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title: "Gesetz über den Eidschwur"
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provisions: 2
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# Gesetz über den Eidschwur

## Art. 1 {#art_1}

Vom Eidschwur *
1 Der wahre Eid, der dazu dienen soll, Recht und gute Ordnung im Lande zu
erhalten und zu mehren, ist eine feierliche Anrufung Gottes, dass er meines
aufrichtigen Gelübdes Zeuge und Richter sein wolle.
2 So einer das, was er mit seinem Munde bekennt, im Herzen verwirft, der
schwört einen falschen Eid und betrügt also nicht nur sich selbst und seine
Mitmenschen, sondern auch den allmächtigen Gott.
3 Hieraus mag ein jeglicher erkennen, was ein wahrer Eid ist und will und
was es auf sich hat, einen falschen oder leichtfertigen Eid zu schwören.
4 Gott verleihe uns die Kraft, unser Gelübde treu und ehrlich zu halten; er
schirme und segne Land und Volk immer und ewiglich. Amen.

## Art. 3 Art. 2 * … {#art_3}

Vom Rats- und Gerichts-Eid
1 Die neugewählten Rats- und Gerichtspersonen sollen schwören oder geloben: In allen durch die Verfassung ihnen aufgetragenen Verrichtungen und
Rechtssachen treu und gewissenhaft nach den Gesetzen des Landes zu
handeln und zu urteilen, und Jeden beim Recht zu schützen und zu schirmen ohne Ansehen der Person. Damit aber Jeder seine Meinung bei seinem
Gewissen ohne Rückhalt dürfe und könne erklären, schwören sie ferner:
sich über Rats- und Gerichtsverhandlungen jeder Aussage zu enthalten,
durch welche dem Lande Nachteil und Schaden erwachsen oder Einzelne
ihrer gegebenen Meinung willen dem Neid und Hass ausgesetzt werden
könnten.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. aGS I/3 1
111.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Die vorstehend angeführten Eide werden in folgender Formel geschworen:
«Das hab’ ich wohl verstanden, was mir ist vorgelesen worden; das will ich
wahr und stets halten, treulich und ohne alle Gefährde, so wahr ich wünsche
und bitte, dass mir Gott helfe.»
3 Das Gelübde wird abgelegt durch die Worte: «Ich gelobe es.»
Ausserrhodische Gesetzessammlung 111.3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
25.04.1926 25.04.1926 Art. 1 Titel geändert 1926, S. 172, 238
28.09.1997 28.09.1997 Art. 2 aufgehoben 656 / 1997, S. 779
111.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 25.04.1926 25.04.1926 Titel geändert 1926, S. 172, 238
Art. 2 28.09.1997 28.09.1997 aufgehoben 656 / 1997, S. 779
