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title: "Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug (Geschäftsordnung, GSO)"
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# Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug (Geschäftsordnung, GSO)

## § 1 Einberufung {#art_1}

1
Die konstituierende Sitzung des Grossen Gemeinderates findet zu Beginn des Monats Januar nach seiner Erneuerungswahl statt. Der Stadtrat lädt zu dieser ersten Sitzung ein.

## § 2 Provisorisches Büro {#art_2}

1
Bis zur Wahl der Ratspräsidentin* wird die konstituierende Sitzung durch das amtsälteste anwesende Mitglied geleitet. Bei gleicher Amtsdauer gilt das Lebensalter.
2
Die Vorsitzende ernennt zwei Stimmenzählerinnen, die mit ihr und der Stadtschreiberin das provisorische Büro bilden.

## § 3 Konstituierung {#art_3}

1
Der Rat konstituiert sich durch die Wahl des endgültigen Büros.

## § 4 Eid und Gelöbnis {#art_4}

1
Nach der Konstituierung wird der Rat in einer der zugerischen Stadtkirchen vereidigt.
2
Bei der Vereidigung fehlende oder später in den Rat eintretende Mitglieder haben den Eid oder das Gelöbnis an einer späteren Sitzung des Grossen Gemeinderates abzulegen.
3
Vor Abgabe des Eides oder Gelöbnisses darf kein Mitglied des Rates an dessen Verhandlungen teilnehmen.
4
Verweigert ein Mitglied den Eid oder das Gelöbnis, so erlischt sein Mandat und ist neu zu besetzen.

## § 5 Eides- und Gelöbnisformel {#art_5}

1
Die von der Stadtschreiberin zu verlesende Eidesformel lautet: «Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze treu und wahr zu halten, das Gemeinderecht genau zu achten, den Nutzen und die Ehre der Stadt Zug zu fördern und allen Schaden abzuwenden, die Rechte der Bewohnerinnen zu schützen und überhaupt allen meinen Amtspflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» *
2
Die von der Stadtschreiberin zu verlesende Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze treu und wahr zu halten, das Gemeinderecht genau zu achten, den Nutzen und die Ehre der Stadt Zug zu fördern und allen Schaden abzuwenden, die Rechte der Bewohnerinnen zu schützen und überhaupt allen meinen Amtspflichten gewissenhaft nachzukommen.» *
3
Wer den Eid leistet, spricht stehend die Worte: «Ich schwöre es»; wer das Gelöbnis ablegt, spricht stehend die Worte: «Ich gelobe es».
4
Aus besonderen Gründen kann der Eid oder das Gelöbnis in anderer Form abgelegt werden. *

## § 6 Zusammensetzung und Wahl {#art_6}

1
Der Rat wählt je auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte die Präsidentin, die Vizepräsidentin und zwei Stimmenzählerinnen. Sie bilden zusammen mit je einer Vertreterin der weiteren Fraktionen sowie der Stadtschreiberin das Büro. *
2
Die abtretende Ratspräsidentin ist für die folgenden zwei Amtsjahre weder als Präsidentin noch als Vizepräsidentin wählbar.
3
Die Stadtschreiberin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie hat in rechtlichen, organisatorischen und planerischen Belangen ein Antragsrecht. *

## § 7 Aufgaben {#art_7}

1
Das Büro legt nach Rücksprache mit dem Stadtrat die Sitzungsdaten und das Arbeitsprogramm des Rates fest. *
2
Das Büro wacht darüber, dass die dem Stadtrat und den Kommissionen überwiesenen Geschäfte ohne Verzug behandelt werden.
3
Das Büro vertritt den Rat nach aussen; die Ratspräsidentin bezeichnet dessen Abordnungen.
4
Das Büro vertritt den Rat in Beschwerdesachen. *

## § 8 Präsidentin {#art_8}

1
Die Präsidentin leitet den Geschäftsgang und die Verhandlungen des Grossen Gemeinderates. Sie leitet das Büro und legt nach Rücksprache mit der Stadtschreiberin die Traktandenliste fest. *
2
Die Präsidentin sorgt für die Befolgung der Geschäftsordnung und für die Einhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.
3
Die Präsidentin bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, sofern der Rat hierüber nicht selbst Beschluss fasst. Sie gibt dem Rat von allen Eingaben spätestens in der ersten Sitzung nach deren Empfang Kenntnis.

## § 9 Vizepräsidentin {#art_9}

1
Die Vizepräsidentin übernimmt die Aufgaben der Präsidentin, wenn diese verhindert ist oder der Reihenfolge nach an der Diskussion teilnehmen möchte.
2
Sind Präsidentin und Vizepräsidentin verhindert, so hat die frühere Präsidentin oder bei deren Verhinderung das amtsälteste Mitglied als Präsidentin zu amten. Bei mehreren Mitgliedern gleicher Amtsdauer gilt das Lebensalter.

## § 10 Stimmenzählerinnen {#art_10}

1
Die Stimmenzählerinnen ermitteln die Wahl- und Abstimmungsergebnisse und teilen sie der Präsidentin zuhanden des Rates mit.
2
Ist eine Stimmenzählerin an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so bestimmt die Präsidentin eine Stellvertretung.

## § 11 <strong>*</strong> Stadtschreiberin {#art_11}

1
Die Stadtschreiberin unterstützt den Grossen Gemeinderat, indem sie insbesondere:
1.
für die Präsenzkontrolle sowie die Protokollführung über die Verhandlungen des Grossen Gemeinderats und seiner Kommissionen sorgt;
2.
das Geschäftsregister führt;
3.
im Auftrag des Büros den Stadtrat und die Kommissionen bezüglich fällig gewordener Geschäfte mahnt;
4.
den Weibeldienst organisiert und überwacht;
5.
das Finanz- und Rechnungswesen führt;
6.
den Kontakt mit den Medien pflegt;
7.
die Ratsmitglieder in rechtlichen Fragen sowie in Fragen des Parlamentsbetriebs und der Rechtsetzung berät;
8.
für die Information und Dokumentation der Ratsmitglieder sorgt.
2
Aufträge an die Stadtschreiberin, die nicht unter Absatz 1 umschrieben sind und die über die einfache Beantwortung von Fragen hinausgehen, können von der Ratspräsidentin und von den Präsidentinnen der Kommissionen erteilt werden.
3
&hellip; *

## § 11a <strong>*</strong> &hellip; {#art_11a}

&hellip;

## § 12 <strong>*</strong> Ständige Kommissionen {#art_12}

1
Der Grosse Gemeinderat ernennt jeweils nach seiner Gesamterneuerung für die ganze Amtsdauer eine Geschäftsprüfungskommission und eine Bau- und Planungskommission.

## § 13 <strong>*</strong> Geschäftsprüfungskommission {#art_13}

1
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Es dürfen ihr keine Mitarbeitenden der Stadtverwaltung angehören.
2
Die Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1.
Sie prüft den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Verwaltungsbericht.
2.
Sie prüft die Nachtragskreditbegehren.
3.
Sie prüft alle Geschäfte mit finanziellen Folgen.
4.
Sie hat ein unbeschränktes Einsichtsrecht in alle Akten der Verwaltung und der von der Stadt mitgetragenen Organisationen, Stiftungen und Gesellschaften.
5.
Sie kann ausserdem Anträge stellen auf Erlass von Gemeinderatsbeschlüssen, Reglementen und dergleichen.
3
Die Geschäftsprüfungskommission teilt dem Grossen Gemeinderat und dem Stadtrat ihre Berichte und Anträge rechtzeitig postalisch oder elektronisch mit. *

## § 14 <strong>*</strong> Bau- und Planungskommission {#art_14}

1
Die Bau- und Planungskommission besteht aus elf Mitgliedern. Sie prüft alle Bau- und Planungsvorlagen und unterbreitet dazu dem Grossen Gemeinderat einen Bericht und Antrag.
2
Die Bau- und Planungskommission teilt dem Grossen Gemeinderat und dem Stadtrat ihre Berichte und Anträge rechtzeitig postalisch oder elektronisch mit.

## § 14a <strong>*</strong> &hellip; {#art_14a}

&hellip;

## § 15 Nicht ständige Kommissionen {#art_15}

1
Der Grosse Gemeinderat kann für jedes in seine Kompetenz fallende Geschäft eine besondere Kommission zur Vorberatung und Antragstellung ernennen, sofern dies von einem Drittel sämtlicher Ratsmitglieder (14) verlangt wird.
2
Die Kommission besteht aus 7, ausnahmsweise aus 11 Mitgliedern.

## § 16 Untersuchungskommission {#art_16}

1
Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Stadtverwaltung der besonderen Abklärung, kann der Grosse Gemeinderat mit absolutem Mehr sämtlicher Ratsmitglieder (21) eine parlamentarische Untersuchungskommission von 7 Mitgliedern einsetzen.
2
Antragsberechtigt sind das Büro, eine Kommission oder mindestens 4 Ratsmitglieder. Die zu untersuchenden Vorkommnisse sind genau zu bezeichnen.
3
Jede Fraktion ist mit mindestens einem Mitglied in der Untersuchungskommission vertreten.

## § 17 Wahl der Kommissionen {#art_17}

1
Die Wahl der Kommissionsmitglieder sämtlicher Kommissionen erfolgt offen, sofern nicht von einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder geheime Wahl verlangt wird.
2
Wählbar sind nur Mitglieder des Grossen Gemeinderates. Bei voraussehbaren Absenzen von mindestens drei Monaten können die Fraktionen für diesen Zeitraum ein Ersatzmitglied zur Wahl vorschlagen.
3
Bei der Wahl der Kommissionen sind die im Grossen Gemeinderat vertretenen Fraktionen gemäss ihrer Stärke angemessen zu berücksichtigen.
3bis
Wer aus der Fraktion austritt, verliert seinen Kommissionssitz. Die betroffene Fraktion schlägt dem Rat einen Ersatz zur Wahl vor. *
4
Der Rat bestimmt die Präsidentinnen der Kommissionen, welche sich im übrigen selbst konstituieren.

## § 18 Beizug Stadtrat und Dritte {#art_18}

1
Die Mitglieder des Stadtrates haben auf Einladung der Kommissionen an deren Sitzungen teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme und können Anträge stellen. *
2
Die Kommissionen können Sachverständige und im Einverständnis mit dem Stadtrat Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung beiziehen. *
3
Die Kommissionen sind vorbehältlich der Genehmigung durch das Büro und unter Anzeige an den Stadtrat befugt, Gutachten einzuholen. *

## § 19 Verhandlungen, Abstimmungen und Protokolle {#art_19}

1
Die Form der Verhandlungen richtet sich, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist oder beschlossen wird, nach der für den Gesamtrat geltenden Ordnung.
2
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
3
Die Kommission bestimmt die Art der Protokollführung. Das Protokoll wird allen Ratsmitgliedern zugestellt bzw. in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann eine abweichende Regelung treffen. *

## § 20 Berichterstattung und Anträge {#art_20}

1
Die Kommissionen haben dem Rat schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kommissionspräsidentin hat bis spätestens zwölf Tage vor der entsprechenden Ratssitzung der Stadtkanzlei den Kommissionsbericht abzuliefern. *
1bis
Bei zweiten Beratungen gemäss § 55a sind die Kommissionsberichte spätestens 15 Tage vor der Ratssitzung der Stadtkanzlei einzureichen. Die Stadtkanzlei stellt die Kommissionsberichte unmittelbar nach deren Eintreffen allen Ratsmitgliedern elektronisch zur Verfügung. *
2
Die Kommissionspräsidentin ist in der Regel Berichterstatterin, welche die Anträge der Kommission vor dem Gesamtrat zu vertreten hat.
3
Bei geteilter Ansicht steht es einer Minderheit von mindestens drei Kommissionsmitgliedern frei, einen besonderen schriftlichen Bericht und Antrag vorzulegen sowie eine eigene Berichterstatterin zu bezeichnen.

## § 21 Bildung {#art_21}

1
Drei Mitglieder des Rates können eine Fraktion bilden.
2
Die Fraktionen haben der Stadtkanzlei schriftlich den Namen der Fraktionschefin und den Namen der Stellvertreterin bekannt zu geben. *

## § 22 Entschädigung {#art_22}

1
Die Fraktionen erhalten eine Entschädigung. Diese besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied.
2
Der Zuschlag wird auch Ratsmitgliedern ausgerichtet, die keiner Fraktion angehören.

## § 23 Einberufung {#art_23}

1
Der Grosse Gemeinderat versammelt sich auf Einladung der Präsidentin an den vom Büro festgelegten Sitzungsdaten sowie auf eigenen Beschluss. *
2
Im Übrigen beruft die Präsidentin den Rat ein, wenn der Stadtrat oder mindestens sieben Ratsmitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

## § 24 Einladung {#art_24}

1
Das Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände ist, Dringlichkeit vorbehalten, spätestens 13 Tage vor der Ratssitzung den Ratsmitgliedern zuzustellen bzw. elektronisch zur Verfügung zu stellen. Das Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände wird zweimal im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht. *
1bis
Die zur Beratung gelangenden Berichte und Anträge des Stadtrates sowie der Kommissionen werden den Ratsmitgliedern spätestens zehn Tage vor der Ratssitzung zugestellt bzw. elektronisch zur Verfügung gestellt. *
2
Die Einladung wird auch den Mitgliedern des Stadtrates sowie den Medien zugestellt.
3
Werden in einer Sitzung nicht alle Verhandlungsgegenstände behandelt, so kann die Präsidentin zu deren Erledigung mit Zustimmung des Rates ohne vorherige Auskündigung eine neue Sitzung ansetzen.

## § 25 Sitzungstag und Sitzungszeit {#art_25}

1
Die Sitzungen des Grossen Gemeinderates finden in der Regel am Dienstag statt. Das Büro legt den Sitzungsbeginn fest und entscheidet über Mehrfachsitzungen. *

## § 26 <strong>*</strong> Präsenzpflicht der Mitglieder des Stadtrates {#art_26}

1
Die Mitglieder des Stadtrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Grossen Gemeinderates teilzunehmen.
2
Im Verhinderungsfall sowie bei späterem Eintreffen oder vorzeitigem Verlassen der Sitzung haben sie sich bei der Stadtkanzlei zu entschuldigen. Zu Beginn der Ratssitzung gibt die Präsidentin die Entschuldigungen unter Angabe des Grundes bekannt.
3
Die Mitglieder des Stadtrates besitzen beratende Stimme und können Anträge stellen.

## § 27 Öffentlichkeit der Sitzung {#art_27}

1
Die Verhandlungen des Grossen Gemeinderates sind öffentlich.
2
Der Rat kann jedoch bei besonderen Umständen geheime Sitzung beschliessen, wobei der Sitzungssaal nur für die Ratsmitglieder, die Mitglieder des Stadtrates, die Stadtschreiberin und die Ratsweibelin geöffnet ist. *
3
Die Beratung über die Frage, ob eine geheime Sitzung zu halten ist, findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
4
Bei geheimen Beratungen ist jedermann verpflichtet, über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.

## § 28 Publikum und Medien {#art_28}

1
Dem Publikum und den Medienvertreterinnen sind besondere Plätze zugewiesen.
2
Die Zuhörerinnen haben sich jeder Störung und Kundgebung zu enthalten; andernfalls ist die Präsidentin befugt, einzelne oder alle Zuhörerinnen aus dem Saal zu weisen.

## § 29 <strong>*</strong> Ton- und Bildaufnahmen {#art_29}

1
Von öffentlichen Ratssitzungen dürfen Ton- und Bildaufnahmen erstellt werden. Auf Antrag eines Ratsmitglieds kann der Rat Ton- bzw. Bildaufnahmen verweigern.

## § 30 Präsenzpflicht {#art_30}

1
Die Mitglieder sind verpflichtet, an allen Sitzungen des Rates und der Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen. Entschuldigungen sind der Stadtkanzlei bekannt zu geben. *
2
Die Sitzung wird mit Namensaufruf eröffnet. Später erscheinende Mitglieder werden in die Präsenzliste eingetragen.

## § 31 Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit {#art_31}

1
Der Grosse Gemeinderat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2
Sinkt die Zahl der Anwesenden im Laufe der Sitzung unter 21, lässt die Präsidentin einen weiteren Namensaufruf vornehmen. Ist der Rat nicht mehr verhandlungs- und beschlussfähig, hebt die Präsidentin die Sitzung auf. *

## § 32 Sitzungsgeld {#art_32}

1
Die an Rats- und Kommissionssitzungen teilnehmenden Mitglieder beziehen ein Sitzungsgeld, dessen Höhe durch den Grossen Gemeinderat festgesetzt wird.

## § 33 Beizug Dritte {#art_33}

1
Der Grosse Gemeinderat sowie das Büro können Sachverständige und im Einverständnis mit dem Stadtrat Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung zu den Beratungen im Plenum beiziehen. Diese nehmen mit beratender Stimme teil. *

## § 34 Inhalt des Protokolls {#art_34}

1
Das Protokoll wird als Verhandlungsprotokoll geführt.
2
Im Protokoll sind aufzuführen:
1.
das Datum, der Zeitpunkt, die Dauer und der Ort der Sitzung;
2.
die Zahl der anwesenden, die Namen der entschuldigt und unentschuldigt abwesenden Mitglieder des Grossen Gemeinderates und des Stadtrates sowie die Namen der Vorsitzenden und der Protokollführerin;
3.
die eingegangenen parlamentarischen Vorstösse;
4.
das Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände;
5.
der Gang der Verhandlungen;
6.
Protokollerklärungen und Ratsmitglieder im Ausstand.
3
Zwecks Protokollierung werden die Verhandlungen des Rates auf einen elektronischen Tonträger aufgenommen. Nach der Genehmigung des Protokolls wird die Aufnahme gelöscht. *

## § 35 Genehmigung des Protokolls {#art_35}

1
Das Protokoll ist in der Regel spätestens zehn Tage vor der nächsten Ratssitzung den Ratsmitgliedern und den Mitgliedern des Stadtrates zuzustellen bzw. in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und an dieser Sitzung zu genehmigen. *
2
&hellip; *
3
Das Protokoll der letzten Sitzung einer Legislaturperiode wird vom Büro des abtretenden Grossen Gemeinderates genehmigt.

## § 36 <strong>*</strong> Verzeichnisse {#art_36}

1
Die Stadtkanzlei führt folgende Verzeichnisse:
1.
das Namensverzeichnis aller Mitglieder des Grossen Gemeinderates, der ständigen und nicht ständigen Kommissionen und deren Mitglieder;
2.
das Verzeichnis der hängigen Geschäfte und parlamentarischen Vorstösse samt Berichterstattung über den Stand deren Behandlung.
2
Die Verzeichnisse liegen zur Einsichtnahme bei der Stadtkanzlei auf.

## § 37 Ausfertigung und Bekanntmachungen {#art_37}

1
Die Ausfertigung der Beschlüsse und der öffentlichen Bekanntmachungen sind im Namen des Grossen Gemeinderates von der Präsidentin und von der Stadtschreiberin zu unterzeichnen. *
2
Die Beschlüsse des Grossen Gemeinderates sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

## § 38 Einbringen der Geschäfte {#art_38}

1
Die Beratungsgegenstände gelangen an den Grossen Gemeinderat:
1.
durch Volksinitiative;
2.
durch Einzelinitiative;
3.
durch Berichte und Anträge des Stadtrates;
4.
durch Berichte und Anträge der Kommissionen;
5.
durch Bericht und Antrag zu Motionen, durch Postulate und Interpellationen;
6.
durch Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission.
2
Der Stadtrat darf seine Berichte und Anträge nur im Einverständnis mit dem Grossen Gemeinderat zurückziehen. *

## § 39 Volksinitiative {#art_39}

1
Der Stadtrat übermittelt die eingereichten Volksinitiativen beförderlichst mit einem Bericht und Antrag an den Grossen Gemeinderat.

## § 40 Einzelinitiative {#art_40}

1
Ein Einzelinitiativbegehren ist schriftlich bei der Ratspräsidentin zuhanden des Grossen Gemeinderates einzureichen.
2
Sofern der Grosse Gemeinderat das Anliegen der Einzelinitiative nicht ohne weiteres ablehnt, überweist er sie an den Stadtrat zur Berichterstattung und Antragstellung. *

## § 41 Motionen und Postulate {#art_41}

1
Motionen sind Anträge, durch deren Erheblicherklärung der Stadtrat, das Büro oder eine Kommission des Grossen Gemeinderates verpflichtet wird, einen Erlass- oder Beschlussesentwurf vorzulegen oder bestimmte Massnahmen zu treffen. *
2
Postulate sind Anträge, die den Stadtrat einladen, Bericht zu erstatten oder Anträge zu stellen.
3
Motionen und Postulate sind postalisch oder elektronisch der Stadtkanzlei einzureichen. Die Präsidentin gibt sie im Rat bekannt. *

## § 42 Behandlung von Motionen <strong>*</strong> {#art_42}

1
Trifft eine Motion spätestens 15 Tage vor der Ratssitzung bei der Stadtkanzlei ein, wird sie zur Überweisung auf die Traktandenliste gesetzt. Später eintreffende Motionen werden auf die folgende Ratssitzung traktandiert. *
1bis
Traktandierte Motionen werden an den Stadtrat, das Büro oder eine gemeinderätliche Kommission zum Bericht und Antrag überwiesen, sofern nicht zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder die Nichtüberweisung, die Umwandlung in ein Postulat oder die sofortige Behandlung beschliessen. *
1ter
Bei ausserordentlicher Dringlichkeit können zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Behandlung beschliessen, ohne dass die Motion zur Überweisung traktandiert worden ist. *
2
Spätestens zwölf Monate nach der Überweisung ist dem Grossen Gemeinderat Bericht und Antrag zu unterbreiten. Aus wichtigen Gründen kann der Rat diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts erstrecken.
3
Sobald der Bericht und Antrag vorliegt, wird der Vorstoss im Rat traktandiert. Nach mündlicher Begründung durch die Motionärin und nach durchgeführter Diskussion entscheidet der Rat, ob die Motion erheblich erklärt wird oder nicht.
4
Steht das Motionsbegehren im Zusammenhang mit einem beim Grossen Gemeinderat anhängigen Beratungsgegenstand, so ist es in der Regel mit demselben zu erledigen und wie ein gewöhnlicher Antrag zu behandeln.

## § 42a <strong>*</strong> Erfüllung erheblich erklärter Motionen {#art_42a}

1
Das Motionsbegehren ist innert zwei Jahren nach der Erheblicherklärung zu erfüllen. Aus wichtigen Gründen kann der Rat diese Frist verkürzen oder aufgrund eines Zwischenberichts erstrecken.

## § 42b <strong>*</strong> Behandlung von Postulaten {#art_42b}

1
Trifft ein Postulat spätestens 15 Tage vor der Ratssitzung bei der Stadtkanzlei ein, wird es zur Überweisung auf die Traktandenliste gesetzt. Später eintreffende Postulate werden auf die folgende Ratssitzung traktandiert. *
1bis
Wird ein Antrag auf Nichtüberweisung gestellt, fasst der Rat nach mündlicher Begründung des Vorstosses durch die Postulantin und nach durchgeführter Diskussion Beschluss. Die Nichtüberweisung einer in ein Postulat umgewandelten Motion erfordert zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder. *
2
Der Stadtrat unterbreitet dem Grossen Gemeinderat spätestens zwölf Monate nach der Überweisung Bericht und Antrag. Aus wichtigen Gründen kann der Rat diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts erstrecken.
3
Steht das Postulat im Zusammenhang mit einem beim Grossen Gemeinderat anhängigen Beratungsgegenstand, so ist es in der Regel mit demselben zu erledigen.
4
Eine Diskussion über den Bericht und Antrag des Stadtrates findet statt, wenn diese von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Der Rat kann darüber Beschluss fassen, ob er die stadträtliche Vorlage in zustimmendem oder in ablehnendem Sinne zur Kenntnis nimmt. *

## § 43 Interpellationen {#art_43}

1
Jedes Ratsmitglied ist befugt, vom Stadtrat über irgendeinen die städtische Verwaltung betreffenden Gegenstand durch Interpellation Auskunft zu verlangen. Die Interpellationen sind der Stadtkanzlei bis am Vorabend, 17.00 Uhr, vor der nächsten Ratssitzung postalisch oder elektronisch einzureichen. *
2
Die Präsidentin gibt dem Rat von der Interpellation Kenntnis. Falls die Interpellantin keine schriftliche Antwort verlangt, ist sie nach Wunsch des Stadtrates sofort oder in der folgenden ordentlichen Sitzung zu beantworten. Verlangt die Interpellantin schriftliche Beantwortung, so hat diese innert drei Monaten nach Einreichung bei der Stadtkanzlei zu erfolgen. Die Antwort des Stadtrates ist den Ratsmitgliedern zuzustellen. *
3
Nach der Beantwortung der Interpellation durch den Stadtrat kann die Interpellantin zur Antwort Stellung nehmen. Der Rat kann anschliessend Diskussion beschliessen und darüber Beschluss fassen, ob er die Antwort des Stadtrates in zustimmendem oder in ablehnendem Sinne zur Kenntnis nimmt. *
4
Mit dem Abschluss der Diskussion ist das Geschäft erledigt und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. *

## § 44 Kleine Anfragen {#art_44}

1
Die Mitglieder des Grossen Gemeinderates haben das Recht, über Gegenstände der städtischen Verwaltung Kleine Anfragen an den Stadtrat zu richten.
2
Der Stadtrat beantwortet die Anfrage schriftlich innert 30 Tagen. *
3
Kleine Anfragen werden im Rat bekannt gegeben. Sie werden nicht auf die Traktandenliste genommen. Eine Diskussion findet nicht statt. *
4
&hellip; *

## § 45 Petitionen {#art_45}

1
Petitionen, die an den Grossen Gemeinderat gelangen, werden dem Rat von der Präsidentin an der nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.
2
Beziehen sich solche Eingaben auf Geschäfte, welche beim Grossen Gemeinderat bereits anhängig sind, so sind sie bei der Behandlung dieses Geschäftes zu eröffnen und zu behandeln.
3
Betreffen solche Eingaben keinen vor dem Rat hängigen Beratungsgegenstand, so beschliesst der Grosse Gemeinderat, ob er die Eingabe an den Stadtrat zur Beantwortung weiterleiten oder zur Tagesordnung schreiten will.
4
Der Gesuchstellerin wird durch die Stadtschreiberin von der Art der Erledigung Kenntnis gegeben. *

## § 46 <strong>*</strong> Erklärungen und Berichte des Stadtrates {#art_46}

1
Der Stadtrat kann ausserhalb der Traktandenliste Erklärungen zu wichtigen Angelegenheiten der städtischen Verwaltung abgeben.
2
Der Stadtrat kann dem Rat schriftlich Bericht erstatten über Angelegenheiten der städtischen Verwaltung.
3
Eine Diskussion findet statt, wenn diese von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Der Rat kann darüber Beschluss fassen, ob er die Erklärung oder den Bericht in zustimmendem oder in ablehnendem Sinne zur Kenntnis nimmt.

## § 47 Traktandenliste {#art_47}

1
Die Präsidentin eröffnet die Sitzung und gibt die Traktandenliste bekannt. Der Grosse Gemeinderat setzt die Reihenfolge der zu behandelnden Geschäfte endgültig fest.
2
Können infolge fortgeschrittener Zeit nicht alle traktandierten Geschäfte abschliessend behandelt werden, werden diese auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung gesetzt. *

## § 48 Eintretensfrage {#art_48}

1
Bei jedem Verhandlungsgegenstand wird zuerst beschlossen, ob auf das Geschäft einzutreten sei. Sind Nichteintretensanträge gestellt und begründet, findet eine Eintretensdebatte statt.
2
In der Eintretensdebatte haben zuerst die Kommissionssprecherinnen, der Stadtrat sowie die Fraktionssprecherinnen das Wort. Nachher wird das Wort von der Präsidentin in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt. Die Mitglieder des Stadtrates und die Berichterstatterinnen der Kommissionen erhalten zur Anbringung von Berichtigungen jederzeit das Wort. Überdies ist das Wort ausserhalb der Reihenfolge zu erteilen, wenn ein Mitglied des Rates auf eine persönliche Bemerkung antworten will.
3
Ist Eintreten beschlossen, wird das Geschäft materiell behandelt.
4
Einzutreten ist in jedem Fall auf Volksinitiativen, auf parlamentarische Vorstösse, auf Berichte und Anträge zu zweiten Beratungen, auf das Budget und auf die Jahresrechnung. Zu diesen Geschäften findet keine Eintretensdebatte statt. *

## § 49 Detailberatung {#art_49}

1
Bei der Detailberatung erfolgt die Reihenfolge der Worterteilung wie bei der Eintretensdebatte.
2
Der Rat beschliesst auf Antrag der Präsidentin, ob eine Vorlage artikelweise, abschnittsweise oder in ihrer Gesamtheit zu beraten ist.
3
Der Rat kann die Überweisung einzelner Artikel, Abschnitte oder der Gesamtvorlage an eine Kommission oder an den Stadtrat zu nochmaliger Prüfung und Berichterstattung beschliessen.
4
Nach Beendigung der Beratung werden zunächst allfällige Rückkommensanträge behandelt. Hernach wird über das Geschäft als Ganzes abgestimmt. *

## § 50 Ordnungsanträge {#art_50}

1
Ordnungsanträge sind Anträge, welche die Form der Verhandlung (Rückweisung, Verschiebung, Aussetzung, Schluss der Beratung usw.) oder die Handhabung der Geschäftsordnung betreffen. *
2
Ein Ordnungsantrag kann jederzeit nach Abschluss eines Votums gestellt werden. Ist ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung über den Hauptgegenstand bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen.
3
Im Fall einer Rückweisung erteilt der Rat einen konkreten Überprüfungsauftrag und setzt eine Frist zur erneuten Einreichung des Geschäfts. Sofern die Vorlage nicht mehr eingebracht werden soll (definitive Rückweisung), ist auf den Überprüfungsauftrag und die Fristansetzung zu verzichten. *

## § 51 Mahnung, Ordnungsruf {#art_51}

1
Eine Rednerin darf beim Sprechen nicht unterbrochen werden, ausgenommen durch die Präsidentin, sofern die Rednerin abschweift, sich ehrverletzend äussert, wiederholt oder den parlamentarischen Anstand verletzt oder wenn dies zur Handhabung der Geschäftsordnung notwendig ist.
2
Nach zweimaliger Mahnung kann die Präsidentin der Rednerin das Wort entziehen oder sie von der Sitzung ausschliessen.
3
Erhebt die Rednerin hiergegen Einsprache, so entscheidet der Rat ohne Diskussion.

## § 52 <strong>*</strong> Anträge {#art_52}

1
Jedes Mitglied des Rates hat das Recht, Abänderungs-, Zusatz-, Eventual- oder Streichungsanträge zu stellen. Sie sind in der Regel postalisch oder elektronisch einzureichen.

## § 53 Gebundene Beratung {#art_53}

1
Um eine Beratung abzukürzen, kann der Rat zu Beginn oder während des Geschäfts Übergang zur gebundenen Beratung beschliessen, wonach ein Mitglied nur einmal das Wort ergreifen und nicht länger als zehn Minuten sprechen darf. Mitgliedern, die bereits zur Sache gesprochen haben, darf das Wort nicht mehr erteilt werden.
2
Diese Bestimmung findet für die Berichterstatterinnen bzw. Antragstellerinnen keine Anwendung.

## § 54 <strong>*</strong> Schluss der Beratung {#art_54}

1
Wird das Wort aus dem Rat nicht mehr verlangt, so schliesst die Präsidentin die Beratung.
2
Wird ein Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, ist die Beratung abgeschlossen. *
3
&hellip; *

## § 55 Rückkommensanträge {#art_55}

1
Nach Schluss der Beratung kann jedes Mitglied beantragen, auf einzelne bestimmt zu bezeichnende Artikel oder Abschnitte zurückzukommen.
2
Eine kurze Begründung des Rückkommensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.
3
Rückkommensanträge zu Geschäften, über welche die Beschlussfassung abgeschlossen ist, sind unzulässig.

## § 55a <strong>*</strong> Zweimalige Beratung {#art_55a}

1
Änderungen der Gemeindeordnung, allgemeinverbindliche Gemeindereglemente, Zonenpläne, Bebauungspläne sowie Beschlüsse betreffend Zweckverbände sind zweimal zu beraten.
2
Neue Anträge für die zweite Beratung müssen spätestens zehn Tage vor der Ratssitzung postalisch oder elektronisch der Stadtkanzlei eingereicht werden. Anträge, die mit neuen Anträgen zusammenhängen (Folgeanträge), können ohne Beachtung dieser Frist und auch noch während der zweiten Beratung gestellt werden. *
3
Führen Folgeanträge nach Absatz 2 zu einer wesentlichen Änderung der Vorlage oder kann deren Tragweite nicht ausreichend abgeschätzt werden, kann der Rat eine weitere Beratung beschliessen. *

## § 56 <strong>*</strong> &hellip; {#art_56}

&hellip;

## § 57 Bereinigung der Anträge {#art_57}

1
Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin eine kurze Übersicht über die gestellten Anträge und schlägt dem Rat das Abstimmungsverfahren zur Bereinigung der Anträge vor.
2
Sind auf derselben Stufe mehr als zwei einander ausschliessende Anträge gestellt, so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Jedes Ratsmitglied darf dabei nur eine Stimme abgeben. Hat kein Antrag die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt, so wird darüber abgestimmt, welcher von den zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen erhielten, aus der Abstimmung fällt. Danach wird in gleicher Weise über die verbliebenen Anträge abgestimmt. Die Anträge werden in derselben Reihenfolge zur Abstimmung gebracht, wie sie gestellt worden sind. *
3
Allfällige Einwendungen gegen das von der Präsidentin vorgeschlagene Abstimmungsverfahren werden sofort erledigt. *

## § 58 <strong>*</strong> &hellip; {#art_58}

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## § 59 Teilung der Abstimmungsfrage {#art_59}

1
Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so muss getrennt abgestimmt werden, wenn dies von einem Mitglied des Rates verlangt wird.
2
Bei zusammengesetzten Anträgen soll stets über die einzelnen Teile abgestimmt werden.

## § 60 Stimmabgabe {#art_60}

1
Zur Beschlussfassung bedarf es, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, des einfachen Mehrs der Stimmenden.
2
Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mittels elektronischer Abstimmungsanlage. Das Büro GGR erlässt eine Benützungsordnung zur elektronischen Abstimmungsanlage. *
3
Kann die elektronische Abstimmungsanlage nicht eingesetzt werden, erfolgt die Stimmabgabe am Sitzplatz durch Aufheben der Hand. In diesem Fall ist das Gegenmehr dann aufzunehmen, wenn es die Präsidentin anordnet oder wenn ein Ratsmitglied es verlangt. Bei Schlussabstimmungen durch Aufheben der Hand ist das Gegenmehr ausnahmslos zu ermitteln. *
4
Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. *
5
Bei Abstimmungen zählen nur die aktiv Stimmenden als anwesende Ratsmitglieder. Sie bezeugen ihre Meinung «ja», «nein» oder «enthalten», indem sie die entsprechende Taste drücken oder durch Hand erheben. *

## § 61 <strong>*</strong> Namensabstimmung, Geheime Abstimmung {#art_61}

1
Eine Abstimmung unter Namensaufruf oder eine geheime Abstimmung findet statt, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt.

## § 62 Stimmabgabe der Präsidentin {#art_62}

1
Die Präsidentin stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit fällt ihr der Stichentscheid zu. In diesem Fall kann sie ihre Stimmabgabe begründen.

## § 63 Unterstellung unter die Urnenabstimmung {#art_63}

1
Eine Urnenabstimmung über einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschluss des Grossen Gemeinderates hat stattzufinden, wenn dies unmittelbar nach der Schlussabstimmung von 14 Ratsmitgliedern verlangt wird.

## § 64 Absolutes Mehr, Geheime Wahl {#art_64}

1
Die Wahlen werden schriftlich und geheim nach dem absoluten Mehr der gültig abgegebenen Stimmen vorgenommen.
2
Bei Berechnung des absoluten Mehrs fallen leere und ungültige Stimmzettel ausser Betracht.
3
Die Präsidentin nimmt an den Wahlen teil. Bei Stimmengleichheit zieht sie das Los.
4
Der Rat entscheidet, ob Einzel- oder Listenabstimmung stattfindet.

## § 65 Ablauf der Wahl {#art_65}

1
Die Stimmenzählerinnen teilen für jeden Wahlgang den anwesenden Ratsmitgliedern einen Stimmzettel aus.
2
Die Zahl der ausgeteilten und eingegangenen Stimmzettel wird von den Stimmenzählerinnen festgestellt, von der Präsidentin dem Rat zur Kenntnis gebracht und im Protokoll vermerkt. Nach dieser Mitteilung dürfen keine weiteren Stimmzettel angenommen werden.
3
Übersteigt die Zahl der eingegangenen die der ausgeteilten Stimmzettel, so wird der Wahlgang als nichtig erklärt und wiederholt.

## § 66 Ungültige Stimmen {#art_66}

1
Es werden als ungültig betrachtet:
1.
jeder unleserliche oder zweideutige Stimmzettel;
2.
jeder Stimmzettel, der einen der Kandidatinnenbezeichnung fremden Vermerk enthält;
3.
jede, einer nicht wählbaren Person abgegebene Stimme.
2
Stehen mehr Namen als zu treffende Wahlen auf dem Stimmzettel, so haben die zuerst aufgeführten Namen Gültigkeit.

## § 67 Wahlgang {#art_67}

1
Ergibt die erste oder folgende Wahl keine absolute Mehrheit, fällt diejenige Kandidatin, welche die geringste Stimmenzahl aufweist, jeweilen aus der Wahl. Wer im ersten Wahlgang keine Stimme erhalten hat, kann auch in den folgenden keine erhalten, es sei denn, dass eine in den folgenden Wahlgang kommende Kandidatin eine Wahl ablehnt.
2
Wenn alle in der Wahl befindlichen Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, welche von ihnen aus der Wahl fällt. Das Los wird durch die Präsidentin gezogen. Hierauf wird mit dem Wahlgang fortgefahren, bis nur noch zwei Vorgeschlagene sich gegenüberstehen.

## § 68 Vernichtung der Stimmzettel {#art_68}

1
Nach der Sitzung sind die ausgeteilten Stimmzettel durch die Ratsweibelin im Beisein der Stimmenzählerinnen zu vernichten.

## § 69 Anfechtung wegen eines Formfehlers {#art_69}

1
Eine Wahl kann wegen eines Formfehlers nicht mehr angefochten werden, wenn die Sitzung geschlossen oder der Rat zu einer andern Wahl oder zur Tagesordnung geschritten ist.

## § A1-1 <strong>*</strong> {#art_A1_1}

1
Die Entschädigungen an die Fraktionen des Grossen Gemeinderates werden wie folgt festgesetzt:
a)
Grundentschädigung von CHF 6'000.00 pro Fraktion und Jahr
b)
Zuschuss von CHF 500.00 pro Fraktionsmitglied und Jahr
2
Mitgliedern des Grossen Gemeinderates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von CHF 500.00 pro Jahr ausgerichtet.
