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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit"
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provisions: 13
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# Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Entsendegesetzes, der Artikel 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen
die Schwarzarbeit. *
2 Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Art. 360b OR (tripartite Arbeitsmarktkommission) ein.

## Art. 2 {#art_2}

Arbeitsmarktregion
1 Das Gebiet der Vereinbarungskantone bildet eine Arbeitsmarktregion
gemäss Art. 360a Abs. 1 OR.
2 Befristete Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge gelten für
die ganze Arbeitsmarktregion.
1) SR 823.20
2) SR 220
3) SR 822.41
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
732.5
2 Zuständigkeiten und Aufgaben

## Art. 3 {#art_3}

Regierungen der Vereinbarungskantone
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde.
2 Sie:
a) wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der
tripartiten Arbeitsmarktkommission;
b) genehmigen das Geschäftsreglement;
c) beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden Ausgaben;
d) genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht;
e) * legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in
Branchen entstehen, die keinen allgemein verbindlichen GAV
kennen;
f) schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die
gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab;
g) erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben.
3 Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen
Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.

## Art. 4 {#art_4}

Tripartite Arbeitsmarktkommission
a. Zusammensetzung
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission umfasst neun Mitglieder. Arbeitgebende, Arbeitnehmende und die Kantonsverwaltung eines jeden Vereinbarungskantons stellen je ein Mitglied.
2 Die Mitglieder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Reihen von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier
Jahre gewählt. Die Vorstehenden der für den Arbeitsmarkt zuständigen
kantonalen Ämter sind von Amtes wegen Mitglieder.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle führt das Sekretariat und
nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der
tripartiten Arbeitsmarktkommission teil.

## Art. 5b {#art_5b}

Konstituierung und Vorsitz
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst.
2 Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.
732.5

## Art. 6c {#art_6c}

Beschlussfassung
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Vertretung jeder Partei und die Mehrheit der Mitglieder
vertreten sind.
2 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.
Art. 7 d. Aufgaben
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission:
a) * erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Entsendegesetz und ist Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit;
b) erlässt ein von den Regierungen der Vereinbarungskantone zu
genehmigendes Geschäftsreglement;
c) unterbreitet den Regierungen der Vereinbarungskantone Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung sowie der zuständigen Bundesstelle zur Kenntnisnahme;
d) beaufsichtigt die Vollzugsstelle;
e) erlässt Weisungen für die Betriebsführung der Vollzugsstelle und
bestimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle;
f) erfüllt weitere ihr von den Regierungen der Vereinbarungskantone gemeinsam übertragene Aufgaben;
g) * kann im Auftrag der Regierungen der Vereinbarungskantone
Leistungsvereinbarungen aushandeln und unterzeichnen.
2 Sie kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse und an einzelne
Mitglieder übertragen sowie aussenstehende Fachpersonen zur Beratung beiziehen.
3 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission sind zugleich
Mitglieder der jeweiligen tripartiten Kommission gemäss Art. 85c des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes4).
Art. 8 e. Vollzugsstelle
1 Standort der Vollzugsstelle ist Uri.
2 Die tripartite Arbeitsmarktkommission stellt im Rahmen des genehmigten Voranschlags das Vollzugspersonal nach den personalrechtlichen
Vorschriften des Standortkantons an. Ergänzend gelten für das Personal die Vorschriften über das Amtsgeheimnis nach Art. 360c OR.
4) Art. 11 Verordnung über in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.201)
732.5
3 Die tripartite Arbeitsmarktkommission handelt für die Vereinbarungskantone als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle.
Art. 9 * Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie
Entscheidbehörde

## Artikel 7 {#art_7}

Absatz 1

## Artikel 9 Buchstabe d und {#art_9}

Absatz 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie
nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.
2 Es erfüllt alle Aufgaben, die das Entsendegesetz und das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde
übertragen und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig
ist.
3 Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Artikel 360b
Absatz 5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und
Nidwalden das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zuständige Landgerichtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der
betreffenden prozessualen Vorschriften.
3 Finanzierung

## Art. 10 {#art_10}

Kosten
1 Die Infrastruktur-, Betriebs- und Personalkosten werden, nach Abzug
des Bundesbeitrags, von den Vereinbarungskantonen im Verhältnis der
Anzahl ihrer Beschäftigten im 2. und 3. Sektor gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Betriebszählung getragen. Die Regierungen der
Vereinbarungskantone werden ermächtigt, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. *
2 Jeder Kanton entschädigt die von ihm gewählten Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission selbst.

## Art. 11 {#art_11}

Finanzkontrolle
1 Die Prüfung der Jahresrechnung der tripartiten Arbeitsmarktkommission erfolgt durch die Finanzkontrolle des Standortkantons. Die Finanzkontrollen der übrigen Vereinbarungskantone haben das Recht, in die
Unterlagen Einsicht zu nehmen.
732.5
4 Verfahrensbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Auskunftspflicht
1 Die Betriebe und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vollzugsorganen nach dieser Vereinbarung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Die Betriebe müssen den Vollzugsorganen den Zutritt zum Betrieb und
die Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.

## Art. 13 {#art_13}

Ergänzendes Recht
1 Soweit das Bundesrecht und diese Vereinbarung keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften über die Amtsdauer und die verfahrensrechtlichen Vorschriften des
Standortkantons.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten und Kündigung
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe, wann diese Vereinbarung in Kraft tritt5).
2 Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die
Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten.
3 Die Vereinbarung gilt sachgemäss zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.
4 Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis.
5) Vom Landrat genehmigt am 22. Oktober 2003; in Kraft seit 1. Januar 2004
732.5
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung A 2003, 1487, 1489; A 2004, 56
24.10.2006 01.05.2007 Erlasstitel geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
24.10.2006 01.05.2007 Ingress geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
24.10.2006 01.05.2007 Art. 1 Abs. 1 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
24.10.2006 01.05.2007 Art. 3 Abs. 2, e) geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
24.10.2006 01.05.2007 Art. 7 Abs. 1, a) geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
24.10.2006 01.05.2007 Art. 7 Abs. 1, g) geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
24.10.2006 01.05.2007 Art. 9 totalrevidiert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
24.10.2006 01.05.2007 Art. 10 Abs. 1 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
732.5
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2003 01.01.2004 Erstfassung A 2003, 1487, 1489; A 2004, 56
Erlasstitel 24.10.2006 01.05.2007 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
Ingress 24.10.2006 01.05.2007 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
Art. 1 Abs. 1 24.10.2006 01.05.2007 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
Art. 3 Abs. 2, e) 24.10.2006 01.05.2007 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
Art. 7 Abs. 1, a) 24.10.2006 01.05.2007 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
Art. 7 Abs. 1, g) 24.10.2006 01.05.2007 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
Art. 9 24.10.2006 01.05.2007 totalrevidiert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
Art. 10 Abs. 1 24.10.2006 01.05.2007 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
