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title: "Vereinbarung über die Zulassung von Stagiaires zwischen der Schweiz und Belgien"
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# Vereinbarung über die Zulassung von Stagiaires zwischen der Schweiz und Belgien

## Vereinbarung über die Zulassung von Stagiaires zwischen der Schweiz und Belgien {#text}

0.142.111.727
AS 1985 1640
Übersetzung
Vereinbarung
über die Zulassung von Stagiaires
zwischen der Schweiz und BelgienAbgeschlossen am 30. März 1935
In Kraft getreten am 30 März 1935
(Stand am 30. März 1935)
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Zum Zwecke der Erleichterung der Zulassung von jungen Schweizern in Belgien und jungen Belgiern in der Schweiz, die ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse verbessern möchten und die noch nicht 30 Jahre alt sind, ist folgendes vereinbart worden:
1) Die zuständigen Behörden jedes der beiden Länder verpflichten sich, den Stagiaires und Volontären des anderen Landes, gemäss dem von der zuständigen Behörde unterbreiteten Gesuch, eine Bewilligung zum Stellenantritt auf ihrem Territorium zu den nachstehend genannten Bedingungen zu erteilen.
2) Die Bewilligung werden im allgemeinen für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie können ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden.
3) Selbstverständlich werden die Arbeitgeber den Stagiaires einen Lohn bezahlen, der dem Wert ihrer geleisteten Arbeit entspricht.
4) Die gemäss vorliegender Vereinbarung auszustellenden Bewilligungen sollen die Zahl von hundert pro Kalenderjahr nicht übersteigen; zusätzliche Gesuche werden jedoch mit Wohlwollen geprüft, sofern die Arbeitsmarktlage es erlaubt.
5) Das vorliegende Abkommen ändert nichts an der zurzeit für alle anderen Arbeitnehmer anwendbaren Regelung.
6) Die zuständigen Behörden der beiden Länder werden sich bemühen, Schwierigkeiten, die bei der Einreise oder während des Aufenthaltes entstehen könnten, so rasch als möglich zu beseitigen.
7) Sollte sich ein Stagiaire-Bewerber nicht selber eine Stelle verschaffen können, würden sich die zuständigen Behörden der beiden Staaten in Verbindung setzen, um ihm die diesbezügliche Suche zu erleichtern.
8) Die Zulassungsgesuche der Stagiaires und Volontäre werden durch Vermittlung des Aussen- und Aussenhandelsministeriums von Belgien und der Schweizerischen Gesandtschaft in Brüssel ausgetauscht.
9) Die vorliegenden Vereinbarung tritt sofort in Kraft und bleibt bis zum 31. Dezember 1935 gültig. Sie wird hierauf stillschweigend für ein Jahr verlängert, sofern sie nicht durch einen der beiden vertragschliessenden Teile vor dem 1. Oktober auf das Jahresende gekündigt wird.
Heute: Botschaft.
