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title: "Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates"
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provisions: 10
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# Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates

## § 2 {#par_2}

Einhaltung der Offenlegungspflicht
1 Das Büro wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflicht.
2 Es fordert säumige Ratsmitglieder auf, sich im Register über die Interessenbindungen eintragen zu lassen.
3 Im Unterlassungsfall nimmt das Büro die Eintragung der eruierbaren Daten von
Amtes wegen vor.
1) SAR 152.200
2) SAR 155.200
3) SAR 612.100

## § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_3}

Funktionsbezeichnung
1 Funktionsbezeichnungen in diesem Dekret beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 3a * Vertretung
1 Hat eine nichtgewählte Kandidatin oder ein nichtgewählter Kandidat eine Vertretung gemäss § 7a GVG abgelehnt, bleibt die Übernahme einer anderen Vertretung
durch diese Kandidatin oder diesen Kandidaten nach wie vor möglich.
2 Rückt für ein aus dem Grossen Rat ausscheidendes Mitglied eine bereits für ein
anderes Mitglied als Vertretung bestimmte Person nach, kann für das bisher vertretene andere Mitglied unter Berücksichtigung einer verbleibenden Mindestdauer von
drei Monaten eine neue Vertretung bestimmt werden.
3 Kann gemäss § 7a Abs. 3 GVG keine Bestimmung der Vertretung erfolgen, ist eine
Ergänzungswahl ausgeschlossen.
2. Organisation
2.1. Das Präsidium

## § 4 {#par_4}

Zuständigkeiten
1 Der Präsident bzw. sein Stellvertreter hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Er leitet die Ratsverhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei und wacht über
die Einhaltung des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie der Geschäftsordnung;
b) er legt nach Absprache mit dem Regierungsrat und auf Grund der Vorgaben
des Büros die Traktandenliste fest;
c) er sorgt für eine beförderliche Abwicklung der Geschäfte;
d) er kann einem Redner das Wort entziehen, wenn sich dieser nicht an den Gegenstand der Beratung hält oder ausfällige Bemerkungen macht und eine
Mahnung erfolglos bleibt;
e) * er bringt den Ratsmitgliedern vierteljährlich zu Beginn des neuen Quartals ein
Verzeichnis aller hängigen Geschäfte und ein Verzeichnis der eingereichten
Volksinitiativen zur Kenntnis;
ebis) * er lässt dem Büro und den Kommissionspräsidien zu Beginn des neuen Quartals die Quartalsplanung der Sachgeschäfte zukommen und zeigt damit die
gewünschten Endtermine der Behandlung sowie allfällige Abhängigkeiten
auf;
f) * er gibt, zusammen mit dem Protokollführer, die vom Rat ausgehenden Erlasse
und Ausfertigungen (Protokollauszüge, Urkunden, Schreiben usw.) frei;
g) er führt die Aufsicht über das Protokoll und über die Aktenaufbewahrung;
h) * …
i) er weist den Medienvertretern die Arbeitsplätze zu und sorgt dafür, dass sie
mit den Sitzungsunterlagen bedient werden;
k) * er kann Bild- und Tonaufnahmen fallweise untersagen und orientiert darüber
den Grossen Rat;
l) er vertritt den Grossen Rat nach aussen;
m) * er regelt die Arbeitsteilung mit seinen Vizepräsidenten von Fall zu Fall;
n) * er entscheidet in dringenden Fällen anstelle des Büros über die Gesuche
betreffend Einholung von Rechtsauskünften beim Rechtsdienst des Regierungsrates;
o) * er bestellt das Wahlbüro zur Durchführung von Wahlen;
p) * er prüft, ob die Voraussetzungen zur Vertretung eines längerfristig verhinderten Mitglieds erfüllt sind und stellt das Zustandekommen der Vertretung fest.
2.2. Das Büro

## § 5 {#par_5}

Organisation
1 Das Büro des Rates tagt auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. *
2 Der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten führt den Vorsitz, stimmt mit
und fällt bei Gleichheit der Stimmen den Stichentscheid.
3 Die Mitglieder des Büros sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Abstimmung erfolgt offen.
4 Dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten kommt je eine Stimme zu. Vertretern von Fraktionen mit weniger als 14 Mitgliedern kommt ebenfalls eine Stimme
zu. Pro 14 Mitglieder einer Fraktion erhalten die entsprechenden Fraktionsvertreter

## § 6 eine zusätzliche Stimme. * {#par_6}

Zuständigkeiten
1 Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Es setzt den Verteilschlüssel fest, nach dem während der Amtsperiode die Sitze in den Kommissionen auf die Fraktionen verteilt werden;
b) es ernennt die ständigen und nichtständigen Kommissionen sowie deren Präsidenten;
c) es beschliesst über die ausnahmsweise Erweiterung von nichtständigen Kommissionen durch höchstens zwei aus einer in der Kommission nicht vertretenen Fraktion stammende oder fraktionslose Mitglieder;
d) es weist die Geschäfte den Kommissionen zu;
e) * es plant und budgetiert den parlamentarischen Aufgabenbereich gemäss Anhang 1 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und
Finanzen (DAF) vom 5. Juni 2012 4);
f) es wählt den Ratssekretär und erlässt sein Pflichtenheft;
4) SAR 612.310
g) es legt den Sitzungskalender im Einvernehmen mit dem Regierungsrat fest;
h) * …
i) * es prüft das Ratsprotokoll und beschliesst über Berichtigungsanträge von Rednern;
k) es setzt die Entschädigung an die Kommissionsberichterstatter und an andere
Referenten im Grossen Rat und in den Kommissionen fest;
l) es entscheidet über Begehren an den Regierungsrat zur Erstattung von Gutachten durch bestimmte Amtsstellen;
m) es vertritt Anliegen der Ratsmitglieder gegenüber dem Regierungsrat und der
Verwaltung, soweit sie den Parlamentsbetrieb betreffen;
n) es überwacht die beim Regierungsrat hängigen parlamentarischen Geschäfte
und die eingereichten Volksinitiativen;
o) * es berät entsprechend dem Beschluss des Grossen Rates Anträge auf Direktbeschluss vor;
p) * es koordiniert die Umsetzung der Geschäftsplanung mit den Kommissionspräsidenten;
q) * es legt die Sitzungsdaten auf Grund der Geschäftsplanung für das ganze Jahr
zum Voraus fest;
r) * es weist Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen der zuständigen Fachkommission zu. Diese übermittelt eine allfällige Stellungnahme dem Büro zuhanden des Regierungsrates;
s) * es wählt die Mitglieder des Grossen Rates, die in interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen gemäss interkantonalen Vereinbarungen Einsitz nehmen;
t) * es bereitet die durch den Grossen Rat vorzunehmenden Wahlen vor und erlässt die für die Vorbereitung und Durchführung notwendigen Richtlinien;
u) * es entscheidet über die Form der Einsichtnahme in die Kommissionsprotokolle und erlässt die dafür notwendigen Richtlinien;
v) * es erlässt die für die Durchführung von virtuellen und hybriden Sitzungen notwendigen Richtlinien.
§ 7 * Abstimmungen
1 Der Parlamentsdienst erhebt die Anwesenheit. *
2 In der Regel erfolgt die Zählung mit einer elektronischen Abstimmungsanlage.
3 In Ausnahmefällen kann der Ratspräsident zur Feststellung von Abstimmungsergebnissen vier Stimmenzähler bezeichnen oder die Stimmen mit einer anderen geeigneten Methode auszählen lassen. *
4 Das Büro regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
2.3. Kommissionen
2.3.1. Allgemeines

## § 8 {#par_8}

Bestellung der Kommissionen
1 Das Ergebnis der Kommissionswahlen ist auf eine der nächsten Ratssitzungen zu
traktandieren. Die Namen der Gewählten sind den Ratsmitgliedern mit der Sitzungseinladung bekannt zu geben.
2 Am Verhandlungstag weist der Ratspräsident den Rat auf die Möglichkeit hin, die
Wahl der Mitglieder und des Präsidenten einzelner Kommissionen durch besonderen
Beschluss an sich zu ziehen.
3 Macht der Rat von der Möglichkeit gemäss Absatz 2 Gebrauch, wird das Geschäft
unmittelbar anschliessend oder an einer der nächsten Sitzungen behandelt.
4 Hält eine Fraktion an einer vom Büro abgelehnten Kandidatur fest, sind die Wahlvorschläge des Büros und der Fraktion dem Rat zum Entscheid zu unterbreiten.

## § 10 § 9 * … {#par_10}

Aufgabe der Kommissionen
1 Die Kommissionen unterbreiten dem Grossen Rat die von ihnen behandelten Geschäfte mit Bericht und Antrag.

## § 11 {#par_11}

Delegierte Entscheidungsbefugnisse
1 Kommissionsbeschlüsse auf Grund delegierter Entscheidungsbefugnisse sind dem
Ratspräsidenten bekannt zu geben, sobald sie gefasst sind.
2 Der Ratspräsident traktandiert die Geschäfte auf eine der nächsten Sitzungen und
gibt in der Einladung bekannt, dass das Kommissionsprotokoll und die Akten beim
Parlamentsdienst zur Einsichtnahme aufliegen oder elektronisch zur Verfügung stehen. *
3 Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 8 Absatz 2 und 3.

## § 12 {#par_12}

Beratungen
1 Die Kommissionen ordnen den Gang ihrer Beratungen selbstständig. Der Präsident
bestimmt Ort, Zeit und Art der Sitzungen. *
2 Ein Viertel der Kommissionsmitglieder kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
3 Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten, der die Aufgaben des Präsidenten übernimmt, wenn dieser verhindert ist.
4 Die Kommissionen sind verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
§ 12a * Virtuelle und hybride Sitzungen von Subkommissionen und Arbeitsgruppen
1 Sitzungen von Subkommissionen und Arbeitsgruppen können virtuell oder hybrid
durchgeführt werden.
§ 13 Protokoll
1 … *
2 Die Kommissionen bestimmen die Ausführlichkeit des Protokolls selbst.
2bis Berichte und weitere Unterlagen, die den Kommissionen vorliegen, bilden Bestandteil des Protokolls. *
3 Das Protokoll wird den Kommissions- und den Büromitgliedern, dem Ratssekretär
sowie dem Regierungsrat und gegebenenfalls dem Obergericht zugestellt. Die übrigen Ratsmitglieder können in das Protokoll Einsicht nehmen. Das Amtsgeheimnis
bleibt vorbehalten.
§ 14 Abstimmungsverfahren
1 Die Abstimmung erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den
Stichentscheid.
§ 15 Berichterstattung
1 Der Kommissionspräsident ist Berichterstatter im Rat, sofern die Kommission
nicht anders beschliesst.
2 Der Kommissionspräsident oder von der Kommission beauftragte Mitglieder können auf Beschluss der Kommission die Öffentlichkeit über die wesentlichen Ergebnisse der Kommissionssitzungen mündlich oder schriftlich informieren. *
3 Informiert wird in der Regel über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis sowie über die hauptsächlichsten in den Beratungen vertretenen Argumente. *
4 Die Sitzungsteilnehmer greifen der Kommissionsmitteilung nicht vor. *
5 Vertraulich bleibt, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und
abgestimmt haben. *
§ 16 Anträge von Ratsmitgliedern
1 Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, den Kommissionen schriftlich Anregungen zu
unterbreiten und Anträge zu stellen.
2 Die Kommissionen haben zu diesen Anregungen und Anträgen Stellung zu nehmen.
3 Sie können einen Antragsteller zur Beratung seines Antrages einladen.
2.3.2. Ständige Kommissionen
§ 17 * Bestellung und Arten
1 Der Grosse Rat hat folgende ständige Kommissionen:
1. Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen;
2. Kommission für Bildung, Kultur und Sport;
3. Kommission für Gesundheit und Sozialwesen;
4. Kommission für Justiz;
5. Kommission für öffentliche Sicherheit;
6. Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung;
7. Kommission für allgemeine Verwaltung;
8. Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben;
9. Geschäftsprüfungskommission;
10. * Einbürgerungskommission.
2 Der Rat legt zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag des Büros die Zahl der
Kommissionsmitglieder fest. Das Büro wählt daraufhin die Kommissionsmitglieder. *
3 Den Kommissionen sind ein oder mehrere Aufgabenbereiche zur laufenden Behandlung zu übertragen. Die Aufgabenbereiche und die jeweils verantwortliche
Kommission sind in Anhang 1 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung
von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 2012 5) festgelegt. *
4 … *
§ 18 * Grundsätze der Zuständigkeit, Mitberichte *
1 Die Kommissionen sind in ihren Aufgabenbereichen zuständig für die Beurteilung
der ihnen vom Büro zugewiesenen Vorlagen unter sachlichen und finanziellen Gesichtspunkten sowie für die Oberaufsicht. Das Büro legt die Zuständigkeiten und
Aufgaben in einem Reglement fest. Vor dem Beschluss holt es eine Stellungnahme
des Regierungsrates ein.
2 Bei Vorlagen, welche die Aufgabenbereiche mehrerer Kommissionen betreffen,
legt das Büro mit der Zuweisung fest, welche Kommission federführend ist.
3 Die Mitberichte der übrigen betroffenen Kommissionen werden in den Bericht der
federführenden Kommission an den Grossen Rat aufgenommen. *
4 Der Präsident der federführenden Kommission regelt die Einzelheiten der Koordination.
§ 19 Verfahren bei den Steuerungsinstrumenten
1 Für die Prüfung von Aufgaben- und Finanzplan, Budget, Zusatzfinanzierung und
Zielanpassung sowie Jahresbericht ist die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen zuständig. *
5) SAR 612.310
2 Die Fachkommissionen prüfen die sie betreffenden Teilbereiche dieser Vorlagen.
Die Ergebnisse dieser Prüfung werden in den Bericht der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen aufgenommen. *
3 Die Sprecher der Fachkommissionen können bei der Behandlung im Grossen Rat
im Rahmen der Eintretensdebatte und der Detailberatung nach dem Sprecher der
Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen Ausführungen zu ihren Teilbereichen machen. *
4 Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen kann den Fachkommissionen
weitere Querschnittsvorlagen zur Stellungnahme unterbreiten. § 18 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss. *
5 Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen ist für die Belange der Finanzkontrolle zuständig; sie bildet für den regelmässigen Geschäftsverkehr mit der
Finanzkontrolle einen besonderen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern der Kommission. *
6 Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) ist zuständig für die
Ermächtigung des Regierungsrates zur vorzeitigen Freigabe von notwendigen Budgetmitteln und Verpflichtungskrediten. Dabei nimmt die KAPF Rücksprache mit der
zuständigen Fachkommission. *
§ 20 * Kommission für Justiz *
1 Die Kommission für Justiz hat zusätzlich die folgenden Zuständigkeiten:
1. * Behandlung der Begnadigungsgesuche gemäss Gesetzgebung über die Begnadigung;
2. Behandlung von Petitionen, die an den Grossen Rat gerichtet sind und ihr zugewiesen werden;
3. * …
3bis. * Unterbreitung von Disziplinarfällen an das Justizgericht;
3ter. * Festlegung der einzelnen Pensen der hauptamtlichen Richterinnen und Richter
sowie der Zahl der nebenamtlichen Richterinnen und Richter für das Obergericht und das Spezialverwaltungsgericht;
3quater. * Zustimmung zum Einsatz von Oberrichterinnen und Oberrichtern als Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter am Obergericht sowie Festlegung des Umfangs
des Einsatzes;
4. * Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung von Kandidierenden für die
durch den Grossen Rat gemäss GOG vorzunehmenden Wahlen zuhanden des
Büros des Grossen Rates.
2 … *
3 Die Akten der zur Behandlung gelangenden Begnadigungsgesuche liegen beim
Parlamentsdienst zur Einsicht auf oder stehen elektronisch zur Verfügung. *
§ 20a * Einbürgerungskommission
1 Die Einbürgerungskommission beziehungsweise der Grosse Rat kann in Ergänzung zu den von der Gemeinde und vom zuständigen Departement getroffenen Erhebungen und unter Orientierung des zuständigen Departements sowie der Gemeinde
eigene Sachverhaltsabklärungen treffen.
2 Die Einbürgerungskommission beziehungsweise der Grosse Rat kann das zuständige Departement mit weiteren Erhebungen beauftragen.
3 Die Einbürgerungskommission beziehungsweise der Grosse Rat kann mittels Beschluss und unter Orientierung des zuständigen Departements sowie der Gemeinde
die Vornahme eigener Erhebungen ausnahmsweise an einzelne Mitglieder übertragen.
4 Die Akten der zur Behandlung gelangenden Einbürgerungsgesuche liegen beim
Parlamentsdienst zur Einsicht auf oder stehen elektronisch zur Verfügung. *
§ 20b * Kommission für öffentliche Sicherheit
1 Die Kommission für öffentliche Sicherheit (SIK) ist für die Oberaufsicht über den
Vollzug des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz,
NDG) vom 25. September 2015 6) im Kanton Aargau zuständig. Sie bildet dazu eine
besondere Subkommission.
§ 20c * Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission beziehungsweise der Grosse Rat prüft die Geschäftsführung des Regierungsrats, der Verwaltung, des Obergerichts und weiterer
Trägerinnen und Träger von kantonalen Aufgaben mittels Inspektionen, Abklärungen und Untersuchungen insbesondere im Hinblick auf deren Rechtmässigkeit,
Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2 Sie ist in der Wahl der Prüfthemen frei und kann Empfehlungen an die geprüften
Stellen abgeben.
3 Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich sowie zusätzlich nach Bedarf Bericht über
ihre Tätigkeiten.
4 Sie koordiniert ihre Tätigkeiten namentlich mit den Fachkommissionen und der Finanzkontrolle.
5 Sie organisiert sich in Subkommissionen und Arbeitsgruppen.
6 Für ihre Tätigkeiten erlässt sie ein durch das Büro zu genehmigendes Reglement.
§ 21 * …
§ 22 * …
6) SR 121
§ 23 * …
§ 24 * …
§ 25 * …
§ 26 * …
§ 27 * …
§ 28 * …
§ 29 * …
§ 30 * …
§ 31 * …
2.3.3. Nichtständige Kommissionen
§ 32 Aufgabe
1 Zur Vorbereitung von Vorlagen, die keiner ständigen Kommission zugeordnet werden, setzt das Büro nichtständige Kommissionen ein und bestimmt deren Auftrag.
§ 33 Parlamentarische Untersuchungskommission
1 Der Grosse Rat legt den Auftrag der parlamentarischen Untersuchungskommission
fest und nimmt die Wahl des Präsidenten und der Kommissionsmitglieder vor.
2 Soweit das Gesetz keine speziellen Vorschriften enthält, gelten für die Zusammensetzung und das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen.
2.4. Fraktionen
§ 34 Konstituierung
1 Die Fraktionen konstituieren sich selbst. Sie haben dem Büro schriftlich die Namen
des Präsidenten und des Vizepräsidenten bekannt zu geben.
2.4bis. Präsidentenkonferenz *
§ 34a * Funktion und Einberufung
1 In der Präsidentenkonferenz beraten das Ratspräsidium sowie die Präsidenten der
Fraktionen und Kommissionen über Verfahrensfragen, namentlich über die Geschäftsplanung, die Geschäftszuweisung sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Kommissionen und den Fraktionen.
2 Das Ratspräsidium lädt die Präsidenten der Fraktionen und Kommissionen zur Präsidentenkonferenz ein, so oft es die Geschäfte erfordern.
2.5. Protokollführung und Parlamentsdienst *
§ 35 Beschlussprotokoll
1 Das Beschlussprotokoll über die Verhandlungen des Grossen Rates erwähnt die
Verhandlungsgegenstände und hält die Anträge, die Ergebnisse von Abstimmungen
und Wahlen sowie die Beschlüsse fest.
2 Es wird vom Präsidenten und vom Protokollführer zur Veröffentlichung freigegeben. *
§ 36 Ratsprotokoll
1 Das Ratsprotokoll enthält wörtlich insbesondere als Bestandteile: *
a) * den Inhalt der Verhandlungen, insbesondere die Wortmeldungen, die Anträge,
die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen sowie die Beschlüsse;
b) * …
c) * …
d) * …
2 Das Ratsprotokoll ist jedem Redner zu allfälligen formellen Verbesserungen, die
den Inhalt der Rede nicht ändern dürfen, vorzulegen.
3 Das Ratsprotokoll wird veröffentlicht. *
§ 37 Kanzlei
1 … *
2 Die Ratsmitglieder können die Vernehmlassungen des Regierungsrats an Bundesbehörden samt den Unterlagen des Bundes bei der Staatskanzlei beziehen oder elektronisch einsehen. *
3 Die Akten erledigter Geschäfte sind im Staatsarchiv aufzubewahren.
§ 38 * Staatsweibel
1 Das Büro des Grossen Rates bezeichnet den Staatsweibel des Grossen Rates.
§ 39 * Aufgaben Parlamentsdienst
1 Zu den Aufgaben des Parlamentsdienstes zu Gunsten des Grossen Rates gehören
insbesondere:
a) Vorbereitung der Sitzungen des Büros und der Präsidentenkonferenz;
b) * Vorbereitung und Organisation der Sitzungen und Sessionen;
c) Unterstützung des Ratspräsidiums;
d) Unterstützung der Kommissionspräsidien;
e) Protokollführung in den Kommissionen, im Plenum und in den übrigen Organen des Grossen Rates;
f) Sekretariatsdienste wie Bereitstellung und Versand der Einladungen und Akten;
g) Abwicklung des Rechnungswesens für den Grossen Rat und seine Organe;
h) Sicherstellung der Informatikunterstützung;
i) Sicherstellung des Weibeldienstes;
j) Führung der Sekretariate von Kommissionen des Grossen Rates;
k) Beratung in Rechtsfragen;
l) Dokumentationsdienst zu Gunsten der Ratsmitglieder und der Kommissionen;
m) Information der Öffentlichkeit.
2.6. Arbeitsplätze der Ratsmitglieder
§ 40 Bereitstellung
1 Für die parlamentarische Tätigkeit stehen den Ratsmitgliedern Arbeitsplätze in
Aarau zur Verfügung, die mit den notwendigen technischen Hilfsmitteln ausgestattet
sind.
2 Das Büro ist für die Zuteilung und Ausrüstung der Arbeitsplätze zuständig.
3. Allgemeine Verfahrensordnung
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 41 Sitzungsort und -daten *
1 Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicherweise in Aarau.
2 Die Sitzungsdaten sind auf Grund der Geschäftsplanung jährlich zum Voraus festzulegen. Zu Sondersitzungen für die Behandlung wichtiger Geschäfte kann kurzfristig eingeladen werden. *
3 Zusätzlich zu den Einzelsitzungstagen können für die Behandlung von umfangreichen Geschäften oder bei einer grossen Geschäftslast Sessionen mit je einer Dauer
von höchstens drei Tagen durchgeführt werden. *
§ 42 Einladung, Teilnahme
1 Die Einladung mit den erforderlichen Unterlagen soll vier Tage vor der Sitzung im
Besitz der Ratsmitglieder sein.
2 Die Anwesenheit der Ratsmitglieder wird zu Beginn jeder Sitzung festgestellt. *
3 Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, entschuldigen sich beim
Ratssekretär. *
4 Die Namen der entschuldigt und unentschuldigt Abwesenden sind im Ratsprotokoll
festzuhalten.
§ 43 Eingang neuer Geschäfte
1 Die Ratsmitglieder werden über die neu eingegangenen Vorlagen und Vorstösse
laufend in Kenntnis gesetzt. *
§ 43a * Verordnungen zum Bundesrecht
1 Der Regierungsrat teilt dem Grossen Rat den Gegenstand der erlassenen Verordnungen zum Vollzug von Bundesrecht im Sinne von § 91 Abs. 2bis lit. a und b der
Kantonsverfassung umgehend mit. Gleichzeitig stellt er den zuständigen Fachkommissionen den Wortlaut dieser Verordnungen zu. Zudem sind sie im Jahresbericht
aufzulisten.
3.2. Beratung
§ 44 Behandlung der Geschäfte
1 Die Behandlung der Geschäfte erfolgt nach der in der Sitzungseinladung festgelegten Reihenfolge, sofern der Rat nicht anders beschliesst.
§ 45 Redner
1 Der Präsident erteilt das Wort zunächst den Kommissionsberichterstattern, dann
den Fraktionssprechern und hierauf den Einzelvotanten in der Reihenfolge der Anmeldungen. Den Vertretern des Regierungsrates und der Justizleitung sowie dem
Kommissionsberichterstatter ist das Wort dann zu erteilen, wenn sie es verlangen. *
2 Jedes Mitglied, das über einen in Beratung stehenden Gegenstand sprechen oder
einen Antrag begründen will, muss sich beim Ratspräsidium melden und sich für
seine Ausführungen zum Rednerpult begeben.
3 Niemand darf mehr als zweimal in derselben Sache sprechen, ausgenommen die
Vertreter des Regierungsrates und der Justizleitung sowie der Kommissionsberichterstatter. *
4 Das Wort kann jederzeit verlangt werden, um die Beachtung des Geschäftsverkehrsgesetzes und der Geschäftsordnung zu fordern, Ordnungsanträge zu stellen
oder eine persönliche Erklärung abzugeben.
§ 46 * Redezeit
1 Die Redezeit beträgt beim ersten Votum höchstens zehn Minuten, nachher in der
gleichen Angelegenheit fünf Minuten.
2 Der Präsident kann für die Vertreter des Regierungsrates beziehungsweise der Justizleitung in Ausnahmefällen, insbesondere bei wichtigen Geschäften, längere Redezeiten gewähren. *
3 Der Rat kann für einzelne Debatten die Redezeit der Ratsmitglieder generell auf
fünf Minuten beschränken.
§ 47 Organisierte Debatte
1 Für die Behandlung eines Geschäftes kann der Rat auf Antrag des Büros die Gesamtredezeit beschränken.
2 Das Büro verteilt die festgelegte Gesamtredezeit angemessen auf die Kommissionsberichterstatter, die Vertreter des Regierungsrates und der Justizleitung sowie die
Fraktionen und die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören. Die Fraktionen
teilen dem Präsidenten rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit auf ihre
Mitglieder verteilt wird. *
§ 48 Eintreten auf die Vorlage
1 Im Eintretensbeschluss entscheidet der Grosse Rat, ob er ein Geschäft behandeln
will, soweit dazu Entscheidungsfreiheit besteht.
2 Dem Kommissionsberichterstatter ist Gelegenheit zu geben, über den Verlauf der
Beratungen in der Kommission Bericht zu erstatten; er verzichtet auf die blosse
Wiedergabe der Ausführungen in der regierungsrätlichen Botschaft.
3 Anträge auf Nichteintreten oder Rückweisung sind unmittelbar nach den Ausführungen des Kommissionsberichterstatters zu stellen und zu begründen.
4 Ist das Eintreten auf die Vorlage nicht bestritten, kann auf eine Eintretensdebatte
verzichtet werden. Der Präsident stellt in diesem Fall fest, dass der Rat stillschweigend mit der Behandlung einverstanden ist. *
§ 49 Nichteintreten
1 Im Nichteintretensbeschluss sind auch die parlamentarischen Vorstösse, die damit
abgeschrieben werden sollen, genau zu bezeichnen.
§ 50 Ordnungsantrag
1 Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, so ist zunächst über diesen zu befinden. Eine kurze Begründung des Ordnungsantrages und eines Gegenantrages ist gestattet. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion. *
2 Wird Schluss der Beratung beantragt, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Erhält er die Mehrheit, kommen nur noch Mitglieder zum Wort, die es vor dieser Abstimmung verlangt haben.
§ 51 Erklärungen
1 Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen in knapper Form sind zulässig.
Sie dürfen höchstens drei Minuten dauern.
2 Persönliche Erklärungen dürfen nur der Abwehr von Angriffen auf die Person und
der Klärung von Missverständnissen dienen.
3 Eine Diskussion ist nicht zulässig.
§ 52 Schluss der Beratung
1 Ist die Rednerliste erschöpft, erklärt der Präsident die Beratung für geschlossen. Er
darf das Wort noch dem Kommissionsberichterstatter sowie den Vertretern des Regierungsrates oder der Justizleitung erteilen. Im Anschluss daran sind von Ratsmitgliedern nur noch kurze Berichtigungen zur Sache zugelassen. *
2 Wird ein neuer Antrag erst eingebracht, nachdem die Beratung bereits für geschlossen erklärt worden ist, muss die Aussprache wieder eröffnet werden. Sie hat
sich lediglich auf diesen Antrag zu beschränken.
3.3. Allgemein verbindliche Erlasse und Finanzvorlagen
§ 53 * Zustellung
1 Die Vorlagen sind allen Ratsmitgliedern mit den dazugehörenden Unterlagen in
der Regel 7 Tage vor der Kommissionsberatung zuzustellen.
2 Abänderungsanträge der Kommissionen und der Kommissionsminderheiten sollen
in der Regel 17 Tage vor der Plenumsberatung im Besitz der Ratsmitglieder sein. 7) *
§ 54 Anträge
1 Jedes Mitglied des Rates hat das Recht, Abänderungs-, Zusatz- oder Streichungsanträge zu stellen. Sie sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
2 Abänderungs- und Zusatzanträge für die zweite Lesung sind in der Regel vor der
Behandlung des Gegenstandes den Ratsmitgliedern schriftlich abzugeben.
§ 55 Rückkommen
1 Nach Schluss der Detailberatung kann jedes Mitglied beantragen, es sei auf einzelne genau zu bezeichnende Abschnitte oder Bestimmungen zurückzukommen.
2 Eine kurze Begründung des Rückkommensantrages und eines Gegenantrages ist
gestattet. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.
3 Wird Rückkommen beschlossen, erfolgt eine nochmalige Beratung des betreffenden Gegenstandes.

## § 12des {#par_12des}

Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi -
kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600)
§ 56 Dekrete
1 Über Dekrete findet eine Lesung statt. Der Rat kann eine zweite Lesung beschliessen.
§ 56a * Behördenreferendum
1 Unmittelbar nach der Schlussabstimmung über Gesetze und Beschlüsse kann jedes
Mitglied beantragen, die Gesetze und Beschlüsse der Volksabstimmung zu unterbreiten.
§ 56b * Redaktionelle Überprüfung
1 Der Grosse Rat genehmigt das Ergebnis der redaktionellen Überprüfung durch den
Regierungsrat. Er kann dies stillschweigend tun.
3.4. Ausstandspflicht
§ 57 Einhaltung
1 Der Präsident des Grossen Rates oder der vorberatenden Kommission sorgt für die
Einhaltung der Ausstandspflicht.
2 Im Streitfall entscheidet der Grosse Rat oder die Kommission endgültig. Dabei hat
sich das betreffende Mitglied in den Ausstand zu begeben.
3.5. Öffentlichkeit und Medien
§ 58 Öffentlichkeit
1 Dem Publikum ist der Zutritt zum Ratssaal nicht gestattet. Es steht ihm eine Tribüne zur Verfügung.
2 Der Ratspräsident kann behinderten und betagten Personen, welche die Tribüne
nicht erreichen können, den Zutritt zum Ratssaal gestatten. *
3 Die Besucher haben sich jeder Äusserung von Beifall, Missbilligung oder anderer
Störungen der Verhandlungen zu enthalten. *
4 Der Ratspräsident kann Personen, welche die Verhandlungen stören, nach erfolgloser Mahnung für die Dauer des Sitzungstages von den Verhandlungen ausschliessen,
nötigenfalls mit Hilfe der Polizei. *
§ 59 Medien
1 Den Medienvertretern werden im Ratssaal und im Pressezimmer geeignete Plätze
zur Verfügung gestellt.
2 Soweit das Büro nicht anders beschliesst, erhalten sie die Sitzungsunterlagen zur
gleichen Zeit wie die Ratsmitglieder.
3 Sie haben ihre Bedürfnisse beim Ratspräsidenten schriftlich anzumelden.
4. Verhandlungsgegenstände
4.1. Wahlen
§ 60 Stimmzettel
1 Der Parlamentsdienst verteilt für jeden Wahlgang die Stimmzettel und sammelt sie
wieder ein. *
2 Er stellt fest, wie viele Stimmzettel ausgeteilt wurden. Der Präsident teilt diese
Zahl dem Rat mit. Nach dieser Mitteilung dürfen keine weiteren Stimmzettel ausgeteilt werden. *
3 Jedes Ratsmitglied hat den von ihm selbst ausgefüllten offiziellen Stimmzettel persönlich abzugeben.
4 Übersteigt die Zahl der eingegangenen die der ausgeteilten Stimmzettel, wird der
Wahlgang als nichtig erklärt und ist zu wiederholen.
§ 61 Kandidatenliste
1 Werden für die gleiche Wahl mehrere Kandidaten vorgeschlagen, sind die Nominationen den Ratsmitgliedern auf einem separaten Blatt bekannt zu geben.
§ 62 Mehrere Wahlen
1 Sind gleichzeitig verschiedene Wahlen zu treffen, kann der Rat beschliessen, mehrere oder alle Wahlen in einem Akt vorzunehmen.
§ 62a * Stille Wahlen
1 Der Grosse Rat kann stille Wahlen beschliessen, wenn die Anzahl der Kandidaten
die Anzahl der zu besetzenden Funktionen nicht übersteigt.
2 Verlangt ein Ratsmitglied die Durchführung von Wahlen mit Wahlzetteln, sind stille Wahlen nicht zulässig. *
§ 63 Wahlbüro
1 Der Präsident gibt den Ratsmitgliedern das vom Präsidium bestellte Wahlbüro bekannt. *
§ 64 Stimmengleichheit
1 Bei Stimmengleichheit wird die Wahl für die stimmengleichen Kandidaten wiederholt. Sind die Stimmenzahlen auch in der Wiederholung gleich, entscheidet das Los.
2 Der Ratspräsident nimmt an den Wahlen teil. Er zieht nötigenfalls das Los.
§ 65 Eröffnung
1 Das vom Wahlbüro festgestellte Ergebnis wird dem Rat durch den Präsidenten eröffnet.
4.2. Abstimmungen
§ 66 Verfahren
1 Vor der Abstimmung gibt der Präsident eine kurze Übersicht über die vorhandenen
Anträge.
2 Er legt dem Rat seine Vorschläge über die Reihenfolge der Abstimmungen vor.
Einwendungen gegen diese Vorschläge sind sofort zu erledigen. Auf Antrag entscheidet der Rat.
§ 67 Anträge
1 Unterabänderungsanträge sind vor Abänderungs- und Zusatzanträgen und diese vor
den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.
2 Hauptanträge sind u.a. die von Kommission und Regierungsrat bzw. Justizleitung
gestellten Anträge. *
§ 68 Teilbare Anträge
1 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, muss getrennt abgestimmt werden, wenn dies
von einem Ratsmitglied verlangt wird.
2 Bei zusammengesetzten Anträgen soll über die einzelnen Teile abgestimmt werden, soweit sich der Rat nicht mit einer Pauschalabstimmung einverstanden erklärt.
§ 69 * Stimmabgabe
1 Jedes Ratsmitglied kann nur für einen der Hauptanträge stimmen.
2 Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist dadurch nicht gehalten, auch dem
Abänderungsantrag zuzustimmen. Ebenso wenig setzt die Annahme eines Abänderungsantrags die Zustimmung zum Hauptantrag voraus.
§ 70 * Veröffentlichung der Abstimmungsdaten
1 Die elektronische Abstimmungsanlage zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmenverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden angezeigt. *
2 Der Ratspräsident gibt das Ergebnis bekannt.
3 Die Abstimmungsergebnisse werden in Form von Namenslisten veröffentlicht. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
4 Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es ja oder nein
stimmt, sich der Stimme enthält oder an der Abstimmung nicht teilnimmt.
5 … *
§ 71 * Stichentscheid
1 Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Er kann diesen
begründen.
4.3. Parlamentarische Vorstösse
4.3.1. Allgemeines
§ 72 Einreichung
1 Parlamentarische Vorstösse sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Sie
sind den Ratsmitgliedern umgehend zur Kenntnis zu bringen. Als Einreichungsdatum gilt die Bekanntgabe im Grossen Rat.
1bis Wenn die Echtheit und die Vollständigkeit der Daten gewährleistet sind, können
parlamentarische Vorstösse auch in elektronischer Form eingereicht werden. *
2 Wird ein Vorstoss nicht von einer Einzelperson eingereicht, ist ein Sprecher zu bezeichnen. *
3 Das Büro legt die Einzelheiten in einem Reglement fest. *
§ 73 Fristverlängerung
1 Bedarf ein parlamentarischer Vorstoss umfangreicher Abklärungen, kann der Regierungsrat dem Ratspräsidenten einen Antrag auf Erstreckung der Frist für die Beantwortung stellen.
§ 74 Dringliche Behandlung
1 Bei der Einreichung einer Motion, eines Postulates oder einer Interpellation kann
eine dringliche Behandlung beantragt werden. *
2 Der Grosse Rat stimmt in der gleichen Sitzung über diesen Antrag ab. Die Annahme erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder.
3 Dringliche Behandlung bedeutet eine Behandlung an einem der nächsten vier Sitzungstage. Zusammen mit dem Dringlichkeitsbeschluss kann eine Frist für den Regierungsrat oder eine Sondersitzung beschlossen werden.
§ 75 Vorstösse von Fraktionen
1 Existiert eine Fraktion nicht mehr, sind von ihr eingereichte Vorstösse erledigt.
4.3.2. Anträge auf Direktbeschluss
§ 76 Verfahren
1 Der Rat befindet an einer der nächsten Sitzungen nach der Einreichung des Antrages auf Direktbeschluss, ob dieser erheblich erklärt und ob das Büro oder eine Kommission mit der Vorberatung beauftragt werden soll. *
2 Wird das Büro beauftragt oder eine Kommission eingesetzt, legt der Rat eine Frist
fest, innert der das Büro oder die Kommission Bericht zu erstatten und Antrag zu
stellen hat. *
3 Anträge über die Ausübung bundesstaatlicher Mitwirkungsrechte müssen, übrige
Anträge können dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen werden. Der
Grosse Rat kann dem Regierungsrat für die Stellungnahme eine Frist setzen.
4.3.3. Parlamentarische Initiativen
§ 77 Verweigerung der Entgegennahme
1 Der Ratspräsident verweigert die Entgegennahme einer parlamentarischen Initiative, wenn sich diese auf einen Gegenstand bezieht, für den dem Grossen Rat bereits
eine Vorlage des Regierungsrates zugestellt wurde.
§ 78 Kommission
1 Die Kommission berät den eingereichten Entwurf. Sie kann Änderungen beantragen oder einen Gegenvorschlag entwerfen.
2 Beschliesst die Kommission, der Initiative Folge zu leisten, beauftragt sie den Regierungsrat, dazu Stellung zu nehmen und das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
3 Nach Eingang der Vernehmlassungen beendet die Kommission ihre Arbeit. Sie
überweist das Geschäft mit Bericht und Antrag an den Grossen Rat.
4 Sie kann dem Grossen Rat auch während der Beratungen die Ablehnung der parlamentarischen Initiative beantragen. Hält der Rat an der Initiative fest, handelt die
Kommission gemäss den vorstehenden Verfahrensbestimmungen.
§ 79 Behandlung durch den Grossen Rat
1 Der Grosse Rat berät den Entwurf und die Anträge der Kommission im gleichen
Verfahren wie einen vom Regierungsrat vorgelegten Entwurf.
4.3.4. Motionen und Postulate *
§ 80 Behandlung
1 Der Regierungsrat kann bei Motionen und Postulaten, die er entgegennehmen will,
eine kurze Erklärung abgeben. *
2 Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Regierungsrat den Vorstoss oder dessen
Form bekämpft, ein Gegenantrag gestellt wird oder der Grosse Rat Diskussion beschliesst. *
§ 81 * Überweisung
1 Nach der Stellungnahme des Regierungsrates beschliesst der Grosse Rat, ob der
Vorstoss dem Regierungsrat zu überweisen und allenfalls gleichzeitig abzuschreiben
oder abzulehnen ist.
§ 82 * Umwandlung einer Motion in ein Postulat
1 Der Rat kann auf Antrag des Regierungsrates oder eines Mitgliedes des Grossen
Rates mit Zustimmung des Motionärs eine Motion als Postulat überweisen.
§ 82a * …
§ 83 Aufrechterhaltung, Abschreibung
1 Der Regierungsrat hat im Jahresbericht begründete Anträge zu stellen über die
Aufrechterhaltung oder Abschreibung von überwiesenen Motionen und Postulaten. *
§ 83a * Fristwahrung
1 Der Zeitpunkt des jeweiligen Fristablaufs von überwiesenen Motionen und Postulaten ist in der öffentlich zugänglichen Datenbank für die Geschäfte des Grossen Rates entsprechend auszuweisen.
2 Überwiesene Motionen und Postulate, bei denen die jeweiligen Fristen gemäss §
42 Abs. 3 GVG nicht gewahrt wurden, sind in der öffentlich zugänglichen Datenbank für die Geschäfte des Grossen Rates gesondert zu kennzeichnen.
4.3.5. Interpellationen
§ 84 Beantwortung
1 Die Interpellation wird in der Regel schriftlich beantwortet. Die Beantwortung
kann mündlich erfolgen, wenn sie weder erhebliches Zahlenmaterial umfasst noch
eine rechtlich oder sachlich schwierige Materie behandelt, oder wenn die Behandlung dringlich ist.
2 Nach der schriftlichen Antwort des Regierungsrates erklärt der Interpellant innert
zehn Tagen schriftlich dem Präsidenten, ob er von der Antwort befriedigt ist und ob
die Interpellation traktandiert werden soll. Wird auf eine Traktandierung verzichtet,
ist die Interpellation erledigt.
3 Wird auf die Traktandierung nicht verzichtet oder erfolgt die Beantwortung mündlich, so erklärt der Interpellant vor dem Grossen Rat, ob er von der Antwort befriedigt, teilweise befriedigt oder nicht befriedigt ist. Er kann dazu eine Erklärung von
höchstens drei Minuten abgeben.
4 Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Rates statt.
4.4. Petitionen
§ 85 * Entgegennahme
1 Eine an den Grossen Rat gerichtete Petition ist beim Parlamentsdienst einzureichen.
§ 86 Verfahren
1 Die zuständige Kommission klärt den Sachverhalt ab. Sie kann beim Regierungsrat
oder bei anderen Kommissionen Berichte einholen.
2 Sie kann die Petenten anhören oder einzelne Kommissionsmitglieder zu einer Aussprache mit ihnen delegieren.
3 Sie stellt schriftlich Bericht und Antrag, ob und allenfalls wie der Petition Folge
geleistet werden soll.
4 Die Stellungnahme des Rates wird dem Petenten mitgeteilt. Eingaben mit offensichtlich abwegigem Inhalt oder mit Begehren, für die der Grosse Rat nicht zuständig ist, können von der Kommission direkt beantwortet oder weitergeleitet werden.
Sie gibt dem Rat von diesen Fällen Kenntnis.
5. Entschädigungen der Ratsmitglieder
§ 86a * Grundentschädigung
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beziehen eine jährliche Grundentschädigung von
Fr. 5'000.–.
§ 87 Sitzungsgeld
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beziehen für die Teilnahme an den Sitzungen des
Rates, des Büros sowie der Kommissionen ein Sitzungsgeld von Fr. 160.– pro Sitzung bis zwei Stunden. *
2 Dauert eine Sitzung mehr als zwei Stunden, wird das Sitzungsgeld für jede weitere
angefangene Stunde um Fr. 80.– erhöht. *
§ 88 * Reiseentschädigungen
1 Die Reiseentschädigung für die Hin- und Rückreise an Sitzungstagen wird nach
Strassenkilometern vom Wohnort nach dem Sitzungsort berechnet und beträgt
Fr. –.70 je Kilometer.
§ 89 * Spesenentschädigung
1 Bei ganztägigen Sitzungen wird eine Verpflegungsentschädigung von Fr. 30.– ausgerichtet.
2 Bei zwei- und mehrtägigen Sitzungen beträgt die Entschädigung Fr. 120.– für
Nachtessen, Übernachten und Morgenessen, sofern eine Rückkehr an den Wohnsitz
nicht möglich oder für den Sitzungsverlauf zu erschwerend ist. Die Reiseentschädigung für die Hin- und Rückreise wird in diesem Fall nur einmal ausgerichtet.
3 Bei virtueller Teilnahme an einer Sitzung besteht kein Anspruch auf eine Spesenentschädigung. *
§ 90 Zusätzliche Entschädigungen
1 Der Präsident des Rates bezieht eine Entschädigung von Fr. 20'000.–, die beiden
Vizepräsidenten eine solche von je Fr. 5'000.–. *
2 Die Kommissionspräsidenten erhalten pro Sitzung eine zusätzliche Entschädigung
in der Höhe eines Sitzungsgeldes.
3 Die Kommissionsberichterstatter sowie andere Referenten im Grossen Rat und in
dessen Kommissionen erhalten für die Ausarbeitung von Berichten eine nach Aufwand zu bemessende Entschädigung.
§ 91 Anspruchsberechtigung
1 Auf Sitzungsgeld und allfällige Reiseentschädigung haben nur diejenigen Mitglieder Anspruch, die sich bis spätestens eine Stunde nach Sitzungsbeginn gemeldet haben. *
2 Ist der Rat nicht mehr verhandlungsfähig, ist die Anwesenheit festzustellen. Die
unentschuldigt Abwesenden haben keinen Anspruch auf Sitzungsgeld und Reiseentschädigung. *
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen *
§ 92 * Abänderung der Geschäftsordnung
1 Änderungen der Geschäftsordnung und von Anhang 1 DAF können mit einem Antrag auf Direktbeschluss verlangt oder auf Antrag des Büros beschlossen werden.
Dem Regierungsrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. *
2 Das Büro oder eine Kommission erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag.
3 … *
§ 92a * …
§ 93 Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. August
1991 in Kraft.
Aarau, den 4. Juni 1991 Präsident des Grossen Rates
OLDANI
Staatsschreiber
i.V. MEIER
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.06.1991 01.08.1991 Erlass Erstfassung Bd. 13 S. 547
18.03.1997 28.04.1997 § 6 Abs. 1, lit. i) geändert 1997 S. 83
18.03.1997 28.04.1997 § 6 Abs. 1, lit. o) eingefügt 1997 S. 83
18.03.1997 28.04.1997 § 42 Abs. 3 geändert 1997 S. 83
18.03.1997 28.04.1997 § 46 totalrevidiert 1997 S. 83
18.03.1997 28.04.1997 § 50 Abs. 1 geändert 1997 S. 83
18.03.1997 28.04.1997 § 52 Abs. 1 geändert 1997 S. 83
18.03.1997 28.04.1997 § 58 Abs. 2 geändert 1997 S. 83
18.03.1997 28.04.1997 § 58 Abs. 3 geändert 1997 S. 83
18.03.1997 28.04.1997 § 58 Abs. 4 eingefügt 1997 S. 83
18.03.1997 28.04.1997 § 76 Abs. 1 geändert 1997 S. 83
18.03.1997 28.04.1997 § 76 Abs. 2 geändert 1997 S. 83
18.03.1997 28.04.1997 § 80 Abs. 2 geändert 1997 S. 83
18.03.1997 28.04.1997 § 81 totalrevidiert 1997 S. 83
18.03.1997 28.04.1997 § 82 totalrevidiert 1997 S. 83
18.03.1997 28.04.1997 § 92 totalrevidiert 1997 S. 83
20.11.2001 01.01.2002 Titel 2.4bis. eingefügt 2001 S. 266
20.11.2001 01.01.2002 § 34a eingefügt 2001 S. 266
20.11.2001 01.01.2002 § 41 Titel geändert 2001 S. 266
20.11.2001 01.01.2002 § 41 Abs. 2 geändert 2001 S. 266
20.11.2001 01.01.2002 § 41 Abs. 3 geändert 2001 S. 266
20.11.2001 01.01.2002 § 87 Abs. 2 eingefügt 2001 S. 266
18.12.2001 01.01.2003 § 56a eingefügt 2002 S. 346
11.01.2005 01.05.2005 Ingress geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 1 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 4 Abs. 1, lit. ebis) eingefügt 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 4 Abs. 1, lit. h) aufgehoben 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 4 Abs. 1, lit. k) geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.04.2006 § 4 Abs. 1, lit. m) eingefügt 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 4 Abs. 1, lit. n) eingefügt 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 6 Abs. 1, lit. e) geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 6 Abs. 1, lit. p) eingefügt 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 6 Abs. 1, lit. q) eingefügt 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 6 Abs. 1, lit. r) eingefügt 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 7 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 9 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 13 Abs. 1 aufgehoben 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 15 Abs. 2 eingefügt 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 15 Abs. 3 eingefügt 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 15 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 15 Abs. 5 eingefügt 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 17 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 17 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 18 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 19 Abs. 1 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 19 Abs. 2 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 19 Abs. 3 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 19 Abs. 4 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 19 Abs. 5 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 20 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 21 aufgehoben 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 22 aufgehoben 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 23 aufgehoben 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 24 aufgehoben 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 25 aufgehoben 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 26 aufgehoben 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 27 aufgehoben 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 28 aufgehoben 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 29 aufgehoben 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 30 aufgehoben 2005 S. 82
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.01.2005 01.05.2005 § 31 aufgehoben 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 Titel 2.5. geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 36 Abs. 1 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 36 Abs. 1, lit. a) geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 36 Abs. 1, lit. c) geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 36 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 36 Abs. 3 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 37 Abs. 1 aufgehoben 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 38 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 39 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 43a totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 45 Abs. 1 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 53 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 56b eingefügt 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 60 Abs. 1 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 60 Abs. 2 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 62a eingefügt 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 69 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 70 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 71 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 § 72 Abs. 2 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 74 Abs. 1 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 Titel 4.3.4. geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 80 Abs. 1 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 83 Abs. 1 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 85 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 88 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 89 totalrevidiert 2005 S. 82
11.01.2005 01.08.2005 § 90 Abs. 1 geändert 2005 S. 82
11.01.2005 01.05.2005 Titel 6. geändert 2005 S. 82
18.09.2007 01.11.2007 § 92 Abs. 3 eingefügt 2007 S. 226
18.09.2007 01.11.2007 § 92a aufgehoben 2007 S. 226
08.01.2008 01.04.2008 § 87 Abs. 1 geändert 2008 S. 97
11.11.2008 01.01.2009 § 82a eingefügt 2008 S. 508
16.03.2010 01.01.2011 Anhang 2 Inhalt geändert 2010/5-14
24.08.2010 01.01.2011 § 70 Abs. 3 geändert 2010/5-14
24.08.2010 01.01.2011 § 70 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2010/5-14
24.08.2010 01.01.2011 § 70 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2010/5-14
24.08.2010 01.01.2011 § 70 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2010/5-14
24.08.2010 01.01.2011 § 70 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2010/5-14
24.08.2010 01.01.2011 § 70 Abs. 3, lit. e) aufgehoben 2010/5-14
24.08.2010 01.01.2011 § 70 Abs. 5 aufgehoben 2010/5-14
06.12.2011 01.01.2013 Ingress geändert 2012/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. 3. aufgehoben 2012/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. 3bis. eingefügt 2012/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. 3ter. eingefügt 2012/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. 3quater. eingefügt 2012/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 45 Abs. 1 geändert 2012/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 45 Abs. 3 geändert 2012/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert 2012/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 47 Abs. 2 geändert 2012/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 52 Abs. 1 geändert 2012/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 67 Abs. 2 geändert 2012/6-05
08.05.2012 01.04.2013 § 17 Abs. 1, lit. 10. eingefügt 2013/1-08
08.05.2012 01.04.2013 § 20 Abs. 1, lit. 1. geändert 2013/1-08
05.06.2012 01.08.2013 § 17 Abs. 3 geändert 2013/1-12
05.06.2012 01.08.2013 § 19 Abs. 6 eingefügt 2013/1-12
05.06.2012 01.08.2013 Anhang 1 aufgehoben 2013/1-12
05.06.2012 01.08.2013 Anhang 2 aufgehoben 2013/1-12
12.03.2013 01.01.2014 § 20 Titel geändert 2013/7-05
12.03.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 2 aufgehoben 2013/7-05
12.03.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 3 geändert 2013/7-05
12.03.2013 01.01.2014 § 20a eingefügt 2013/7-05
26.08.2014 01.03.2015 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 4 Abs. 1, lit. n) geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 4 Abs. 1, lit. o) eingefügt 2015/1-04
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.08.2014 01.03.2015 § 5 Abs. 4 eingefügt 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 6 Abs. 1, lit. h) aufgehoben 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 6 Abs. 1, lit. r) geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 6 Abs. 1, lit. s) eingefügt 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 6 Abs. 1, lit. t) eingefügt 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 6 Abs. 1, lit. u) eingefügt 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 9 aufgehoben 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 11 Abs. 2 geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 2bis eingefügt 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 17 Abs. 2 geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 18 Titel geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 18 Abs. 3 geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 39 Abs. 1, lit. b) geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 53 Abs. 2 geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 62a Abs. 2 eingefügt 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 63 Abs. 1 geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 74 Abs. 1 geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 Titel 4.3.4. geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 80 Abs. 1 geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 82a aufgehoben 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 83 Abs. 1 geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 92 Abs. 1 geändert 2015/1-04
26.08.2014 01.03.2015 § 92 Abs. 3 aufgehoben 2015/1-04
12.12.2017 01.05.2018 § 6 Abs. 1, lit. e) geändert 2018/3-03
12.12.2017 01.05.2018 § 6 Abs. 1, lit. t) geändert 2018/3-03
12.12.2017 01.05.2018 § 6 Abs. 1, lit. u) geändert 2018/3-03
12.12.2017 01.05.2018 § 20 Abs. 1, lit. 4. geändert 2018/3-03
12.05.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 1, lit. f) geändert 2020/11-02
12.05.2020 01.08.2020 § 20b eingefügt 2020/11-01
12.05.2020 01.08.2020 § 35 Abs. 2 geändert 2020/11-02
12.05.2020 01.08.2020 § 36 Abs. 1 geändert 2020/11-02
12.05.2020 01.08.2020 § 36 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2020/11-02
12.05.2020 01.08.2020 § 36 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2020/11-02
12.05.2020 01.08.2020 § 36 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2020/11-02
12.05.2020 01.08.2020 § 72 Abs. 1bis eingefügt 2020/11-02
12.05.2020 01.08.2020 § 72 Abs. 3 eingefügt 2020/11-02
18.01.2022 01.01.2023 § 3a eingefügt 2022/18-05
18.01.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 1, lit. o) geändert 2022/18-05
18.01.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 1, lit. p) eingefügt 2022/18-05
18.01.2022 01.01.2023 § 48 Abs. 4 geändert 2022/18-06
18.01.2022 01.01.2023 § 83a eingefügt 2022/18-06
20.09.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 4 aufgehoben 2022/18-09
20.09.2022 01.01.2023 § 20c eingefügt 2022/18-09
22.10.2024 01.01.2026 § 86a eingefügt 2025/06-03
22.10.2024 01.01.2026 § 87 Abs. 1 geändert 2025/06-03
22.10.2024 01.01.2026 § 87 Abs. 2 geändert 2025/06-03
17.06.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1 geändert 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1, lit. u) geändert 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1, lit. v) eingefügt 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 1 geändert 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 3 geändert 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 11 Abs. 2 geändert 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1 geändert 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 12a eingefügt 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 20 Abs. 3 geändert 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 20a Abs. 4 geändert 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 37 Abs. 2 geändert 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 42 Abs. 2 geändert 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 70 Abs. 1 geändert 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 89 Abs. 3 eingefügt 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 91 Abs. 1 geändert 2025/08-05
17.06.2025 01.01.2026 § 91 Abs. 2 geändert 2025/08-05
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 04.06.1991 01.08.1991 Erstfassung Bd. 13 S. 547
Ingress 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82
Ingress 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05
§ 1 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 3a 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-05
§ 4 Abs. 1, lit. e) 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82
§ 4 Abs. 1, lit. e) 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 4 Abs. 1, lit. ebis) 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82
§ 4 Abs. 1, lit. f) 12.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/11-02
§ 4 Abs. 1, lit. h) 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82
§ 4 Abs. 1, lit. k) 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82
§ 4 Abs. 1, lit. m) 11.01.2005 01.04.2006 eingefügt 2005 S. 82
§ 4 Abs. 1, lit. n) 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82
§ 4 Abs. 1, lit. n) 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 4 Abs. 1, lit. o) 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-04
§ 4 Abs. 1, lit. o) 18.01.2022 01.01.2023 geändert 2022/18-05
§ 4 Abs. 1, lit. p) 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-05
§ 5 Abs. 1 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-05
§ 5 Abs. 4 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-04
§ 6 Abs. 1, lit. e) 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82
§ 6 Abs. 1, lit. e) 12.12.2017 01.05.2018 geändert 2018/3-03
§ 6 Abs. 1, lit. h) 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-04
§ 6 Abs. 1, lit. i) 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83
§ 6 Abs. 1, lit. o) 18.03.1997 28.04.1997 eingefügt 1997 S. 83
§ 6 Abs. 1, lit. p) 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82
§ 6 Abs. 1, lit. q) 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82
§ 6 Abs. 1, lit. r) 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82
§ 6 Abs. 1, lit. r) 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 6 Abs. 1, lit. s) 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-04
§ 6 Abs. 1, lit. t) 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-04
§ 6 Abs. 1, lit. t) 12.12.2017 01.05.2018 geändert 2018/3-03
§ 6 Abs. 1, lit. u) 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-04
§ 6 Abs. 1, lit. u) 12.12.2017 01.05.2018 geändert 2018/3-03
§ 6 Abs. 1, lit. u) 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-05
§ 6 Abs. 1, lit. v) 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-05
§ 7 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 7 Abs. 1 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-05
§ 7 Abs. 3 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-05
§ 9 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 9 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-04
§ 11 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 11 Abs. 2 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-05
§ 12 Abs. 1 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-05
§ 12a 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-05
§ 13 Abs. 1 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82
§ 13 Abs. 2bis 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-04
§ 15 Abs. 2 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82
§ 15 Abs. 3 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82
§ 15 Abs. 4 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82
§ 15 Abs. 5 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82
§ 17 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 17 Abs. 1, lit. 10. 08.05.2012 01.04.2013 eingefügt 2013/1-08
§ 17 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 17 Abs. 3 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-12
§ 17 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 82
§ 17 Abs. 4 20.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/18-09
§ 18 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 18 26.08.2014 01.03.2015 Titel geändert 2015/1-04
§ 18 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 19 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82
§ 19 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 19 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82
§ 19 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82
§ 19 Abs. 5 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82
§ 19 Abs. 6 05.06.2012 01.08.2013 eingefügt 2013/1-12
§ 20 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 20 12.03.2013 01.01.2014 Titel geändert 2013/7-05
§ 20 Abs. 1, lit. 1. 08.05.2012 01.04.2013 geändert 2013/1-08
§ 20 Abs. 1, lit. 3. 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/6-05
§ 20 Abs. 1, lit. 3bis. 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6-05
§ 20 Abs. 1, lit. 3ter. 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6-05
§ 20 Abs. 1, lit. 3quater. 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6-05
§ 20 Abs. 1, lit. 4. 12.12.2017 01.05.2018 geändert 2018/3-03
§ 20 Abs. 2 12.03.2013 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-05
§ 20 Abs. 3 12.03.2013 01.01.2014 geändert 2013/7-05
§ 20 Abs. 3 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-05
§ 20a 12.03.2013 01.01.2014 eingefügt 2013/7-05
§ 20a Abs. 4 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-05
§ 20b 12.05.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/11-01
§ 20c 20.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-09
§ 21 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82
§ 22 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82
§ 23 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82
§ 24 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82
§ 25 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82
§ 26 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82
§ 27 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82
§ 28 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82
§ 29 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82
§ 30 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82
§ 31 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82
Titel 2.4bis. 20.11.2001 01.01.2002 eingefügt 2001 S. 266
§ 34a 20.11.2001 01.01.2002 eingefügt 2001 S. 266
Titel 2.5. 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82
§ 35 Abs. 2 12.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/11-02
§ 36 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82
§ 36 Abs. 1 12.05.2020 01.08.2020 geändert 2020/11-02
§ 36 Abs. 1, lit. a) 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82
§ 36 Abs. 1, lit. b) 12.05.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/11-02
§ 36 Abs. 1, lit. c) 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82
§ 36 Abs. 1, lit. c) 12.05.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/11-02
§ 36 Abs. 1, lit. d) 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 82
§ 36 Abs. 1, lit. d) 12.05.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/11-02
§ 36 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82
§ 37 Abs. 1 11.01.2005 01.05.2005 aufgehoben 2005 S. 82
§ 37 Abs. 2 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-05
§ 38 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 39 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 39 Abs. 1, lit. b) 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 41 20.11.2001 01.01.2002 Titel geändert 2001 S. 266
§ 41 Abs. 2 20.11.2001 01.01.2002 geändert 2001 S. 266
§ 41 Abs. 3 20.11.2001 01.01.2002 geändert 2001 S. 266
§ 42 Abs. 2 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-05
§ 42 Abs. 3 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83
§ 43 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 43a 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 45 Abs. 1 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82
§ 45 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05
§ 45 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05
§ 46 18.03.1997 28.04.1997 totalrevidiert 1997 S. 83
§ 46 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05
§ 47 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05
§ 48 Abs. 4 18.01.2022 01.01.2023 geändert 2022/18-06
§ 50 Abs. 1 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83
§ 52 Abs. 1 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83
§ 52 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05
§ 53 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 53 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 56a 18.12.2001 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 346
§ 56b 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82
§ 58 Abs. 2 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83
§ 58 Abs. 3 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83
§ 58 Abs. 4 18.03.1997 28.04.1997 eingefügt 1997 S. 83
§ 60 Abs. 1 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82
§ 60 Abs. 2 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82
§ 62a 11.01.2005 01.05.2005 eingefügt 2005 S. 82
§ 62a Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-04
§ 63 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 67 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05
§ 69 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 70 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 70 Abs. 1 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-05
§ 70 Abs. 3 24.08.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-14
§ 70 Abs. 3, lit. a) 24.08.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-14
§ 70 Abs. 3, lit. b) 24.08.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-14
§ 70 Abs. 3, lit. c) 24.08.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-14
§ 70 Abs. 3, lit. d) 24.08.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-14
§ 70 Abs. 3, lit. e) 24.08.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-14
§ 70 Abs. 5 24.08.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-14
§ 71 11.01.2005 01.05.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 72 Abs. 1bis 12.05.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/11-02
§ 72 Abs. 2 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82
§ 72 Abs. 3 12.05.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/11-02
§ 74 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82
§ 74 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 76 Abs. 1 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83
§ 76 Abs. 2 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83
Titel 4.3.4. 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82
Titel 4.3.4. 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 80 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82
§ 80 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 80 Abs. 2 18.03.1997 28.04.1997 geändert 1997 S. 83
§ 81 18.03.1997 28.04.1997 totalrevidiert 1997 S. 83
§ 82 18.03.1997 28.04.1997 totalrevidiert 1997 S. 83
§ 82a 11.11.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 508
§ 82a 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-04
§ 83 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82
§ 83 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 83a 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-06
§ 85 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 86a 22.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025/06-03
§ 87 Abs. 1 08.01.2008 01.04.2008 geändert 2008 S. 97
§ 87 Abs. 1 22.10.2024 01.01.2026 geändert 2025/06-03
§ 87 Abs. 2 20.11.2001 01.01.2002 eingefügt 2001 S. 266
§ 87 Abs. 2 22.10.2024 01.01.2026 geändert 2025/06-03
§ 88 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 89 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 82
§ 89 Abs. 3 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-05
§ 90 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 82
§ 91 Abs. 1 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-05
§ 91 Abs. 2 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-05
Titel 6. 11.01.2005 01.05.2005 geändert 2005 S. 82
§ 92 18.03.1997 28.04.1997 totalrevidiert 1997 S. 83
§ 92 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-04
§ 92 Abs. 3 18.09.2007 01.11.2007 eingefügt 2007 S. 226
§ 92 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-04
§ 92a 18.09.2007 01.11.2007 aufgehoben 2007 S. 226
Anhang 1 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1-12
Anhang 2 16.03.2010 01.01.2011 Inhalt geändert 2010/5-14
Anhang 2 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1-12
