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title: "Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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provisions: 7
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# Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## § 1 beschliesst:2) {#par_1}

Beitritt
1 Der Kanton Basel-Landschaft tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 20193) bei.

## § 2 {#par_2}

Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
1 Die Auftraggebenden veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

## § 3 {#par_3}

Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)
1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggebenden ist ab dem für das
Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zulässig.

## § 4 {#par_4}

Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er wird insbesondere ermächtigt:
a. unter Beachtung von § 77 Abs. 1 Bst. d. der Kantonsverfassung4) Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art. 6 Abs. 4
IVöB abzuschliessen;
b. die für die Kontrollen zuständigen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5
IVöB);
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Beschluss des Landrats gemäss --> § 59 Landratsgesetz (SGS 131) publiziert
mit der --> Amtsblattmeldung vom 12. Mai 2022. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 7. Juli 2022. Beschluss des
Landrats gemäss --> § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 8. Juli 2022 (publiziert mit der --> Amtsblattmeldung vom 14. Juli 2022) für rechtskräftig erklärt.
3) SGS 420.121
4) SGS 100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.074
2 420
c. die für den Vollzug, die Kontrolle und Aufsicht verantwortlichen Stellen zu
bezeichnen bezüglich Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 ff., Art. 50 Abs. 1 und
Art. 62 Abs. 1 f. IVöB;
d. ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Art. 48 Abs. 7 IVöB zu
bezeichnen;
e. die Einzelheiten zur Zentralen Beschaffungsstelle gemäss § 5 zu regeln;
f. die kantonale Stelle oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige
Behörde für die Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der
Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen
Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen über den Arbeitsschutz, die Arbeitsbedingungen, die Gleichbehandlung von Frau und
Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, den Schutz der Umwelt oder von
Bestimmungen über die Schwarzarbeit gemäss Art. 12 Abs. 1–3 IVöB zu
bestimmen;
g. zusätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien «Verlässlichkeit des Preises» und «Unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» vorzusehen;
h. unter Beachtung der beschaffungsrechtlichen Grundsätze diejenigen Körperschaften, öffentlich-rechtlichen Anstalten und Organisationen zu bezeichnen, die der IVöB nicht unterliegen;
i. Gebühren zu erheben.

## § 5 {#par_5}

Zentrale Beschaffungsstelle
1 Die Zentrale Beschaffungsstelle ist verantwortlich für die Entwicklung, Überwachung und Durchführung der Prozessabläufe im Beschaffungswesen der
kantonalen Verwaltung und sorgt für die Ausarbeitung von Vollzugshilfen zum
Beschaffungswesen.
2 Sie steht zudem beratend den Gemeinden, den Körperschaften des öffentlichen Rechts und Privaten als Kontaktstelle bei Fragen zur Anwendung und zur
Anwendbarkeit des öffentlichen Beschaffungswesens zur Verfügung.
3 Der Kanton stattet die Zentrale Beschaffungsstelle mit den zur Erfüllung ihrer
Aufgaben gemäss diesem Gesetz notwendigen Ressourcen aus.

## § 6 {#par_6}

Beirat für das öffentliche Beschaffungswesen
1 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Bau- und Umweltschutzdirektion auf
eine Amtsdauer von 4 Jahren einen Beirat für das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Der Beirat unterstützt und begleitet den Regierungsrat und die Direktionen
beim koordinierten Vollzug der Bestimmungen der IVöB. Er behandelt keine
Einzelgeschäfte.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.074
3 420
3 Der Regierungsrat regelt die Details zum Beirat, insbesondere seine Zusammensetzung und Konstituierung, sein Sekretariat, seine Kompetenzen sowie
seinen Aufgabenbereich, in der Verordnung.
4 Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Es werden keine Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen ausgerichtet.
5 Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt das Pflichtenheft des Beirats fest
und legt dieses dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.

## § 7 {#par_7}

Beitrittserklärung, Änderungen und Rechtskraft der IVöB
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt:
a. den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem Interkantonalen Organ
gemäss Art. 63 IVöB zu erklären;
b. Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu
ratifizieren;
c. aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 20015) auszutreten, wenn sämtliche Kantone der revidierten IVöB beigetreten sind.
2 Der Beitritt zur IVöB wird mit der Abgabe der Beitrittserklärung an das Interkantonale Organ rechtskräftig.
5) SGS 420.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.074
4 420
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.05.2022 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.074
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.074
5 420
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.05.2022 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.074
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.074
Vademecum SGS 420
1/1
Erlasstitel Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB)
SGS-Nr. 420
GS-Nr. 2023.074
Erlassdatum 05.05.2022 (2021/693, Revision Beschaffungsrecht: Einführungsgesetz
zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen IVöB und Beitritt zum Konkordat IVöB)
In Kraft seit 01.01.2024
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Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde:
Erlasstitel Gesetz über öffentliche Beschaffungen
GS-Nr. 33.1062
Erlassdatum 03.06.1999 (1998/78, Gesetz über öffentliche Beschaffungen und Beitritt
zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVÖB))
In Kraft seit 01.02.2000
