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title: "Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank"
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# Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt:
a. die Meldepflichten im Zusammenhang mit der Registrierung von Tierhaltungen und von Tieren sowie die Erfassung des Tierverkehrs;
b. die Aufgaben und die Pflichten der Identitas AG;
c. den Betrieb der folgenden Informationssysteme und die Bearbeitung der Daten in diesen Informationssystemen:1. Tierverkehrsdatenbank (TVD),
2. Informationssystem zur Berechnung von Tierbeständen in Grossvieheinheiten (GVE-Rechner),
3. Informationssystem zur Ausstellung und Bearbeitung von elektronischen Begleitdokumenten für Klauentiere (E-Transit);
d. die Finanzierung der Aufgaben der Identitas AG und die Erhebung von Gebühren durch die Identitas AG.

## Art. 2 Begriffe {#art_2}

Die folgenden Begriffe bedeuten:
a. Tierhalterin oder Tierhalter: natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft, die eine Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr führt;
b. Tierhaltung: Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV);
c. Identifikationsnummer eines Tiers:1. bei Klauentieren: Ohrmarkennummer nach Artikel 10 TSV,
2. bei Equiden: Universal Equine Life Number (UELN) nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe b TSV;
d. Agate-Nummer: Nummer, die einer Person bei der Registrierung im Internetportal Agate nach Artikel 20 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) vom IAM-System zugeteilt wird;
e. IAM-System: Identitätsverwaltungssystem des Internetportals Agate (Identity and Access Management) nach Artikel 20a ISLV;
f. Tierbestand: Tiere, die in einer Tierhaltung stehen.
SR 916.401
SR 919.117.71

## Art. 3 Aufgaben {#art_3}

1 Die Identitas AG betreibt:
a. die TVD nach Artikel 7a Absätze 1 und 5 TSG;
b. den GVE-Rechner;
c. das E-Transit.
2 Sie stellt die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereit für:
a. das Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V);
b. das Informationssystem für die Beprobung von Rindvieh im Schlachthof (Ribes).
3 Sie wartet die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 2, entwickelt diese weiter und löst sie bei Bedarf ab. Für die Benutzerinnen und Benutzer stellt sie einen fachlichen Support bereit.
4 Sie stellt sicher, dass sich die Benutzerinnen und Benutzer für den Zugriff auf die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 2 über das IAM-System authentifizieren.
5 Sie erbringt zudem die folgenden Aufgaben:
a. Sie stellt einen fachlichen Support für das zentrale Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (Hoduflu) nach Artikel 14 ISLV bereit.
b. Sie stellt einen Support für das Login der Benutzerinnen und Benutzer ins Internetportal Agate bereit; dabei sorgt sie für eine Abstimmung mit dem fachlichen Support nach Absatz 3.
c. Sie liefert die Ohrmarken für Klauentiere.
d. Sie zahlt Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus.
e. Sie vereinnahmt die Schlachtabgabe.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).
SR 916.408
SR 919.117.71
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

## Art. 4 Verhältnis zum Bund {#art_4}

1 Der Bund ist Verantwortlicher der Datenbestände, die durch die Ausübung der Aufgaben nach Artikel 3 entstehen.
2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist Eigentümer der Software zur Erbringung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2.
3 Führt die Identitas AG eine Aufgabe nach Artikel 3 nicht mehr aus, so muss sie die entsprechende Dokumentation dem Bund übertragen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 642).

## Art. 5 Beschaffungen {#art_5}

Für Beschaffungen im Bereich der Aufgaben unterliegt die Identitas AG dem öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes. Sie erlässt die im Beschaffungsverfahren notwendigen Verfügungen.

## Art. 6 Leistungsvereinbarung {#art_6}

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) schliesst mit der Identitas AG eine Leistungsvereinbarung ab für die Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 Buchstaben a–d sowie diejenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit betreffen.
2 Das BLV schliesst mit der Identitas AG eine Leistungsvereinbarung ab für die Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 2 und 5 Buchstabe e sowie diejenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die das Fleko und das Ribes betreffen.
3 Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere den Umfang, die Qualität und die Finanzierung der zu erbringenden Leistungen.

## Art. 7 Gewerbliche Leistungen {#art_7}

1 Sämtliche Leistungen ausserhalb der in Artikel 3 aufgeführten Aufgaben gelten als gewerbliche Leistungen.
2 Die Identitas AG darf die in Ausübung ihrer Aufgaben erhaltenen Daten nicht kommerziell verwerten.

## Art. 8 Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen {#art_8}

1 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder die Landwirtschaftsgesetzgebung erstattet die Identitas AG der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.
2 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Zoll- oder die Mehrwertsteuergesetzgebung erstattet sie der zuständigen Bundesstelle Meldung.

## Art. 9 Aufsicht {#art_9}

1 Das BLW übt die Aufsicht aus über die Erfüllung der Aufgaben der Identitas AG nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 Buchstaben a–d sowie derjenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit betreffen. Das BLV übt die Aufsicht aus über die Erfüllung der Aufgaben der Identitas AG nach Artikel 3 Absätze 2 und 5 Buchstabe e sowie derjenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die das Fleko und das Ribes betreffen.
2 Das BLW kann bei der Identitas AG ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.

## Art. 10 Daten {#art_10}

Die TVD enthält die folgenden Daten:
a. die Daten zu Tierhaltungen, Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Artikeln 12–15;
b. die Daten zu Tieren und zum Tierverkehr nach den Artikeln 15–21;
c. die Daten zum Gesundheitstatus von Tieren und Tierhaltungen sowie die Verbrauchsdaten von Antibiotika nach Artikel 12;
d. die Daten zu Gesuchen um Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;
e. die Daten zu Gesuchen um Kontingentsanteile für den Import von Fleisch und Fleischwaren nach Artikel 24 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV);
f. die Daten zur neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren nach Artikel 3 SV;
g. die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu den Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.
SR 916.341

## Art. 11 Tiergeschichte und Tierdetail {#art_11}

1 Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:
a. Identifikationsnummer des Tiers;
b. für jedes Ereignis nach Anhang 1: das Datum sowie die TVD-Nummer oder die Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer) der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
bbis. für die Ereignisse Zugang und Schlachtung: zusätzlich zu den Daten nach Buchstabe b die TVD- oder die BUR-Nummer der Herkunftstierhaltung;
c. Standortadresse, Koordinaten und Gebietszugehörigkeit sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
d. Name und Adresse der einzelnen Tierhalterinnen und Tierhalter, die das Tier halten oder gehalten haben;
e. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Datum und Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 1 in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
f. bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung: Datum und Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 2 in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
g. bei Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers.
2 Der Tiergeschichtenstatus zeigt wie folgt an, ob die Tiergeschichte eines Tiers der Rindergattung, eines Büffels, eines Bisons oder eines Tiers der Schaf- oder der Ziegengattung vollständig und fehlerlos ist:
a. Status «OK»: Die Tiergeschichte ist vollständig und fehlerlos.
b. Status «fehlerhaft»: Die Tiergeschichte ist unvollständig oder fehlerhaft.
c. Status «provisorisch OK»: Es stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist aus.
3 Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:
a. Gattung, Rasse, Geschlecht und, falls vorhanden, Farbe des Tiers;
b. Identifikationsnummer des Mutter- und, falls vorhanden, des Vatertiers;
c. falls vorhanden Mehrlingsgeburten;
cbis. bei weiblichen Tieren mit Nachkommen: die Identifikationsnummern der Nachkommen;
d. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung: Nutzungsart;
e. bei Equiden: Art, Mikrochipnummer, rudimentäres verbales Signalement sowie Verwendungszweck nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
SR 916.401
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
SR 812.212.27

## Art. 12 Daten aus anderen Informationssystemen {#art_12}

Die TVD kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:
a. aus dem Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten nach den Artikeln 2–5 ISLV: die Daten zu den Tierhaltungen und zu den Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Artikeln 7 und 18a TSV;
b. aus dem Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der ISLK-V:1. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie Tierhaltungen mit solchen Tieren: den Status in Bezug auf die Bovine Virus-Diarrhoe (BVD-Status) der Tiere und der Tierhaltungen,
2. bei Tierhaltungen mit Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus einer Tierhaltung,
3. die Information, ob die Anforderungen nach Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte erfüllt worden sind;
c. aus dem Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom 31. Oktober 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (ISABV-V): die Verbrauchsdaten der Tierhalterinnen und Tierhalter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ISABV-V;
d. aus dem Fleko nach der ISLK-V: die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung sowie die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen;
e. aus dem E-Transit: die Informationen über elektronisch erstellte Begleitdokumente;
f. aus dem IAM-System: die Daten zu den Benutzerinnen und Benutzern der TVD.
SR 919.117.71
SR 916.401
SR 916.408
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).
SR 916.441.22
SR 812.214.4
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).

## Art. 13 Daten zu Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tierhaltungen {#art_13}

1 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf-, der Ziegen- und der Schweinegattung, Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung mehr als 250 Plätze für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätze für Legehennen, eine Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten hat, sowie Schlachtbetriebe müssen folgende Daten an die TVD übermitteln:
a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
b. Post- oder Bankverbindung;
c. E-Mail-Adresse.
2 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf- und der Ziegengattung müssen Daten zur Nutzungsart der Tierhaltung an die TVD übermitteln. Diese Pflicht gilt nicht für Schlachtbetriebe.
3 Zu übermitteln sind zudem Änderungen der Daten nach den Absätzen 1 und 2. Änderungen der Nutzungsart der Tierhaltung sind innerhalb von drei Tagen zu übermitteln.
4 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel können zusätzlich Angaben zum Stallgebäude übermitteln.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 642).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

## Art. 14 Registrierung im IAM-System {#art_14}

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden, Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV kennzeichnen, beauftragte Dritte nach Artikel 23 sowie Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV stellen wollen, müssen sich im IAM-System registrieren und dabei folgende Daten übermitteln:
a. Name und Adresse;
b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
c. E-Mail Adresse.
2 Zu übermitteln sind zudem Änderungen der Daten nach Absatz 1.
SR 916.401
SR 910.341

## Art. 15 Zuteilung der TVD-Nummer und der Identifikationsnummer {#art_15}

1 Die Identitas AG teilt jeder Tierhaltung eine TVD-Nummer zu.
2 Sie teilt registrierten Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetrieben eine TVD-Nummer zu.
3 Sie teilt allen Klauentieren eine Identifikationsnummer zu.

## Art. 16 Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons {#art_16}

1 Für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 an die TVD übermitteln.
2 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h ist innert drei Arbeitstagen zu übermitteln.
3 Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss der Schlachtbetrieb die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe f übermitteln.

## Art. 17 Daten zu Tieren der Schaf- und der Ziegengattung {#art_17}

1 Für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 an die TVD übermitteln.
2 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe h ist innert drei Arbeitstagen zu übermitteln.
3 Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss der Schlachtbetrieb die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe f übermitteln.

## Art. 18 Daten zu Tieren der Schweinegattung {#art_18}

Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 an die TVD übermitteln.

## Art. 19 Daten zu Equiden {#art_19}

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstaben a–i an die TVD übermitteln.
2 Die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer übermittelt die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe h; die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer übermittelt die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe i.
3 Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über 148 cm angegeben und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer die korrigierte Angabe an die TVD übermitteln.
4 Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV kennzeichnen, müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe k an die TVD übermitteln.
5 Schlachtbetriebe müssen die folgenden Daten an die TVD übermitteln:
a. Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe j;
b. Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe d, wenn ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb verendet und dort entsorgt wird.
6 Stellen, die Equidenpässe (Art. 15c TSV) ausstellen, müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe l an die TVD übermitteln.
SR 916.401
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

## Art. 20 Ermächtigung zur Änderung von Daten zu Equiden {#art_20}

Bei der Geburt eines Equiden kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Stelle, die den Equidenpass (Art. 15c TSV) ausstellt, ermächtigen, vor der Bestellung des Grundpasses die Daten des Equiden in der TVD zu ändern.
SR 916.401

## Art. 21 Daten zu Hausgeflügel {#art_21}

Bei der Einstallung einer neuen Geflügelherde müssen Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung die Grenzen nach Artikel 13 Absatz 1 überschreitet, die Daten nach Anhang 1 Ziffer 5 an die TVD übermitteln.

## Art. 22 Form der Datenübermittlung {#art_22}

Die Daten nach den Artikeln 13 und 16–21 müssen elektronisch über das Internetportal Agate oder über die Schnittstellen nach Artikel 40 Absatz 1 übermittelt werden.

## Art. 23 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte {#art_23}

1 Die für die Datenübermittlung zuständigen Personen nach den Artikeln 16–21 können Dritte mit der Datenübermittlung beauftragen, mit Ausnahme der Übermittlung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f.
2 Sie müssen die Erteilung eines solchen Auftrags selber an die TVD übermitteln. Dazu müssen sie die Agate-Nummer der beauftragten Person angeben.
3 Sie müssen den Entzug eines Auftrags ebenfalls an die TVD übermitteln.
4 Die Aufträge sind für jede Tiergattung einzeln zu erteilen.

## Art. 24 Prüfung der Daten {#art_24}

Die Identitas AG prüft die Daten nach den Artikeln 13 und 16–21 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten übermittelt hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise zu korrigieren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 642).

## Art. 25 Änderung oder Löschung von Daten {#art_25}

1 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können die von ihnen übermittelten Daten online ändern oder löschen oder bei der Identitas AG telefonisch oder schriftlich eine Änderung oder Löschung beantragen, mit folgenden Ausnahmen:
a. Änderung des Verwendungszwecks vom Heimtier zum Nutztier bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f;
b. Löschung der Daten, die bei der Geburt von Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe a erfasst wurden.
2 Drittpersonen können bei der Identitas AG eine Änderung oder Löschung nur für Daten über den Zugang oder den Abgang eines Tiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben c und d sowie Ziffer 2 Buchstaben c und d beantragen. Sie müssen dafür die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV einreichen.
3 Die kantonalen Stellen, die für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung zuständig sind, können bei der Identitas AG telefonisch oder schriftlich eine Änderung oder Löschung von Daten nach Anhang 1 beantragen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
SR 916.401

## Art. 26 Aktualisierung des Tiergeschichtenstatus bei Klauentieren {#art_26}

Die Identitas AG aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rindergattung, einem Büffel, einem Bison sowie einem Tier der Schaf- und der Ziegengattung den Tiergeschichtenstatus.

## Art. 27 Zuteilung der UELN, Aufnahmebestätigung und Datenübermittlung im Bereich Equiden {#art_27}

1 Die Identitas AG teilt jedem Equiden aufgrund der Geburtsmeldung die UELN zu. Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15f TSV geregelt.
2 Sie stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu:
a. der dem Tier zugeteilten UELN;
b. den nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe a erfassten Daten;
c. einem Hinweis auf das weitere Vorgehen in Bezug auf Kennzeichnung (Art. 15a Abs. 1 TSV) und Passausstellung (Art. 15c Abs. 1 TSV);
d. einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach Artikel 23 TAMV und zur Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
3 Sie übermittelt der Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe für die Erhebung der Abgabe für den Berufsbildungsfonds die folgenden Daten zu den Tierhaltungen mit Equiden:
a. die TVD- oder BUR-Nummer der Tierhaltung;
b. Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;
c. die Anzahl Equiden, die in der Tierhaltung stehen;
d. die Anzahl Equiden mit einem Alter von über 3 Jahren, die in der Tierhaltung stehen;
e. die Anzahl Equiden, bei denen die Eigentümerin oder der Eigentümer den Wechsel der Tierhaltung nicht gemeldet hat.
SR 916.401
SR 812.212.27
SR 817.190
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass, ausser in Art. 15, berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 760).

## Art. 28 Ausstellung von Tierpässen sowie von Grundpässen für Equiden, Zustellung des Equiden-Klebers {#art_28}

1 Die Identitas AG stellt Tierpässe für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons aus, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
2 Sie stellt Grundpässe für Equiden aus und stellt diese den passausstellenden Stellen nach Artikel 15dbis Absatz 2 TSV auf Gesuch hin zur Verfügung.
3 Bei der Änderung des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Equidenpass zu.
SR 916.401

## Art. 29 Sicherstellung der Gesuchseinreichung {#art_29}

Die Identitas AG stellt sicher, dass Gesuche um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV über die TVD eingereicht werden können.
SR 916.341

## Art. 30 Ermittlung der Daten für die Kontingentszuteilung {#art_30}

Die Identitas AG ermittelt für jede Bemessungsperiode pro Gesuchstellerin oder Gesuchsteller die folgenden Daten und übermittelt sie dem BLW bis zum 7. September vor Beginn der Kontingentsperiode:
a. die Zahl der geschlachteten Tiere der Rinder-, der Schaf-, der Ziegen- und der Pferdegattung nach Artikel 24a SV;
b. die Nummern der Generaleinfuhrbewilligungen von allfälligen Kontingentsanteilsberechtigten nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011.
SR 916.341
SR 916.01

## Art. 31 {#art_31}

1 Die Identitas AG bearbeitet die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 3 SV.
2 Sie liefert der mit der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 SV beauftragten Organisation die Ergebnisse dieser Qualitätseinstufung.
SR 916.341

## Art. 32 {#art_32}

Die Identitas AG veröffentlicht anonymisierte Auswertungen über die gesammelten Daten. Dabei sind die Daten so darzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Diese Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.

## Art. 33 Zugriff auf eigene Daten {#art_33}

Jede Person kann in die folgenden Daten, die sie betreffen, Einsicht nehmen und sie verwenden:
a. Name und Adresse;
b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
c. Post- oder Bankverbindung;
d. E-Mail-Adresse.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 706).

## Art. 34 Amtsstellen sowie beigezogene Firmen, Organisationen und Kontrollorgane {#art_34}

Das BLW, das BLV, die Bundesämter für Statistik, für wirtschaftliche Landesversorgung und für Umwelt, das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von diesen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Daten Einsicht nehmen und sie verwenden.

## Art. 35 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste {#art_35}

1 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie die Tiergesundheitsdienste können in folgende Daten ihrer Mitglieder Einsicht nehmen und sie verwenden:
a. TVD-Nummer, BUR-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Gemeindenummer sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV;
b. Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind;
c. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer von Tierhalterinnen und Tierhaltern;
d. Identifikationsnummern auf den Ohrmarken, die von der Identitas AG an die Mitglieder der betreffenden Organisation geliefert worden sind;
e. für Tiere der Rindergattung, Büffel, Bisons sowie Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: Tiergeschichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;
f. für Tiere der Schweinegattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 zu den Tiergruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;
g. für Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers sowie Tierdetail, Tiergeschichte und Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 sämtlicher Equiden, die bei der betreffenden Organisation eingetragen sind.
2 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie die Tiergesundheitsdienste können in die übrigen Daten nach den Artikeln 13–21 ihrer Mitglieder Einsicht nehmen und diese verwenden, sofern die Mitglieder dazu in der TVD ihre Zustimmung gegeben haben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
SR 916.401

## Art. 36 Tierhalterinnen und Tierhalter {#art_36}

1 Tierhalterinnen und Tierhalter können in folgende Daten Einsicht nehmen und sie verwenden:
a. Daten über die eigene Tierhaltung;
b. Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in der eigenen Tierhaltung stehen oder gestanden sind.
2 Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen ein Tier gestanden ist, sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin oder ein allfälliger Abtretungsempfänger nach Artikel 24 Absatz 3 SV können in folgende Daten Einsicht nehmen und sie verwenden:
a. Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV;
b. Rotwert der Farbe beim Kalbfleisch (L*-Wert);
c. Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung sowie Ergebnisse der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 706).
SR 916.341

## Art. 37 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden {#art_37}

Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können in die Daten der Equiden, die sich in ihrem Eigentum befinden, Einsicht nehmen und sie verwenden.

## Art. 38 Beauftragte {#art_38}

Die beauftragten Personen nach Artikel 23 können in die gleichen Daten der TVD Einsicht nehmen und sie verwenden wie die Personen, von denen sie beauftragt sind.

## Art. 38a {#art_38_a}

In Kraft ab 1. Jan. 2027 (AS 2023 706; 2025 724 Ziff. III).

## Art. 38b Zugriff über die TVD-, die BUR-, die Identifikations- oder die Mikrochipnummer {#art_38_b}

1 Wer über die TVD- oder BUR-Nummer einer Tierhaltung verfügt, kann ohne Einwilligung der betroffenen Person in die folgenden Daten zu dieser Tierhaltung Einsicht nehmen und sie verwenden:
a. bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV): die Gebietszugehörigkeit;
b. bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons: den BVD-Status;
c. bei Tierhaltungen mit Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus.
2 Wer über die Identifikationsnummer oder die Mikrochipnummer eines Tiers verfügt, kann ohne Einwilligung der betroffenen Person in die folgenden Daten zu diesem Tier Einsicht nehmen und sie verwenden:
a. Tiergeschichte;
b. Tierdetail;
c. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: den BVD-Status, den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum;
d. bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung: den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum;
e. bei Equiden: das Geburtsdatum sowie den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV.
3 Personen, die in die Daten Einsicht nehmen und sie verwenden wollen, beschaffen die TVD- und die BUR-Nummern von Tierhaltungen sowie die Identifikationsnummern und Mikrochipnummern von Tieren selber.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 706).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
SR 910.91
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
SR 812.212.27
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

## Art. 39 Zugriff auf Gesuch hin für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke {#art_39}

1 Die Identitas AG kann auf Gesuch hin Dritten ohne Einwilligung der Betroffenen erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in alle Daten der TVD Einsicht zu nehmen und sie zu verwenden. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem BLW.
2 Betrifft das Gesuch nicht anonymisierte Daten oder sind durch die Gesamtheit der verfügbaren Daten Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich, so muss die Identitas AG einen Vertrag mit der Drittperson schliessen. Der Vertrag ist vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 706).

## Art. 40 Schnittstellen zu anderen Systemen {#art_40}

1 Die Identitas AG stellt elektronische Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen der TVD und anderen Informationssystemen zur Verfügung.
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzt die Identitas AG weitere, interne Schnittstellen zur TVD. Für ihre gewerbliche Leistungen nach Artikel 7 darf sie ausschliesslich auf die Schnittstellen nach Absatz 1 zugreifen.
3 Die folgenden Informationssysteme können mittels Schnittstellen die Daten aus der TVD beziehen:
a. das ASAN;
b. das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der ISLK-V;
c. das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin;
d. das Informationssystem für Kontrolldaten;
e. das Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health;
f. der GVE-Rechner;
g. das E-Transit;
h. das Fleko;
i. das Ribes;
j. das Informations- und Dokumentationssystem über Grossraubtiere (GRIDS).
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).
SR 916.408
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12).

## Art. 41 Zweck und Inhalt des GVE-Rechners {#art_41}

1 Der GVE-Rechner ermöglicht die Berechnung von Tierbeständen in Grossvieheinheiten (GVE) aus den Daten der TVD.
2 Er enthält Daten zu den Tierhaltungen und die nach den Artikeln 42–43a berechneten Daten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

## Art. 42 Daten aus anderen Informationssystemen {#art_42}

Der GVE-Rechner kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:
a. aus der TVD: die Daten zu Tierhaltungen, Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tieren;
b. aus dem IAM-System: die Daten zu den Benutzerinnen und Benutzern des GVE-Rechners.

## Art. 43 Berechnung der GVE-Werte für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden {#art_43}

1 Die Identitas AG berechnet für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden jährlich nach Tierkategorie pro Tierhaltung die Daten nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV):
a. für Ganzjahresbetriebe nach Artikel 6 LBV: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am 1. Januar, mit Auflistung aller Einzeltiere;
b. für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe nach den Artikeln 8 und 9 LBV, ohne Bisons: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am 25. Juli, mit Auflistung aller Einzeltiere;
c. die Entwicklung des Bestands in den Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.
2 Sie speichert die Daten nach Absatz 1 im GVE-Rechner.
3 Sie stellt die Daten den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik zur Verfügung.
4 Das BLW erlässt Vorgaben, wie die Daten zu berechnen und in welcher Form sie zur Verfügung zu stellen sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
SR 910.13
SR 910.91
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

## Art. 43a Berechnung der Anzahl der geschlachteten Kühe und ihrer Abkalbungen {#art_43_a}

1 Die Identitas AG berechnet jährlich die Anzahl der geschlachteten Milchkühe und ihrer Abkalbungen sowie die Anzahl der geschlachteten anderen Kühe und ihrer Abkalbungen nach den Artikeln 36 Absatz 1bis und 37 Absätze 7 und 8 DZV.
2 Sie speichert die Daten nach Absatz 1 im GVE-Rechner.
3 Sie stellt die Daten den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik zur Verfügung.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 264).
SR 910.13

## Art. 44 {#art_44}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

## Art. 45 Erstellen des GVE-Verzeichnisses für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden {#art_45}

Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden zur Verfügung. Dieses Verzeichnis enthält:
a. die Angaben nach Artikel 43 Absatz 1;
b. für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons: die Angaben zur Nutzungsart nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h Ziffer 3;
c. für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: die Angaben zur Nutzungsart nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe h Ziffer 3;
d. für Equiden: die Angaben zum Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
SR 910.13
SR 812.212.27

## Art. 45a Erstellen des Verzeichnisses der geschlachteten Kühe mit ihren Abkalbungen {#art_45_a}

Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV auf elektronischem Weg ein Verzeichnis mit den Angaben nach Artikel 43a zu.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 264).
SR 910.13

## Art. 46 {#art_46}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

## Art. 47 Bereitstellen eines Berechnungsinstruments für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden {#art_47}

Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 34 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:
a. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons, Tieren der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten;
b. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Tieren der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

## Art. 48 {#art_48}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

## Art. 49 Zugriffsrechte sowie Schnittstellen zu anderen Systemen {#art_49}

1 Tierhalterinnen und Tierhalter können in Daten des GVE-Rechners über die eigene Tierhaltung Einsicht nehmen und sie verwenden.
2 Das BLW, das BLV, das Bundesamt für Statistik, das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von diesen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Daten des GVE-Rechners Einsicht nehmen und sie verwenden.
3 Die TVD, das E-Transit, das Fleko und das Ribes können mittels Schnittstellen die Daten aus dem GVE-Rechner beziehen.

## Art. 50 Zweck und Inhalt des E-Transit {#art_50}

1 Das E-Transit ist ein Informationssystem zur Ausstellung und Bearbeitung von elektronischen Begleitdokumenten für Klauentiere nach Artikel 12 TSV.
2 Es enthält die Daten nach Artikel 12 Absatz 2 TSV und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe e der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008.
SR 916.401
SR 455.1

## Art. 51 Zuteilung der Identifikationsnummer {#art_51}

Die Identitas AG teilt jedem elektronischen Begleitdokument eine Identifikationsnummer zu.

## Art. 52 Daten aus anderen Informationssystemen {#art_52}

Das E-Transit kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:
a. aus der TVD: die Daten zu Tierhaltungen, Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie zu Tieren;
b. aus dem IAM-System: die Daten zu den Benutzerinnen und Benutzern des E-Transit.

## Art. 53 Benutzung von E-Transit {#art_53}

1 Wer das E-Transit benutzen will und nicht bereits im IAM-System registriert ist, muss sich dort registrieren und dabei die Daten nach Artikel 14 übermitteln.
2 Das elektronische Begleitdokument kann über die TVD, über mobile Applikationen oder über die Schnittstellen nach Artikel 55 Absatz 1 ausgestellt werden.

## Art. 54 Zugriffsrechte {#art_54}

1 Tierhalterinnen und Tierhalter können elektronische Begleitdokumente ausstellen.
2 Tierhalterinnen und Tierhalter, Transporteure und Tierhandelsunternehmen können elektronische Begleitdokumente einsehen, verwenden und während der Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments nach Artikel 12a TSV ergänzen.
3 …
4 Polizeiorgane sowie Kontrollorgane, die im Auftrag von Dritten Tiertransporte kontrollieren, können beim BLW einen Zugriff auf das E-Transit beantragen. Nach Bewilligung des Gesuchs können sie die elektronischen Begleitdokumente einsehen und diese verwenden.
5 Die Identifikationsnummer nach Artikel 51 dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in das elektronische Begleitdokument. Die Benutzerin oder der Benutzer beschafft die Schlüssel selber.
6 Das BLW, das BLV und die kantonalen Stellen, die für den Vollzug der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz-, der Lebensmittel- und der Heilmittelgesetzgebung zuständig sind, können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die elektronischen Begleitdokumente einsehen, verwenden und während der Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments nach Artikel 12a TSV ergänzen.
SR 916.401
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 760).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 760).

## Art. 55 Schnittstellen zu anderen Systemen {#art_55}

1 Die Identitas AG stellt elektronische Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen dem E-Transit und anderen Informationssystemen zur Verfügung.
2 Die TVD, der GVE-Rechner, das Fleko und das Ribes können mittels Schnittstellen die Daten aus dem E-Transit beziehen.

## Art. 56 {#art_56}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).

## Art. 57 Lieferung von Ohrmarken {#art_57}

1 Die Identitas AG nimmt die Bestellungen der Tierhalterinnen und Tierhalter für Ohrmarken entgegen.
2 Sie beliefert die Tierhalterinnen und Tierhalter selber oder durch Dritte mit Ohrmarken, die den geltenden internationalen Standards entsprechen.
3 Vor einer öffentlichen Ausschreibung für die Ohrmarkenbeschaffung legt sie das Pflichtenheft dem BLV zur fachlichen Prüfung vor.

## Art. 58 Auszahlung der Entsorgungsbeiträge {#art_58}

Die Identitas AG zahlt die Entsorgungsbeiträge nach der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus.
SR 916.407

## Art. 59 Schlachtabgabe {#art_59}

Die Identitas AG vereinnahmt die Schlachtabgabe nach Artikel 38a TSV und liefert sie dem BLV ab.
SR 916.401

## Art. 60 Aufbewahrung und Archivierung der Daten {#art_60}

1 Die Daten der TVD sind von der Identitas AG während mindestens 18 Jahren aufzubewahren.
2 Die Daten des E-Transit zu elektronischen Begleitdokumenten sind von der Identitas AG während 3 Jahren aufzubewahren.
3 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998.
4 Sobald die Identitas AG eine Aufgabe für den Bund nicht mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.
5 Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem BLW auszuhändigen.
SR 152.1

## Art. 61 Finanzierung durch das BLW und das BLV {#art_61}

1 Die folgenden Aufgaben der Identitas AG werden durch das BLW finanziert:
a. Support für das Internetportal Agate;
b. Support für das Hoduflu;
c. Auszahlung der Entsorgungsbeiträge.
2 Die folgenden Aufgaben der Identitas AG werden durch das BLV finanziert:
a. Bereitstellung der Infrastruktur und der Informatikdienstleistungen für das Fleko und das Ribes;
b. Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die das Fleko und das Ribes betreffen;
c. Vereinnahmung der Schlachtabgabe.

## Art. 62 Gebühren {#art_62}

1 Die Gebühren nach Artikel 45b Absatz 3 TSG dienen ausschliesslich der Finanzierung der folgenden Aufgaben:
a. Betrieb der TVD;
b. Betrieb des GVE-Rechners und des E-Transit;
c. Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit betreffen;
d. Lieferung der Ohrmarken für Klauentiere.
2 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach Anhang 2.
3 Ist in Anhang 2 kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 75–200 Franken.
4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
SR 172.041.1

## Art. 63 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung {#art_63}

1 Die Gebühren werden durch die Identitas AG in Rechnung gestellt und vereinnahmt.
2 Bei Streitigkeiten über die Rechnung kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung beim BLW eine Gebührenverfügung verlangt werden.

## Art. 64 Spartenrechnung {#art_64}

Die Identitas AG muss zum Nachweis der Gebührenverwendung eine Spartenrechnung mit der Sparte Grundauftrag Bund führen.

## Art. 65 Gewinnreserven {#art_65}

1 Die Identitas AG bildet zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit, zur Finanzierung künftiger Investitionen, zur Deckung von Seuchenrisiken und zum Ausgleich allfälliger Verluste angemessene Gewinnreserven.
2 Die Höhe der Gewinnreserven der Sparte Grundauftrag Bund bemisst sich am Finanzierungsbedarf, der sich aus den Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1, 3, 4 und 5 Buchstabe b ergibt. Die Identitas AG berücksichtigt dabei namentlich den Finanzierungsbedarf für:
a. die Weiterentwicklung und Erneuerung der TVD, des GVE-Rechners und des E-Transit;
b. den Ausgleich von Schwankungen in den Gebühreneinnahmen;
c. die Finanzierung offener Forderungen;
d. die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung im Fall einer Tierseuche.
3 Die Gewinnreserven der Sparte Grundauftrag Bund sind auf das betriebsnotwendige Mass zu beschränken und dürfen maximal 9 Millionen Franken betragen.

## Art. 66 Vollzug {#art_66}

Das BLW vollzieht diese Verordnung.

## Art. 67 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse {#art_67}

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.

## Art. 68 Übergangsbestimmung {#art_68}

1 Tiere der Schafgattung, die noch nicht mit einer Doppelohrmarke mit Mikrochip gekennzeichnet sind, müssen bis zum 31. Dezember 2022 mit einer zweiten Ohrmarke mit Mikrochip nachgekennzeichnet werden.
2 Muss ein Abgang nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe d gemeldet werden, so müssen die Tiere der Schafgattung vorgängig mit einer zweiten Ohrmarke mit Mikrochip nachgekennzeichnet werden.

## Art. 69 Inkrafttreten {#art_69}

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Die Artikel 44, 46 und 48 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
3 Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
