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title: "Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik"
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# Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik

## Art. 1 {#art_1}

Die beiden Regierungen räumen sich für die Einfuhr und, gegebenenfalls, für die Ausfuhr der Erzeugnisse, die im einen oder andern Lande noch einer Beschränkung unterliegen, eine möglichst günstige Behandlung ein.

## Art. 2 {#art_2}

Die schweizerische Regierung bewilligt die Einfuhr der in der beiliegenden Liste A aufgeführten französischen Erzeugnisse bis zur Höhe der angegebenen jährlichen Mengen oder Werte.

## Art. 3 {#art_3}

Die französische Regierung bewilligt die Einfuhr der in der beiliegenden Liste B aufgeführten schweizerischen Erzeugnisse bis zur Höhe der aufgeführten jährlichen Mengen oder Werte.

## Art. 4 {#art_4}

Als schweizerisch gelten Erzeugnisse mit Ursprung und Herkunft aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und als französisch jene mit Ursprung und Herkunft aus der Französischen Republik.

## Art. 5 {#art_5}

Sofern die sich aus den Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ergebenden Verpflichtungen es verlangen, werden innert nützlicher Frist Verhandlungen aufgenommen, um am vorliegenden Abkommen die erforderlichen Abänderungen anzubringen.
SR 0.632.31

## Art. 6 {#art_6}

Eine gemischte Kommission überwacht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und unterbreitet alle zur Verbesserung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern geeigneten Vorschläge. Sie tritt auf Verlangen der einen der Vertragsparteien zusammen.

## Art. 7 {#art_7}

Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.
SR 0.631.112.514

## Art. 8 {#art_8}

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1968 in Kraft und läuft am 31. Dezember 1968 ab. Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Geschehen in Paris am 28. November 1967, in doppelter Ausfertigung.
Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
A. Weitnauer
Für die Regierung
der Französischen Republik:
T. de Courson
