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title: "Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates"
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provisions: 23
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# Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Auslagen, die den gesamten Regierungsrat betreffen, gehen zu Lasten des
Kredites «Allgemeine Ratskosten» (Ratskredit).
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Ratskredit.

## Art. 2 {#art_2}

Kosten aus Kontakten mit Dritten
1 Dem Ratskredit werden insbesondere belastet:
a Besuche und Empfänge von Behörden, Organisationen und Privaten,
b Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen von Gremien des Bundes, der Kantone oder weiterer öffentlicher oder privater Organisationen,
c ausserordentliche Ereignisse oder Anlässe wie Feiern für einen Präsidenten oder eine Präsidentin der eidgenössischen Räte oder Staatsbegräbnisse und
d wiederkehrende Anlässe des Regierungsrates wie der Neujahrsempfang
oder der Empfang der Heereseinheitskommandanten.

## Art. 3 {#art_3}

Beiträge und Geschenke
1 Dem Ratskredit werden insbesondere belastet:
a Beiträge an Dritte für Empfänge, Jubiläumsanlässe, Apéritifs usw.,
b Beiträge an Institutionen,
c Defizitdeckungsgarantien für Anlässe.
d * …
1) BSG 152.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1987 d 309 | f 320
152.061 2

## Art. 4 {#art_4}

Kosten des Regierungskollegiums
1 Dem Ratskredit werden insbesondere belastet:
a * die folgenden vom Grossen Rat beschlossenen Leistungen: persönliche
Repräsentationsentschädigung und Generalabonnement erster Klasse
der Regierungsmitglieder, des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin,
b Legislaturreisen und Arbeitstagungen des Regierungsrates,
c Auslagen für die Aktivitäten regierungsrätlicher Delegationen, die mit besonderem Aufwand verbunden sind und
d Auslagen aus besonderem Anlass (Essen, Abschiedsgeschenke).
Art. 5 * Zuständigkeit
1 Über die Beanspruchung des Ratskredits entscheidet der Regierungsrat auf
Antrag der Staatskanzlei.
2 Über Ausgaben, zu denen eine klare Praxis des Regierungsrates besteht,
können der Regierungspräsident, die Regierungspräsidentin, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin entscheiden.
2 Bemessungskriterien und Mittel

## Art. 6 {#art_6}

1 Der gesprochene Kredit bemisst sich für einen Anlass im Einzelfall nach:
a seiner Bedeutung,
b * dem kantonalen Interesse,
c dem Territorialitätsprinzip,
d der finanziellen Tragbarkeit,
e angemessenem Durchführungsort und Teilnehmerkreis, und
f dem Leitsatz einer rechtsgleichen Behandlung.
2 Die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den verfügbaren Mitteln auf
dem Konto «Allgemeine Ratskosten». Aus unvorhersehbaren und unumgänglichen Anlässen entstehende Überschreitungen des Kontos können mittels
Nachkredit gedeckt werden.
3 152.061
3 Form der Leistungen

## Art. 7 {#art_7}

Ehrung;
1. Begriff
1 Die Ehrung besteht aus einem Empfang im Namen der Regierung durch einzelne Mitglieder, eine Delegation des Regierungsrates oder den gesamten Regierungsrat.

## Art. 8 {#art_8}

2. Gesuch, Kosten
1 Ehrungen erfolgen in der Regel auf detailliertes Gesuch hin. Es hat insbesondere Ort und Zeit der letztmaligen Durchführung des Anlasses im Kanton Bern
anzugeben.
2 Die Ehrung ist in der Regel verknüpft mit einem Ehrentrunk oder Imbiss und
ausnahmsweise einem Bankett.
3 Für Empfänge, Besuche oder ausserordentliche Ereignisse des Regierungsrates können auch weitere Kosten übernommen werden.

## Art. 9 {#art_9}

3. Beteiligung anderer Gemeinwesen
1 Bei Empfängen in Bern treten Kanton und Einwohnergemeinde Bern in der
Regel gemeinsam als Gastgeber auf. Ausnahmsweise beteiligen sich auch die
Eidgenossenschaft und die Burgergemeinde Bern.
2 Bei Empfängen im übrigen Kanton ist anzustreben, dass sich die Gemeinde
des Durchführungsortes analog zu Absatz 1 an den Kosten angemessen beteiligt.

## Art. 10 {#art_10}

Finanzielle Beiträge und Geschenke;
1. Kategorien
1 An die Kosten einer Veranstaltung nach den Artikeln 13–22 kann ein Beitrag
gewährt oder eine begrenzte Defizitdeckungsgarantie zugesichert werden.
2 Für Ehrengaben, Preise, Standes- oder andere Geschenke kann eine Zuwendung oder die gesamte Finanzierung bewilligt werden.

## Art. 11 {#art_11}

2. Gesuch, Voraussetzungen
1 Leistungen nach Artikel 10 Absatz 1 erfolgen nur auf detailliertes Gesuch hin.
Es hat insbesondere einen Finanzierungsplan zu enthalten, auf dessen Einnahmenseite feste oder in Aussicht stehende Beteiligungen privater oder öffentlicher Geldgeber sowie Zuschüsse und Garantien Dritter auszuweisen sind.
152.061 4
2 Leistungen nach Artikel 10 Absatz 1 setzen in der Regel eine breit abgestützte Finanzierung und angemessene Eigenleistung der Veranstalter oder Teilnehmer oder Teilnehmerinnen voraus.

## Art. 12 {#art_12}

3. Abrechnung
1 Auf Verlangen der Staatskanzlei hat ein Gesuchsteller über die Verwendung
der Leistungen Auskunft zu erteilen und dazu die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. *
4 Besondere Anwendungsfälle
4.1 Veranstaltungen

## Art. 13 {#art_13}

Internationale Veranstaltungen;
1. Stufe Kanton
1 Der Ratskredit kann beansprucht werden für:
a den Empfang ausländischer Behördendelegationen und -gruppen und
b wissenschaftliche, kulturelle oder wirtschaftliche Kongresse und Konferenzen.
2 Soweit eine Veranstaltung der Fremdenverkehrswerbung oder -förderung
dient, bleiben Beiträge aus entsprechenden Mitteln wie dem Gastgewerbefonds vorbehalten. *

## Art. 14 {#art_14}

2. Stufe Eidgenossenschaft
1 Werden internationale Kongresse und Konferenzen in Bern durch Bundesbehörden organisiert oder finden sie unter ihrem Patronat statt, deckt der Kanton
einen Viertel der Kosten, wenn zugleich die Einwohnergemeinde Bern einen
Viertel und die Eidgenossenschaft die Hälfte der Kosten tragen.
2 In den übrigen Fällen übernehmen die drei empfangenden Behörden je einen
Drittel der Kosten.
3 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Ausnahmen von diesen Regeln
beschliessen.

## Art. 15 {#art_15}

Ausserkantonale Veranstaltungen
1 Die Unterstützung beschränkt sich auf althergebrachte, grosse oder einmalige
Feiern historischer, kultureller oder sportlicher Art. Die Veranstaltung muss gesamtschweizerische oder überkantonale Bedeutung aufweisen.
5 152.061
2 Leistungen können erbracht werden:
a als traditionelle Ehrengaben und
b als Beitrag an die Mitstände, die Eidgenossenschaft oder teilnehmende
kantonale Organisationen.

## Art. 16 {#art_16}

Übrige Veranstaltungen;
1. Grundsatz
1 Veranstaltungen politischer Parteien und Organisationen werden nicht durch
finanzielle Leistungen unterstützt.
2 Übliche General-, Delegierten- und Jahresversammlungen und andere jährlich wiederkehrende Veranstaltungen Privater werden nicht finanziell unterstützt.

## Art. 17 {#art_17}

2. Ausnahmen
1 Ausnahmen von Artikel 16 Absatz 2 können für Veranstaltungen mit mindestens regionaler Bedeutung in folgenden Fällen gemacht werden:
a bei erheblicher internationaler Beteiligung,
b bei Jubiläen von Vereinigungen und Institutionen (25 Jahre oder ein Mehrfaches davon),
c bei Anwesenheit einer Regierungsvertretung am Anlass oder
d bei besonders grossen oder für den Kanton besonders wichtigen Veranstaltungen, für welche eine Beteiligung des Kantons und allenfalls der
Gemeinde geboten erscheint.

## Art. 18 {#art_18}

3. Studenten- und Jugendtreffen
1 Studenten- und Jugendtreffen auf mindestens kantonaler Ebene können berücksichtigt werden, wenn Themenwahl und Organisation einen Beitrag zur Erörterung von für den Kanton Bern aktuellen Fragen erwarten lassen.
2 Die Leistung erfolgt in der Regel in Form eines finanziellen Beitrages.

## Art. 19 {#art_19}

Veranstaltungen von Behörden und Beamten;
1. Parlamente
1 Bei besonderer Bedeutung für den Kanton Bern kann der Regierungsrat eine
Leistung an Tagungen oder Besuche parlamentarischer Gruppierungen des
Auslandes, der Eidgenossenschaft oder eines anderen Kantones erbringen.
152.061 6

## Art. 20 {#art_20}

2. Direktoren-Konferenzen
1 An die Konferenzen der kantonalen Fachdirektoren und Fachdirektorinnen,
Staatsschreiber und Staatsschreiberinnen offeriert der Regierungsrat gemäss
interkantonaler Gepflogenheit bei einem Tagungsort im Kanton Bern den Teilnehmern und Teilnehmerinnen in der Regel ein Essen inklusive Getränken.
2 Die übrigen Kosten, insbesondere der Organisation und Durchführung sowie
allfälliger Rahmenveranstaltungen des Anlasses, gehen zulasten des Repräsentationskredites der interessierten kantonalen Fachdirektion.
Art. 21 * 3. Kreisbehörden
1 An Arbeitstagungen und Zusammenkünfte von Vertretern des Regierungsrates mit Kreisbehörden können Beiträge gewährt werden.

## Art. 22 {#art_22}

4. Beamtenkonferenzen
1 Hat eine Direktion eine Beamtenkonferenz auf gesamteidgenössischer, interkantonaler oder kantonaler Ebene turnusgemäss zu organisieren, gehen die
vom Staat getragenen Kosten grundsätzlich zulasten des Repräsentationskredites der Direktion.
2 Eine Leistung aus dem Ratskredit kann dann gewährt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a die Konferenz dient als Arbeitstagung der beruflichen Weiterbildung oder
der Erörterung von für den Kanton wichtigen Fachfragen;
b die Teilnehmerzahl steht in angemessenem Verhältnis zum Gegenstand
der Konferenz; pro Kanton sollen in der Regel nicht mehr als drei Beamte
oder Beamtinnen teilnehmen und
c der Kanton Bern war während mehrerer Jahre nicht Tagungsort: bei gesamtschweizerischen Konferenzen während 15 Jahren, bei interkantonalen Konferenzen gemäss der Zahl der beteiligten Kantone.
3 Als Leistungen können im Namen des Regierungsrates ein Ehrentrunk, ein
Apéritif, ein Kaffee oder ein Imbiss, nicht aber ein Bankett offeriert werden.
Sonstige finanzielle Beiträge dürfen nicht für gesellschaftliche Anlässe, Unterhaltungsprogramme oder Ausflüge benutzt werden.
7 152.061
4.2 Geschenke

## Art. 23 {#art_23}

Geschenke;
1. An Kantone, Gemeinden und Organisationen
1 Werden alle oder mehrere Kantone um eine gemeinsame Leistung an einen
Mitstand ersucht, legt der Regierungsrat Gegenstand und Umfang nach altem
eidgenössischem Ständebrauch fest.
2 Ehrengaben oder Preise kann der Regierungsrat für kantonale oder regionale
Anlässe oder für besondere historische Jubiläen in Gemeinden stiften.
Art. 24 * …
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 * Kredite der Direktorinnen und Direktoren
1 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Verwendung der Kredite der Direktorinnen und Direktoren.

## Art. 26 {#art_26}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle damit in Widerspruch
stehenden Regierungsratsbeschlüsse und anderen Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
a RRB 686 vom 2. Februar 1954 betreffend internationale Empfänge,
Kostenverteilung,
b RRB 5968 vom 23. August 1968 betreffend Weisungen für Ehrungen und
Staatsbeiträge an Kongresse und Veranstaltungen,
c RRB 9306 vom 29. Dezember 1970 betreffend Bekanntmachung betreffend Regierungsratssitzung, Anlässe, Geschenke,
d RRB 1268 vom 29. März 1972 betreffend Beiträge an Anlässe.

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten und hängige Gesuche
1 Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1987 in Kraft.
2 Zu diesem Zeitpunkt bereits eingereichte, noch hängige Gesuche werden
nach dieser Verordnung beurteilt, soweit der Regierungsrat nichts anderes beschliesst.
152.061 8
Bern, 11. November 1987 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Müller
Der Staatsschreiber: Nuspliger
9 152.061
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.11.1987 01.12.1987 Erlass Erstfassung 1987 d 309 | f 320
18.10.1995 01.01.1996 Erlasstitel geändert 95-82
18.10.1995 01.01.1996 Ingress geändert 95-82
18.10.1995 01.01.1996 Art. 4 Abs. 1, a geändert 95-82
18.10.1995 01.01.1996 Art. 5 geändert 95-82
18.10.1995 01.01.1996 Art. 12 Abs. 1 geändert 95-82
29.10.1997 01.01.1998 Art. 6 Abs. 1, b geändert 97-93
29.10.1997 01.01.1998 Art. 25 geändert 97-93
14.10.2009 01.01.2010 Art. 3 Abs. 1, d aufgehoben 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 21 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 24 aufgehoben 09-119
02.12.2020 01.01.2021 Art. 13 Abs. 2 geändert 20-133
152.061 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.11.1987 01.12.1987 Erstfassung 1987 d 309 | f 320
Erlasstitel 18.10.1995 01.01.1996 geändert 95-82
Ingress 18.10.1995 01.01.1996 geändert 95-82
Art. 3 Abs. 1, d 14.10.2009 01.01.2010 aufgehoben 09-119
Art. 4 Abs. 1, a 18.10.1995 01.01.1996 geändert 95-82
Art. 5 18.10.1995 01.01.1996 geändert 95-82
Art. 6 Abs. 1, b 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-93
Art. 12 Abs. 1 18.10.1995 01.01.1996 geändert 95-82
Art. 13 Abs. 2 02.12.2020 01.01.2021 geändert 20-133
Art. 21 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 24 14.10.2009 01.01.2010 aufgehoben 09-119
Art. 25 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-93
