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title: "Kantonales Geoinformationsgesetz"
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provisions: 19
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# Kantonales Geoinformationsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
a) den Vollzug des Bundesgesetzes über die Geoinformation sowie des
dazugehörigen Verordnungsrechts
b) das Erheben und Verwenden der Geodaten des Kantons und der
Gemeinden

## Art. 2 c) das Führen des digitalen Leitungskatasters {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen
Rechts und andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden.
2 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gelten
auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder
das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Für dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse gelten die Begriffe des
Bundesrechts.
1) SR 510.62.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
211.500 Kanton Schaffhausen
2 Kantonale Geobasisdaten

## Art. 4 {#art_4}

Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie Geometadaten
1 Der Regierungsrat führt einen Katalog der Geobasisdaten des kantonalen
Rechts und erlässt Vorschriften über deren qualitative und technische Anforderungen.
2 Er kann Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen
an Geometadaten erlassen.
3 Er kann das zuständige Departement ermächtigen, weitergehende qualitative und technische Vorschriften zu erlassen.
4 Bei den Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie deren Geometadaten ist eine Harmonisierung mit den Geobasisdaten des Bundesrechts sowie
deren Geometadaten anzustreben.
5 Der Regierungsrat kann Geobasisdaten des kommunalen Rechts sowie
andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden mittels Aufnahme in
einen zusätzlichen Katalog den Geobasisdaten des kantonalen Rechts
gleichstellen.

## Art. 5 {#art_5}

Erheben, Nachführen und Verwalten
1 Die Zuständigkeit für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten richtet sich nach der Fachgesetzgebung.
2 Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sachbereich zuständig
ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.

## Art. 6 {#art_6}

Verfügbarkeit
1 Die zuständigen Stellen gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der
Geobasisdaten.
2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

## Art. 7 {#art_7}

Zugang und Nutzung
1 Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Kanton Schaffhausen 211.500
2 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle kann
den Zugang zu den Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch Verfügung, Vertrag oder organisatorische oder technische Zugangskontrollen.
3 Der Regierungsrat erlässt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts
nähere Vorschriften über Zugang und Nutzung. Dabei kann er besondere
Regelungen namentlich betreffend den Austausch von Geobasisdaten unter
den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden erlassen.

## Art. 8 {#art_8}

Geodienste
1 Der Regierungsrat kann Geodienste von kantonalem Interesse bestimmen,
deren Angebot festlegen und die für den Aufbau und den Betrieb zuständigen Stellen bezeichnen.
2 Er erlässt für derartige Geodienste Vorschriften über die qualitativen und
technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung.
3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten des kantonalen
Rechts allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder
auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
3 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

## Art. 9 {#art_9}

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
1 Der Kanton führt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 GeoIG (ÖREB-Kataster).
2 Der Regierungsrat legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts
Gegenstand des ÖREB-Katasters sind.
3 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum ÖREB-Kataster. Er regelt namentlich:
a) die Organisation des Katasters
b) die Aufnahme der Daten in den Kataster und deren Nachführungen
c) die Darstellung von Zusatzinformationen
d) die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge
e) die Finanzierung und die Gebührenerhebung
f) die Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarung mit
dem Bund
211.500 Kanton Schaffhausen
4 Leitungskataster

## Art. 10 {#art_10}

Leitungs-kataster
1 Die Gemeinden führen einen digitalen Leitungskataster, aus dem die geografische Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen
Anlagen zur Versorgung und Entsorgung hervorgeht.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen oder Werke stellen
der Gemeinde die Leitungsdaten in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.
3 Der Regierungsrat regelt Inhalt und technische Ausgestaltung des Katasters und der Datenlieferung durch die Eigentümerinnen und Eigentümer.
5 Weitere Bestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

Mitwirkung und Anhörung
1 Bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Erlassen des Kantons im Geltungsbereich dieses Gesetzes, welche die Zuständigkeit und die Interessen
der Gemeinden und weiterer Kreise betreffen, stellt der Regierungsrat die
Mitwirkung der Gemeinden und die Anhörung der betroffenen Kreise auf geeignete Weise sicher.

## Art. 12 {#art_12}

Gewerbliche Leistungen
1 Der Regierungsrat kann Stellen des Kantons ermächtigen, zur Erfüllung
besonderer Kundenwünsche Geodaten und weitere Leistungen im Bereich
der Geoinformation gewerblich anzubieten.

## Art. 13 {#art_13}

Unterstützung bei Erheben und Nachführen
1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im
Auftrag des Kantons oder der Gemeinden handelnden Amtspersonen und
beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten des
kantonalen und kommunalen Rechts und anderen Geodaten des Kantons
und der Gemeinden zu unterstützen.
2 Art. 20 GeoIG gilt sinngemäss.

## Art. 14 Kanton Schaffhausen 211.500 {#art_14}

Finanzierung
1 Der Kanton beziehungsweise die Gemeinden tragen die Kosten jener Aufgaben, für die sie gemäss Geoinformationsgesetzgebung zuständig sind.
2 Die Kosten für das Erheben, Führen, Verwalten und Gewährleisten der
Verfügbarkeit von Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts
und anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden tragen der Kanton
oder die Gemeinden nach Massgabe ihrer Zuständigkeit im Sinne von Art. 5.
3 Abweichende Bestimmungen des Bundesrechts oder des übrigen kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

## Art. 15 {#art_15}

Gebühren
1 Kanton und Gemeinden können für den Zugang zu den Geobasisdaten des
kantonalen und kommunalen Rechts und zu den anderen Geodaten des
Kantons und der Gemeinden, für deren Nutzung sowie für die Nutzung der
Geodienste Gebühren erheben.
2 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für den Zugang zu den Geobasisdaten des kantonalen Rechts und zu anderen Geodaten des Kantons, die
Gemeinden regeln die Gebühren für den Zugang zu den Geobasisdaten des
kommunalen Rechts und zu anderen Geodaten der Gemeinden.
3 Die Gebühren setzen sich zusammen bei Nutzung zum Eigengebrauch aus
höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur, bei gewerblicher Nutzung aus den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions-
und Nachführungskosten.

## Art. 16 {#art_16}

Strafbestimmung
1 Mit Busse bis zu Fr. 5'000.00 wird bestraft, wer:
a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts oder anderen Geodaten des Kantons
und der Gemeinden verschafft
b) Geodaten nach lit. a oder Geodienste ohne Berechtigung nutzt
c) Geodaten nach lit. a ohne Einwilligung weitergibt
d) Vorschriften über die Nutzung missachtet
2 Die Strafverfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft.
211.500 Kanton Schaffhausen
6 Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Änderung bisherigen Rechts2)

## Art. 18 {#art_18}

Übergangsbestimmung
1 Der Regierungsrat kann für die Umsetzung dieses Gesetzes einen Zeitplan
festlegen. Er kann darin namentlich den Übergang zu den neuen qualitativen
und technischen Anforderungen für Geobasisdaten des kantonalen Rechts
regeln.

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten3).
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) Gegenstandslos
3) In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1800).
4) Amtsblatt 2012, S. 953.
Kanton Schaffhausen 211.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.07.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
211.500 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.07.2012 01.01.2014 Erstfassung Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
