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title: "Briefwechsel vom 24. Februar/11. März 1993 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die französischen Überseegebiete Französisch-Polynesien, Neukaledonien und Wallis-et-Futuna sowie auf die Gebietskörperschaften Mayotte und Saint-Pierre-et-Miquelon"
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# Briefwechsel vom 24. Februar/11. März 1993 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die französischen Überseegebiete Französisch-Polynesien, Neukaledonien und Wallis-et-Futuna sowie auf die Gebietskörperschaften Mayotte und Saint-Pierre-et-Miquelon

## Briefwechsel vom 24. Februar/11. März 1993 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die französischen Überseegebiete Französisch‑Polynesien, Neukaledonien und Wallis‑et‑Futuna sowie auf die Gebietskörperschaften Mayotte und Saint‑Pierre‑et‑Miquelon {#text}

0.353.934.93
AS 1993 2440
Briefwechsel
vom 24. Februar/11. März 1993
zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die französischen Überseegebiete Französisch‑Polynesien,
Neukaledonien und Wallis‑et‑Futuna sowie auf die
Gebietskörperschaften Mayotte und Saint‑Pierre‑et‑MiquelonIn Kraft getreten am 1. Juni 1993
(Stand am 1. Juni 1993)
Übersetzung
Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten
Bern, den 11. März 1993
Seiner Exzellenz
Herrn Bernard Garcia
Botschafter der Französischen Republik
in der Schweiz
Bern
Sehr geehrter Herr Botschafter
Ich habe die Ehre gehabt, den folgendermassen verfassten Brief Ihrer Exzellenz vom 24. Februar 1993 zu erhalten:
«In der Folge der zwischen Vertretern unserer beiden Länder stattgefundenen Unterredungen habe ich die Ehre, im Auftrag meiner Regierung vorzuschlagen, dass die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die französischen Überseegebiete Französisch‑Polynesien. Neukaledonien und Wallis‑et‑Futuna sowie auf die Gebietskörperschaften Mayotte und Saint‑Pierre‑et‑Miquelon ausgedehnt wird.
Diese erweiterte Anwendung bezieht sich auch auf die von der französischen Regierung bei der Ratifikation angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen.
Falls diese Vorschläge die Zustimmung der schweizerischen Regierung finden, werden der vorliegende Brief und Ihre Antwort im Namen der schweizerischen Regierung ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden.
Der Briefwechsel wird am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum des Erhalts Ihrer Antwort in Kraft treten.»
Ich habe die Ehre. Ihrer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen. dass der Schweizerische Bundesrat dem Wortlaut Ihres Briefes seine Zustimmung erteilt hat; letzterer bildet somit zusammen mit der vorliegenden Antwort ein am 1. Juni 1993 in Kraft tretendes Abkommen zwischen den beiden Regierungen.
Ich bestätige des weiteren, dass die Schweiz hinsichtlich der obenerwähnten Überseegebiete und Gebietskörperschaften ihre bei der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen aufrechterhält.
Ich versichere Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, meiner vorzüglichen Hochachtung.
René Felber
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
SR 0.353.1
