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title: "Geschäftsordnung für den Stadtrat"
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provisions: 20
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# Geschäftsordnung für den Stadtrat

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Konstituierung
Zu Beginn jeder Amtsperiode versammelt sich der Stadtrat zur
konstituierenden Sitzung.

## Art. 2 {#art_2}

Departementszuweisung, interne Stellvertretung
Der Stadtrat beschliesst über die Zuweisung der Departemente sowie über
die interne Stellvertretung.

## Art. 3 II. Organisation {#art_3}

Einladung
Der Stadtrat besammelt sich auf Einladung der Stadtpräsidentin oder des
Stadtpräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel wöchentlich
einmal.

## Art. 4 {#art_4}

Sitzungstermine
Datum und Zeit der Sitzungen werden jeweils von der Stadtpräsidentin oder
vom Stadtpräsidenten im Einvernehmen mit den beiden anderen Mitgliedern
festgelegt.

## Art. 5 {#art_5}

Traktanden, Akten
1 Die Geschäfte sind der Stadtkanzlei von den Vorstehenden der
Departemente in schriftlicher Form einzureichen.
2 Die eingehenden Geschäfte werden von der Stadtkanzlei auf die
Traktandenliste gesetzt. Die Einladung mit der Traktandenliste wird den
Mitgliedern drei Tage vor der Sitzung zugestellt; gleichzeitig sind die Akten
aufzulegen.
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## Art. 6 {#art_6}

Dringende Beschlüsse
In dringenden Fällen können ohne Einhaltung der Fristen eine Sitzung
einberufen, die Traktandenliste ergänzt oder Beschlüsse auf dem
Zirkulationswege gefasst werden.

## Art. 7 {#art_7}

Stellvertretung
Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert oder hat es bei einem Geschäft
in Ausstand zu treten, so ist die Stadtkanzlei unverzüglich davon in Kenntnis zu
setzen. Diese sorgt für die Stellvertretung.

## Art. 8 {#art_8}

Beizug Dritter
Der Stadtrat kann zur Beratung einzelner Geschäfte städtische
Mitarbeitende oder weitere Sachverständige beiziehen.

## Art. 9 III. Verhandlungen {#art_9}

Vorsitz
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident, bei deren bzw. dessen
Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, leitet die
Verhandlungen des Stadtrates.

## Art. 10 {#art_10}

Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Stadtrates sind nicht öffentlich.

## Art. 11 {#art_11}

Ausstand
1 Die Ausstandspflicht richtet sich nach der Stadtverfassung.
2 Über strittige Ausstandsfragen entscheidet der Stadtrat unter Beizug einer
Stellvertretung in Ausstand des betreffenden Mitgliedes.
3 Ein Mitglied, welches sich im Ausstand befindet, hat den Sitzungsraum zu
verlassen.

## Art. 12 {#art_12}

Abstimmungen
Die Beschlüsse des Stadtrates werden in offener Abstimmung mit
einfachem Mehr gefasst.

## Art. 13 {#art_13}

Wahlen
1 Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt.
2 Bei allen Wahlen entscheidet das Mehr von zwei Stimmen.
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## Art. 14 {#art_14}

Verschiebung der Beschlussfassung
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Verschiebung einer Beschlussfassung auf
die nächste Sitzung zu verlangen, sofern das Geschäft nicht dringlich ist.

## Art. 15 {#art_15}

Protokoll
1 Im Protokoll werden aufgeführt:
a) Ort und Zeit der Sitzung;
b) Namen der oder des Vorsitzenden, der abwesenden Mitglieder, der
Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der beigezogenen
Personen;
c) Namen der Personen, die in den Ausstand getreten sind;
d) wesentlicher Inhalt der Verhandlungen (Erwägungen);
e) behandelte Geschäfte und Beschlüsse;
f) Anträge und Erklärungen eines Mitgliedes, wenn Protokollierung verlangt
wird;
g) die Stimmenverhältnisse bei Abstimmungen und Wahlen;
h) Zirkulationsbeschlüsse, die seit der letzten Sitzung ergangen sind.
2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber oder deren Stellvertretung
führt das Protokoll. Das Protokoll ist dem Stadtrat an der nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorzulegen.
3 Das genehmigte Protokoll ist durch die Stadtschreiberin oder den
Stadtschreiber zu unterzeichnen. Die ausgefertigten Beschlüsse sind durch die
Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten und die Stadtschreiberin oder den
Stadtschreiber bzw. deren Stellvertretung zu unterzeichnen.
4 Das Protokoll ist nicht öffentlich.

## Art. 16 {#art_16}

Amtsgeheimnis
1 Das Amtsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Stadtrat zu
wahren.
2 Der Stadtrat kann ein Mitglied ermächtigen, in einem Zivil-, Straf-,
Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren Akten herauszugeben oder
über Gegenstände auszusagen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen.

## Art. 17 IV. Schlussbestimmungen {#art_17}

Eröffnung und Vollzug von Beschlüssen
Beschlüsse des Stadtrates werden, sofern nichts anderes bestimmt wird,
vom antragsstellenden Departement eröffnet und vollzogen.
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4 1.1.2009

## Art. 18 {#art_18}

Information
Der Stadtrat beschliesst, worüber, in welcher Form und zu welchem
Zeitpunkt über seine Beschlüsse zu informieren ist.

## Art. 19 {#art_19}

Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung des Stadtrates vom 10. Mai 1968 wird aufgehoben.

## Art. 20 {#art_20}

In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
