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title: "Taxiverordnung"
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provisions: 13
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# Taxiverordnung

## Art. 1 I. Taxiausweis {#art_1}

Information Fahrgast
Der Taxiausweis ist bei der Ausführung von gewerbsmässigen Personentransporten stets mitzuführen und für den Fahrgast gut sichtbar im Fahrzeuginnern anzubringen.

## Art. 2 II. Ausrüstung der Taxifahrzeuge {#art_2}

Erkennbarkeit der Fahrzeuge
Die Taxifahrzeuge müssen gut erkennbar als solche in Erscheinung treten
und mit der Firmenbezeichnung beschriftet sein.

## Art. 3 {#art_3}

Kennlampe
1 Die Taxifahrzeuge sind auf dem Fahrzeugdach mit der von der Stadtpolizei vorgeschriebenen Kennlampe zu versehen.
2 Ist das Taxifahrzeug frei, muss während der Fahrt die Kennlampe beleuchtet sein.

## Art. 4 {#art_4}

Bewilligungsnummern
Die von der Stadtpolizei zugeteilten Bewilligungsnummern müssen an der
Kennlampe angebracht werden.

## Art. 5 {#art_5}

Taxuhr
1 Jedes Taxifahrzeug muss mit einer Taxuhr versehen sein. Die Taxuhr ist
für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen und nachts zu beleuchten.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung und die Taxilenkerin oder der Taxilenker sind für das ordnungsgemässe Funktionieren der
Taxuhr verantwortlich.
3 Die Taxuhr ist vor der Inbetriebnahme, nach der Reparatur und nach der
Auswechslung oder Umstellung auf einen neuen Tarif von einer konzessionierten Firma auf Kosten des Taxibetriebes überprüfen zu lassen. Der Stadtpolizei
ist eine Bestätigung der Prüfstelle zuzustellen.
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2 1.1.2011

## Art. 6 {#art_6}

Tarife
1 Die geltenden Tarife und der Hinweis, dass das Trinkgeld inbegriffen ist,
sind im Fahrzeuginnern für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.
2 Der vom Fahrgast zu bezahlende Betrag muss auf der Taxuhr jederzeit
abgelesen werden können.

## Art. 7 {#art_7}

Weitere Bestimmungen
Die Stadtpolizei kann Detailvorschriften im Zusammenhang mit der Ausrüstung von Taxifahrzeugen festlegen. Sie teilt diese allen Inhaberinnen und
Inhabern von Betriebsbewilligungen schriftlich mit.

## Art. 8 III. Betriebsvorschriften {#art_8}

Standplätze
1 Zum Anbieten von Fahrten und zum Abwarten von Aufträgen dürfen die
Taxifahrzeuge mit einer Betriebsbewilligung der Stadt auf öffentlichen und
privaten Standplätzen aufgestellt werden.
2 Es dürfen nur so viele Taxifahrzeuge aufgestellt werden, als Parkfelder
markiert sind. Später eintreffende Taxilenkerinnen und Taxilenker haben auf
andere Standplätze auszuweichen. Die örtliche Signalisation ist zu beachten.
3 Das Parkieren auf öffentlichen Standplätzen zu Pausenzwecken oder zur
Ausführung von Unterhaltsarbeiten ist nicht gestattet.

## Art. 9 {#art_9}

Unbesetzte Taxis
Auf Begehren von Passantinnen und Passanten dürfen Taxifahrzeuge, die
unbesetzt sind, anhalten und Fahrgäste aufnehmen. Die örtliche Signalisation ist
einzuhalten.

## Art. 10 {#art_10}

Verhalten der Taxilenkerinnen und Taxilenker
1 Die Taxilenkerinnen und Taxilenker haben sich höflich und anständig zu
benehmen.
2 Ihnen ist es untersagt:
a) ohne Zustimmung des Fahrgastes weitere Personen mitzuführen;
b) Tiere mitzuführen, die nicht dem Fahrgast gehören;
c) den Fahrgästen Waren zum Kauf oder weitere Dienstleistungen anzubieten.
3 Die Taxilenkerinnen und Taxilenker haben ihr Fahrzeug täglich auf liegen
gelassene Gegenstände zu kontrollieren. Können diese nicht sofort zurückgegeben werden, sind sie im Fundbüro abzugeben.
$$$ 430
1.1.2011 3

## Art. 11 {#art_11}

Verwendung der Taxuhr
1 Taxifahrten dürfen nur mit eingeschalteter Taxuhr ausgeführt werden,
ausgenommen Fahrten mit vereinbarten Pauschalpreisen. Es ist der kürzeste
Weg zum Fahrziel einzuschlagen, sofern der Fahrgast nicht einen anderen
Fahrweg wünscht.
2 Die Taxuhr darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast in das Taxi
eingestiegen ist. Wird das Taxi auf eine bestimmte Zeit bestellt, darf die Taxuhr
auf diesen Zeitpunkt in Betrieb gesetzt werden.
3 Nach der Ankunft am Fahrziel ist die Taxuhr sofort auf Kasse zu stellen.
Sie darf erst nach Bezahlung des Fahrpreises ausgeschaltet werden.
4 Bei Störungen der Taxuhr darf die Fahrt nur mit Zustimmung des Fahrgastes fortgesetzt werden. Verzichtet dieser auf die Weiterfahrt, so hat er nur
den Fahrpreis für die gefahrene Strecke nach Tarif zu entrichten. Wird die Fahrt
fortgesetzt, so ist der Fahrpreis durch gegenseitige Verständigung in Anlehnung
an den Tarif zu bestimmen. Bis zur Behebung des Mangels ist das Fahrzeug aus
dem Betrieb zu nehmen.

## Art. 12 IV. Schlussbestimmungen {#art_12}

Meldepflicht
Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen haben der Stadtpolizei innert 14 Tagen alle Tatsachen zu melden, die eine Änderung im Zusammenhang mit dem Taxibetrieb zur Folge haben können.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten, Aufhebung von Erlassen
1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Taxigesetz in Kraft.1
2 Die Taxiverordnung, beschlossen vom Gemeinderat am 4. November
1983, wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
1 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 9. August 2010 (SRB 385) auf den 1. Januar 2011 in
Kraft gesetzt
