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title: "Abwasserreglement"
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provisions: 25
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# Abwasserreglement

## § 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1
Dieses Reglement regelt die Ableitung und die Behandlung von Abwasser sowie die Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung.
2
Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

## § 2 Generelle Zuständigkeit {#art_2}

1
Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement, soweit die Zuständigkeit in diesem Reglement, im kantonalen oder eidgenössischen Recht nicht anders geregelt ist oder vom Gemeinderat nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist.
2
Der Gemeinderat ist befugt, einzelne seiner Zuständigkeiten zu delegieren.

## § 3 Kreditbewilligung {#art_3}

1
Die Gemeindeversammlung bewilligt Rahmenkredite. Innerhalb dieser Rahmenkredite ist der Gemeinderat ermächtigt, die Kredite für die Projektierung und die Realisierung von neuen Bauten und Anlagen, für den Ausbau, die Erneuerung und für den Unterhalt von Bauten und Anlagen des gemeindlichen Abwassernetzes zu sprechen.

## § 4 Entwässerungsplan {#art_4}

1
Der Gemeinderat erlässt einen generellen Entwässerungsplan (GEP) und passt ihn dem jeweiligen Stand der Siedlungsentwicklung an.

## § 5 Gemeindliches Abwassernetz {#art_5}

1
Der Gemeinderat sorgt für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung des im generellen Entwässerungsplan bezeichneten gemeindlichen Abwassernetzes.
2
Der Ausbau und die Erneuerung des gemeindlichen Abwassernetzes erfolgen im Rahmen des generellen Entwässerungsprojektes (GEP) und nach Massgabe der gemeindlichen Erschliessungsplanung.

## § 6 Private Abwasseranlagen {#art_6}

1
Der Grundeigentümer sorgt für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung seiner Abwasseranlagen bis an die gemeindliche Kanalisationsanlage.
2
Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Abwasseranlagen.

## § 7 Bauvorschriften {#art_7}

1
Abwasseranlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu unterhalten, zu sanieren und zu erneuern; es gelten die Normen, Richtlinien und Merkblätter der anerkannten Fachverbände.
2
Der Gemeinderat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

## § 8 Anschluss an die öffentliche Kanalisation {#art_8}

1
Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation hat nach dem im generellen Entwässerungsplan vorgesehenen Kanalisationssystem zu erfolgen.
2
Bei Neubauten und grösseren Umbauten ist in jedem Fall ein Anschluss im Trennsystem zu erstellen.

## § 9 Durchleitungsrechte für öffentliche Kanalisation {#art_9}

1
Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen Kanalisationsleitungen gegen Entschädigung zu dulden.
2
Der Grundeigentümer kann, wenn er ein erhebliches Interesse nachweist, die Verlegung auf eine andere geeignete Stelle verlangen; die Kosten werden von der Gemeinde übernommen.

## § 10 Übernahme privater Abwasseranlagen {#art_10}

1
Private Abwasseranlagen können nach der Erstellung öffentlich erklärt werden, und zwar:
a)
innerhalb der Bauzone, soweit sie ausserhalb des Baugrundstücks, welchem die Anlage dient, liegen
b)
ausserhalb der Bauzone, soweit ein hinreichend öffentliches Interesse besteht
2
Die Öffentlicherklärung erfolgt durch den Gemeinderat. Der Gemeinderat kann die Kriterien der Öffentlicherklärung festlegen. Das Verfahren gemäss Gesetz über Strassen und Wege ist sinngemäss anwendbar.

## § 11 Bewilligungspflicht {#art_11}

1
Die Erstellung, Änderung, Erweiterung und Sanierung von privaten Abwasseranlagen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.
2
Die Änderung der Nutzung von Bauten und Anlagen, die auf die Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann, bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates.

## § 12 Gesuch {#art_12}

1
Das Bewilligungsgesuch ist der Gemeinde mindestens ein Monat vor Baubeginn schriftlich einzureichen. Dem Gesuch sind in dreifacher Ausfertigung alle Unterlagen beizulegen, die zu seiner Beurteilung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Pläne mit bestehenden und projektierten Abwasseranlagen bis zum öffentlichen Anschluss und die entwässerungstechnischen Angaben.

## § 13 Bewilligung {#art_13}

1
Der Gemeinderat prüft das Gesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts; er entscheidet nicht über zivilrechtliche Verhältnisse.
2
Rechtskräftige Bewilligungen sind während zwei Jahren gültig. Auf schriftliches Gesuch hin kann der Gemeinderat die Geltungsdauer des Entscheides um jeweils ein Jahr verlängern.

## § 14 Kontrollen {#art_14}

1
Im Bau befindliche Abwasseranlagen sind der zuständigen Stelle zur Kontrolle, zur Einmessung und Abnahme anzumelden.
2
Unterirdische Anlageteile dürfen erst eingedeckt werden, nachdem die Kontrolle und Einmessung stattgefunden haben.

## § 15 Inbetriebnahme {#art_15}

1
Abwasseranlagen dürfen erst definitiv in Betrieb genommen werden, nachdem die Abschluss-kontrolle ergeben hat, dass sie fachgerecht ausgeführt sind und ordnungsgemäss funktionieren.

## § 16 Ausführungspläne {#art_16}

1
Der Gemeinde sind bei der Abnahme der Abwasseranlage Pläne des ausgeführten Bauwerks zu übergeben.

## § 17 Kataster {#art_17}

1
Die Gemeinde führt einen Kanal- und Anlagekataster, welcher sämtliche öffentlichen und die daran angeschlossenen, ausserhalb der Gebäude liegenden privaten Abwasseranlagen enthält.
2
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die für die Erstellung und die Nachführung des Katasters notwendigen Angaben zu machen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

## § 18 Grundsatz {#art_18}

1
Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der öffentlichen Siedlungsentwässerung verursachergerechte Anschluss- und Betriebsgebühren. Sie sind so festzusetzen, dass die Entsorgung des Abwassers über einen mehrjährigen Zeitraum kostendeckend erfolgen kann.
2
Zur Ermittlung sämtlicher Aufwendungen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung des gemeindlichen Abwassernetzes sowie der von der Einwohnergemeinde zu tragenden Kosten des GVRZ[1] erfasst der Gemeinderat in einer separaten Rechnung die Vollkosten. Diese Rechnung ist öffentlich.

## § 19 Anschlussgebühr {#art_19}

1
Der Eigentümer hat für den direkten oder indirekten Anschluss seines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen oder an private Gewässer 1. Klasse[2] eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten.
2
Die Anschlussgebühr berechnet sich bei Wohn- und Bürobauten nach dem Volumen des umbauten Raums (gemäss SIA-Norm 116) und bei Gewerbe- und Industriebauten nach der Nutzfläche.
2.1
Die Anschlussgebühr beträgt:
Gebäudeart
Anschlussgebühr
Wohn- und Bürobauten
CHF 5.00/m&sup3; Gebäudevolumen (SIA 116)
Gewerbe- und Industriebauten
CHF 20.00/m&sup2; Nutzfläche
2.2
Für Regenwasser von Dachflächen, Vorplätzen, Strassen und dergleichen, das direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in private Gewässer 1. Klasse eingeleitet wird, ist zusätzlich folgende Anschlussgebühr zu bezahlen:
Entwässerte Flächen
Anschlussgebühr
Beregnete Dachflächen (horizontal gemessen)
CHF 22.00/m&sup2;
Befestigte Umgebungsflächen
CHF 29.50/m&sup2;
Natur- oder Kunststeinpflästerungen ohne Fugenverguss sowie begrünte Dachflächen
CHF 7.50/m&sup2;
2.3
Davon ausgenommen sind National-, Kantonsstrassen und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer 1. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss § 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind.
3
Bei einer Erhöhung des Volumens oder bei einer Vergrösserung der entwässerten Fläche ist eine entsprechende Nachgebühr zu bezahlen.
4
Wird nach einem Brandfall oder Gebäudeabbruch innert 10 Jahren mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren anzurechnen.
5
Der Gemeinderat kann die Anschlussgebühren der Teuerung (Zürcher Baukostenindex) anpassen.

## § 20 Betriebsgebühr {#art_20}

1
Der Eigentümer eines entwässerten Grundstückes, das an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist oder Abwasser in ein privates Gewässer 1. Klasse einleitet, hat eine periodische Betriebsgebühr zu bezahlen, bestehend aus der Grundgebühr und aus der Verbrauchsgebühr. Davon ausgenommen sind National-, Kantons- und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in Gewässer 1. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss § 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind.
2
Die Grundgebühr soll ein Drittel und die Verbrauchsgebühr zwei Drittel des gesamten Ertrags aus den Betriebsgebühren ausmachen.
3
Von den Kosten, welche durch die Grundgebühr finanziert werden, übernehmen die Gemeinwesen folgende Anteile:
a)
% Gemeindestrassenanteil = (Gemeindestrassenfläche x 3) x 100 / ((Bauzonenfläche x 1) + (Gemeindestrassenfläche x 3) + (Kantonsstrassenfläche x 3))
b)
% Kantonsstrassenanteil = (Kantonsstrassenfläche x 3) x 100 / ((Bauzonenfläche x 1) + (Gemeindestrassenfläche x 3) + (Kantonsstrassenfläche x 3))
4
Die Grundgebühr wird bei Wohnnutzung pro Wohneinheit, bei Büronutzung sowie bei industrieller und gewerblicher Nutzung pro Gebäudenutzfläche erhoben. Für die Berechnung der Grundgebühr werden die Wohneinheiten einheitlich mit 100 m&sup2; eingesetzt.
5
Die Verbrauchsgebühr wird pro m&sup3; des bezogenen Wassers bemessen, unabhängig der Bezugsquelle. Kann die Menge des bezogenen Wassers nicht festgestellt werden, wird eine Pauschale erhoben.
6
Benutzer werden mit höheren Gebühren belastet, wenn sie Schmutzwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration der Schmutzstofffracht oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist.
7
Wird das bezogene Wasser vom Wasserbezüger rechtmässig und nachgewiesenermassen zu einem wesentlichen Teil nicht abgeleitet (z.B. Landwirtschaft, Gärtnerei, usw.), kann eine Reduktion der Verbrauchsgebühr gewährt werden.
8
Der Gemeinderat legt die Höhe der Betriebsgebühren fest.

## § 21 Gebührenpflicht {#art_21}

1
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an das öffentliche Abwassernetz.

## § 22 Fälligkeit {#art_22}

1
Die Gebühren sind mit der Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage seit Rechnungsstellung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz entspricht dem Zinssatz der Zuger Kantonalbank (ZKB) für erstrangige Hypotheken.

## § 23 Private Abwasseranlagen {#art_23}

1
Sämtliche Kosten der privaten Abwasseranlagen sind von den Grundeigentümern zu tragen. Darunter fallen insbesondere die Bau-, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten sowie die Kosten für die Anpassung von Grundstücksanschlüssen, wenn eine öffentliche Leitung aufgehoben oder verlegt wird oder wenn das Entwässerungssystem geändert wird.

## § 24 Übergangsrecht {#art_24}

1
Bestehende Abwasseranlagen, die diesem Reglement nicht entsprechen, sind auf Zusehen hin zulässig, solange sie in einem guten Zustand sind, ordnungsgemäss unterhalten werden und zu keinen Beanstandungen Anlass geben.
2
Grundeigentümer, die nach altem Recht (aArt. 21) die Umstellung auf das Trennsystem hätten vornehmen müssen, haben diese Auflage bis spätestens 31. Oktober 2004 zu erfüllen.

## § 25 Inkrafttreten {#art_25}

1
Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten dieses Reglements.
2
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements wird das Kanalisationsreglement der Gemeinde Cham vom 4. Oktober 1993 aufgehoben.
3
Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche werden nach dem neuen Reglement beurteilt.
