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title: "Richtlinie über die Beschaffung der Liquidität und die Anlage des Finanzvermögens"
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# Richtlinie über die Beschaffung der Liquidität und die Anlage des Finanzvermögens

## Art. 1 {#art_1}

Ziele und Grundsätze
1 Die Beschaffung der Liquidität und die Anlage des Finanzvermögens verfolgt folgende Ziele:
a. Erhalt des Kantonsvermögens;
b. Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit des Kantons;
c. Begrenzung der Bruttoverschuldung.
2 Die Anlage des Finanzvermögens richtet sich nach den Kriterien Sicherheit
und marktkonformer Ertrag.
3 Die Beschaffung der Liquidität und die Anlage des Finanzvermögens erfolgt grundsätzlich in Schweizer Franken.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Richtlinie gilt für das Finanzvermögen und das Fremdkapital.
2 Sie umfasst die Finanzinstrumente und Darlehen des Finanzvermögens
und die Verpflichtungen (Schulden) des Fremdkapitals.

## Art. 3 {#art_3}

Fristen
1 Laufzeiten bis zu zwölf Monaten gelten als kurzfristig.
2 Laufzeiten ab einem Jahr gelten als langfristig.
1) GS VI A/1/2
SBE 2026 22 1
VI A/1/2/2
2. Zuständigkeiten

## Art. 4 {#art_4}

Landsgemeinde
1 Die Landsgemeinde ist zuständig für:
a. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge
im Betrag von mehr als 5 Millionen Franken (Art. 69 Abs. 2 Bst. c
KV2));
b. Beteiligungen über 2,5 Millionen Franken an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, deren Haupttätigkeit die Gewinnung von
Energie sowie die Verteilung von Energie oder leitungsgebundenen Energieträgern umfasst (Art. 12 Abs. 4 EnG3)).

## Art. 5 {#art_5}

Landrat
1 Der Landrat ist zuständig für:
a. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge
im Betrag von mehr als 600 000 Franken bis zu 5 Millionen Franken (Art. 90 Abs. 1 Bst. c KV);
b. Beteiligungen bis zu 2,5 Millionen Franken an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, deren Haupttätigkeit die Gewinnung von
Energie sowie die Verteilung von Energie oder leitungsgebundenen Energieträgern umfasst (Art. 12 Abs. 4 EnG).

## Art. 6 {#art_6}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge
bis zum Betrag von 600 000 Franken (Art. 100 Abs. 1 Bst. c KV);
b. die Aufnahme langfristiger Mittel (Art. 79 Abs. 1 Bst. i FHG).

## Art. 7 {#art_7}

Departement Finanzen und Gesundheit
1 Das Departement Finanzen und Gesundheit ist zuständig für:
a. die Beschaffung notwendiger Mittel zur Sicherstellung der Liquidität (Art. 80 Abs. 1 Bst. c FHG);
b. die Anlage und Verwaltung des Finanzvermögens nach den grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrates (Art. 80 Abs. 1 Bst. d
FHG).
2 Das Departement kann einzelne Aufgaben an die Finanzverwaltung delegieren.
2) GS I A/1/1
3) GS VII E/1/1

## Art. 8 VI A/1/2/2 {#art_8}

Finanzverwaltung
1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für:
a. die Bewirtschaftung, Planung und Steuerung der Liquidität (Art. 9);
b. die Bewirtschaftung, Planung und Steuerung der Geldanlagen
(Art. 10).
2 Sie sorgt für eine transparente und nachvollziehbare Abwicklung der verschiedenen Aufgaben und stellt die Einhaltung der Vorgaben des internen
Kontrollsystems sicher.
3. Finanzinstrumente

## Art. 9 {#art_9}

Bewirtschaftung der Liquidität
1 Die Finanzverwaltung führt eine Liquiditätsplanung über einen Zeithorizont
von drei Monaten auf Tagesbasis beziehungsweise zwölf Monaten auf Monatsbasis.
2 Die mutmasslichen Zahlungsströme werden aufgrund der Meldungen der
Verwaltungseinheiten, Erfahrungswerten, des Budgets, des Integrierten Aufgaben- und Finanzplans sowie des Fälligkeitsprofils der Finanzanlagen und
Schulden ermittelt.
3 Die Verwaltungseinheiten melden der Finanzverwaltung bevorstehende
Zahlungsausgänge und -eingänge:
a. über 5 Millionen Franken: mindestens zwei Monate im Voraus;
b. zwischen 1 und 5 Millionen Franken: mindestens zwei Wochen im
Voraus.
4 Die Finanzverwaltung erstattet dem Departement Finanzen und Gesundheit
und der Finanzkontrolle wöchentlich Bericht über den aktuellen Bestand und
die geplante Entwicklung der Liquidität der folgenden vier Wochen.
5 Überschüssige Liquidität wird primär für den Abbau von Schulden verwendet.

## Art. 10 {#art_10}

Bewirtschaftung der kurzfristigen Geldanlagen
1 Die Bewirtschaftung der kurzfristigen Geldanlagen erfolgt insbesondere
über institutionelle Anleger wie Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungen, öffentliche Verwaltungen sowie öffentlich-rechtliche Institutionen mit Sitz in der Schweiz.
2 Unter Berücksichtigung der Diversifizierung ist das wirtschaftlich beste
Angebot zu berücksichtigen. Ausnahmen können für Geldanlagen bei der
Glarner Kantonalbank gemacht werden, sofern die Abweichung vom besten
Angebot unter Berücksichtigung der Gebühren vernachlässigbar ist.
3 Für kurzfristige Nominalwertanlagen zur Bewirtschaftung der unterjährigen
Liquidität sind folgende Maximallimiten pro Gegenpartei einzuhalten:
a. Rating AAA oder AAa: 50 Millionen Franken;
b. Rating AA+ oder Aa1: 40 Millionen Franken;
VI A/1/2/2
c. Rating AA oder Aa2: 30 Millionen Franken;
d. Rating AA- oder Aa3: 20 Millionen Franken;
e. Rating A+ oder A1: 10 Millionen Franken;
f. Rating A oder A2: 5 Millionen Franken;
4 Grundlage für die Ratings gemäss Absatz 3 bilden die Einstufungen durch
eine von der FINMA anerkannte Ratingagentur oder durch eine Schweizer
Bank beim Vertragsabschluss.

## Art. 11 {#art_11}

Bewirtschaftung der Finanzanlagen
1 Als Finanzanlagen zulässig sind Obligationen in Schweizer Franken und
Aktien von in der Schweiz ansässigen Unternehmen. Ausnahmen bedürfen
der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Derivative Finanzinstrumente sind nicht zugelassen.
3 Finanzanlagen in ethisch und ökologisch fragwürdige Anlagekategorien
und -produkte sind zu vermeiden.
4 Die Bewirtschaftung der Anlagen nach Artikel 12 und 13 bleibt vorbehalten.

## Art. 12 {#art_12}

Anlage der Heimfallverzichtsabgeltung der Kraftwerke Linth-
Limmern AG
1 Die Anlage der finanziellen Mittel aus der Heimfallverzichtsabgeltung der
Kraftwerke Linth-Limmern AG richtet sich nach dem vom Regierungsrat genehmigten Anlagekonzept.

## Art. 13 {#art_13}

Regionale Beteiligungen
1 Der Kauf und Verkauf von Beteiligungen an regionalen privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen, Gesellschaften, Genossenschaften und dergleichen im Finanzvermögen bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Dazu zählen insbesondere die folgenden Beteiligungen:
a. Glarner Kantonalbank;
b. Kantonsspital Glarus AG;
c. Kraftwerke Linth-Limmern AG.
4. Darlehen

## Art. 14 {#art_14}

Darlehen
1 Der Kanton Glarus gewährt Dritten grundsätzlich keine Darlehen. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen sowie Absatz 2.
2 Das Departement Finanzen und Gesundheit kann zur Liquiditätssicherung
Darlehen im Finanzvermögen gewähren an:
a. öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons;
b. Organisationen, an denen der Kanton mehrheitlich beteiligt ist.
VI A/1/2/2
3 Die Darlehen sind marktgerecht zu verzinsen. Massgebend sind insbesondere die Refinanzierungskosten des Kantons in Verbindung mit dem jeweils
aktuellen Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend
die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse und Darlehen.
4 Das Departement Finanzen und Gesundheit bezieht das gemäss der Public
Corporate Governance-Richtlinie4) für eine Beteiligung zuständige Departement in die Entscheidfindung mit ein.
5. Schulden

## Art. 15 {#art_15}

Bewirtschaftung der Schulden
1 Die kurzfristige Mittelbeschaffung erfolgt in Form von festen Vorschüssen
mit fixen Laufzeiten und Zinssätzen. Je nach Marktsituation und Umfang der
Finanzierung ist auch eine Überbrückung mittels Kontokorrentkrediten möglich.
2 Die langfristige Mittelbeschaffung erfolgt in folgenden Formen:
a. Schuldscheindarlehen;
b. Öffentliche Anleihen mit Kotierung an der Börse;
c. Hypothekardarlehen und Baukredite;
d. Privatplatzierungen mit einem oder mehreren Investoren.

## Art. 16 {#art_16}

Zinsänderungs- und Refinanzierungsrisiko
1 Der Zinsentwicklung und der Zinserwartung an den Finanzmärkten (Zinsänderungsrisiko) und der Möglichkeit einer erschwerten Finanzierung aufgrund
abnehmender Kreditwürdigkeit oder Störungen auf den Finanzmärkten (Refinanzierungsrisiko) ist Rechnung zu tragen.
2 Es ist ein ausgewogenes Fälligkeitsprofil der Schulden sicherzustellen.
4) GS VI F/2
