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title: "Gegenrechtsvereinbarungen mit den Kantonen Zürich, St. Gallen, Appenzell A.-Rh., Freiburg, Basel-Stadt, Zug, Waadt und Bern über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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# Gegenrechtsvereinbarungen mit den Kantonen Zürich, St. Gallen, Appenzell A.-Rh., Freiburg, Basel-Stadt, Zug, Waadt und Bern über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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720.250
Gegenrechtsvereinbarungen mit den Kantonen
Zürich, St. Gallen, Appenzell A.-Rh., Freiburg,
Basel-Stadt, Zug, Waadt und Bern über die
Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen,
gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken von der
Erbschafts- und Schenkungssteuer 1)
1. Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind gegenseitig befreit
Zuwendungen an den Staat und seine Anstalten, an die Kreise und
Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Personen mit öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken.
2. Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Graubünden auf die
kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern und allfällige kommunale Erbschafts- und Schenkungssteuern der im Anhang erwähnten
politischen Gemeinden 2), seitens des Vertragskantons auf dessen
Erbschafts- und Schenkungssteuern.
3. Die Befreiung gilt für die nach Abschluss der Vereinbarung eingetretenen Erbanfälle und vollzogenen Schenkungen.
Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden,
welche sich bisher der Gegenrechtsvereinbarung nicht angeschlossen
haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Gemeinde eingetretenen Erbanfälle und vollzogenen Schenkungen gewährt.
4. Die Regierungen der Vertragskantone sind berechtigt, jederzeit unter
Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der Vereinbarung zurückzutreten.
1) Siehe dazu Art. 113 Abs. 2 StG, BR 720.000; Datum des Abschlusses der Vereinbarungen: Zürich 13./27. Oktober 1955, St. Gallen 24./31. Dezember 1955,
Appenzell A.-Rh. 23. Dezember 1955/30. Januar 1956, Freiburg 30. Dezember
1955/3. Februar 1956, Basel-Stadt 13. Januar/7. Februar 1956, Zug 19. Dezember 1955/7. April 1956, Waadt 22. Juni/15. Dezember 1956, Bern 29. Februar/23. März 1956.
2) Sämtliche Gemeinden des Kantons Graubünden sind diesen Vereinbarungen
beigetreten.
1.07.2008 1
