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title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO)"
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provisions: 2
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# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO)

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Frage, ob der jährliche Gemeindezuschuss für den
Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird, ist primär auf
Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden.
2 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation werden sämtliche Einnahmen vollumfänglich berücksichtigt.
3 Die Verweigerung geht der Kürzung vor.
Art. 22 1 Der jährliche Gemeindezuschuss wird mit Ausnahme
des verbleibenden Mietzinsanteils gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b Zusatzleistungsverordnung verweigert oder gekürzt,
a. bei Alleinstehenden und Ehepaaren, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt leben, welche nicht
in der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind und keinen Anspruch auf eine Kinder-, bzw. Waisenrente zur AHV/IV begründen;
1 AS 831.110
2 Fassung gem. STRB Nr. 25 vom 6. Januar 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2021.
Verweigerung
und Kürzung
mangels Bedarf,
Grundsatz
Anwendungsfälle für eine
Verweigerung
des jährlichen
Gemeindezuschusses
2Ausführungsbestimmungen zur
Zusatzleistungsverordnung (AZVO)831.111
b. bei Alleinstehenden, die mit zwei oder mehreren Kindern
zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinder-, bzw.
Waisenrente zur AHV/IV begründen;
c. bei Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinder-, bzw.
Waisenrente zur AHV/IV begründen;
d. bei minderjährigen und volljährigen Kindern mit einer Kinder- oder Waisenrente zur AHV/IV, die nach dem Ergänzungsleistungsrecht als Alleinstehende berechnet werden
und nicht dauernd in einem Heim oder Spital leben.
2 Bei minderjährigen und volljährigen Kindern mit einer Kinder-
oder Waisenrente zur AHV/IV berechnet sich der Höchstbetrag
für den Mietzinsanteil ausschliesslich nach Art. 10 Abs. 1 und 1bis
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung3.
Art. 3 Auf eine Anwendung von Art. 2 kann verzichtet werden,
wenn
a. damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann, oder
b. die pauschale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde.
2. Pflegekostenzuschüsse
Art. 4 1 Pflegeheime im Sinne von Art. 8 ZVO sind anerkannte
Leistungserbringer gemäss der Gesetzgebung im Krankenversicherungswesen.
2 Wohnheime für Behinderte sind Behinderten- und Sozialhilfeeinrichtungen, welche im entsprechenden Kanton über eine
Heimbewilligung verfügen.
3 Personen in Heimen, welche die Anforderungen von Art. 8
Abs. 2 und 3 ZVO nicht erfüllen, können ausnahmsweise Pflege
kostenzuschüsse bewilligt werden.
Art. 5 1 Die Ausrichtung der Pflegekostenzuschüsse erfolgt auf
Antrag. Bei einem offensichtlichen finanziellen Fehlbedarf kann
die Gewährung von Amtes wegen erfolgen.
2 Vor der Platzierung muss eine subsidiäre Kostengutsprache für
den Aufenthalt im entsprechenden Heim erteilt worden sein. Bei
einer Platzierung in einem städtischen Heim ist kein Gesuch um
Kostengutsprache erforderlich.
3 vom 6. Oktober 2006, ELG, SR 831.30.
Ausnahmen
Heime
Ausrichtung von
Pflegekosten
zuschüssen
3Ausführungsbestimmungen zur
Zusatzleistungsverordnung (AZVO) 831.111
3 Mit der subsidiären Kostengutsprache garantiert das Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV den Rentenberechtigten grundsätzlich eine Finanzierung des Fehlbedarfs. Der finanzielle und
zeitliche Umfang kann eingeschränkt werden. Preisgünstigere
Varianten und Heime mit öffentlichen Beiträgen von Stadt und/
oder Kanton Zürich haben den Vorzug.
4 Für Zuschläge wegen erhöhtem Komfort wird keine Gutsprache
erteilt. Ausnahmen können bei ausgewiesenen medizinischen
Gründen bewilligt werden, sofern keine Alternativen im entsprechenden oder einem anderen Heim bestehen.
5 Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV kann bei Bedarf Einblick in Unterlagen der Heime nehmen und einzelfallweise oder
generell mit Heimen Verhandlungen über Taxreduktionen (Übernahme des Fehlbedarfs, Sozialtarife, Wegfall oder Ermässigung
von Zimmer- oder Auswärtigenzuschlägen usw.) führen.
Art. 6 1 Für die Berechnung der Pflegekostenzuschüsse wird auf
die Bedarfsberechnung der jährlichen Zusatzleistungen abgestellt, wobei als Einnahmen zusätzlich die tatsächlich ausgerichteten Zusatzleistungen und Leistungen gemäss Art. 3c Abs. 2
ELG anzurechnen sind.
2 Über einem Nettovermögen von Fr. 10 000.– werden keine
Pflegekostenzuschüsse ausgerichtet.
3 Übersteigt ein allfälliger Vermögensverzicht gemäss der aktuellen Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen den Betrag
von Fr. 50 000.–, werden keine Pflegekostenzuschüsse ausgerichtet, sofern nicht der Gegenwert der Einkommenseinbusse
durch die Begünstigten angemessen ersetzt wird.
4 Bei den Ausgaben können neben den anerkannten Heimkosten
und dem Betrag für persönliche Auslagen ausgewiesene ausserordentliche Ausgaben zumindest vorübergehend angerechnet werden. Bei ausserordentlichen Ausgaben handelt es sich
insbesondere um nicht gedeckte Krankheitskosten, Prämien von
Zusatzversicherungen sowie weitere situationsbedingte Kosten.
Art. 7 1 Die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen
Pflegekostenzuschüssen richtet sich nach Art. 12 Abs. 2 ZVO.
2 Die Rückforderung von rechtmässig bezogenen Pflegekostenzuschüssen aus dem Nachlass oder infolge günstiger Verhältnisse richtet sich nach den Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes. In Abweichung von diesen Bestimmungen gelten
keine Freibeträge.
Berechnung der
Pflegekosten
zuschüsse
Rückerstattung
bezogener
Pflegekosten
zuschüsse
4Ausführungsbestimmungen zur
Zusatzleistungsverordnung (AZVO)831.111
Art. 8 1 Über die Gewährung und Rückforderung von Pflege
kostenzuschüssen wird eine einsprachefähige Verfügung erlassen.
2 Der Entscheid über die subsidiäre Kostengutsprache wird den
Gesuchstellenden schriftlich mitgeteilt. Innert 10 Tagen können
sie eine einsprachefähige Verfügung verlangen.
3 In Abweichung von Art. 20 ATSG können die Pflegekosten
zuschüsse ohne weitere Voraussetzungen direkt an das Heim
ausgerichtet werden.
4 Im Übrigen richten sich die Verfahrensbestimmungen nach
dem Zusatzleistungsgesetz.
3. Einmalzulagen
Art. 9 1 Personen, welche am 1. Januar des laufenden Jahres
sowie am Auszahlungstag Zusatzleistungen beziehen und die
persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
jährlichen Gemeindezuschüssen erfüllen, wird eine Einmalzulage gemäss Beschluss des Stadtrates ausbezahlt.
2 Wurden die Gemeindezuschüsse mangels Bedarf verweigert,
besteht kein Anspruch auf eine Einmalzulage.
4. Ausserordentliche Gemeindezuschüsse
Art. 10 Eine Notlage im Sinne der Verordnung liegt vor, wenn
a. diese nicht durch Anpassung der jährlichen Zusatzleistungen oder Vergütung von Krankheitskosten behoben werden
kann und
b. das verfügbare Vermögen Fr. 8000.– nicht übersteigt.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 11 Die nach bisherigem Recht zugesprochenen jährlichen
Gemeindezuschüsse werden spätestens anlässlich der nächsten periodischen Überprüfung verweigert oder gekürzt, wenn
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 12 Diese Ausführungsbestimmungen ersetzen die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des
Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom 30. September 19984
und treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
4 AS 43, 225.
Formelles
Anspruchsberechtigte
Personen
Notlage
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
5Ausführungsbestimmungen zur
Zusatzleistungsverordnung (AZVO) 831.111
Übergangsbestimmung zur Teilrevision
vom 6. Januar 20215
Für Personen, deren Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG)6, Abs. 1 Übergangsbestimmung
zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform), nach bisherigem
Recht berechnet werden, gilt während der Übergangsfrist die

## Art. 2 bisherige Regelung nach {#art_2}

5 Fassung gem. STRB Nr. 25 vom 6. Januar 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2021.
6 vom 6. Oktober 2006, SR 831.30.
