3 14.05.2012 01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 24 Abs. 4 14.05.2012 01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 25 Abs. 1, d. 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 25 Abs. 2 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 25 Abs. 3 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 25 Abs. 4 14.05.2012 01.06.2013 eingefügt G 2012 189 | G 2012 260
§ 26 Abs. 1, a. 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 27 Abs. 1, c. 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 27 Abs. 2 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 27 Abs. 3, a. 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 27 Abs. 4 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 27 Abs. 5 14.05.2012 01.06.2013 eingefügt G 2012 189 | G 2012 260
§ 27a 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 27a Abs. 2 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 27a Abs. 4 14.05.2012 01.06.2013 eingefügt G 2012 189
§ 27b 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 27b Abs. 2 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 27c 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt G 2023-051
§ 28 20.03.2023 01.06.2023 Titel geändert G 2023-051
§ 28 Abs. 1 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 28 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-051
§ 28 Abs. 3 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 28 Abs. 4 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 28 Abs. 5 14.05.2012 01.06.2013 eingefügt G 2012 189
Nr. 30 41
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 29 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 29 Abs. 3 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-051
§ 30 16.03.2015 01.06.2015 aufgehoben G 2015 121
§ 31 Abs. 1 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 31 Abs. 2 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
Titel 2.4 13.03.1995 01.07.1995 eingefügt G 1995 263
§ 31a 13.03.1995 01.07.1995 eingefügt G 1995 263
§ 31a Abs. 2 26.03.2001 01.01.2002 geändert G 2001 125
§ 31a Abs. 4 01.02.1999 01.06.1999 geändert G 1999 76
§ 31b 13.03.1995 01.07.1995 eingefügt G 1995 263
§ 31c 13.03.1995 01.07.1995 eingefügt G 1995 263
§ 31d 13.03.1995 01.07.1995 eingefügt G 1995 263
§ 31e 13.03.1995 01.07.1995 eingefügt G 1995 263
§ 31f 13.03.1995 01.07.1995 eingefügt G 1995 263
§ 31g 13.03.1995 01.07.1995 eingefügt G 1995 263
§ 31h 13.03.1995 01.07.1995 eingefügt G 1995 263
Titel 2.5 13.03.1995 01.07.1995 geändert G 1995 263
§ 32 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 32a 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 32b 16.03.2015 01.06.2015 aufgehoben G 2015 121
§ 32c 16.03.2015 01.06.2015 aufgehoben G 2015 121
§ 32d 26.03.2001 01.01.2002 geändert G 2001 125
§ 32e 16.03.2015 01.06.2015 aufgehoben G 2015 121
§ 33 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 34 16.03.2015 01.06.2015 aufgehoben G 2015 121
§ 35 Abs. 1, b. 01.02.1999 01.06.1999 geändert G 1999 76
§ 35 Abs. 1, c. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 35 Abs. 3 16.03.2015 01.06.2015 aufgehoben G 2015 121
§ 36 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 37 Abs. 3 16.03.2015 01.06.2015 aufgehoben G 2015 121
§ 38 Abs. 1 11.05.1998 01.06.1999 geändert G 1998 359
§ 38 Abs. 2 16.03.2015 01.06.2015 aufgehoben G 2015 121
§ 38 Abs. 3 16.03.2015 01.06.2015 aufgehoben G 2015 121
§ 39 13.03.1995 01.07.1995 geändert G 1995 263
§ 39a 14.05.2012 01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 39b 14.05.2012 01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 40 16.03.2015 01.06.2015 Titel geändert G 2015 121
§ 40 Abs. 4 16.03.2015 01.06.2015 eingefügt G 2015 121
§ 40a 24.01.2022 01.04.2022 eingefügt G 2022-023
§ 41 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 42 16.03.2015 01.06.2015 Titel geändert G 2015 121
§ 42 Abs. 1 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 43 Abs. 1 07.03.1983 01.06.1983 geändert G 1983 85
§ 43 Abs. 2 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 44 Abs. 1, c. 14.05.2012 01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 44 Abs. 2 14.05.2012 01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 44 Abs. 3 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 45 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 45 Abs. 3 14.05.2012 01.06.2013 eingefügt G 2012 189
§ 46 Abs. 2 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 47 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 47a 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 49a 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 256
§ 49a Abs. 1 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 49a Abs. 2 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 49a Abs. 3 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 49a Abs. 5 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt G 2023-051
§ 50 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 51 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 52 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 54 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 55 Abs. 1 13.09.2010 01.01.2011 geändert G 2010 252
§ 56 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 57 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
Titel 3.6 16.06.2008 01.01.2009 eingefügt G 2008 333
42 Nr. 30
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 58a 16.06.2008 01.01.2009 eingefügt G 2008 333
§ 59 Abs. 3 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 256
§ 59 Abs. 4 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 256
§ 60 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 61 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 62 26.03.2001 01.01.2002 geändert G 2001 125
§ 63 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 63a 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 63a Abs. 3 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-051
§ 64 Abs. 1 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 64 Abs. 2 07.03.1983 01.06.1983 geändert G 1983 85
§ 65 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 66 07.03.1983 01.06.1983 geändert G 1983 85
§ 66 Abs. 1 16.03.2015 01.06.2015 aufgehoben G 2015 121
§ 66 Abs. 2 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 66 Abs. 3 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 67 Abs. 3 16.03.2015 01.06.2015 eingefügt G 2015 121
§ 68 Abs. 2 16.03.2015 01.06.2015 eingefügt G 2015 121
§ 68a 19.06.1995 01.09.1995 eingefügt G 1995 297
§ 68a Abs. 2 16.03.2015 01.06.2015 eingefügt G 2015 121
§ 69 Abs. 3 26.03.2001 01.01.2002 aufgehoben G 2001 125
§ 70 Abs. 2 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 70 Abs. 3 16.03.2015 01.06.2015 eingefügt G 2015 121
§ 72 07.03.1983 01.06.1983 geändert G 1983 85
Titel 4.2.4 26.03.2001 01.01.2002 geändert G 2001 125
§ 73 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 74 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 75 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 76 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 77 Abs. 1, a. 26.03.2001 01.01.2002 geändert G 2001 125
§ 77 Abs. 1, a. 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-051
§ 77 Abs. 1, b. 13.09.2010 01.01.2011 geändert G 2010 252
§ 77 Abs. 1, c. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 77 Abs. 2, b. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 78 26.03.2001 01.01.2002 geändert G 2001 125
§ 78 20.03.2023 01.06.2023 Titel geändert G 2023-051
§ 78 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-051
§ 78 Abs. 1bis 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt G 2023-051
§ 78 Abs. 2, a. 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-051
§ 78 Abs. 2, b. 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-051
§ 78 Abs. 2, c. 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-051
§ 78 Abs. 2, d. 20.03.2023 01.06.2023 aufgehoben G 2023-051
§ 78 Abs. 3 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 78 Abs. 4 16.03.2015 01.06.2015 aufgehoben G 2015 121
§ 78a 13.09.2010 01.01.2011 geändert G 2010 252
§ 78b 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 256
§ 79 07.03.1983 01.06.1983 geändert G 1983 85
§ 79 Abs. 3 26.03.2001 01.01.2002 geändert G 2001 125
§ 79 Abs. 4 26.03.2001 01.01.2002 geändert G 2001 125
§ 79a 13.09.2010 01.01.2011 geändert G 2010 252
§ 79a 20.03.2023 01.06.2023 Titel geändert G 2023-051
§ 79a Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-051
§ 80 14.05.2012 01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 80a 07.03.1983 01.06.1983 eingefügt G 1983 85
Titel 4.4 26.03.2001 01.01.2002 geändert G 2001 125
§ 80b 13.09.2010 01.01.2011 geändert G 2010 252
§ 80c 02.05.2005 01.09.2005 eingefügt G 2005 193
§ 80c 28.04.2008 01.08.2008 Titel geändert G 2008 256
§ 81 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
Titel 4.6 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 256
§ 82a 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 256
Titel 4.7 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 82b 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 82b Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-051
§ 82c 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
Nr. 30 43
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 82d 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 82e 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 82f 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 82g 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 82h 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 82i 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
Titel 4.8 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 256
§ 82j 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 82k 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 82l 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 256
§ 82m 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 256
§ 82n 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 256
§ 82o 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 256
Titel 4.9 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
Titel 4.10 16.03.2015 01.06.2015 eingefügt G 2015 121
§ 84a 16.03.2015 01.06.2015 eingefügt G 2015 121
§ 85 14.06.1999 01.09.1999 geändert G 1999 250
§ 86 Abs. 1 14.06.1999 01.09.1999 geändert G 1999 250
§ 86 Abs. 2 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
§ 86a 26.06.1989 01.09.1989 eingefügt G 1989 276
§ 87 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt G 2023-051
§ 88 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 121
Titel 6 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 256
§ 88a 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 256
§ 89a 16.03.2015 01.06.2015 eingefügt G 2015 121
§ 90 13.09.1977 01.01.1978 aufgehoben G 1977 138 | G 1978 34
§ 91 13.09.1977 01.01.1978 aufgehoben G 1977 138 | G 1978 34
§ 92 13.09.1977 01.01.1978 aufgehoben G 1977 138 | G 1978 34
44 Nr. 30
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.06.1976 01.01.1977 Erlass Erstfassung G 1976 111
13.09.1977 01.01.1978 § 90 aufgehoben G 1977 138 | G 1978 34
13.09.1977 01.01.1978 § 91 aufgehoben G 1977 138 | G 1978 34
13.09.1977 01.01.1978 § 92 aufgehoben G 1977 138 | G 1978 34
07.03.1983 01.06.1983 § 43 Abs. 1 geändert G 1983 85
07.03.1983 01.06.1983 § 64 Abs. 2 geändert G 1983 85
07.03.1983 01.06.1983 § 66 geändert G 1983 85
07.03.1983 01.06.1983 § 72 geändert G 1983 85
07.03.1983 01.06.1983 § 79 geändert G 1983 85
07.03.1983 01.06.1983 § 80a eingefügt G 1983 85
26.06.1989 01.09.1989 § 86a eingefügt G 1989 276
22.11.1993 01.01.1995 Titel 1 geändert G 1994 131
22.11.1993 01.01.1995 § 1 geändert G 1994 131
13.03.1995 01.07.1995 § 21 geändert G 1995 263
13.03.1995 01.07.1995 Titel 2.4 eingefügt G 1995 263
13.03.1995 01.07.1995 § 31a eingefügt G 1995 263
13.03.1995 01.07.1995 § 31b eingefügt G 1995 263
13.03.1995 01.07.1995 § 31c eingefügt G 1995 263
13.03.1995 01.07.1995 § 31d eingefügt G 1995 263
13.03.1995 01.07.1995 § 31e eingefügt G 1995 263
13.03.1995 01.07.1995 § 31f eingefügt G 1995 263
13.03.1995 01.07.1995 § 31g eingefügt G 1995 263
13.03.1995 01.07.1995 § 31h eingefügt G 1995 263
13.03.1995 01.07.1995 Titel 2.5 geändert G 1995 263
13.03.1995 01.07.1995 § 39 geändert G 1995 263
19.06.1995 01.09.1995 § 68a eingefügt G 1995 297
11.05.1998 01.06.1999 § 3 Abs. 1 geändert G 1998 359
11.05.1998 01.06.1999 § 20a eingefügt G 1998 359
11.05.1998 01.06.1999 § 38 Abs. 1 geändert G 1998 359
01.02.1999 01.06.1999 Titel 2.2 geändert G 1999 76
01.02.1999 01.06.1999 § 31a Abs. 4 geändert G 1999 76
01.02.1999 01.06.1999 § 35 Abs. 1, b. geändert G 1999 76
14.06.1999 01.09.1999 § 85 geändert G 1999 250
14.06.1999 01.09.1999 § 86 Abs. 1 geändert G 1999 250
26.03.2001 01.01.2002 § 31a Abs. 2 geändert G 2001 125
26.03.2001 01.01.2002 § 32d geändert G 2001 125
26.03.2001 01.01.2002 § 62 geändert G 2001 125
26.03.2001 01.01.2002 § 69 Abs. 3 aufgehoben G 2001 125
26.03.2001 01.01.2002 Titel 4.2.4 geändert G 2001 125
26.03.2001 01.01.2002 § 77 Abs. 1, a. geändert G 2001 125
26.03.2001 01.01.2002 § 78 geändert G 2001 125
26.03.2001 01.01.2002 § 79 Abs. 3 geändert G 2001 125
26.03.2001 01.01.2002 § 79 Abs. 4 geändert G 2001 125
26.03.2001 01.01.2002 Titel 4.4 geändert G 2001 125
27.05.2002 01.10.2002 § 4 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 6 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 6 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 7 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 8 Abs. 2 geändert G 2002 193
02.05.2005 01.09.2005 § 80c eingefügt G 2005 193
28.04.2008 01.08.2008 Erlasstitel geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 1 Abs. 2 eingefügt G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 11 Abs. 2 geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 11 Abs. 3 geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 21 Abs. 3 geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 35 Abs. 1, c. geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 45 geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 47 geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 47a geändert G 2008 256
Nr. 30 45
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.04.2008 01.08.2008 § 49a eingefügt G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 59 Abs. 3 eingefügt G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 59 Abs. 4 eingefügt G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 60 geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 61 geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 77 Abs. 1, c. geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 77 Abs. 2, b. geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 78b eingefügt G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 80c Titel geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 81 geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 Titel 4.6 eingefügt G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82a eingefügt G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 Titel 4.7 geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82b geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82c geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82d geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82e geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82f geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82g geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82h geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82i geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 Titel 4.8 eingefügt G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82j geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82k geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82l eingefügt G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82m eingefügt G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82n eingefügt G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 82o eingefügt G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 Titel 6 eingefügt G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 88a eingefügt G 2008 256
16.06.2008 01.01.2009 Titel 3.6 eingefügt G 2008 333
16.06.2008 01.01.2009 § 58a eingefügt G 2008 333
13.09.2010 01.01.2011 § 55 Abs. 1 geändert G 2010 252
13.09.2010 01.01.2011 § 77 Abs. 1, b. geändert G 2010 252
13.09.2010 01.01.2011 § 78a geändert G 2010 252
13.09.2010 01.01.2011 § 79a geändert G 2010 252
13.09.2010 01.01.2011 § 80b geändert G 2010 252
14.05.2012 01.06.2013 § 24 Abs. 3 geändert G 2012 189
14.05.2012 01.06.2013 § 24 Abs. 4 geändert G 2012 189
14.05.2012 01.06.2013 § 25 Abs. 4 eingefügt G 2012 189 | G 2012 260
14.05.2012 01.06.2013 § 27 Abs. 5 eingefügt G 2012 189 | G 2012 260
14.05.2012 01.06.2013 § 27a Abs. 4 eingefügt G 2012 189
14.05.2012 01.06.2013 § 28 Abs. 5 eingefügt G 2012 189
14.05.2012 01.06.2013 § 39a geändert G 2012 189
14.05.2012 01.06.2013 § 39b geändert G 2012 189
14.05.2012 01.06.2013 § 44 Abs. 1, c. geändert G 2012 189
14.05.2012 01.06.2013 § 44 Abs. 2 geändert G 2012 189
14.05.2012 01.06.2013 § 45 Abs. 3 eingefügt G 2012 189
14.05.2012 01.06.2013 § 80 geändert G 2012 189
10.09.2012 01.01.2013 § 21a eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 24 Titel geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 2 geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 1, d. geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 2 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 3 geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1, c. geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 2 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 4 geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 27a geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 27b eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1 geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 4 geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 54 geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 56 geändert G 2012 247
16.03.2015 01.06.2015 § 3 Abs. 2 geändert G 2015 121
46 Nr. 30
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.03.2015 01.06.2015 § 6 Abs. 3 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 10 Titel geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 10 Abs. 1 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 11 Abs. 1 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 Titel 2.1 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 12 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 13 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 14 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 17 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 20 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 20a Abs. 3 eingefügt G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 26 Abs. 1, a. geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 27 Abs. 3, a. geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 27a Abs. 2 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 27b Abs. 2 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 28 Abs. 3 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 29 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 30 aufgehoben G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 31 Abs. 1 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 31 Abs. 2 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 32 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 32a geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 32b aufgehoben G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 32c aufgehoben G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 32e aufgehoben G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 33 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 34 aufgehoben G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 35 Abs. 3 aufgehoben G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 36 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 37 Abs. 3 aufgehoben G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 38 Abs. 2 aufgehoben G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 38 Abs. 3 aufgehoben G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 40 Titel geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 40 Abs. 4 eingefügt G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 41 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 42 Titel geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 42 Abs. 1 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 43 Abs. 2 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 44 Abs. 3 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 46 Abs. 2 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 49a Abs. 1 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 49a Abs. 2 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 49a Abs. 3 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 50 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 51 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 52 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 57 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 63 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 63a geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 64 Abs. 1 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 65 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 66 Abs. 1 aufgehoben G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 66 Abs. 2 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 66 Abs. 3 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 67 Abs. 3 eingefügt G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 68 Abs. 2 eingefügt G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 68a Abs. 2 eingefügt G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 70 Abs. 2 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 70 Abs. 3 eingefügt G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 73 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 74 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 75 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 76 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 78 Abs. 3 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 78 Abs. 4 aufgehoben G 2015 121
Nr. 30 47
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.03.2015 01.06.2015 Titel 4.9 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 Titel 4.10 eingefügt G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 84a eingefügt G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 86 Abs. 2 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 88 geändert G 2015 121
16.03.2015 01.06.2015 § 89a eingefügt G 2015 121
24.01.2022 01.04.2022 § 40a eingefügt G 2022-023
20.03.2023 01.06.2023 § 2 Abs. 1 bis eingefügt G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 19 Abs. 2 geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 22 Abs. 1 geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 27c eingefügt G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 28 Titel geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 28 Abs. 1 geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 29 Abs. 3 geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 49a Abs. 5 eingefügt G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 63a Abs. 3 geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 77 Abs. 1, a. geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 78 Titel geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 78 Abs. 1 geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 78 Abs. 1bis eingefügt G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 78 Abs. 2, a. geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 78 Abs. 2, b. geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 78 Abs. 2, c. geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 78 Abs. 2, d. aufgehoben G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 79a Titel geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 79a Abs. 1 geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 82b Abs. 1 geändert G 2023-051
20.03.2023 01.06.2023 § 87 Abs. 2 eingefügt G 2023-051
