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title: "Gemeindeordnung"
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# Gemeindeordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich
1Diese Gemeindeordnung regelt auf der Grundlage des Gemeindegesetzes die
Rechte und Pflichten der Einwohner auf Gemeindeebene sowie die Aufgaben
und Befugnisse der Gemeindeorgane.
2Nähere Bestimmungen zu einzelnen Aufgabenbereichen der Gemeinde können
in Form von Reglementen erlassen werden.

## Art. 2 {#art_2}

Sprachgebrauch
1Die Begriffe: Einwohner, Bürgermeister, Staatsbürger, Stellvertreter, Vermittler
usw. umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.

## Art. 3 {#art_3}

Gemeindeorgane
1Gemeindeorgane sind:
a) Die Gemeindeversammlung;
b) Der Gemeinderat;
c) Der Bürgermeister;
d) Die Geschäftsprüfungskommission;
e) Andere Kommission, soweit sie Organfunktionen haben;
f) Gemeindebedienstete, soweit sie Organfunktionen ausüben.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben der Gemeinde
1Die Aufgaben der Gemeinde gliedern sich in einen eigenen und einen
übertragenen Wirkungskreis.
2Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde umfasst alles, was das Interesse der
Gemeinde zunächst berührt und in erheblichem Umfang durch sie geordnet und
verwaltet werden kann.
3Der übertragene Wirkungskreis umfasst Angelegenheiten des Staates, welche
die Gemeinden aufgrund der Gesetze besorgen.

## Art. 5 Gemeindeordnung (2015) Seite 3 von 10 {#art_5}

Rechte und Pflichten der Einwohner
1Die Rechte und Pflichten der Einwohner in Gemeindeangelegenheiten ergeben
sich aus dem Gemeindegesetz, der Gemeindeordnung sowie den Reglementen
der Gemeinde.
2Alle Einwohner haben im Rahmen der Gesetze und Reglemente Anspruch auf
gleiche Behandlung ihrer Angelegenheiten durch die Gemeindeorgane.
3Wer in der Gemeinde Wohnsitz nimmt, diese verlässt, oder innerhalb der
Gemeinde die Wohnung wechselt, hat sich innert acht Tagen bei der
Gemeindeverwaltung an-, ab-, bzw. umzumelden.

## Art. 6 {#art_6}

Politische Rechte
1Nur stimmberechtigte Einwohner haben das Recht:
a) an der Gemeindeversammlung teilzunehmen,
b) ein Referendum gegen Gemeinderatsbeschlüsse oder eine Initiative
mitzutragen,
c) in Gemeindeorgane gemäss Art. 3 b, c, und d gewählt zu werden.

## Art. 7 II. Gemeindeversammlung {#art_7}

Zusammensetzung der Gemeindeversammlung
1Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde.
2Die Gemeindeversammlung wird aus den in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten gebildet.
3Über die Aufnahme ausländischer Staatsbürger im ordentlichen Verfahren
entscheiden jene Mitglieder der Gemeindeversammlung, die das Gemeindebürgerrecht besitzen.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben der Gemeindeversammlung
1Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente, die Rechte und
Pflichten mit Strafsanktionen begründen;
b) Wahl des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates;
Gemeindeordnung (2015) Seite 4 von 10
c) Wahl der Geschäftsprüfungskommission;
d) Wahl jener Kommissionen, die nach Gesetz durch die Gemeindeversammlung zu bestellen sind;
e) Änderungen im Bestand der Gemeinde oder deren Grenzen;
f) Beschlussfassung über Referenden und Initiativen;
g) Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben;
h) Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Garantien;
i) Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen;
j) Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und Bauwerke.
2Die Aufgaben gemäss Abs. 1 Bst. g, h, i und j fallen nur dann in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen
Ausgaben 35 % der effektiven Erträgnisse übersteigen. Die Bewilligung jährlich
wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20% der effektiven Erträgnisse übersteigen.
Massgebend sind jeweils die effektiven Erträgnisse der laufenden Rechnung
des Vorjahres.

## Art. 9 III. Gemeinderat {#art_9}

Zusammensetzung des Gemeinderates
1Der Gemeinderat ist Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde.
2Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister und zwölf weiteren
Mitgliedern.

## Art. 10 {#art_10}

Aufgaben des Gemeinderates
1Der Gemeinderat ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen
Gemeindeorgan übertragen sind.
Gemeindeordnung (2015) Seite 5 von 10
2Zu den Aufgaben des Gemeinderates zählen insbesondere:
a) Organisation der Verwaltung;
b) Wahl von Kommissionen, sofern nicht die Gemeindeversammlung
zuständig ist;
c) Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zu Handen der
Gemeindeversammlung;
d) Führung des Gemeindehaushaltes einschliesslich jenes von
Gemeindeanstalten;
e) Finanzplanung;
f) Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages
sowie von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten;
g) Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe;
h) Erlass von Bauordnung und Zonenplan;
i) Festlegung von Auslagen und Einhebung von Umlagen;
j) Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen;
k) Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen;
l) Erlass von Reglementen, soweit sie nicht der Gemeindeversammlung
vorbehalten sind;
m) Bestellung des Gemeindepersonals und Festlegung der Besoldung;
n) Erteilung des Gemeindebürgerrechtes an inländische Bewerber;
o) Errichtung von Gemeindeanstalten;
p) Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverbänden.

## Art. 11 {#art_11}

Referendum gegen Gemeinderatsbeschlüsse
1Folgende Beschlüsse des Gemeinderates unterliegen dem Referendum:
a) Die Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlags;
b) die Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe;
c) der Erlass von Zonenplan und Gemeindebauordnung;
d) die Einleitung einer Baulandumlegung;
e) die Einhebung von Umlagen;
f) der Verkauf und Tausch von Grundstücken;
g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr
als zehn Jahren;
h) der Ankauf von Grundstücken;
i) die Errichtung von Gemeindeanlagen und Bauwerken;
j) die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften;
k) die Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden
Ausgaben;
l) die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten;
Gemeindeordnung (2015) Seite 6 von 10
m) die Errichtung von Gemeindeanstalten;
n) der Beitritt zu oder der Austritt aus Zweckverbänden.
2Gemeinderatsbeschlüsse zu Geschäften gemäss Abs. 1 Bst. g, h, i, j, k und l
unterliegen jedoch nur dann dem Referendum, wenn sie den Betrag von
CHF 100'000.00 übersteigen.

## Art. 12 {#art_12}

Delegierte in Zweckverbänden
1Der Gemeinderat kann Delegierten, die die Gemeinde in Zweckverbänden
vertreten, Weisungen erteilen.

## Art. 13 IV. Bürgermeister {#art_13}

Aufgaben des Bürgermeisters
1Der Bürgermeister leitet die Verwaltung und sorgt für den Vollzug der vom
Gemeinderat gefassten Beschlüsse.
2Er beaufsichtigt Gemeindeanlagen, Bauwerke und Strassen und hat für deren
Instandhaltung besorgt zu sein.
3Er sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen
Behörden.
4Er steht der Gemeindepolizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung.
Er trifft die dazu nötigen Anordnungen und verhängt aufgrund gesetzlicher oder
ortspolizeilicher Vorschriften Bussen.
5Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet
darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.

## Art. 14 {#art_14}

Finanzkompetenz des Bürgermeisters
1Der Bürgermeister ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im
Einzelfall bis zu CHF 30'000.00 vorzunehmen.

## Art. 15 {#art_15}

Entschädigung des Bürgermeisters
1Dem Bürgermeister steht eine seiner Stellung und Verantwortung angemessene finanzielle Entschädigung zu.
2Der Gemeinderat legt die Besoldungseinstufung und den Beschäftigungsgrad
einvernehmlich mit dem Bürgermeister fest. Kommt keine einvernehmliche
Einigung zustande, entscheidet die Gemeindeversammlung.

## Art. 16 Gemeindeordnung (2015) Seite 7 von 10 {#art_16}

Überbrückungsgelder für den Bürgermeister1
1 Der Bürgermeister hat bei seinem Ausscheiden aus dem Amt unabhängig
seines Beschäftigungsgrades als Bürgermeister Anspruch auf Überbrückungsgelder im Sinne der Bestimmungen über das Besoldungsgesetz für das Staatspersonal betreffend die Regierungsmitglieder.
2 Die Überbrückungsgelder werden zeitlich beschränkt gemäss den Bestimmungen des Besoldungsgesetztes für das Staatspersonal, maximal jedoch bis
zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ausgerichtet. Die Auszahlung
erfolgt durch die Gemeindekasse.
3 Überbrückungsgelder werden im Sinne des Besoldungsgesetzes für das
Staatspersonal um den Betrag gekürzt, der das Einkommen eines Bürgermeisters mit den entsprechenden Dienstjahren im Vollamt übersteigt.
4 Auf die Überbrückungsgelder entrichtet die Gemeindekasse weiterhin die
Dienstgeberbeiträge für AHV/IV/FAK und die Pensionskasse.

## Art. 17 V. Geschäftsprüfungskommission {#art_17}

Zusammensetzung der Geschäftsprüfungskommission
1Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern.

## Art. 18 {#art_18}

Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission
1Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die laufende Kontrolle der
Verwaltung und des Rechnungswesens der Gemeinde. Sie überprüft den
Rechnungsabschluss und mindestens zweimal jährlich die finanzielle Gebarung.
Sie berichtet überdies dem Gemeinderat über das Ergebnis ihrer Prüfung und
stellt Antrag auf Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der
Organe.
2Die Geschäftsprüfungskommission besitzt das Recht der Akteneinsicht und der
Besichtigung aller Gemeindewerke. Die Behörden der Gemeinde sowie deren
Bedienstete sind der Geschäftsprüfungskommission gegenüber auskunftspflichtig.
3Die Geschäftsprüfungskommission kann sich zur Kontrolle des
Rechnungswesens der Dienste einer von der Regierung anerkannten
Revisionsgesellschaft bedienen.
1 Art. 16 GemO abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 330
Gemeindeordnung (2015) Seite 9 von 10
Index
Art. 1 Geltungsbereich.......................................................................................... 2
Art. 2 Sprachgebrauch ......................................................................................... 2
Art. 3 Gemeindeorgane ........................................................................................ 2
Art. 4 Aufgaben der Gemeinde ............................................................................ 2
Art. 5 Rechte und Pflichten der Einwohner .......................................................... 3
Art. 6 Politische Rechte ........................................................................................ 3
Art. 7 Zusammensetzung der Gemeindeversammlung ....................................... 3
Art. 8 Aufgaben der Gemeindeversammlung....................................................... 3
Art. 9 Zusammensetzung des Gemeinderates .................................................... 4
Art. 10 Aufgaben des Gemeinderates .................................................................. 4
Art. 11 Referendum gegen Gemeinderatsbeschlüsse ......................................... 5
Art. 12 Delegierte in Zweckverbänden ................................................................. 6
Art. 13 Aufgaben des Bürgermeisters .................................................................. 6
Art. 14 Finanzkompetenz des Bürgermeisters ..................................................... 6
Art. 15 Entschädigung des Bürgermeisters ......................................................... 6
Art. 16 Überbrückungsgelder für den Bürgermeister ........................................... 7
Art. 17 Zusammensetzung der Geschäftsprüfungskommission .......................... 7
Art. 18 Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission ......................................... 7

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten ............................................................................................... 8
Änderungsverzeichnis
Datum / Änderungs-
Artikel Änderung (Ergänzung / Löschung / Revision) Beschluss
21. April 2015 GRB 79/2015
Art. 8 Abs. 1 lit. e Löschung der Kompetenz der Gemeindeversammlung
die Vermittler zu wählen.
21. April 2015 GRB 79/2015
Art. 16 Anpassung als Folge der Revision des Besoldungs-
Gesetzes. Einfügung einer Fussnote als Referenz zur
relevanten Gesetzesgrundlage.
21. Oktober 2015 Redaktionelle Korrektur in Art. 8 und 11 betreffend
Art. 8 / Art. 11 die Referenznahme auf die Litera im jeweiligen Absatz 1
