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title: "Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung"
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provisions: 10
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# Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

## Art. 2 {#art_2}

Aufenthalt in einem Heim oder Spital
1 Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt wird. Diese
darf Fr. 300.– nicht überschreiten.
2 Die Tagestaxe richtet sich nach der Art des Aufenthaltes. Die Pflege- und
Betreuungsbedürftigkeit kann mitberücksichtigt werden.

## Art. 3 {#art_3}

Persönliche Auslagen
1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss dem
Bundesgesetz für persönliche Auslagen anerkannt:
a) Bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Wohnheim 27 Prozent;
b) bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 16 Prozent.
1) KV (bGS 111.1)
1004 1
832.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 4 {#art_4}

Vermögensverzehr
1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr 20 Prozent angerechnet.

## Art. 5 {#art_5}

Krankheits- und Behinderungskosten
1 Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten richtet sich nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes.
2 Es werden nur Auslagen vergütet, welche im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung anfallen.
3 Die Krankheits- und Behinderungskosten werden zusätzlich zur jährlichen
Ergänzungsleistung bis maximal zu den nach dem Bundesgesetz festgelegten Mindestbeträgen vergütet.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Insbesondere bezeichnet er die
Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.

## Art. 6 {#art_6}

Finanzierung
1 Die nach Abzug der Bundesbeiträge und der Verwaltungskosten verbleibenden jährlichen Aufwendungen werden je zur Hälfte vom Kanton und den
Gemeinden getragen.
2 Das Betreffnis der einzelnen Gemeinden richtet sich nach der Einwohnerzahl1).

## Art. 7 {#art_7}

Durchführung
1 Die Durchführung des Gesetzes wird der kantonalen Ausgleichskasse
übertragen. Die daraus entstehenden Verwaltungskosten gehen nach Massgabe des Bundesgesetzes zu Lasten von Bund und Kanton.
2 Bestimmte Aufgaben können den Gemeindezweigstellen übertragen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Verfahren
1 Die Ausgleichskasse ist für ein zweckmässiges, wirtschaftliches und rasches Verfahren besorgt.
1) Art. 19 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz (bGS 613.1)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 832.31
2 Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 9 {#art_9}

Aufhebung geltendes Recht
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 24. April
19661) und die Verordnung vom 14. Juni 19712) aufgehoben.

## Art. 10 {#art_10}

Referendum und Inkrafttreten
1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum3).
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten4).
1) bGS 832.31 (lf. Nr. 690)
2) bGS 832.311 (lf. Nr. 691)
3) Die Referendumsfrist ist am 27. November 2007 unbenutzt abgelaufen.
4) 1. Januar 2008
