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title: "Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung"
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# Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

## Eingangsformel {#eingangsformel}

Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

## § 1 Notenstufen und Punktzahlen {#par_1}

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = 16 bis 18 Punkte
gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigend | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 10 bis 12 Punkte
befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht | = 7 bis 9 Punkte
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = 4 bis 6 Punkte
mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = 1 bis 3 Punkte
ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = 0 Punkte.

## § 2 Bildung von Gesamtnoten {#par_2}

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
14.00 - 18.00 | sehr gut
11.50 - 13.99 | gut
9.00 - 11.49 | vollbefriedigend
6.50 - 8.99 | befriedigend
4.00 - 6.49 | ausreichend
1.50 - 3.99 | mangelhaft
0 - 1.49 | ungenügend.

## § 3 Übergangsvorschrift {#par_3}

(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.
(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

## § 4 {#par_4}

(weggefallen)

## § 5 Inkrafttreten {#par_5}

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

## Schlußformel {#schlussformel}

Der Bundesminister der Justiz
