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title: "Gesundheitsgesetz"
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# Gesundheitsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Pflege und alle weiteren Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheit, die von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts ausgeübt werden.
2 Der Begriff «Pflege» umfasst jeden Dienst an Einzelpersonen, Personengruppen oder an der Bevölkerung, der die Förderung, die Verbesserung, den
Schutz, die Beurteilung, die Überwachung, die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zum Ziel hat.
3 Das Gesetz regelt namentlich:
a) die zuständigen Behörden und die kantonale Gesundheitsplanung;
b) die Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention;
c) die Beziehungen zwischen Patientinnen bzw. Patienten, Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens;
d) die Ausübung der Berufe des Gesundheitswesens;
e) den Betrieb der Institutionen des Gesundheitswesens;
f) die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Heilmittel;
g) die gesundheitspolizeilichen Massnahmen;
h) die Überwachung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheit;
i) die Massnahmen der Prävention, der Vorbereitung und des Einsatzes
bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich, die insbesondere
durch Katastrophen, Notlagen, Grossunfälle oder andere grössere Schadenfälle hervorgerufen werden.

## Art. 2 {#art_2}

Ziele
1 Die Gesundheit als Zustand physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens ist nicht nur im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung zu
bewerten. Sie ist ein elementares Gut, das des Schutzes bedarf.
2 Das Gesetz bezweckt die Förderung, den Schutz, die Erhaltung und die
Wiederherstellung der Gesundheit der Einzelpersonen und der Bevölkerung
insgesamt, unter Wahrung der Würde, Freiheit, Integrität und Gleichheit der
Personen.
3 Es fördert das Verantwortungsbewusstsein des Individuums, der Familie
und der Allgemeinheit in gesundheitlichen Belangen.

## Art. 3 {#art_3}

Verpflichtung des Staates und der Gemeinden
1 Der Staat und die Gemeinden tragen in der Bestimmung und Durchführung
ihrer Aufgaben der Gesundheit Rechnung und unterstützen die Schaffung
von Lebensbedingungen, die der Gesundheit zuträglich sind.
2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sorgen der Staat und die Gemeinden für
die Koordination der Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, indem sie namentlich die berufs- und institutionsübergreifende Zusammenarbeit in Netzwerken
fördern.
3 Auf Verlangen der für den Gesundheitsbereich zuständigen Direktion kann
der Staatsrat jeden Entwurf für ein Gesetz, ein Dekret oder einen Beschluss
daraufhin untersuchen, ob er sich nachteilig auf die Gesundheit auswirkt, und
gegebenenfalls einen Bericht über die Massnahmen hinzufügen, mit denen
die Auswirkungen abgeschwächt werden sollen.

## Art. 4 {#art_4}

Mittel
1 Die Ziele dieses Gesetzes müssen mit geeigneten Mitteln erreicht werden,
die sich durch ihre Qualität auszeichnen und sowohl für die Einzelpersonen
als auch für die Allgemeinheit finanziell tragbar sind.

## Art. 5 {#art_5}

Vorbehalt
1 Vorbehalten bleiben alle die Gesundheit betreffenden Bestimmungen der
Spezialgesetzgebung.
2 Zuständige Behörden und Gesundheitsplanung
2.1 Zuständige Behörden

## Art. 6 {#art_6}

Staatsrat
1 Der Staatsrat bestimmt die kantonale Gesundheitspolitik; er hat die Oberaufsicht über das Gesundheitswesen.
2 In dieser Funktion übt er die folgenden Befugnisse aus:
a) Er beschliesst die kantonale Gesundheitsplanung, wobei ein Bericht zur
Spitalplanung vorgängig dem Grossen Rat zur Konsultation unterbreitet
wird.
b) Er koordiniert die kantonale Gesundheitspolitik.
c) Er ernennt die Mitglieder der Kommissionen nach diesem Gesetz.
3 Er übt ausserdem alle Aufgaben und Kompetenzen aus, die ihm aufgrund
dieses Gesetzes zufallen.

## Art. 7 {#art_7}

Direktion – Grundsätze
1 Die für den Gesundheitsbereich zuständige Direktion 1) (die Direktion) ist
für die Umsetzung der kantonalen Gesundheitspolitik zuständig. In dieser
Funktion sorgt sie für den Vollzug der internationalen Vereinbarungen, des
Bundesrechts, der interkantonalen Vereinbarungen und der kantonalen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Gesundheit.
2 Sie übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus.
3 Sie übt zudem alle Aufgaben und Kompetenzen aus, die ihr aufgrund dieses
Gesetzes zufallen, sowie all jene, für die kein anderes staatliches Organ nach
der eidgenössischen und kantonalen Gesundheitsgesetzgebung zuständig ist.
4 Sie verfügt zu diesem Zweck über das Amt für Gesundheit, die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt,
die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker, die Kantonschemikerin
oder den Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt..

## Art. 8 {#art_8}

Direktion – Delegation von Vollzugsaufgaben
1 Die Direktion kann Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz namentlich im
Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit an öffentliche oder private Organe delegieren.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
2 Der Delegationserlass präzisiert die delegierten Vollzugsaufgaben, die Art
ihrer Finanzierung und der Kontrolle sowie die Geltungsdauer; vorbehalten
bleiben interkantonale und internationale Verträge und Reglemente.

## Art. 9 {#art_9}

Amt für Gesundheit
1 Das Amt für Gesundheit ist das Vollzugsorgan der Direktion. Es nimmt insbesondere alle Planungs- und Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Gesundheit wahr, für die keine andere Dienststelle der Direktion zuständig ist.
2 Es berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebiets.

## Art. 10 {#art_10}

Kantonsärztin / Kantonsarzt
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet das Kantonsarztamt. Sie oder
er wird mit allen medizinischen Fragen des Gesundheitswesens betraut und
nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr oder ihm aufgrund der eidgenössischen
und kantonalen Gesetzgebung zufallen.
2 Sie oder er berät die Direktion in Fragen der Pflege, der Gesundheitsförderung, der Prävention und des Gesundheitsschutzes.

## Art. 10a {#art_10a}

Kantonszahnärztin / Kantonszahnarzt
1 Die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt wird mit allen medizinischen Fragen der Mund- und Zahngesundheit betraut und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr oder ihm aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zufallen. Sie oder er kann die Funktion der Vertrauenszahnärztin
oder des Vertrauenszahnarztes im Rahmen der Schulzahnmedizin ausüben
oder ihre oder seine Fachkenntnisse insbesondere in den Bereichen Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Asylwesen einbringen.
2 Sie oder er berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebietes.

## Art. 11 {#art_11}

Kantonsapotheker / Kantonsapothekerin
1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker ist in Zusammenarbeit
mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt, der Kantonszahnärztin oder
dem Kantonszahnarzt und der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt für
die Kontrolle der Heilmittel, einschliesslich der Betäubungsmittel und
psychoaktiven Substanzen, die als Heilmittel verwendet werden, verantwortlich. Sie oder er sorgt für die korrekte Verwendung und die angemessene Abgabe dieser Produkte und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr oder ihm aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zufallen.
2 Sie oder er berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebiets.

## Art. 12 {#art_12}

Kantonschemikerin / Kantonschemiker
1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist für die Kontrolle der
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände verantwortlich. Diese Person ist
auch für die Kontrolle der Schwimmbäder zuständig und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zukommen.
2 Sie oder er kann auch Analysen vornehmen, die dem Vollzug der gesundheitspolizeilichen Massnahmen dienen.
3 Sie oder er berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebiets.

## Art. 13 {#art_13}

Kantonstierärztin / Kantonstierarzt
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt trifft die gesundheitspolizeilichen Massnahmen nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung
auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und Krankheitserregern. Sie oder er kontrolliert die tiermedizinischen Heilmittel, soweit
nicht die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker zuständig ist.
2 Sie oder er berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebiets.

## Art. 14 {#art_14}

Gesundheitsrat
1 Für die Beratung des Staatsrats und der Direktion in allgemeinen Gesundheitsfragen wird ein Gesundheitsrat eingesetzt. Dieser kann namentlich zu
Fragen der Gesundheitspolitik und der Ethik Stellung nehmen.
2 Seine Kompetenzen, seine Zusammensetzung und Organisation werden im
Einzelnen vom Staatsrat festgesetzt.

## Art. 15 {#art_15}

Planungskommission
1 Es wird eine Kommission für Gesundheitsplanung eingesetzt.
2 Ihre Aufgabe besteht darin, bei der Ausarbeitung der kantonalen Gesundheitsplanung mitzuwirken, nämlich bei der Planung des Spital- und präklinischen Bereichs, der Pflege im Bereich der psychischen Gesundheit, der Hilfe
und Pflege zu Hause sowie der Pflegeheime. Sie sorgt dafür, dass bei diesen
Bereichen der kantonale Plan für Gesundheitsförderung und Prävention einbezogen wird. Sie ist namentlich zuständig, zu folgenden Punkten Stellung zu
nehmen:
a) zum Pflegebedarf der Bevölkerung und zu den spezifischen Mitteln zu
dessen Befriedigung;
b) zu den Aufträgen der Institutionen des Gesundheitswesens nach Institutionskategorie;
c) zu den Normen, nach denen der Bedarf der Institutionen an Betten sowie an hoch technisierter und spitzenmedizinischer Ausrüstung entsprechend der Institutionskategorie bestimmt wird;
d) zu Anträgen, die den Bau und den Umbau der kantonalen oder subventionierten Institutionen betreffen.
3 Sie berät den Staatsrat und die Direktion in allen mit der Gesundheitsplanung verbundenen Fragen. Sie evaluiert in der Regel alle 4 Jahre die Gesundheitsplanung und unterbreitet dem Staatsrat über die Direktion Vorschläge
und Anregungen, namentlich zu den künftigen vordringlichen Zielen der
kantonalen Gesundheitsplanung.
4 Sie besteht aus elf Mitgliedern; der Privatsektor muss angemessen vertreten
sein. Fünf Mitglieder aus dem Grossen Rat werden vom Grossen Rat
gewählt, sechs Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt, darunter das Mitglied des Staatsrats, das für das Gesundheitswesen zuständig ist; diese Person
übernimmt den Vorsitz in der Kommission. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Gesundheit und die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt
nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.
5 Der Staatsrat regelt die Organisation der Kommission im Einzelnen.

## Art. 16 {#art_16}

Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention
1 Als beratendes Organ des Staatsrates wird ferner eine Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention eingesetzt.
2 Ihre Aufgabe besteht darin, die Erarbeitung des kantonalen Plans für Gesundheitsförderung und Prävention und des daraus abgeleiteten Aktionsplans
zu steuern. Sie äussert sich zudem zu den Projekten für Gesundheitsförderung und Prävention und zur Umsetzung des kantonalen Plans für Gesundheitsförderung und Prävention.
3 Ihre Kompetenzen, ihre Zusammensetzung und Organisation werden im
Einzelnen vom Staatsrat festgesetzt.

## Art. 16a {#art_16a}

Kantonale Kommission für sanitätsdienstliche Notmassnahmen
1 Als beratendes Organ des Staatsrats und der Direktion wird eine Kantonale
Kommission für sanitätsdienstliche Notmassnahmen (KKSNM) eingesetzt.
2 Ihre Aufgabe besteht darin, Vorschläge und Empfehlungen im Bereich der
sanitätsdienstlichen Notfälle abzugeben.
3 Sie besteht aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern, welche die betroffenen Kreise vertreten.
4 Ihre Kompetenzen, Zusammensetzung und Organisation werden im Einzelnen vom Staatsrat festgesetzt.

## Art. 17 {#art_17}

Aufsichtskommission
1 Es wird eine Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte eingesetzt (die Aufsichtskommission).
2 Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr aufgrund des Gesetzes zukommen.
Insbesondere:
a) sorgt sie für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Pflichten der Personen und Institutionen, die der Aufsicht unterstellt sind;
b) sorgt sie für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Patientenrechte;
c) kontrolliert sie die Anwendung von Zwangsmassnahmen;
d) berät sie die Direktion und ihre Dienststellen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs.
3 Sie bezeichnet unter ihren Mitgliedern eine oder mehrere Personen für die
Mediation; diese haben die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten.
4 Sie besteht aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern, die die betroffenen Kreise vertreten. Ihr Sekretariat wird von einer Juristin oder einem Juristen geführt. Ihre Zusammensetzung und ihre Organisation werden vom
Staatsrat festgesetzt.

## Art. 17a {#art_17a}

Sanitätsdienstliches Führungsorgan
1 Es wird ein Sanitätsdienstliches Führungsorgan (SFO) eingesetzt.
2 Seine Aufgabe besteht darin, Massnahmen zur Prävention ausserordentlicher Lagen im Gesundheitsbereich zu ergreifen sowie die Vorbereitung auf
solche Lagen und bei einem Ereignis den Einsatz zu leiten.
3 Es besteht aus der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt, die oder der den
Vorsitz führt, der Koordinatorin oder dem Koordinator für ausserordentliche
Lagen, aus Vertreterinnen und Vertretern der Institutionen des Gesundheitswesens und der Gesundheitsfachpersonen sowie aus weiteren ständigen und
nichtständigen Mitgliedern; es kann Sachverständige beiziehen.
4 Es arbeitet mit dem kantonalen Führungsorgan im Bereich des Bevölkerungsschutzes zusammen, dem es Vorschläge unterbreitet und von dem es
Richtlinien und Weisungen erhält. Es arbeitet auch mit den sanitätsdienstlichen Führungsorganen anderer Kantone und des Bundes zusammen.
5 Seine Zuständigkeiten, seine Zusammensetzung und seine Organisation
werden vom Staatsrat im Einzelnen festgesetzt.

## Art. 18 {#art_18}

Oberamtmann oder Oberamtfrau
1 Die Oberamtfrau oder der Oberamtmann koordiniert die Aufgaben, die den
Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes zufallen, soweit mehrere Gemeinden
des Bezirks betroffen sind.
2 Teilen sich Gemeinden mehrerer Bezirke in eine Aufgabe, so beraten die
betroffenen Oberamtfrauen und Oberamtmänner miteinander und beauftragen
jemanden unter ihnen, die Aufgaben der Gemeinden zu koordinieren.

## Art. 19 {#art_19}

Gemeinde
1 Die Gemeinde bildet die örtliche Gesundheitsbehörde. Ihr obliegt die Anordnung und Ausführung der Massnahmen im Zusammenhang mit der allgemeinen Hygiene und der Friedhofsordnung. Sie nimmt zudem alle Aufgaben
und Kompetenzen wahr, die ihr aufgrund der kantonalen Gesetzgebung zufallen.
2.2 Kantonale Gesundheitsplanung

## Art. 20 {#art_20}

Grundsatz
1 Auf Antrag des Staatsrats setzt der Grosse Rat die vorrangigen Ziele der
kantonalen Gesundheitsplanung fest.
2 Die kantonale Gesundheitsplanung geht von einer Beurteilung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung aus. Sie bezweckt die Ermittlung des Pflegebedarfs in Berücksichtigung der demographischen Entwicklung und die Bestimmung der Mittel, mit denen dieser Bedarf am rationellsten und
wirtschaftlichsten befriedigt und eine angemessene, qualitativ hoch stehende
Pflege sichergestellt werden kann. Sie umfasst namentlich die Planung im
Spital- und präklinischen Bereich, die Pflege im Bereich der psychischen Gesundheit, die Hilfe und Pflege zu Hause sowie die Pflegeheime. In diese verschiedenen Bereiche bezieht sie ausserdem die Planung der Gesundheitsförderung und Prävention ein.
3 Die Erstellung und Ausführung der kantonalen Gesundheitsplanung werden
in besonderen Bestimmungen geregelt.

## Art. 20a {#art_20a}

Einschränkungen bei Ausrüstungen
1 Auf Antrag der Kommission für Gesundheitsplanung kann der Staatsrat im
stationären und ambulanten öffentlichen oder privaten Sektor die Inbetriebnahme von schweren technischen oder anderen spitzenmedizinischen Ausrüstungen der Bewilligungspflicht unterstellen.
2 Die Kriterien und das Verzeichnis der Ausrüstungen, deren Inbetriebnahme
bewilligungspflichtig ist, werden vom Staatsrat festgesetzt.

## Art. 21 {#art_21}

Statistik und andere Indikatoren
1 Die Direktion regelt nach den entsprechenden anerkannten Normen die Erhebung, die Analyse und die Veröffentlichung der statistischen Daten und der
weiteren Indikatoren, die zur Erstellung und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung benötigt werden.
2 Die Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens sind
gehalten, zur Erhebung der statistischen Daten und der weiteren Indikatoren,
die zur Erstellung und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung benötigt werden, beizutragen.

## Art. 22 {#art_22}

Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung
1 Aufgrund der Statistik und der weiteren Indikatoren, die für die Erstellung
und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung benötigt werden, erstellt
die Direktion einen Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung, der mindestens alle fünf Jahre veröffentlicht wird. Sie kann ein öffentliches oder privates Organ mit der Erstellung des Berichts betrauen.

## Art. 23 {#art_23}

Finanzierung
1 Der Staat kann grundsätzlich nur Tätigkeiten finanzieren, die den vorrangigen Zielen der kantonalen Gesundheitsplanung entsprechen. Dabei berücksichtigt er die besonderen Bestimmungen über die Finanzierung der Pflege
und über die Lastenaufteilung zwischen dem Staat und den Gemeinden.
2 Die Voraussetzungen für die Finanzierung der Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Gesundheit werden in besonderen Bestimmungen geregelt; die Artikel 28
und 98 bleiben vorbehalten.
3 Gesundheitsförderung und Prävention
3.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 24 {#art_24}

Gesundheitsförderung
1 Die Gesundheitsförderung bezweckt die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Einzelpersonen und der Gesamtbevölkerung. Sie zielt fortlaufend
auf die Förderung von Lebensgewohnheiten und Lebensbedingungen hin, die
der Gesundheit zuträglich sind.

## Art. 25 {#art_25}

Prävention
1 Die Prävention hat zum Ziel, Erkrankungen und Unfälle zu verhüten und ihre Zahl und Schwere zu vermindern. Sie umfasst zudem die Massnahmen zur
Abschwächung der Krankheits- und Unfallfolgen.

## Art. 26 {#art_26}

Massnahmen und Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention
1 Die Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention umfassen namentlich:
a) die Information und Erziehung der Bevölkerung im Hinblick auf die
Gesundheit und die sie beeinflussenden Faktoren sowie auf Gesundheitsprobleme, namentlich mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein der Einzelpersonen, der Familien und der Allgemeinheit sowie eine
gesunde Ernährungsweise und Lebensführung zu fördern;
b) die Unterstützung und Beratung der unmittelbar von einem Gesundheitsproblem betroffenen Personen oder Personengruppen;
c) die Früherkennung von Gesundheitsproblemen;
d) die Verhütung oder frühzeitige Behandlung von Gesundheitsproblemen;
e) die epidemiologische Forschung;
f) die Ausbildung der Gesundheitsfachleute und weiteren Personen, die in
der Gesundheitsförderung und Prävention tätig sind;
g) die Schaffung von Lebensbedingungen, die der Gesundheit zuträglich
sind.
2 Geplant, durchgeführt und evaluiert werden diese Massnahmen in spezifischen Projekten. Diese können von öffentlichen oder privaten Organen ausgeführt werden.

## Art. 27 {#art_27}

Kantonaler Plan für Gesundheitsförderung und Prävention
1 Der kantonale Plan für Gesundheitsförderung und Prävention bestimmt die
Bedürfnisse je nach betroffenem Gebiet und die geeigneten Massnahmen zu
ihrer Befriedigung.
2 Die Direktion sorgt für die Umsetzung des kantonalen Plans für Gesundheitsförderung und Prävention. In diesem Zusammenhang koordiniert sie die
Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention und stellt die Qualitätskontrolle bei diesen Projekten sicher; sie fördert entsprechende Untersuchungen.

## Art. 28 {#art_28}

Finanzierung
1 Der Staatsrat sieht im Jahresvoranschlag die nötigen Mittel für die Ausarbeitung, Subventionierung, Evaluation und Kontrolle des kantonalen Plans
und der Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention vor.
2 Er kann Projekte ausarbeiten oder subventionieren, die den vorrangigen Zielen des kantonalen Plans für Gesundheitsförderung und Prävention entsprechen. Auch kann er Institutionen des Gesundheitswesens auf diesem Gebiet
subventionieren.
3 Der Staatsrat setzt die Kriterien und Modalitäten der Subventionierung dieser Projekte und Institutionen fest.
3.2 Hauptgebiete und Aufgaben des Staates

## Art. 29 {#art_29}

Begleitung von Eltern und Kind
1 Der Staat fördert die Massnahmen zur Begleitung von Eltern und Kind, damit jedes Kind unter den bestmöglichen gesundheitlichen Voraussetzungen
geboren wird und sich entwickeln kann.
2 Er unterstützt insbesondere die an werdende Eltern und an Familien gerichtete Hilfe und Beratung.

## Art. 30 {#art_30}

Gesundheitsförderung bei Kindern und Jugendlichen
1 Der Staat bestimmt die Organisation der Gesundheitsförderung und Prävention in den familienergänzenden Betreuungseinrichtungen, in den Kindergärten, den Primarschulen, den Schulen der Orientierungsstufe und der Sekundarstufe II sowie in den Berufsschulen. Dabei arbeitet er mit den Gemeinden
und den Institutionen des Gesundheitswesens zusammen.
2 Ebenso bestimmt er die Organisation der schulärztlichen Betreuung und Gesundheitsüberwachung in den familienergänzenden Betreuungseinrichtungen,
in den Kindergärten, den Primarschulen, den Schulen der Orientierungsstufe
und der Sekundarstufe II sowie in den Berufsschulen.
3 Er setzt insbesondere die Aufgaben, die Kompetenzen und die Organisation
der Schulärztinnen und Schulärzte und der übrigen für die Schulgesundheitspflege verantwortlichen Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens fest sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Gemeinden
auf diesem Gebiet.

## Art. 31 {#art_31}

Übertragbare Krankheiten
1 Der Staat trifft die nötigen Massnahmen, um übertragbaren Krankheiten,
einschliesslich Tierseuchen, vorzubeugen und ihre Ausbreitung zu verhindern. Er vollzieht die entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
2 Er unterstützt insbesondere die Information über diese Krankheiten und fördert ihre Verhütung unter anderem durch Impfkampagnen. Er kann solche
Impfungen für obligatorisch erklären.

## Art. 32 {#art_32}

Nichtübertragbare Krankheiten
1 Der Staat fördert die nötigen Vorbeugungsmassnahmen gegen die Ausbreitung von Krankheiten, die unter dem Aspekt der Erkrankungs- und Sterberate
erhebliche soziale und wirtschaftliche Folgen haben, sowie die nötigen Massnahmen zur Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Selbständigkeit der betroffenen Personen. Er fördert namentlich die
Lebensgewohnheiten und Lebensbedingungen, mit denen solche Krankheiten
verhütet oder begrenzt werden können.
2 Er unterstützt insbesondere die Information über solche Krankheiten.

## Art. 32a {#art_32a}

Krebsregister
1 Für die Registrierung von Krebserkrankungen gelten das Bundesrecht und
die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz.
2 Der Staatsrat bezeichnet die Betreiberin oder den Betreiber des kantonalen
Krebsregisters. Führung, Finanzierung und Überwachung des Krebsregisters
werden in einem Leistungsauftrag geregelt.
3 Die Krebsregisterstelle ist befugt, den kantonalen Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der
AHV-Nummer bekannt zu geben.
4 Der Staatsrat kann vorsehen, neben den Daten gemäss Bundesrecht weitere
Daten zu erheben. Zu diesem Zweck kann er namentlich Fachpersonen oder
Institutionen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, berechtigen, diese Daten
der Krebsregisterstelle zu melden.
5 In Abweichung von Artikel 17a des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die
Einwohnerkontrolle kann die Krebsregisterstelle mit einem Abrufverfahren
direkt auf die Informatikplattform für die Einwohnerregisterdaten zugreifen.

## Art. 33 {#art_33}

Psychische Gesundheit
1 Der Staat unterstützt die Projekte zur Förderung der psychischen Gesundheit und zur Vorbeugung gegen Entwicklungsstörungen und psychische Erkrankungen.
2 Er stellt die Aufsicht über die Institutionen sicher, die mit der Planung und
Durchführung solcher Projekte betraut werden, und sorgt für die Koordination unter diesen Institutionen.

## Art. 34 {#art_34}

Suchtprävention – Grundsatz
1 Der Staat unterstützt die Projekte für die Prävention des Tabak- und Alkoholmissbrauchs und weiterer Suchtformen sowie die Projekte für die Betreuung abhängiger Personen.
2 Der Staatsrat bestimmt die Aufgaben und Kompetenzen der Institutionen
des Gesundheitswesens, die diese Projekte im Rahmen der kantonalen Gesundheitsförderungs- und Präventionspolitik durchführen.

## Art. 35 {#art_35}

Suchtprävention – Werbung
1 Die Werbung für alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, Medikamente
und andere gesundheitsschädliche Substanzen ist in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen und in deren unmittelbarer Umgebung untersagt.
2 Die Gemeindereglemente können die gleiche Massnahme vorsehen.

## Art. 35a {#art_35a}

Schutz vor dem Passivrauchen
1 Das Rauchen ist verboten in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, insbesondere in:
a) Gebäuden der öffentlichen Verwaltung;
b) Spitälern und anderen Pflegeeinrichtungen;
c) Kinderhorten, Altersheimen und vergleichbaren Einrichtungen;
d) Anstalten für den Straf- und Massnahmenvollzug;
e) Bildungsstätten;
f) Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten;
g) Sportstätten;
h) Gaststätten im Sinne des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten, unabhängig von der Patentkategorie;
i) Gebäuden und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs;
j) Verkaufsgeschäften und Einkaufszentren.
2 Die Direktion des Betriebes kann in besonderen Räumen, in denen keine
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden, das Rauchen gestatten, sofern sie von den übrigen Räumen luftdicht abgetrennt, besonders
gekennzeichnet und mit wirksamer Belüftung versehen sind (Raucherräume).
3 Der Staatsrat legt die Anforderungen an die Beschaffenheit von Raucherräumen und an die Belüftung fest. Zudem kann er abweichende Vorschriften erlassen für Zwangsaufenthaltsorte sowie für Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.

## Art. 36 {#art_36}

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
1 Der Staat fördert die Massnahmen, die der Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz in allen Berufssparten dienen. Er vollzieht die entsprechenden
bundesrechtlichen Bestimmungen.

## Art. 37 {#art_37}

Sexualinformation und Familienplanung
1 Der Staat umschreibt und unterstützt die Massnahmen der Sexualinformation und Familienplanung. Er vollzieht die entsprechenden bundesrechtlichen
Bestimmungen.

## Art. 38 {#art_38}

Gesundheitsförderung bei Betagten
1 Der Staat unterstützt und fördert die Massnahmen der Gesundheitsförderung
und Prävention bei betagten Personen, damit diese so lange wie möglich ihre
Selbständigkeit wahren und in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können.
4 Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
4.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 39 {#art_39}

Geltungsbereich
1 Dieser Abschnitt bestimmt die Rechte und Pflichten der Personen, denen
durch Gesundheitsfachpersonen oder eine Institution des Gesundheitswesens
im öffentlichen oder privaten Sektor Pflege zuteil wird.

## Art. 40 {#art_40}

Pflichten der Patientinnen und Patienten
1 Die Patientinnen und Patienten bemühen sich, zum guten Verlauf ihrer Pflege beizutragen, insbesondere indem sie die Anordnungen, in die sie eingewilligt haben, befolgen und indem sie den Gesundheitsfachpersonen möglichst
vollständige Auskünfte über ihren Gesundheitszustand erteilen.
2 Bei stationärer Betreuung beachten sie das Hausreglement und nehmen auf
die Gesundheitsfachpersonen und die übrigen Patientinnen und Patienten
Rücksicht.

## Art. 41 {#art_41}

Begleitung der Patientinnen und Patienten in einer Institution des
Gesundheitswesens
1 Jede Person, die sich in einer Institution des Gesundheitswesens aufhält, hat
Anspruch auf Betreuung und auf Beratung während des ganzen Aufenthaltes.
Sie hat insbesondere Anspruch auf Unterstützung von Seiten ihrer Angehörigen.
2 Vom Staatsrat anerkannte unabhängige Organisationen können bei der Begleitung der Patientinnen und Patienten in einer Institution des Gesundheitswesens helfen. Die Institutionen halten für ihre Patientinnen und Patienten eine Liste dieser Organisationen zur Verfügung.

## Art. 41a {#art_41a}

Begleitung der Patientinnen und Patienten des Freiburger Netzes
für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit
1 Auf ausdrückliches Verlangen einer Patientin oder eines Patienten kann ihr
oder ihm eine Beratungs- und Begleitperson im Umgang mit den Gesundheitsfachleuten, dem Freiburger Netz für die Pflege im Bereich psychische
Gesundheit (FPN) und mit Behörden zur Seite stehen. Diese können ihre Anwesenheit nicht ablehnen.
2 Die Rolle der Beratungs- und Begleitperson besteht darin, wenn möglich
einen Kompromiss zwischen den Wünschen der Patientin oder des Patienten
und den Anforderungen des FPN zu finden. Sie kann jedoch keinerlei Vertretung wahrnehmen.
3 Die Direktion bezeichnet die Beratungs- und Begleitpersonen nach Anhören
der unabhängigen und nicht gewinnorientierten Organisationen, die vom
Staatsrat nach diesem Gesetz anerkannt werden, um zur Begleitung von Patientinnen und Patienten in Institutionen beizutragen.
4 Diese Organisationen können Beratungs- und Begleitpersonen ausbilden sowie ihre Tätigkeit organisieren und koordinieren. Das FPN hält den Patientinnen und Patienten ein aktualisiertes Verzeichnis der von der Direktion zugelassenen Beratungs- und Begleitpersonen zur Verfügung.

## Art. 42 {#art_42}

Begleitung der sterbenden Personen
1 Sterbende haben Anspruch auf angemessene Pflege, Linderung ihrer Leiden
und Zuwendung. Auch im Heim oder Spital soll ihnen Begleitung und die
Nähe ihrer Angehörigen zuteil werden.
2 Den Angehörigen und betroffenen Gesundheitsfachpersonen soll die notwendige Hilfe und Beratung zukommen.
3 Der Staat sorgt für die Förderung der Palliativpflege im Kanton.

## Art. 43 {#art_43}

Rechtsschutz – Allgemeines
1 Jede Person, die einen Verstoss gegen die in diesem Gesetz anerkannten Patientenrechte geltend machen kann, hat die Möglichkeit, sich nach den Artikeln 127a ff. an die Aufsichtskommission zu wenden.

## Art. 43a {#art_43a}

Rechtsschutz – Interne Beschwerden im FPN
1 Ausser den schriftlichen Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Bedingungen ihrer Betreuung müssen alle Patientinnen und Patienten des FPN oder gegebenenfalls ihre therapeutische Vertretung oder ihr
gesetzlicher Vertreter Informationen über das Verfahren erhalten, nach welchem das FPN Beschwerden behandelt.
2 Das FPN muss ein internes Reglement für die Festsetzung dieses Verfahrens und die Bezeichnung der verantwortlichen Personen erlassen.
3 Das interne Beschwerdeverfahren muss den Patientinnen und Patienten und
ihren Angehörigen ermöglichen, ihre Rechte in Bezug auf die Pflege als auch
auf die Betreuungs- oder Aufenthaltsbedingungen geltend zu machen, ohne
dabei Denunziation oder unbegründeter Kritik Vorschub zu leisten. Jede Beschwerde muss rasch und effizient behandelt werden. Die sich beschwerenden Personen sind über die ergriffenen Massnahmen zu informieren.
4.2 Grundlegende Rechte

## Art. 44 {#art_44}

Recht auf Pflege
1 Jede Person hat Anspruch darauf, in jedem Lebensabschnitt unter Wahrung
ihrer Würde und wenn möglich in ihrem gewohnten Umfeld die ihrem Gesundheitszustand entsprechende Pflege zu erhalten.

## Art. 45 {#art_45}

Freie Wahl der Gesundheitsfachperson
1 Jede Person hat das Recht, sich an die Gesundheitsfachperson ihrer Wahl zu
wenden.
2 Die Patientin oder der Patient kann diese freie Wahl durch Vertrag
einschränken.
3 Die freie Wahl der Gesundheitsfachperson kann in öffentlichen oder subventionierten Institutionen sowie in Notfällen oder aus anderen zwingenden
Gründen eingeschränkt werden.

## Art. 46 {#art_46}

Freie Wahl der Institution des Gesundheitswesens
1 Soweit ihr Gesundheitszustand es rechtfertigt, kann jede Person beanspruchen, in eine öffentliche oder subventionierte Institution ihrer Wahl aufgenommen zu werden, sofern die erforderliche Pflege in den Aufgabenbereich
dieser Institution fällt und letztere über das entsprechende Personal und die
geeigneten Mittel verfügt.

## Art. 47 {#art_47}

Recht auf Information
1 Alle Patientinnen und Patienten haben Anspruch darauf, in klarer und geeigneter Weise über ihren Gesundheitszustand, die Art, den Zweck, die Modalitäten, die Risiken und die voraussichtlichen Kosten der in Frage kommenden
diagnostischen, prophylaktischen oder therapeutischen Massnahmen sowie
über die Übernahme der Kosten durch die Versicherung informiert zu werden, damit sie den Massnahmen frei und aufgeklärt zustimmen und vernünftig von der angebotenen Pflege Gebrauch machen können. Sie können eine
schriftliche Zusammenfassung dieser Information verlangen.
2 Auch müssen alle Patientinnen und Patienten bei ihrem Eintritt in eine Institution des Gesundheitswesens eine schriftliche Information über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Bedingungen ihres Aufenthalts bekommen.
3 Jede Gesundheitsfachperson vergewissert sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit, ob die von ihr betreuten Patientinnen und Patienten die Informationen
erhalten haben, die für ihre gültige Einwilligung erforderlich sind.

## Art. 48 {#art_48}

Freie und aufgeklärte Einwilligung – Urteilsfähige Personen
1 Keine Pflege kann ohne die freie und aufgeklärte Einwilligung der urteilsfähigen Patientin oder des urteilsfähigen Patienten erteilt werden, ob sie oder er
volljährig ist oder nicht.
2 Ist mit der Pflege kein Eingriff in den Körper der Person verbunden, so
kann die Einwilligung stillschweigend erfolgen.
3 Eine urteilsfähige Person kann jederzeit ihre Pflege ablehnen oder auf deren
Fortsetzung verzichten oder eine Institution verlassen. Die betroffene Gesundheitsfachperson oder Institution ist berechtigt, von ihr eine schriftliche
Bestätigung ihres Entscheids zu verlangen, nachdem sie sie über die entsprechenden Risiken klar informiert hat. Vorbehalten bleiben die Fälle von
Zwangsbehandlung nach Artikel 118.
4 Proben biologischen Materials menschlicher Herkunft dürfen nur zu
Zwecken, die von der betroffenen Person gutgeheissen wurden, und unter
Wahrung der Persönlichkeitsrechte verwendet werden. Nach ihrem Gebrauch
müssen sie grundsätzlich vernichtet werden; ein gegenteiliger Entscheid der
betroffenen Person und die Spezialgesetzgebung auf diesem Gebiet bleiben
vorbehalten.

## Art. 49 {#art_49}

Freie und aufgeklärte Einwilligung – Patientenverfügungen
1 Die Bestimmungen des Bundesrechts zu den Patientenverfügungen gelten
für alle Gesundheitsfachpersonen im Sinne dieses Gesetzes.

## Art. 50 {#art_50}

…

## Art. 51 {#art_51}

…

## Art. 52 {#art_52}

Pflege bei fürsorgerischer Unterbringung
1 Die Pflege bei fürsorgerischer Unterbringung richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Die Gesundheitsfachpersonen respektieren den Willen der urteilsfähigen Patientin oder des urteilsfähigen Patienten, für die oder den eine fürsorgerische
Unterbringung angeordnet wurde.

## Art. 53 {#art_53}

Zwangsmassnahmen – Allgemeines
1 Grundsätzlich ist jede Zwangsmassnahme gegenüber Patientinnen und Patienten untersagt.
2 Ausnahmsweise kann die Leitung einer Institution des Gesundheitswesens
auf Vorschlag der in der Institution tätigen Gesundheitsfachpersonen befristete Zwangsmassnahmen anordnen, die für die Betreuung einer Person unumgänglich sind, jedoch erst, nachdem die Massnahmen mit dieser Person und
ihren Angehörigen besprochen wurden und sofern:
a) andere, die persönliche Freiheit weniger beeinträchtigende Massnahmen versagt haben oder nicht existieren und
b) das Verhalten der Person:
1. ihre eigene Sicherheit oder Gesundheit oder diejenige anderer
Personen in der Institution erheblich gefährdet oder
2. die Organisation und Erteilung der Pflege erheblich stört.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs zum Kindes- und
Erwachsenenschutz und des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug bleiben vorbehalten.

## Art. 54 {#art_54}

Zwangsmassnahmen – Modalitäten und Patientenschutz
1 Die Patientin oder der Patient wird für die ganze Dauer der Zwangsmassnahme vermehrt überwacht, und die Lage wird mehrmals täglich neu beurteilt. Ein Protokoll, das zumindest den Zweck, die Dauer und die Art jeder
angewendeten Massnahme sowie den Namen der verantwortlichen Person
und das Ergebnis jeder Neubeurteilung enthält, wird in das Patientendossier
aufgenommen.
2 Die Direktion ist verpflichtet, ein Register zu führen, in dem chronologisch
alle durchgesetzten Zwangsmassnahmen aufgeführt werden.
3 Die Personen oder Behörden, die die Aufsicht über die Einrichtung ausüben, sind ebenfalls befugt, von den Protokollen Kenntnis zu erhalten und in
das Register Einblick zu nehmen.

## Art. 54a {#art_54a}

Zwangsmassnahmen – Intervention der Erwachsenenschutzbehörde
1 Artikel 385 ZGB gilt sinngemäss für Begehren auf Beurteilung von
Zwangsmassnahmen im Sinne von Artikel 53.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde informiert die Aufsichtskommission über
den Ausgang des Begehrens und die gemachten Feststellungen.

## Art. 55 {#art_55}

Verbindung mit der Aussenwelt
1 Die Patientinnen und Patienten müssen in Kontakt mit ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Einschränkungen sind nur im Interesse der Mitpatientinnen und -patienten zulässig und wenn es im Hinblick auf die Pflege und
den geordneten Institutionsbetrieb erforderlich ist.
2 Den Eltern stationär betreuter Kinder ist besonders entgegenzukommen.
4.3 Behandlung der Gesundheitsdaten und Patientendossier

## Art. 56 {#art_56}

Grundsatz
1 Die Behandlung der Gesundheitsdaten wird von der Gesetzgebung über den
Datenschutz sowie durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt.

## Art. 57 {#art_57}

Patientendossier
1 Jede Gesundheitsfachperson muss über jede Person, deren Pflege sie selbständig übernimmt, ein eigenes Dossier führen. In dem ordnungsgemäss datierten Dossier sind die Anamnese der Patientin oder des Patienten, das Ergebnis der Untersuchung und der Analysen, die Beurteilung der Situation der
Patientin oder des Patienten, die vorgeschlagenen und die effektiv erteilten
Pflegemassnahmen zu vermerken.
2 …
3 …

## Art. 58 {#art_58}

Elektronische Datenträger
1 Unter Wahrung des Datenschutzes und sofern jede Änderung und ihre Urheberin oder ihr Urheber identifizierbar bleiben, kann das Dossier auf einem
elektronischen Datenträger erstellt werden. Ältere Versionen müssen erhalten
bleiben.

## Art. 59 {#art_59}

Aufbewahrung der Daten
1 Die Teile des Patientendossiers sind so lange aufzubewahren, als sie für die
Gesundheit der betreffenden Person oder ihrer Familie von Interesse sind,
mindestens jedoch 10 Jahre. Sofern kein überwiegendes gesundheitliches Interesse der Person oder ihrer Familie dagegen spricht, wird das Dossier nach
spätestens 20 Jahren vernichtet. Die Person kann jedoch einer längeren Aufbewahrung ihres Dossiers zu Forschungszwecken zustimmen.
2 Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit vorübergehend oder endgültig
einstellen, teilen dies ihren Patientinnen und Patienten mit. Auf Verlangen
werden die Dossiers den Patientinnen und Patienten ausgehändigt oder an eine von ihnen bezeichnete Gesundheitsfachperson weitergeleitet.
3 Ist eine Gesundheitsperson nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, namentlich im Todesfall, so gelangen die Dossiers unter die Verantwortung der Direktion.

## Art. 60 {#art_60}

Einsichtnahme in das Dossier
1 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, das sie betreffende Dossier
einzusehen und Erklärungen dazu zu verlangen. Sie können sich die Unterlagen im Original oder in Kopie unentgeltlich aushändigen oder sie an eine Gesundheitsfachperson ihrer Wahl weiterleiten lassen.
2 Dieser Anspruch erstreckt sich weder auf die von der Gesundheitsfachperson zum persönlichen Gebrauch verfassten Notizen noch auf Daten, die Dritte betreffen und dem Berufsgeheimnis unterstehen.
3 Muss die Gesundheitsfachperson befürchten, dass die Einsichtnahme
schwerwiegende Folgen für die Patientin oder den Patienten haben könnte, so
kann sie vorschlagen, dass die Einsichtnahme nur in ihrer Gegenwart oder in
Gegenwart einer anderen, von der Patientin oder vom Patienten bezeichneten
Gesundheitsfachperson erfolgt.
4.4 Besondere medizinische Massnahmen
4.4.1 ...

## Art. 61 {#art_61}

Transplantation
1 Für die Entnahme und die Transplantation von Organen oder Geweben gilt
das Bundesrecht.

## Art. 62 {#art_62}

…

## Art. 63 {#art_63}

…

## Art. 64 {#art_64}

…

## Art. 65 {#art_65}

…
4.4.2 ...

## Art. 66 {#art_66}

Forschung am Menschen – Grundsatz
1 Für die Forschung am Menschen gilt das Bundesrecht.

## Art. 67 {#art_67}

Forschung am Menschen – Ethikkommission für die Forschung
1 Der Staatsrat bezeichnet die für den Kanton zuständige/n
Ethikkommission/en für die Forschung.
2 Er kann in Absprache mit einem oder mehreren Kantonen auch eine
gemeinsame Ethikkommission bezeichnen oder die Zuständigkeit der Ethikkommission anderer Kantone übertragen. Zu diesem Zweck kann er mit den
betreffenden Kantonen Vereinbarungen abschliessen.

## Art. 68 {#art_68}

…

## Art. 69 {#art_69}

…

## Art. 70 {#art_70}

…
4.4.3 ...

## Art. 71 {#art_71}

Straffreier Schwangerschaftsabbruch
1 Der Staatsrat bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über den Schwangerschaftsabbruch.

## Art. 71a {#art_71a}

Medizinisch unterstützte Fortpflanzung
1 Für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung gilt das Bundesrecht.
2 Die Direktion ist zuständig für die Bewilligung nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

## Art. 71b {#art_71b}

Genetische Untersuchungen beim Menschen
1 Für die genetischen Untersuchungen beim Menschen gilt das Bundesrecht.

## Art. 72 {#art_72}

Sterilisation
1 Für die Sterilisation gilt das Bundesrecht.

## Art. 73 {#art_73}

Feststellung des Todes und Bestattung
1 Die Erlaubnis zur Leichenbestattung kann nur aufgrund eines von einer
Ärztin oder einem Arzt ausgefertigten Totenscheins erteilt werden.
2 Bei Todesfällen mit unbekannter Ursache, infolge von Gewalt oder auf öffentlichem Gelände oder bei Todesfällen infolge einer übertragbaren Krankheit, die eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstellt,
stellt die Ärztin oder der Arzt nur den Tod fest und benachrichtigt die für die
Leichenhebung zuständigen Behörden.
3 Der Staatsrat setzt die Bedingungen für die Leichenhebung, die Erteilung
der Bestattungserlaubnis, den Transport, das Begräbnis und die Exhumierung
von Leichen sowie die an Leichen zulässigen Eingriffe fest. Auch setzt er
fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person ihren Körper der Wissenschaft zu Lehr- und Forschungszwecken vermachen kann.
4 Die Bestattungskosten für eine bedürftige Person im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung sind von der Wohngemeinde oder, wenn diese nicht ermittelt
werden kann, von der Gemeinde zu übernehmen, in der die Person gestorben
ist.

## Art. 74 {#art_74}

Obduktion
1 Eine Obduktion ist nur zulässig, wenn ihr die verstorbene Person oder ihre
Angehörigen ausdrücklich zugestimmt haben. Der Wille der verstorbenen
Person ist stets zu befolgen.
2 Die Angehörigen können in die Obduktionsergebnisse Einsicht nehmen, sofern die verstorbene Person sich nicht dagegen verwahrt hat.
3 Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann die Kantonsärztin oder der
Kantonsarzt auch gegen den Willen der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen eine Obduktion anordnen.
4 Vorbehalten bleiben die Verfügungen der Gerichtsbehörden.
5 Berufe des Gesundheitswesens
5.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 75 {#art_75}

Geltungsbereich
1 Dieser Abschnitt gilt für Personen, die Pflegeleistungen in unmittelbarem
Kontakt mit ihren Patientinnen und Patienten oder mit Tieren erteilen und deren Tätigkeit im Interesse der öffentlichen Gesundheit der Kontrolle bedarf.
2 Jegliche Pflegeleistung, die angesichts der für sie erforderlichen Ausbildung
und Erfahrung in den Fachbereich eines Berufes des Gesundheitswesens fällt,
der diesem Gesetz unterstellt ist, darf nur von Personen erteilt werden, die die
Bewilligung zur Ausübung dieses Berufes haben, oder von Personen, die unter deren Aufsicht und Fachverantwortung arbeiten.
3 Der Staatsrat erstellt in regelmässigen Zeitabständen das Verzeichnis der
unter diesen Abschnitt fallenden Berufe des Gesundheitswesens und setzt die
besonderen Voraussetzungen für ihre Ausübung fest. ...

## Art. 76 {#art_76}

Komplementärmedizin
1 Gesundheitsfachpersonen können Methoden der Komplementärmedizin anwenden, die den Bedürfnissen ihrer Patientinnen und Patienten entsprechen
und in denen sie die nötige Ausbildung und Erfahrung haben.
2 Personen, die keinen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, dürfen Methoden der Komplementärmedizin nur anwenden, wenn:
a) die Gesundheit der Patientinnen und Patienten und der Bevölkerung
nicht gefährdet wird und
b) jede Verwechslung mit Pflegeleistungen, die in den Fachbereich eines
Berufes des Gesundheitswesens fallen, ausgeschlossen ist.
3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Patientenrechte und -pflichten
sowie diejenigen über die Berufsrechte und -pflichten gelten sinngemäss für
Personen, die nicht zu den Gesundheitsfachpersonen zählen. Diese unterstehen ausserdem den Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen und das
Verfahren.
4 Der Staatsrat kann für die Anwendung von Methoden der Komplementärmedizin Voraussetzungen festlegen oder sie untersagen, wenn dies im überwiegenden Interesse der öffentlichen Gesundheit nötig ist.

## Art. 77 {#art_77}

Pflegeleistungen für Tiere
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Berufsrechte und -pflichten gelten
sinngemäss für Tierärztinnen und Tierärzte, wenn sie Tiere behandeln.
2 Personen, die nicht den Tierarztberuf ausüben, dürfen Tiere nur behandeln,
wenn:
a) die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet wird und
b) jede Verwechslung mit Pflegeleistungen, die in den Fachbereich des
Tierarztberufes fallen, ausgeschlossen ist.
3 Der Staatsrat kann für die Erteilung von Pflegeleistungen an Tiere durch
Personen, die nicht den Tierarztberuf ausüben, Voraussetzungen festlegen
oder sie untersagen, wenn dies im überwiegenden Interesse der öffentlichen
Gesundheit nötig ist. Er kann diese Tätigkeiten auch den Bestimmungen über
die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren unterstellen.

## Art. 78 {#art_78}

Psychologie
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Patientenrechte und -pflichten
sowie diejenigen über die Berufsrechte und -pflichten gelten für Personen,
die einen Psychologieberuf mit direktem Bezug zur Gesundheit ausüben.
Diese Personen unterstehen ausserdem den Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren.
5.2 Berufsausübungsbewilligung

## Art. 79 {#art_79}

Grundsätze
1 Einer Bewilligung durch die Direktion bedürfen
a) die selbständige Ausübung eines Berufes des Gesundheitswesens;
b) die unselbständige Ausübung eines Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung.
2 Bewilligungspflichtig ist auch die Ausübung eines universitären Medizinalberufes unter der Aufsicht und Fachverantwortung einer Person, die die Bewilligung nach Absatz 1 zur Ausübung desselben Berufes hat. Für die Bewilligungserteilung gilt ein vereinfachtes Verfahren.
3 Die Ausübung eines anderen Berufes des Gesundheitswesens unter der Aufsicht und Fachverantwortung einer Person, die eine Berufsausübungsbewilligung nach Absatz 1 im gleichen Berufszweig hat, ist nicht bewilligungspflichtig. Personen, die unter Aufsicht praktizieren, müssen über der ausgeübten Tätigkeit entsprechende berufliche und persönliche Kompetenzen verfügen. Sie unterstehen ausserdem den übrigen Bestimmungen des Gesetzes,
insbesondere denjenigen über die Berufsrechte und -pflichten sowie über die
Patientenrechte und -pflichten.
4 In Ausbildung stehende Gesundheitsfachpersonen praktizieren unter der
Aufsicht und Fachverantwortung einer Person, die eine Bewilligung nach
Absatz 1 hat. Die Direktion kann die Dauer der Berufsausübung nach den
Absätzen 2 und 3 beschränken und die Zahl der Auszubildenden, für die eine
zuständige Fachperson die Verantwortung übernehmen kann, festsetzen; dabei unterscheidet sie zwischen der Ausbildung in einer Privatpraxis und der
Ausbildung in einer Institution.
5 Die Direktion kann Gesundheitsfachpersonen bezeichnen, die keine Berufsausübungsbewilligung beantragen müssen, sofern die sie beschäftigenden Institutionen des Gesundheitswesens oder Organe schon angemessen
kontrolliert werden und die Qualität der Pflegeleistungen gewährleistet ist.
Für die Berufsausübung dieser Fachpersonen gelten die übrigen Bestimmungen des Gesetzes.

## Art. 79a {#art_79a}

Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
1 Die Direktion kann die Berufsausübungsbewilligung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen
verbinden, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die
Sicherung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung erforderlich ist.

## Art. 80 {#art_80}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Berufsausübungsbewilligung wird Gesundheitsfachpersonen erteilt, die:
a) die je nach Beruf verlangten Ausbildungsnachweise oder eine von der
Direktion als gleichwertig anerkannte Ausbildung haben;
b) eine ausreichende Berufserfahrung haben;
c) vertrauenswürdig sind sowie physisch und psychisch Gewähr für eine
einwandfreie Berufsausübung bieten;
d) eine Amtssprache des Kantons beherrschen.
2 Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Meldepflicht von Gesundheitsfachpersonen fest, die in einem anderen Kanton oder im Ausland niedergelassen sind und das Recht haben, ihren Beruf ohne Bewilligung während einer
begrenzten Zeit im Kanton Freiburg auszuüben (Dienstleistungserbringer).
3 Das Amt führt ein öffentliches Register der erteilten Berufsausübungsbewilligungen sowie der Meldungen von Dienstleistungserbringerinnen und -
erbringern. Die in diesem Register eingetragenen Personen müssen das Amt
über jeden Sachverhalt informieren, der eine Änderung ihres Eintrags bewirken kann, namentlich den Wechsel des Namens oder der Berufsadresse, die
Unterbrechung, die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung einer
bewilligten oder gemeldeten Tätigkeit.

## Art. 81 {#art_81}

Abklärungen
1 Von den Gesuchstellerinnen und -stellern können alle Auskünfte oder Nachweise verlangt werden, die für die Erteilung der Bewilligung sachdienlich
sind. Es können auch Auskünfte bei anderen Behörden oder Organen sowie
bei den Arbeitgebern der Person eingeholt werden.
2 Von den Gesuchstellerinnen und -stellern kann auch verlangt werden, dass
sie sich auf eigene Kosten einer ärztlichen Begutachtung oder einer Prüfung
ihrer Sprachkompetenzen unterziehen.

## Art. 82 {#art_82}

Altersgrenze
1 Gesundheitsfachpersonen, die ihre Berufstätigkeit über das Alter von 70
Jahren hinaus weiterführen möchten, müssen das Amt darüber informieren
und anhand eines Arztzeugnisses, das alle zwei Jahre zu erneuern ist, nachweisen, dass sie physisch und psychisch fähig sind, ihren Beruf weiterhin
auszuüben.
2 Die Direktion kann für die Durchführung der Untersuchung Vertrauensärztinnen oder -ärzte bezeichnen; die Kosten der Untersuchungen gehen zu Lasten der betroffenen Gesundheitsfachperson.
5.3 Rechte und Pflichten

## Art. 83 {#art_83}

Wahrung der Menschenwürde und der Rechte der Patientinnen
und Patienten
1 Die Gesundheitsfachperson sorgt dafür, dass die Menschenwürde und die
Rechte der Patientinnen und Patienten gewahrt bleiben.

## Art. 84 {#art_84}

Freie Wahl
1 Der Gesundheitsfachperson steht es frei, in den Grenzen der anwendbaren
Standesregeln eine Patientin oder einen Patienten anzunehmen oder nicht. Sie
ist jedoch zur Pflege verpflichtet, wenn die Gesundheit der Patientin oder des
Patienten ernstlich und unmittelbar gefährdet ist.
2 Wenn die Interessen einer Patientin oder eines Patienten es erfordern, ist die
Gesundheitsfachperson zur Zusammenarbeit mit den übrigen Gesundheitsfachleuten verpflichtet.

## Art. 85 {#art_85}

Unlautere Vereinbarungen
1 Bei ihrer beruflichen Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder Dritten wahren Gesundheitsfachpersonen ausschliesslich die
Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.

## Art. 86 {#art_86}

Zuständigkeit und Verantwortung
1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, tun dies sorgfältig und gewissenhaft. Sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die
sie im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung sowie ihrer Berufserfahrung erworben haben. Sie müssen jeden unnötigen oder ungeeigneten Pflegeakt unterlassen, auch wenn sie von der Patientin oder dem Patienten selbst oder einer anderen Gesundheitsfachperson ersucht werden, ihn vorzunehmen.
2 Überschreitet die Pflege, die der Gesundheitszustand einer Patientin oder eines Patienten erfordert, die Kompetenzen der Gesundheitsfachperson, so
muss diese eine andere Gesundheitsfachperson beiziehen, die zur Erteilung
der Pflege befugt ist, oder die Patientin bzw. den Patienten an eine zuständige
Gesundheitsfachperson überweisen.

## Art. 86a {#art_86a}

Berufshaftpflichtversicherung
1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, müssen eine
Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der
Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abschliessen oder eine solche
Versicherung haben, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliege
dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

## Art. 87 {#art_87}

Fortbildung
1 Jede Person, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ist verpflichtet,
ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der
Qualitätssicherung durch Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern.
2 Die Direktion kann für jeden Beruf des Gesundheitswesens festlegen, welche Fortbildung absolviert werden muss, und entsprechende Kontrollen vornehmen. Sie kann diese Aufgaben an Schulen, Institutionen des Gesundheitswesens oder Berufsverbände delegieren.

## Art. 88 {#art_88}

Weigerung aus Gewissensgründen
1 Keine Gesundheitsfachperson kann gezwungen werden, direkt oder indirekt
Pflegeleistungen zu erteilen, die mit ihren ethischen oder religiösen Überzeugungen unvereinbar sind. Es ist ihr jedoch untersagt, den ordentlichen Ablauf
der Pflege, die von anderen Gesundheitsfachpersonen nach Massgabe dieses
Gesetzes erteilt wird, zu gefährden.
2 Die sich aus Gewissensgründen weigernde Person muss der Patientin oder
dem Patienten auf jeden Fall die nötigen Informationen geben, damit dieser
oder diese die betreffenden Pflegeleistungen von anderen Gesundheitsfachpersonen erlangen kann.
3 Bei ernster und unmittelbarer Gefährdung der Gesundheit der Patientin oder
des Patienten muss die Gesundheitsfachperson alle nötigen Massnahmen zur
Abwendung der Gefahr ergreifen, auch wenn sie ihren ethischen oder religiösen Überzeugungen zuwiderlaufen.

## Art. 89 {#art_89}

Berufsgeheimnis – Grundsatz
1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ist an das Berufsgeheimnis
gebunden. Dies gilt auch für Hilfspersonal.
2 Das Berufsgeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre der Patientinnen
und Patienten. Den daran gebundenen Personen ist es untersagt, Informationen weiterzugeben, zu deren Kenntnis sie in Ausübung ihres Berufes gelangen. Das Berufsgeheimnis gilt auch zwischen Gesundheitsfachpersonen.
3 Wenn jedoch die Interessen einer Patientin oder eines Patienten es erfordern
und die Patientin oder der Patient einwilligt, können Gesundheitsfachleute Informationen über diese Personen untereinander weitergeben.

## Art. 90 {#art_90}

Berufsgeheimnis – Entbindung vom Berufsgeheimnis
1 Eine dem Berufsgeheimnis unterstellte Person kann von der Patientin oder
dem Patienten selbst oder, wenn es gerechtfertigt ist, durch Verfügung der
Direktion nach Stellungnahme der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes von
ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
2 …

## Art. 90a {#art_90a}

Berufsgeheimnis – Meldepflicht und -recht
1 Stellen Gesundheitsfachpersonen in Ausübung ihres Berufes einen aussergewöhnlichen Todesfall fest, so müssen sie dies den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich melden.
2 Sie sind ungeachtet des Berufsgeheimnisses befugt:
a) die Strafverfolgungsbehörden über alles zu informieren, was auf ein
Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lässt;
a1) die Polizei über jede konkrete Bedrohung im Sinne von Artikel 30f des
Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei, welche die
physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter schwer beeinträchtigen könnte, zu informieren;
b) die Polizei über die Anwesenheit einer vermissten oder flüchtigen Person in ihren Räumlichkeiten zu informieren oder Angaben zu machen,
mit denen die Person gefunden werden kann.
c) ihren Haftpflichtversicherer über das Eintreten eines Haftpflichtfalls zu
informieren und ihm die für die Bearbeitung des Falls notwendigen Informationen zu übermitteln;
d) ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt alle für die Bearbeitung
eines Falles in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gesundheitsfachperson notwendigen Informationen zu übermitteln.
3 Vorbehalten sind ausserdem weitere bundes- und kantonsrechtliche Bestimmungen über die Pflicht oder das Recht, eine Behörde zu informieren oder
als Zeuge vor Gericht auszusagen.

## Art. 91 {#art_91}

Werbung und Verwendung der Berufsbezeichnung
1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, macht nur Werbung, die
objektiv ist und einem öffentlichen Bedürfnis entspricht; die Werbung darf
zudem weder irreführend noch aufdringlich sein.
2 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, darf nur dann eine Berufsbezeichnung verwenden, einen akademischen Titel führen oder sich auf eine
besondere Ausbildung berufen, wenn sie oder er den entsprechenden Ausbildungsnachweis besitzt oder wenn ihre oder seine Ausbildung von der Direktion anerkannt ist.

## Art. 92 {#art_92}

Ort der Berufsausübung – Allgemeines
1 Eine Praxis oder Offizin darf nur unter der Verantwortung und direkten
Aufsicht einer Gesundheitsfachperson mit Berufsausübungsbewilligung
betrieben werden.
2 Die Berufe des Gesundheitswesens dürfen nur in einer Praxis, einer Offizin,
einer Institution des Gesundheitswesens, einem eigens und ausschliesslich zu
diesem Zweck eingerichteten Raum oder am Krankenbett ausgeübt werden.
Besondere Behandlungssituationen und Notfälle bleiben vorbehalten.
3 Die von Gesundheitsfachpersonen benützten Räume, Einrichtungen und
Apparate müssen den Bedürfnissen der Berufsausübung und den Anforderungen an Hygiene, Qualität und Sicherheit entsprechen. Sie müssen regelmässig
unterhalten und wenn nötig rezertifiziert werden.

## Art. 93 {#art_93}

Ort der Berufsausübung – Gemeinschaftspraxen
1 Unter einer Gemeinschaftspraxis ist die selbständige, aber gemeinschaftliche Ausübung eines oder mehrerer Berufe des Gesundheitswesens zu verstehen.
2 Alle Gesundheitsfachpersonen, die ihren Beruf in einer Gemeinschaftspraxis ausüben, müssen eine Berufsausübungsbewilligung haben.

## Art. 94 {#art_94}

Stellvertretungen
1 Die Direktion kann Gesundheitsfachpersonen die Bewilligung erteilen, sich
vorübergehend namentlich aus Fortbildungsgründen, wegen Ferien, Militärdienst, Mutterschafts- und Krankheitsurlaub vertreten zu lassen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss die Bewilligung zur Ausübung des gleichen Berufes haben.
2 Wenn es im überwiegenden Interesse der öffentlichen Gesundheit nötig ist,
kann die Direktion ausnahmsweise die Vertretung durch eine Person ohne
Berufsausübungsbewilligung bewilligen, sofern diese über angemessene
berufliche Kompetenzen verfügt.

## Art. 95 {#art_95}

Notfalldienst
1 Die Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, stellen den
Notfalldienst in einer Weise sicher, dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Jede Person, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt (Art. 79 Abs. 1) oder ihren Beruf als Dienstleistungserbringer ausübt (Art. 80 Abs. 2), muss sich am Notfalldienst beteiligen; eine Befreiung gemäss Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2 Mit der Organisation der Notfalldienste werden die vom Staatsrat anerkannten Berufsverbände betraut. Diese können sowohl ihre Mitglieder als auch
Personen, die ihnen nicht angehören, zur Mitwirkung an den Notfalldiensten
verpflichten.
3 Die Berufsverbände können betroffene Personen ganz oder teilweise von
der Mitwirkung am Notfalldienst befreien, insbesondere aufgrund des Alters,
des Gesundheitszustandes, einer Mutterschaft, ihrer Funktion oder anderer
zwingender Gründe im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Die Befreiung kann mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzabgabe verbunden
werden, die dafür verwendet werden muss, die Organisation und die Qualität
des Notfalldienstes zu gewährleisten. Die Ersatzabgabe beträgt höchstens 12
000 Franken im Jahr; sie wird festgelegt anhand
a) des Beschäftigungsgrades, wobei mindestens zwei Stufen vorgesehen
werden müssen; oder
b) eines festen Betrags pro Dienstperiode, die hätte geleistet werden müssen.
4 Wenn die Modalitäten der von den Berufsverbänden organisierten Notfalldienste dem Versorgungsbedarf der Bevölkerung nicht entsprechen, kann der
Staatsrat die Dienste regeln und die betroffenen Gesundheitsfachpersonen zur
Mitwirkung verpflichten. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren, wobei
Absatz 3 sinngemäss gilt.

## Art. 96 {#art_96}

…

## Art. 97 {#art_97}

Qualitätskontrolle
1 Die Direktion kann die Gesundheitsfachpersonen Qualitätskontrollen unterziehen. Sie hört vorgängig die betroffenen Berufsverbände an. Sie kann diese
mit der Durchführung der Qualitätskontrollen beauftragen.

## Art. 98 {#art_98}

Schulen und Ausbildungsprogramme
1 Der Staat kann im Gesundheitssektor Schulen führen oder subventionieren,
um dem Pflegebedarf der Bevölkerung beider Sprachregionen gerecht zu
werden. Desgleichen kann er Ausbildungs- oder Weiterbildungsprogramme
auf diesem Gebiet organisieren oder subventionieren.
2 Der Staatsrat achtet darauf, dass die Zahl der Ausbildungs- und Praktikumsplätze für die Berufe des Gesundheitswesens den Pflegebedarf der Bevölkerung deckt.
3 Der Staatsrat legt die Kriterien und Modalitäten fest, nach denen die Schulen und Ausbildungs- und Fortbildungsprogramme subventioniert werden.
6 Institutionen des Gesundheitswesens
6.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 99 {#art_99}

Definition und Geltungsbereich
1 Als Institution des Gesundheitswesens gilt jede Einrichtung, zu deren Auftrag es gehört, Pflege zu erteilen oder sich mit der Betreuung regelmässig
pflegebedürftiger Personen zu befassen.
2 Je nach ihrem Auftrag können die Institutionen des Gesundheitswesens (die
Institutionen) in folgende Hauptkategorien unterteilt werden:
a) Spitäler;
b) Einrichtungen für betagte Personen;
c) Dienste für spitalexterne Krankenpflege;
d) medizinische Laboratorien und medizinisch-technische Institute;
e) Ambulanzdienste;
f) Forschungszentren, die sich mit Versuchen am Menschen befassen;
g) Institutionen für die Gesundheitsförderung und Prävention;
h) Einrichtungen für die Suchtbekämpfung;
i) Sondereinrichtungen für behinderte und gefährdete Personen;
j) spezialisierte Sozialdienste, die Leistungen stationärer Art anbieten;
k) Heilbäder;
l) Geburtshäuser;
m) Einrichtungen der ambulanten Pflege.
3 …

## Art. 100 {#art_100}

Betriebsbewilligung – Allgemeines
1 Zum Schutz der Gesundheit der Patientinnen und Patienten und der Bevölkerung und damit eine geeignete, qualitativ hoch stehende Pflege sichergestellt werden kann, bedürfen die Errichtung, die Erweiterung, der Umbau und
der Betrieb jeder Institution einer Bewilligung.
2 Die Betriebsbewilligung wird von der Direktion erteilt, wenn die Institution
entsprechend ihrem Auftrag:
a) von einer oder mehreren verantwortlichen Personen geleitet wird, welche über die erforderliche Ausbildung oder die erforderlichen Titel verfügen und vertrauenswürdig sind;
b) zweckmässig organisiert ist, die Patientenrechte wahrt und den Gesundheitsfachpersonen die Ausübung ihres Berufs unter Einhaltung ihrer
Berufspflichten garantiert;
c) über qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl verfügt;
d) über die erforderlichen Räumlichkeiten und die nötige Ausrüstung verfügt, den hygienischen Anforderungen genügt, die Sicherheit der Patientinnen und Patienten gewährleistet, und
e) zur Erhebung der statistischen Daten und der weiteren Indikatoren beiträgt, die für die Erstellung und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung benötigt werden;
f) ein zweckmässiges System für die Qualitätssicherung eingesetzt hat.
3 Die Betriebsbewilligung nennt den Auftrag der Institution. Sie kann eine
Höchstzahl von Personen festsetzen, die die Institution betreuen kann.
4 Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Meldepflicht von Institutionen
des Gesundheitswesens fest, die in einem anderen Kanton oder im Ausland
niedergelassen sind und das Recht haben, ohne Bewilligung während einer
begrenzten Zeit ihre Leistungen im Kanton Freiburg zu erbringen (Dienstleistungserbringer).

## Art. 100a {#art_100a}

Betriebsbewilligung – Besondere Fälle
1 Wenn es im überwiegenden Interesse der öffentlichen Gesundheit nötig ist,
kann die Direktion den Betrieb anderer Einrichtungen, die den Kategorien
nach Artikel 99 gleichkommen oder dazwischen angesiedelt sind, der Bewilligungspflicht unterstellen. Für diese Einrichtungen gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes für Institutionen des Gesundheitswesens, wobei die Bewilligungsvoraussetzungen dem jeweiligen Auftrag angepasst werden können.
2 Die Direktion kann Institutionen des Gesundheitswesens bezeichnen, die
keine Betriebsbewilligung zu beantragen brauchen, sofern sie schon angemessen kontrolliert werden und die Qualität der Pflege gewährleistet ist. Für
den Betrieb dieser Institutionen gelten die übrigen Bestimmungen des Gesetzes.

## Art. 101 {#art_101}

Geltungsdauer
1 Die Bewilligung zum Betrieb einer Institution gilt befristet. Ihre Erneuerung
erfolgt in einem vereinfachten Verfahren.
2 Der Staatsrat setzt die Geltungsdauer der Bewilligung für jede Institutionskategorie fest.

## Art. 102 {#art_102}

Informationspflicht
1 Über Erweiterungs- und Umbauvorhaben muss die Institution die Direktion
informieren.
2 Jede Änderung der Voraussetzungen, unter denen die Betriebsbewilligung
erteilt wurde, ist der Direktion unverzüglich zu melden.

## Art. 103 {#art_103}

Aufsicht
1 Die Direktion kann die nötigen Kontrollen durchführen oder durchführen
lassen, um sich zu vergewissern, dass die Bedingungen für die Erteilung der
Betriebsbewilligung eingehalten werden.

## Art. 104 {#art_104}

Qualitätskontrolle
1 Die Direktion kann die Institutionen Qualitätskontrollen unterziehen. Sie
hört vorgängig die betroffenen Berufsverbände an und kann diese mit der
Durchführung der Qualitätskontrollen beauftragen.

## Art. 105 {#art_105}

Pflichten – Im Allgemeinen
1 Die Institutionen sind verpflichtet, allen von ihnen betreuten Personen fortlaufend und individuell angepasst die Pflege zu erteilen, die in ihren Aufgabenbereich fällt. Sie können nur dann von sich aus die Betreuung einer Person abgeben, wenn die weitere Pflege gewährleistet ist.
2 Sie müssen im Interesse der Patientinnen und Patienten und im Interesse der
Gesundheit der Bevölkerung mit den anderen Institutionen und den Gesundheitsfachpersonen zusammenarbeiten und koordiniert betrieben werden.
3 Sie müssen in Berücksichtigung ihres Auftrags und ihrer Grösse zur Ausbildung und Fortbildung der Gesundheitsfachpersonen beitragen.
4 …
5 Sie teilen der Direktion regelmässig die nach deren Weisungen oder nach
den Weisungen eines eidgenössischen oder interkantonalen Organs erstellten
Statistiken mit. Die Direktion kann diese Daten im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben bearbeiten. Sie kann sie namentlich in aggregierter oder nominativer Form veröffentlichen.

## Art. 106 {#art_106}

Pflichten – Im Besonderen
1 Die Bestimmungen der Artikel 83, 85, 86 Abs. 1, 86a, 87 Abs. 2, 91 und 92
Abs. 3 gelten sinngemäss für die Institutionen des Gesundheitswesens.
6.2 Öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens

## Art. 107 {#art_107}

Pflichten des Staates und der Gemeinden
1 Die Verpflichtungen des Staates und der Gemeinden in der Organisation
und im Betrieb der Institutionen, die zur Deckung des Pflegebedarfs der Bevölkerung nötig sind, werden in besonderen Bestimmungen festgelegt.
2 Der Staat stellt die Organisation und den Betrieb einer Telefonzentrale für
lebensbedrohliche Notfälle und einer Telefonzentrale für nicht lebensbedrohliche Notfälle sicher. Der Staatsrat legt den Auftrag, die Organisation und die
Finanzierung dieser Zentralen fest; er kann mit einem Leistungsauftrag Dritte
mit ihrem Betrieb beauftragen.
3 Die Gemeinden stellen die Organisation und den Betrieb der Ambulanzdienste sicher, indem sie bei Bedarf private Organisationen beiziehen. Zu diesem Zweck können sie sich in einem Verband gemäss dem Gesetz über die
Gemeinden organisieren.
4 Der Staat garantiert die regionale Gleichbehandlung im Bereich der Kosten
für die Rettungseinsätze der Ambulanzdienste, unabhängig vom Ort und der
Dauer des Einsatzes. Darüber hinaus kann er sämtliche Massnahmen unterstützen, die geeignet sind, die Notfallversorgung insbesondere in den Randregionen zu stärken.

## Art. 108 {#art_108}

Haftpflicht
1 Die Haftpflicht der öffentlichen Institutionen sowie der Mitglieder ihrer Organe und ihres Personals wird durch das Gesetz über die Haftung der
Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
2 Die Haftpflicht der zur Behandlung von Privatpatientinnen und -patienten
berechtigten Ärztinnen und Ärzte öffentlicher Spitäler wird durch das Bundesrecht geregelt, soweit es die von ihnen verursachten Schädigungen von
Personen dieser Patientenkategorie betrifft. Diese Privathaftpflicht muss
durch eine Versicherung gedeckt werden.
7 Heilmittel

## Art. 109 {#art_109}

Geltungsbereich
1 Dieser Abschnitt regelt die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die
Heilmittel (Arzneimittel und Medizinprodukte).

## Art. 110 {#art_110}

Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke oder Drogerie
1 Die Einrichtung, der Umbau und die Führung einer öffentlichen Apotheke,
einer Spital- oder Institutionsapotheke, einer ärztlichen Privatapotheke sowie
einer Drogerie bedürfen einer Betriebsbewilligung der Direktion. Diese Bewilligung gilt als Detailhandelsbewilligung im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Apotheke oder Drogerie:
a) von einer oder mehreren verantwortlichen Personen geleitet wird, die
die erforderlichen Ausbildungsnachweise und Berufsausübungsbewilligungen haben,
b) so organisiert ist, dass den verantwortlichen Personen die für die Ausübung des Berufs nötige Unabhängigkeit gewährleistet ist,
c) über qualifiziertes Personal im Verhältnis zu ihrer Grösse sowie über
zweckmässige Räume und Einrichtungen verfügt, und
d) ein zweckmässiges System für die Qualitätssicherung eingesetzt hat.
3 Die für den Betrieb verantwortlichen Personen leiten die Apotheke oder
Drogerie persönlich. Zu diesem Zweck müssen sie während der Öffnungszeiten anwesend sein. Andernfalls müssen sie innerhalb des Apotheken- oder
Drogeriepersonals eine oder mehrere stellvertretende Fachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung bezeichnen, die die Verantwortung für den Betrieb
während ihrer Abwesenheit wahrnehmen.
4 Für Apotheken und Drogerien gelten überdies die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Institutionen des Gesundheitswesens; ausgenommen sind die
Artikel 99–100a und 105.

## Art. 111 {#art_111}

Bewilligung zur Herstellung und zum Inverkehrbringen
1 Die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis oder Formula
officinalis und ihr Inverkehrbringen bedürfen keiner besonderen Bewilligung.
Diese Tätigkeiten sind in der Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen
Apotheke, einer Spital- oder einer Institutionsapotheke oder einer Drogerie
enthalten, können aber je nach Komplexität beschränkt werden.
2 …
3 Die Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel der Apotheke oder
Drogerie («Hausspezialitäten») oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel sowie das Inverkehrbringen solcher Arzneimittel bedürfen einer
Bewilligung der Direktion. Für die Bewilligung gilt ein vereinfachtes Verfahren.
4 Die Herstellung von Arzneimitteln, für die nachweislich kein gleichwertiges
Ersatz-Arzneimittel zugelassen oder verfügbar ist, sowie ihre Abgabe bedürfen keiner besonderen Bewilligung. Diese Tätigkeiten sind in der Bewilligung zum Betrieb einer Spitalapotheke enthalten.

## Art. 112 {#art_112}

Abgabe von Arzneimitteln
1 Arzneimittel dürfen nur in Apotheken und Drogerien abgegeben werden;
dabei sind die von der Bundesgesetzgebung festgesetzten Verkaufskategorien
einzuhalten. Der Staatsrat kann besondere Abgabebedingungen vorschreiben,
namentlich Einschränkungen in Verkaufszonen mit Selbstbedienung.
2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und
Chiropraktoren dürfen Arzneimittel nur abgeben, wenn eine Notsituation es
erfordert.
3 Tierärztinnen und Tierärzte können Arzneimittel im Rahmen der Bundesgesetzgebung abgeben.
4 Zudem kann die Direktion ausnahmsweise Personen oder Institutionen die
Bewilligung erteilen, Arzneimittel für die Behandlung ihrer eigenen Patientinnen und Patienten abzugeben; diese Bewilligungen gelten als Detailhandelsbewilligung im Sinne der Bundesgesetzgebung. Insbesondere kann sie:
a) Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten die Bewilligung erteilen, in einer Ortschaft ohne ausreichenden Zugang zu einer
öffentlichen Apotheke eine Privatapotheke zu führen, um den Bedarf
der Bevölkerung zu befriedigen;
b) einer Institution des Gesundheitswesens oder einer anderen Einrichtung
die Bewilligung erteilen, unter der Verantwortung einer Apothekerin
oder eines Apothekers eine Privatapotheke zu führen, soweit die Institution oder Einrichtung zur Erfüllung ihres Auftrags darauf angewiesen
ist;
c) den Beraterinnen und Beratern des Dienstes für Familienplanung die
Bewilligung erteilen, Arzneimittel im Rahmen der postkoitalen Verhütung («Pille danach») abzugeben;
d) weiteren entsprechend ausgebildeten Personen in den Grenzen des Bundesrechts die Bewilligung erteilen, bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abzugeben.
5 Im Bereich der Tierarzneimittelabgabe kann die Direktion die Zuständigkeit
für die Erteilung der Bewilligungen an die Kantonstierärztin oder den
Kantonstierarzt übertragen.

## Art. 113 {#art_113}

Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln
1 Nur Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen
und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung dürfen im Rahmen ihrer Kompetenzen verschreibungspflichtige
Arzneimittel verschreiben und anwenden. Die Absätze 2 und 4 bleiben vorbehalten.
2 Die Rezepte werden von den Apothekerinnen und Apothekern in einer öffentlichen Apotheke ausgeführt.
3 Der Staatsrat setzt die Anforderungen fest, die an die Ausstellung, die Ausführung und die Validierung von Rezepten durch die Apothekerinnen und
Apotheker zu stellen sind.
4 Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen von Pflegefachpersonen,
Hebammen, Zahnhygienikerinnen und Zahnhygienikern, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und von weiteren Personen gemäss Bundesrecht
im Rahmen ihrer Kompetenzen ohne besondere Bewilligung der Direktion
angewendet werden. Die Anwendung ist in der Bewilligung zur Ausübung
des jeweiligen Berufs enthalten. Die Direktion bezeichnet die betreffenden
Arzneimittel und die Bedingungen, unter denen sie von diesen Fachpersonen
angewendet werden dürfen.
5 Die Direktion ist ausserdem zuständig für die Regelung der beruflichen
Verwendung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Personen, die nicht zur Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln berechtigt
sind.

## Art. 114 {#art_114}

Versandhandel
1 Der Versandhandel mit Arzneimitteln bedarf der Bewilligung der Direktion.

## Art. 115 {#art_115}

Buchführung über Einfuhren in kleinen Mengen
1 Der Staatsrat setzt die Angaben fest, die im Register der Einfuhren nicht zugelassener, verwendungsfertiger Arzneimittel in kleinen Mengen aufgeführt
werden müssen.

## Art. 116 {#art_116}

Lagerung von Blut und Blutprodukten
1 Die Lagerung von Blut und Blutprodukten bedarf der Bewilligung der Direktion.

## Art. 116a {#art_116a}

Bekämpfung des Arzneimittelmissbrauchs
1 Gesundheitsfachpersonen müssen bei der Ausübung ihres Berufs dem missbräuchlichen oder unangemessenen Konsum von Arzneimitteln, insbesondere
von Betäubungsmitteln und psychoaktiven Substanzen, die als Arzneimittel
verwendet werden, besondere Aufmerksamkeit schenken.
2 Der Staatsrat legt die Massnahmen zur Bekämpfung des Arzneimittelmissbrauchs fest. Er kann für Missbrauchsfälle namentlich die Pflicht zur Meldung und Auskunft gegenüber den Aufsichtsbehörden sowie Verschreibungs-
und Abgabebeschränkungen vorsehen.

## Art. 117 {#art_117}

Marktüberwachung und Inspektionen
1 Im Rahmen der kantonalen Zuständigkeit stellt die Direktion die Überwachung des Heilmittelmarkts und die Inspektionen der Stätten für die Heilmittelherstellung, -abgabe oder -anwendung sicher.
8 Gesundheitspolizei

## Art. 118 {#art_118}

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten – Grundsätze
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt und die Kantonstierärztin oder der
Kantonstierarzt vollziehen die von der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Aufgaben in der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen und von Tierseuchen. Sie haben namentlich die folgenden Befugnisse:
a) Sie stellen die Koordination zwischen Bund, Kantonen und betroffenen
Organen auf kantonaler und kommunaler Ebene sicher.
b) Insbesondere ordnen sie an:
1. die epidemiologischen Untersuchungen und die ärztliche Überwachung;
2. die Behandlung und Absonderung der Kranken oder ihre Einweisung in eine Institution des Gesundheitswesens;
3. die Quarantäne der betroffenen Personen;
4. die Desinfizierung der öffentlichen und privaten Räume;
5. alle weiteren durch die Umstände gerechtfertigten Massnahmen.
c) Sie sorgen für die Anwendung der Bestimmungen über die Meldung
von übertragbaren Krankheiten des Menschen beziehungsweise von
Tierseuchen.
2 Der Staatsrat bestimmt die Einzelheiten des Vollzugs der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen
und von Tierseuchen; namentlich setzt er die Kompetenzen der Kantonsärztin
oder des Kantonsarztes, der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes, der
Direktion, der Gesundheitsfachpersonen und der Institutionen des Gesundheitswesens fest.

## Art. 119 {#art_119}

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten – Meldepflicht
1 Die Gesundheitsfachpersonen, die zur Meldung von übertragbaren Krankheiten des Menschen und von Tierseuchen verpflichtet sind, müssen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt beziehungsweise der Kantonstierärztin oder
dem Kantonstierarzt fristgemäss die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Erkrankungsfälle melden.

## Art. 120 {#art_120}

Betäubungsmittel
1 Der Staatsrat setzt die Modalitäten des Vollzugs der Bundesgesetzgebung
über die Betäubungsmittel fest.

## Art. 121 {#art_121}

Tätigkeiten im Dienste des Wohlbefindens oder der Schönheitspflege, Gesundheitsberatung
1 Der Staatsrat kann für Tätigkeiten, die nicht unter die Berufe des Gesundheitswesens fallen, sich jedoch unmittelbar auf die Gesundheit auswirken
können, wie zum Beispiel die Körper- und Schönheitspflege sowie die Gesundheitsberatung, Bedingungen aufstellen und deren Erfüllung kontrollieren; er kann eine solche Tätigkeit auch untersagen oder den Bestimmungen
über die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren unterstellen, wenn es im
überwiegenden Interesse der öffentlichen Gesundheit nötig ist. Er kann namentlich Vorschriften hinsichtlich der Hygiene, der verwendeten Mittel und
des Schutzes der Jugendlichen erlassen.

## Art. 122 {#art_122}

Allgemeine Hygiene
1 Die Gemeinde wacht über die Erhaltung der Hygiene auf den Plätzen, in
den Strassen, Schwimmbädern, Strandbädern und auf den Friedhöfen auf ihrem Gemeindegebiet. Sie führt regelmässige Kontrollen durch und ergreift
die nötigen Massnahmen. Die Kosten gehen zu Lasten der Eigentümerinnen
und Eigentümer. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Hygiene
der Gebäude.
2 Der Staatsrat erlässt die nötigen Vorschriften, damit die Hygiene in
Schwimm- und Strandbädern sichergestellt wird.

## Art. 123 {#art_123}

Friedhöfe
1 Für die öffentlichen Friedhöfe sind die Gemeinden zuständig. Sie sorgen dafür, dass genügend Friedhofplätze für ihre Einwohnerschaft zur Verfügung
sind. Sie erstellen ein Friedhofreglement, das der Direktion zur Genehmigung
unterbreitet wird.
2 Die Errichtung, Vergrösserung oder Umgestaltung eines Friedhofs bedarf
der Bewilligung durch die Direktion.
3 Der Staatsrat setzt die Orte für die Leichenbestattung sowie die Auflagen
für die Errichtung, die Vergrösserung oder die Umgestaltung von Friedhöfen
fest.
8a Massnahmen bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich

## Art. 123a {#art_123a}

Mitwirkung der Gesundheitsdienste – Grundsatz
1 Als Gesundheitsdienste im Sinne der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz wirken die öffentlichen und privaten Institutionen des Gesundheitswesens sowie die Gesundheitsfachpersonen mit an der Prävention, der Vorbereitung und dem Einsatz bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich.

## Art. 123b {#art_123b}

Mitwirkung der Gesundheitsdienste – Prävention und Vorbereitung
1 Die Institutionen des Gesundheitswesens bereiten sich auf die Bewältigung
ausserordentlicher Lagen im Gesundheitsbereich vor. Sie können verpflichtet
werden, an Massnahmen der Prävention und Vorbereitung, die vom SFO beschlossen werden, mitzuwirken.
2 Auch jede Gesundheitsfachperson kann verpflichtet werden, an Präventions- und Vorbereitungsmassnahmen, die vom SFO beschlossen werden, mitzuwirken.

## Art. 123c {#art_123c}

Mitwirkung der Gesundheitsdienste – Einsatz
1 Das SFO kann die Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten, am
Einsatz bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich mitzuwirken. Es
kann namentlich über die Zuteilung von Patientinnen und Patienten an die Institutionen des Gesundheitswesens entscheiden.
2 Das SFO kann jede Gesundheitsfachperson verpflichten, an ihrem Arbeitsort oder an einem anderen ihr zugewiesenen Ort am Einsatz mitzuwirken.

## Art. 123d {#art_123d}

Zwangsmassnahmen
1 Das SFO beantragt dem Staatsrat die geeigneten Zwangsmassnahmen, die
bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich ergriffen werden müssen.
9 Administrative und Disziplinarmassnahmen, Verfahren und
strafrechtliche Sanktionen.

## Art. 124 {#art_124}

Administrative Massnahmen
1 Die Direktion kann alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands geeigneten Massnahmen ergreifen. Insbesondere kann sie:
a) gesundheitsschädliche Tätigkeiten Bedingungen unterwerfen, ihre vorläufige Einstellung anordnen oder sie verbieten;
b) den Personen-, Tier- und Güterverkehr einschränken oder verbieten;
c) die Schliessung von Räumlichkeiten anordnen;
d) die Beschlagnahmung, Einziehung oder Vernichtung von Gütern anordnen, die zur Begehung rechtswidriger Handlungen dienen oder gedient
haben oder das Ergebnis solcher Handlungen sind;
e) die Bewilligung zur Ausübung eines Berufs des Gesundheitswesens
oder die Betriebsbewilligung für eine Institution des Gesundheitswesens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen, wenn eine
der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder wenn
nachträglich Tatsachen offenbar werden, die eine Einschränkung, Auflage oder Verweigerung gerechtfertigt hätten.
2 Sie ergreift ausserdem alle Massnahmen nach diesem Gesetz, die nicht unter
die Befugnisse einer anderen Behörde fallen.
3 Sie kann die administrativen Massnahmen im Amtsblatt und in weiteren
Zeitungen veröffentlichen. Die Kosten der Massnahmen sowie der Veröffentlichung werden den Verursachern auferlegt.
4 Die Massnahmen zur Durchsetzung von Artikel 35a in Gaststätten werden
von der für die Gewerbepolizei zuständigen Direktion 2) getroffen.

## Art. 125 {#art_125}

Disziplinarmassnahmen – Allgemeine Bestimmung
1 Bei Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen kann die zuständige Behörde die folgenden Disziplinarmassnahmen verhängen:
a) eine Verwarnung;
b) einen Verweis;
c) eine Busse bis zu 100'000 Franken; gegenüber Gesundheitsfachpersonen jedoch nur bis zu 20'000 Franken;
d) das Verbot, während bis zu 6 Jahren einen Beruf des Gesundheitswesens auszuüben oder eine Institution des Gesundheitswesens zu betreiben (befristetes Verbot);
e) das dauernde Verbot, einen Beruf des Gesundheitswesens auszuüben
oder eine Institution des Gesundheitswesens zu betreiben; das Verbot
kann für das ganze Tätigkeitsspektrum oder einen Teil davon ausgesprochen werden.
2 Bei Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 87 dieses Gesetzes können
nur die Disziplinarmassnahmen nach Absatz 1 Bst. a–c verhängt werden. Sie
können aber mit der Auflage verbunden werden, dass die betroffene Person
eine Zusatzausbildung absolviert.
3 Zusätzlich zu einem Verbot nach Absatz 1 Bst. d oder e kann eine Busse
verhängt werden.
4 Während des Disziplinarverfahrens kann die zuständige Behörde die Bewilligung einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.
5 Bei einem Disziplinarverfahren gegen eine Institution des Gesundheitswesens können die Disziplinarmassnahmen auch gegen die Institution oder die
Personen, die für die beanstandeten Vorfälle oder den Betrieb verantwortlich
sind, verhängt werden.
6 Die zuständige Behörde kann die Disziplinarmassnahmen im Amtsblatt und
in anderen Zeitungen veröffentlichen; die Kosten der Veröffentlichung werden der disziplinarisch verfolgten Person oder Institution auferlegt.
2) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.

## Art. 126 {#art_126}

Disziplinarmassnahmen – Definitives Verbot der Berufsausübung
1 Das definitive Verbot der Ausübung eines Berufs des Gesundheitswesens
wird namentlich verhängt:
a) bei schwerwiegendem oder trotz Verwarnung wiederholtem Verstoss
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder seine Ausführungsbestimmungen;
b) bei schwerwiegender oder trotz Verwarnung wiederholter finanzieller
Ausbeutung von Patientinnen und Patienten oder der für sie zuständigen
Kostenträger.

## Art. 127 {#art_127}

Disziplinarmassnahmen – Definitives Verbot des Betriebs einer
Institution des Gesundheitswesens
1 Das Verbot des Betriebs einer Institution des Gesundheitswesens wird namentlich verhängt, wenn:
a) die verantwortlichen Personen in schwerwiegender Weise oder wiederholt ihre Aufgaben nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nicht wahrnehmen;
b) schwerwiegende oder wiederholte Mängel in der Organisation der Institution festgestellt werden, die die Erfüllung des Auftrags gefährden;
c) schwerwiegende oder wiederholte Mängel in der Pflegequalität festgestellt werden;
d) Patientinnen und Patienten oder ein für sie zuständiger Kostenträger in
schwerwiegender Weise oder trotz Verwarnung wiederholt finanziell
ausgebeutet werden.
2 Müssen wegen dem Betriebsverbot Patientinnen und Patienten in andere Institutionen verlegt werden, so kann die Direktion die Organisation der Verlegung sicherstellen. Die Kosten gehen zu Lasten der verantwortlichen Personen.

## Art. 127a {#art_127a}

Verfahren – Zuständige Behörde
1 Die Direktion ist die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Gesundheitsfachpersonen, die Institutionen des Gesundheitswesens sowie die Personen nach den Artikeln 76, 77 und 78.
2 Werden Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse
über die Pflichten der der Aufsicht unterstellten Personen und Institutionen
verletzt, so kann die Direktion den Fall der Aufsichtskommission zur Stellungnahme oder zum Entscheid unterbreiten
3 Die Aufsichtskommission kann auch von Amtes wegen, auf die Klage einer
Patientin oder eines Patienten oder auf die schriftliche Anzeige von Seiten
Dritter hin tätig werden.
4 …

## Art. 127b {#art_127b}

Verfahren – Verjährung
1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, an
dem die Direktion oder die Aufsichtskommission vom beanstandeten Vorfall
Kenntnis erhalten haben.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Verfahrenshandlung im Zusammenhang mit dem beanstandeten Vorfall unterbrochen, die von der Direktion, der Aufsichtskommission, einer Strafverfolgungsbehörde oder einem
Gericht vorgenommen wird.
3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt auf jeden Fall zehn Jahre nach dem
zu beanstandenden Vorfall.
4 Stellt die Verletzung von Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so
gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
5 Wird gegen eine Person oder eine Institution ein Disziplinarverfahren
durchgeführt, so können die Direktion und die Aufsichtskommission zur Beurteilung der von dieser Person oder Institution ausgehenden Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

## Art. 127c {#art_127c}

Verfahren – Parteifähigkeit
1 Patientinnen und Patienten, die eines ihrer Rechte nach diesem Gesetz einklagen, und die beklagte Fachperson oder Institution sind parteifähig.
2 In Verfahren, in denen es nicht um Verletzung eines anerkannten Patientenrechts geht, ist nur die betroffene Fachperson und/oder Institution parteifähig.
Die Anzeigerin oder der Anzeiger wird jedoch informiert, ob ihrer Anzeige
Folge geleistet worden ist.

## Art. 127d {#art_127d}

Verfahren – Mediation
1 Die Aufsichtskommission kann den Parteien vorschlagen, ihren Konflikt der
Mediatorin oder dem Mediator zu unterbreiten. Wenn eine der Parteien dies
ablehnt, nimmt sich die Aufsichtskommission der Angelegenheit an.
2 Die Aufsichtskommission setzt die Bedingungen und das Verfahren der Mediation fest.

## Art. 127e {#art_127e}

Verfahren – Untersuchung
1 Die Untersuchung vor der Aufsichtskommission wird von einer Delegation
durchgeführt, deren Zusammensetzung je nach den Umständen des Falles
von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestimmt wird.
2 Nach Abschluss der Untersuchung wird der Fall der Aufsichtskommission
unterbreitet. Für die Beratung müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend
sein. Die Aufsichtskommission entscheidet aufgrund der Akten; sie kann ergänzende Untersuchungshandlungen verlangen.

## Art. 127f {#art_127f}

Verfahren – Stellungnahme
1 Die Aufsichtskommission verabschiedet mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Stellungnahme zuhanden der Direktion. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
2 Die Stellungnahme enthält einen begründeten Antrag auf Einstellung des
Verfahrens oder auf Anordnung einer Massnahme.

## Art. 127g {#art_127g}

Verfahren – Entscheid
1 Statt Stellung zu nehmen, kann die Aufsichtskommission selber die Massnahmen nach Artikel 125 Abs. 1 Bst. a–c und Abs. 2, 2. Satz, anordnen.

## Art. 127h {#art_127h}

…

## Art. 127i {#art_127i}

Verfahren – Geltendes Recht und Rechtsmittel
1 Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
2 Die Entscheide, die von der Direktion oder der Aufsichtskommission gemäss diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen getroffen wurden, können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

## Art. 128 {#art_128}

Strafrechtliche Sanktionen
1 Mit einer Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft:
a) wer es entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes unterlässt, den Behörden die nötigen Informationen zu erteilen;
b) wer in schwerwiegender Verletzung der Anforderungen nach Artikel 53
eine Patientin oder einen Patienten Zwangsmassnahmen unterzieht;
c) wer gutgläubige Dritte in vorsätzlicher Weise über seine Kompetenzen
und Tätigkeiten auf dem Gebiet der Pflege irreführt;
d) wer unberechtigterweise und vorsätzlich Pflegeleistungen erteilt, für die
ein dem Gesetz unterstellter Beruf nach Artikel 75 Abs. 2 zuständig ist;
e) wer unberechtigterweise einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt;
f) wer vorsätzlich gegen seine Berufspflichten nach den Artikeln 83, 84,
85, 86, 86a, 87, 89, 92 und 95 verstösst;
g) wer vorsätzlich gegen die Einschränkungen der Werbung nach den Artikeln 35 und 91 verstösst;
h) wer unberechtigterweise und vorsätzlich ein Patientendossier verändert,
es ganz oder teilweise vernichtet oder wer unberechtigterweise und vorsätzlich gegen das Recht einer Person auf Einsichtnahme in ihr Patientendossier verstösst;
i) wer unberechtigterweise das Berufsgeheimnis nach diesem Gesetz verletzt;
j) wer unberechtigterweise eine Institution des Gesundheitswesens betreibt;
k) wer in schwerwiegendem Verstoss gegen die Anforderungen nach Artikel 105 Abs. 1 einer Patientin oder einem Patienten die Pflege vorenthält;
l) …
m) wer in gesundheitsgefährdender Weise eine Methode der Komplementärmedizin oder eine Tätigkeit nach Artikel 121 ausübt.
1bis Mit einer Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft:
a) wer gegen das Rauchverbot nach Artikel 35a verstösst;
b) wer Raucherräume bereitstellt, die die Voraussetzungen nach Artikel
35a Abs. 3 nicht erfüllen.
2 Der Versuch ist strafbar.
3 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
9a Datenbearbeitung und Gebühren

## Art. 129 {#art_129}

Bearbeitung von Personendaten
1 Die Organe, die mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, dürfen
Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; dies gilt auch für schützenswerte Personendaten und
Persönlichkeitsprofile.
2 Sie können diese Daten namentlich folgenden Stellen bekanntgeben:
a) anderen kantonalen, interkantonalen, eidgenössischen, ausländischen
oder internationalen Behörden und Organen, wenn die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig sind;
b) privaten Organen oder Personen, wenn die Daten zur Erfüllung einer
gesetzlich übertragenen Aufgabe oder einer gesetzlichen Pflicht nötig
sind, sowie einer Versicherung oder einer Rechtsanwältin oder einem
Rechtsanwalt, wenn eine solche Bekanntgabe im Rahmen eines Haftpflichtverfahrens notwendig ist.
3 Die Direktion kann den Behörden und Organen nach Absatz 2 die Daten des
Registers der Gesundheitsfachpersonen über ein Abrufverfahren, namentlich
einen On-line-Zugriff, zugänglich machen.

## Art. 129a {#art_129a}

Gebühren
1 Die Direktion und die weiteren mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten
Organe können kostendeckende Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und
administrative oder Untersuchungsschritte, ergriffene Massnahmen und alle
anderen Entscheide oder Dienstleistungen erheben.
2 Der Staatsrat setzt den Gebührentarif fest.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 130 {#art_130}

…

## Art. 131 {#art_131}

…

## Art. 132 {#art_132}

… (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

## Art. 133 {#art_133}

Änderung bisherigen Rechts – Datenschutz
1 Das Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz (SGF 17.1) wird
wie folgt geändert:
...

## Art. 134 {#art_134}

Änderung bisherigen Rechts – Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs
1 Das Gesetz vom 7. Mai 1965 über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch (SGF 821.44.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 135 {#art_135}

Änderung bisherigen Rechts – Spitäler
1 Das Spitalgesetz vom 23. Februar 1984 (SGF 822.0.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 136 {#art_136}

Änderung bisherigen Rechts – Spitalexterne Krankenpflege und
Familienhilfe
1 Das Gesetz vom 27. September 1990 über die spitalexterne Krankenpflege
und die Familienhilfe (SGF 823.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 137 {#art_137}

Änderung bisherigen Rechts – Sonderheime für Behinderte oder
Schwererziehbare
1 Das Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte und
Schwererziehbare (SGF 834.1.2) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 138 {#art_138}

Änderung bisherigen Rechts – Fürsorgerische Freiheitsentziehung
1 Das Gesetz vom 26. November 1998 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (SGF 212.5.5) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 139 {#art_139}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Sanitätsgesetz vom 6. Mai 1943 (SGF 821.0.1) wird aufgehoben.

## Art. 140 {#art_140}

Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3)
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2001 (StRB 20.03.2000).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.11.1999 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 1999 f 430 / d 439
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 15 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 71 geändert 01.01.2003 2002_120
27.06.2006 Art. 105 geändert 01.01.2007 2006_060
05.10.2006 Art. 20 geändert 01.01.2008 2006_116
05.10.2006 Art. 41a eingefügt 01.01.2008 2006_116
05.10.2006 Art. 42 geändert 01.01.2008 2006_116
05.10.2006 Art. 43 geändert 01.01.2008 2006_116
05.10.2006 Art. 43a eingefügt 01.01.2008 2006_116
06.10.2006 Art. 128 geändert 01.01.2007 2006_120
13.12.2007 Art. 1 geändert 01.01.2008 2007_135
13.12.2007 Art. 17a eingefügt 01.01.2008 2007_135
13.12.2007 Art. 96 aufgehoben 01.01.2008 2007_135
13.12.2007 Art. 105 geändert 01.01.2008 2007_135
13.12.2007 Abschnitt 8a eingefügt 01.01.2008 2007_135
13.12.2007 Art. 123a eingefügt 01.01.2008 2007_135
13.12.2007 Art. 123b eingefügt 01.01.2008 2007_135
13.12.2007 Art. 123c eingefügt 01.01.2008 2007_135
13.12.2007 Art. 123d eingefügt 01.01.2008 2007_135
20.06.2008 Art. 35a eingefügt 01.07.2009 2008_071
20.06.2008 Art. 35a geändert 01.01.2010 2008_071
20.06.2008 Art. 124 geändert 01.07.2009 2008_071
20.06.2008 Art. 128 geändert 01.07.2009 2008_071
08.05.2009 Erlasstitel geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 1 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 3 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 7 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 8 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 12 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 15 geändert 01.01.2012 2009_051
08.05.2009 Art. 16 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 17 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 20 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 20a eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 23 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 34 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 36 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 43 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 53 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 54 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 57 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Abschnitt 4.4.1 aufgehoben 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 61 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 62 aufgehoben 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 63 aufgehoben 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 64 aufgehoben 01.04.2010 2009_051
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.05.2009 Art. 65 aufgehoben 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Abschnitt 4.4.2 aufgehoben 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 66 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 67 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 68 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 69 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 70 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Abschnitt 4.4.3 aufgehoben 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 71 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 71a eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 71b eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 72 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 75 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 76 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 77 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 78 aufgehoben 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Abschnitt 5.2 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 79 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 80 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 81 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 82 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 85 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 86a eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 87 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 90 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 90a eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 91 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 92 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 94 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 95 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 99 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 100 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 100a eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 107 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Abschnitt 7 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 109 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 110 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 111 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 112 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 113 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 114 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 115 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 116 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 117 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 121 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Abschnitt 9 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 124 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 125 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 126 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 127 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 127a eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 127b eingefügt 01.04.2010 2009_051
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.05.2009 Art. 127c eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 127d eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 127e eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 127f eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 127g eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 127h eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 127i eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 128 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Abschnitt 9a eingefügt 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 129 geändert 01.04.2010 2009_051
08.05.2009 Art. 129a eingefügt 01.04.2010 2009_051
31.05.2010 Art. 128 geändert 01.01.2011 2010_066
27.09.2011 Art. 30 geändert 01.10.2011 2011_090
15.06.2012 Art. 43a geändert 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 48 geändert 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 49 geändert 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 50 aufgehoben 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 51 aufgehoben 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 52 geändert 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 53 geändert 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 54 geändert 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 54a eingefügt 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 67 geändert 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 68 geändert 01.01.2013 2012_052
15.06.2012 Art. 127h aufgehoben 01.01.2013 2012_052
10.10.2012 Art. 35a geändert 01.01.2013 2012_096
09.10.2013 Art. 6 geändert 01.03.2014 2013_106
07.10.2016 Art. 53 geändert 01.01.2018 2016_127
16.11.2017 Art. 7 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 10a eingefügt 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 11 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 32 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 32a eingefügt 01.01.2020 2017_098
16.11.2017 Art. 57 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 59 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 66 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 67 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 68 aufgehoben 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 69 aufgehoben 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 70 aufgehoben 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 75 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 78 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 79 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 79a eingefügt 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 80 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 81 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 83 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 86 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 86a geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 87 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 90a geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 95 geändert 01.01.2018 2017_098
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.11.2017 Art. 99 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 100 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 100a geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 105 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 106 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 107 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 111 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 116a eingefügt 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 120 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 125 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 127a geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 128 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 129 geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 129a geändert 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 130 aufgehoben 01.01.2018 2017_098
16.11.2017 Art. 131 aufgehoben 01.01.2018 2017_098
30.03.2018 Art. 86 geändert 01.01.2018 2017_098a
30.03.2018 Art. 87 geändert 01.01.2018 2017_098a
30.03.2018 Art. 94 geändert 01.01.2018 2017_098a
30.03.2018 Art. 98 geändert 01.01.2018 2017_098a
30.03.2018 Art. 105 geändert 01.01.2018 2017_098a
16.10.2019 Art. 90a Titel geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 90a Abs. 2, a1) eingefügt 01.07.2020 2019_082
12.10.2023 Art. 60 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_087
07.02.2024 Art. 16a eingefügt 01.01.2025 2024_055
07.02.2024 Art. 107 Abs. 2 geändert 01.01.2025 2024_055
07.02.2024 Art. 107 Abs. 4 eingefügt 01.01.2025 2024_055
02.09.2025 Art. 90a Abs. 2, c) eingefügt 01.01.2026 2025_068
02.09.2025 Art. 90a Abs. 2, d) eingefügt 01.01.2026 2025_068
02.09.2025 Art. 129 Abs. 2, b) geändert 01.01.2026 2025_068
05.09.2025 Art. 98 Abs. 1 geändert 01.01.2026 2025_070
05.09.2025 Art. 98 Abs. 2 geändert 01.01.2026 2025_070
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.11.1999 01.01.2001 BL/AGS 1999 f 430 / d 439
Erlasstitel geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 1 geändert 13.12.2007 01.01.2008 2007_135
Art. 1 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 6 geändert 09.10.2013 01.03.2014 2013_106
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 7 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 7 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 8 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 10a eingefügt 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 11 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 12 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 15 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 15 geändert 08.05.2009 01.01.2012 2009_051
Art. 16 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 16a eingefügt 07.02.2024 01.01.2025 2024_055
Art. 17 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 17a eingefügt 13.12.2007 01.01.2008 2007_135
Art. 20 geändert 05.10.2006 01.01.2008 2006_116
Art. 20 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 20a eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 23 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 30 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090
Art. 32 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 32a eingefügt 16.11.2017 01.01.2020 2017_098
Art. 34 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 35a eingefügt 20.06.2008 01.07.2009 2008_071
Art. 35a geändert 20.06.2008 01.01.2010 2008_071
Art. 35a geändert 10.10.2012 01.01.2013 2012_096
Art. 36 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 41a eingefügt 05.10.2006 01.01.2008 2006_116
Art. 42 geändert 05.10.2006 01.01.2008 2006_116
Art. 43 geändert 05.10.2006 01.01.2008 2006_116
Art. 43 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 43a eingefügt 05.10.2006 01.01.2008 2006_116
Art. 43a geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 48 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 49 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 50 aufgehoben 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 51 aufgehoben 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 52 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 53 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 53 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 53 geändert 07.10.2016 01.01.2018 2016_127
Art. 54 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 54 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 54a eingefügt 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 57 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 57 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 59 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 60 Abs. 3 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Abschnitt 4.4.1 aufgehoben 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 61 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 62 aufgehoben 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 63 aufgehoben 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 64 aufgehoben 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 65 aufgehoben 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Abschnitt 4.4.2 aufgehoben 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 66 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 66 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 67 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 67 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 67 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 68 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 68 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 68 aufgehoben 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 69 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 69 aufgehoben 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 70 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 70 aufgehoben 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Abschnitt 4.4.3 aufgehoben 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 71 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 71 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 71a eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 71b eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 72 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 75 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 75 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 76 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 77 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 78 aufgehoben 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 78 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Abschnitt 5.2 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 79 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 79 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 79a eingefügt 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 80 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 80 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 81 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 81 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 82 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 83 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 85 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 86 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 86 geändert 30.03.2018 01.01.2018 2017_098a
Art. 86a eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 86a geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 87 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 87 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 87 geändert 30.03.2018 01.01.2018 2017_098a
Art. 90 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 90a eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 90a geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 90a Titel geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 90a Abs. 2, a1) eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 90a Abs. 2, c) eingefügt 02.09.2025 01.01.2026 2025_068
Art. 90a Abs. 2, d) eingefügt 02.09.2025 01.01.2026 2025_068
Art. 91 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 92 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 94 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 94 geändert 30.03.2018 01.01.2018 2017_098a
Art. 95 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 95 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 96 aufgehoben 13.12.2007 01.01.2008 2007_135
Art. 98 geändert 30.03.2018 01.01.2018 2017_098a
Art. 98 Abs. 1 geändert 05.09.2025 01.01.2026 2025_070
Art. 98 Abs. 2 geändert 05.09.2025 01.01.2026 2025_070
Art. 99 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 99 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 100 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 100 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 100a eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 100a geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 105 geändert 27.06.2006 01.01.2007 2006_060
Art. 105 geändert 13.12.2007 01.01.2008 2007_135
Art. 105 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 105 geändert 30.03.2018 01.01.2018 2017_098a
Art. 106 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 107 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 107 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 107 Abs. 2 geändert 07.02.2024 01.01.2025 2024_055
Art. 107 Abs. 4 eingefügt 07.02.2024 01.01.2025 2024_055
Abschnitt 7 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 109 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 110 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 111 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 111 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 112 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 113 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 114 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 115 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 116 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 116a eingefügt 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 117 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 120 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 121 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Abschnitt 8a eingefügt 13.12.2007 01.01.2008 2007_135
Art. 123a eingefügt 13.12.2007 01.01.2008 2007_135
Art. 123b eingefügt 13.12.2007 01.01.2008 2007_135
Art. 123c eingefügt 13.12.2007 01.01.2008 2007_135
Art. 123d eingefügt 13.12.2007 01.01.2008 2007_135
Abschnitt 9 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 124 geändert 20.06.2008 01.07.2009 2008_071
Art. 124 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 125 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 125 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 126 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 127 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 127a eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 127a geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 127b eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 127c eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 127d eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 127e eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 127f eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 127g eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 127h eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 127h aufgehoben 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 127i eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 128 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120
Art. 128 geändert 20.06.2008 01.07.2009 2008_071
Art. 128 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 128 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 128 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Abschnitt 9a eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 129 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 129 geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 129 Abs. 2, b) geändert 02.09.2025 01.01.2026 2025_068
Art. 129a eingefügt 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 129a geändert 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 130 aufgehoben 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
Art. 131 aufgehoben 16.11.2017 01.01.2018 2017_098
