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title: "Hallenbad Haus und Badeordnung"
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# Hallenbad Haus und Badeordnung

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M
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n——— Gemeinde Balzers
BALZERS
Hallenbad Balzers
Haus- und Badeordnung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Zweck und Verbindlichkeit 2
2. Öffnungszeiten 2
3. Eintritt 2
4. Badegäste 2
5. Garderoben 2/3
6. Verhalten im Hallenbad 3
7. Aufsicht 4
8. Beschwerde 4
9. Beschädigungen 4
10. Wertgegenstände 4
11. Fundgegenstände 5
12. Haftung 5
13. Schulen, Vereine 5
14. Kurse, Trainings 5/6
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 6
16. Inkrafttreten 6
1. Zweck und Verbindlichkeit
1.1 Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im
Hallenbad.
1.2 Die Haus- und Badeordnung ist für alle Gäste verbindlich. Jeder Benützer hat
sich an die Bestimmungen der Badeordnung sowie an alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen zu halten. Mit
dem Kauf der Eintrittskarte anerkennt jeder Badegast die Bestimmungen dieser
Haus- und Badeordnung sowie alle zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Badebetriebes notwendigen Anordnungen des Aufsichtspersonals
als rechtsverbindlich.
1:3 Bei Schul-, Vereins-, Kurs- oder Gemeinschaftsveranstaltungen ist die jeweilige
Leitung für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung und die entsprechende
Aufsicht verantwortlich.
2. Öffnungszeiten
2.1 Die jeweils gültigen Öffnungszeiten sind gut sichtbar im Hallenbadeingang einzusehen und werden durch den Gemeinderat von Balzers festgelegt.
3. Eintritt
3:1 Das Hallenbad darf nur nach Bezahlung einer Eintrittsgebühr oder durch
bewilligten gebührenfreien Eintritt benützt werden. Begleitpersonen, auch wenn
sie nicht ins Wasser gehen, haben ebenfalls eine ihrem Alter entsprechende
Eintrittskarte zu lösen.
3.2 Das Geld für verlorene oder nicht benützte Eintritte wird nicht zurückerstattet.
4. Badegäste
4.1 Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt.
4.2 Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr haben die Anlage bis spätestens
20.00 Uhr zu verlassen, sofern sie nicht in Begleitung Erwachsener sind.
4.3 Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden, Hautausschlägen
oder anderen Anstoss erregenden Krankheiten dürfen das Hallenbad nicht benützen.
5. Garderoben
5:1 Zum Aus- und Ankleiden sind die für das jeweilige Geschlecht und Alter
zugewiesenen Umkleidekabinen oder Sammelumkleideräume zu benützen.
Anschliessend hat der Badegast seine Kleidung in den mit seiner Schlüsselnummer versehenen Garderobenschrank zu geben, diesen abzuschliessen
und den Schlüssel an sich zu nehmen oder beim Bademeister zu deponieren.
5:2 Bei Verlust des Schlüssels werden die sich im Garderobenschrank befindlichen
Gegenstände nur dem nachweislich Empfangsberechtigten ausgehändigt. Für
den Verlust des Schlüssels ist dem Aufsichtspersonal ein Unkostenbeitrag von
CHF 120.00 zu entrichten.
6. Verhalten im Hallenbad
6.1 Duschen, WC und Föhn-Raum sowie die Schwimmhalle dürfen nicht mit Schuhen betreten werden.
6.2 Vor der Nutzung des Schwimmbades ist duschen obligatorisch.
6.3 Die Schwimmhalle darf nur in Badekleidung und barfuss betreten werden.
6.4 Kleinkinder haben aus hygienischen Gründen immer eine Badehose
(Schwimmwindel) zu tragen.
6.5 Nicht gestattet ist insbesondere:
a) auf dem Beckenrand zu rennen, an den Einsteigeleitern, Haltestangen und
Startpodesten zu turnen oder auf im Schwimmbecken angebrachte Begrenzungsseile zu steigen;
b) von der Längsseite des Beckenrandes in das Becken zu springen;
c) im Nichtschwimmerbereich Kopfsprünge zu machen;
d) durch Übungen oder Spiele andere Besucher in unzumutbarer Weise zu
stören oder zu belästigen;
e) Schwimmflossen, Bälle und sonstige aufblasbare Spielgeräte bzw. Gegenstände oder Tauchgeräte zu benutzen (das Aufsichtspersonal kann
Ausnahmen zulassen, wenn dies ohne Gefahr für die Benützer möglich
ist). Schwimmhilfen können in Absprache mit den Bademeistern benützt
werden;
f) Besucher unterzutauchen, in das Becken zu stossen oder in ähnlicher
Weise zu belästigen;
g) Elektro-, Tonwiedergabegeräte, Handys mit Kamera oder Musikinstrumente zu benützen. Foto- und Filmaufnahmen sind nicht gestattet;
h) in der Schwimmhalle und in den Garderoben zu trinken, zu essen, Kaugummi zu kauen und zu rauchen;
i) Tiere mitzubringen;

## Art. 7 j) das Mitbringen von Glasgegenständen jeglicher {#art_7}

Aufsicht
JA Das Aufsichtspersonal hat für einen geordneten Badebetrieb, insbesondere für
die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der
Haus- und Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals
ist deshalb Folge zu leisten.
1:2 Die Aufsicht über Kinder obliegt den Erziehungsberechtigten.
Pr Gleiches gilt für die Aufsicht über minderjährige Nichtschwimmer. Die Aufsicht
obliegt den Erziehungsberechtigten bzw. den allenfalls sonst aufsichtspflichtigen Begleitpersonen im Sinne von Art. 10 des Jugendgesetzes (LGBl. 1980
Nr. 38).
7.4 Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen sind von den Jugendlichen
und ihren Begleitpersonen einzuhalten.
745 In Fällen von Gruppenbesuchen gilt in Bezug auf die Aufsicht Ziff. 1.3 dieser
Haus- und Badeordnung entsprechend.
7.6 Das Aufsichtspersonal ist befugt, Besucher, die gegen diese Ordnung verstossen oder den Anordnungen nicht Folge leisten, ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus dem Hallenbad zu verweisen.
7.7 In schwerwiegenden Fällen ist das Aufsichtspersonal berechtigt, mittels eines
schriftlichen Antrags an den Gemeinderat von Balzers ein befristetes oder
dauerhaftes Zutrittsverbot zu erwirken.
8. Beschwerde
Beschwerden jeglicher Art betreffend den Badebetrieb sowie Anregungen und Wünsche sind schriftlich an den Gemeinderat zu richten.
9. Beschädigungen
9.1 Jede mutwillige Beschädigung oder Verunreinigung der Anlage verpflichtet zur
Leistung von Schadenersatz oder eines Reinigungsentgeltes.
9.2 Findet ein Badegast Anlageteile verunreinigt oder beschädigt vor, hat er dies
dem Aufsichtspersonal zu melden.
10. Wertgegenstände
10.1 Für abhanden gekommene Wertsachen, Kleider und persönliche Effekte wird
kein Ersatz geleistet. Die Benützer der Garderobenschränke haben in ihrem
eigenen Interesse sorgfältig darauf zu achten, dass die Schranktür verschlossen ist.
10.2 Diebstähle sind sofort dem Aufsichtspersonal zu melden.
11. Fundgegenstände
11.1 Fundgegenstände sind dem Aufsichtspersonal abzugeben und können dort
vom rechtmässigen Besitzer abgeholt werden.
11.2 Die Fundgegenstände werden für ein Jahr aufbewahrt. Nicht abgeholte Fundgegenstände werden nach Ablauf dieses Jahres einer gemeinnützigen Institution abgegeben.
12. Haftung
12.1 Die Benutzung des Hallenbades erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde
Balzers als Betreiberin des Hallenbades haftet nicht für
a) Schäden, die dem Badegast bei der Benutzung der Schwimmanlagen, der
Spielgeräte oder aller sonstigen Einrichtungen des Bades entstehen;
b) Schäden, die Dritte dem Badegast verursachen (Diebstahl, Sachbeschädigungen, Verletzungen bei Ballspielen usw.);
c) den Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen.
12.2 Der Haftungsausschluss gemäss 12.1 gilt nicht, wenn die entsprechenden
Schäden von der Gemeinde Balzers oder deren Aufsichtspersonal vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht werden.
12.3 Bei Schäden, welche einem Badegast in seiner Person entstehen, haftet die
Gemeinde Balzers nur, wenn diese von der Gemeinde Balzers oder deren
Aufsichtspersonal schuldhaft (zumindest leicht fahrlässig) verursacht worden
sind.
13. Schulen, Vereine
13.1 Das Schwimmmaterial wird nur für den Unterricht gemäss Schulbelegungsplan
ausgegeben. Die jeweilige Lehrperson ist dafür verantwortlich, dass das
Material nach Unterrichtsschluss an den dafür vorgesehenen Platz zurückgebracht wird.
13.2 Die Garderoben und Toiletten müssen vor Verlassen des Bades durch die jeweilige Lehrperson kontrolliert werden.
14. Kurse, Trainings
14.1 Diese Haus- und Badeordnung ist auch während der Kurse bzw. Trainings von
allfälligen Gruppenbesuchen für alle Teilnehmer verbindlich.
14.2 Die Aufsicht und Verantwortung während des Kurses, Trainings und Schulschwimmunterrichts obliegt der entsprechenden Kurs- bzw. Trainingsleitung
oder den Lehrern.
14.3 Gesuche für die Durchführung von Kursen oder Trainings im Hallenbad Balzers
sind schriftlich an die Gemeinde Balzers zu richten.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Haus- und Badeordnung untersteht liechtensteinischem Recht. Für sämtliche
Streitigkeiten, welche sich aus dieser Haus- und Badeordnung ergeben, ist ausschliesslich das Fürstliche Landgericht in Vaduz zuständig. Vorbehalten bleiben
Beschwerden an den Gemeinderat gemäss Ziff. 8 dieser Haus- und Badeordnung.
16. Inkrafttreten
16.1 Dieses Reglement wurde durch den Gemeinderat von Balzers in seiner Sitzung
vom 19. Oktober 2016 genehmigt und tritt am Tage der Beschlussfassung in
Kraft.
16.2 Dieses Reglement ersetzt die Badeordnung vom Februar 2006.
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Hansjörg Büchel artin Büchel
Gemeindevorsteher Vizevorsteher
Balzers, 19. Oktober 2016
