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title: "Verordnung über die Bewilligung von Ausgaben für die Arbeitsintegration Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Bewilligung von Ausgaben für die Arbeitsintegration Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 {#art_1}

Die Verordnung regelt die Zuständigkeit von Gemeinde
und Gemeinderat für die Ausgabenbewilligung von Angeboten
der Stadt und Dritter für die Arbeitsintegration von Jugendlichen
und Erwachsenen. Die Kompetenzen des Stadtrats gemäss Gemeindeordnung bleiben vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Träger von Angeboten zur Arbeitsintegration sind die
Stadt, die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) als selbstständige
öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt Zürich oder Dritte.
Art. 31 1 Ausgaben für bisherige Angebote der Stadt werden im
Rahmen des Budgets bewilligt.
2 Ausgaben für neue Angebote der Stadt werden bei erstmaliger
Beschlussfassung des Gemeinderats gestützt auf Art. 11 Iit. a
der Gemeindeordnung unter Ausschluss des obligatorischen
Referendums bewilligt. In den Folgejahren erfolgt die Ausgabenbewilligung, auch bei Erhöhung der Ausgaben, im Rahmen des
Budgets.
3 Ausgaben für Angebote der AOZ werden gestützt auf Art. 118
Abs. 2 der Gemeindeordnung sowie Art. 2 Ziff. 4 und Art. 6 Ziff. 2
der Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich vom Gemeinderat mit dem Budget in Form eines Betriebsbeitrags bewilligt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Ausgaben für bisherige und neue Angebote Dritter werden gestützt auf Art. 11 lit. a der Gemeindeordnung unter Ausschluss des obligatorischen Referendums bewilligt.
2 Die Ausgabenbewilligungen sind in der Regel auf eine Periode von vier Jahren befristet. Sie können eine Teuerungsklausel
enthalten.
3 Die Ausgaben können in Form von Objektkrediten oder Rahmenkrediten bewilligt werden.
1 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
Gegenstand
und Zweck
Träger von
Angeboten zur
Arbeitsintegration
Ausgabenbewilligung
für Angebote
der Stadt
Ausgabenbewilligung für Angebote Dritter
2Verordnung über die Bewilligung von

## Art. 5 Ausgaben für die Arbeitsintegration851.170 {#art_5}

Angebote der Stadt oder Dritter, die sich in der Versuchsphase befinden, werden gestützt auf Art. 41 lit. c der Gemeindeordnung bewilligt. Die Versuchsphase hat in der Regel eine
Laufzeit von drei Jahren.

## Art. 6 {#art_6}

Der Stadtrat setzt die vorliegende Verordnung in Kraft.2
2 Inkraftsetzung auf den 25. August 2010.
Ausgabenbewilligung für
Angebote in der
Versuchsphase
Inkraftsetzung
