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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen"
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provisions: 22
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

## § 1 {#par_1}

Arten und Höhe der Zulagen
1 Die Familienzulagen umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen.
2 Die Höhe der Familienzulagen entspricht dem Mindestansatz des Familienzulagengesetzes zuzüglich Fr. 10.–. *

## § 2 {#par_2}

Kassenzugehörigkeit
1 Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich in der Regel nach
der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse. Dies gilt auch
für Nichterwerbstätige.
2 Führt die AHV-Ausgleichskasse keine eigene Familienausgleichskasse im Kanton,
ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.
3 Sind Arbeitgebende Mitglied eines Verbands, der eine Familienausgleichskasse gemäss § 6 führt, können sie sich auch dieser anschliessen.
4 Die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebenden erstreckt sich auf alle in seinem
Dienst stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

## § 3 {#par_3}

Wechsel
1 Ein Wechsel der Familienausgleichskasse ist jeweils auf das Jahresende möglich.
1) SR 836.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
815.200

## § 4 {#par_4}

Zweigniederlassungen
1 Der Regierungsrat kann Vereinbarungen gemäss Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG
abschliessen.

## § 5 {#par_5}

Streitigkeiten
1 Das zuständige Departement entscheidet Streitigkeiten über Kassenzugehörigkeit
und Unterstellung.
2. Organisation und Zuständigkeiten

## § 6 {#par_6}

Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen
1 Eine berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskasse wird vom zuständigen Departement anerkannt, wenn
a) * ihr gesamtschweizerisch mindestens acht Arbeitgebende angehören, die insgesamt mindestens 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, und
b) die Familienausgleichskasse Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige
Tätigkeit bietet.
2 Die Anerkennung wird vom zuständigen Departement entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind.

## § 7 {#par_7}

Kantonale Familienausgleichskasse
1 Die Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse wird der kantonalen
Ausgleichskasse der SVA Aargau übertragen.
2 … *
3 Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt die Kontrolle über die Kassenzugehörigkeit der einzelnen Arbeitgebenden.
4 Der Kanton entschädigt auf der Grundlage eines Leistungsvertrags die kantonale
Familienausgleichskasse für deren besondere Aufgaben.

## § 8 {#par_8}

Familienausgleichskassen von AHV-Ausgleichskassen
1 Von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen, die im Kanton tätig sein wollen, werden ohne weitere Voraussetzungen anerkannt. Sie müssen sich
bei der kantonalen Familienausgleichskasse anmelden.

## § 9 {#par_9}

Zusammenschluss und Auflösung
1 Zusammenschluss und Auflösung von Familienausgleichskassen sind vom zuständigen Departement zu genehmigen.
815.200
2 Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt ein Überschuss nach Massgabe
der nach diesem Gesetz geleisteten Beiträge anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen.

## § 10 {#par_10}

Auszahlung der Zulagen
1 Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt in der Regel durch die Arbeitgebenden. Diese haben über die Beiträge und die ausbezahlten Zulagen mit der Familienausgleichskasse periodisch abzurechnen.

## § 11 {#par_11}

Abrechnungsstelle
1 Die kantonale Familienausgleichskasse überträgt den AHV-Ausgleichskassen, die
keine Familienausgleichskasse im Kanton führen, auf Gesuch hin die Erhebung der
Beiträge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen. Über erhobene Beiträge und ausgerichtete Leistungen ist periodisch abzurechnen.
2 Die Abrechnungsstellen erhalten von der kantonalen Familienausgleichskasse
einen Beitrag an die Verwaltungskosten. Er wird vom Regierungsrat festgelegt und
darf die tatsächlich ausgewiesenen Verwaltungskosten nicht übersteigen.

## § 12 {#par_12}

Revision
1 Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle zu
prüfen. Wird die Kasse durch eine AHV-Ausgleichskasse geführt, hat deren Revisionsstelle die Prüfung vorzunehmen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Anlehnung an die revisionsrechtlichen
Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung.

## § 13 {#par_13}

Steuerbefreiung
1 Familienausgleichskassen sind steuerbefreit.
3. Finanzierung

## § 14 {#par_14}

Zulagen für Arbeitnehmende
1 Familienzulagen und Verwaltungskosten werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden
sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender finanziert.

## § 15 {#par_15}

Verwendung der Beiträge
1 Beiträge sowie Erträge der Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Äufnung der Schwankungsreserve und zur Deckung der Verwaltungskosten
verwendet werden.
815.200

## § 16 {#par_16}

Beitragssatz
1 Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserve und für die Deckung der Verwaltungskosten.

## § 17 {#par_17}

Zulagen für Nichterwerbstätige
1 Die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige und der Verwaltungskosten obliegt dem Kanton.
2 Der Anspruch von Nichterwerbstätigen richtet sich nach Art. 19 FamZG.
3 Wer in der AHV als erwerbstätig erfasst ist, aber ein Erwerbseinkommen erzielt,
das kleiner ist als der halbe jährliche Betrag der minimalen vollen Altersrente der
AHV, gilt als nichterwerbstätig im Sinne des FamZG.
4. Weitere Bestimmungen

## § 18 {#par_18}

Aufsicht
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen
aus.
2 Familienausgleichskassen haben über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten
und die Rechnung sowie die nach Bundesrecht erforderlichen statistischen Daten
einzureichen.
3 Die Aufsicht über die kantonale Familienausgleichskasse und die Berichterstattung
richten sich nach dem Gesetz über die SVA Aargau (SVAG) vom 15. März
1994 2). *
4 Familienausgleichskassen und Arbeitgebende haben alle Auskünfte zu erteilen,
welche für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind.
5 Das zuständige Departement veröffentlicht je Familienausgleichskasse jährlich die
Leistungskennzahlen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *

## § 19 {#par_19}

Ergänzendes Recht
1 Die Bestimmungen des AHVG finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 20 {#par_20}

Gültigkeit bestehender Vereinbarungen
1 Die bestehenden interkantonalen Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.
2) SAR 831.100
815.200

## § 21 {#par_21}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## § 22 {#par_22}

Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am
1. Januar 2010 in Kraft.
Aarau, 24. März 2009 Präsident des Grossen Rats
MARKWALDER
Protokollführer
SCHMID
Datum der Veröffentlichung: 8. Juni 2009
Ablauf der Referendumsfrist: 7. September 2009
815.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.03.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 282
04.03.2025 01.01.2026 § 1 Abs. 2 geändert 2025/06-05
04.03.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert 2025/06-05
04.03.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2 aufgehoben 2025/06-05
04.03.2025 01.01.2026 § 18 Abs. 5 eingefügt 2025/06-05
29.04.2025 01.12.2025 § 18 Abs. 3 geändert 2025/07-02
815.200
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.03.2009 01.01.2010 Erstfassung 2009 S. 282
§ 1 Abs. 2 04.03.2025 01.01.2026 geändert 2025/06-05
§ 6 Abs. 1, lit. a) 04.03.2025 01.01.2026 geändert 2025/06-05
§ 7 Abs. 2 04.03.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025/06-05
§ 18 Abs. 3 29.04.2025 01.12.2025 geändert 2025/07-02
§ 18 Abs. 5 04.03.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/06-05
