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title: "Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis"
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# Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1. Kanton *
1 Dieses Gesetz gilt für die vom Kanton beschäftigten Personen. *
2 … *

## Art. 2 {#art_2}

2. Gemeinden *
1 Dieses Gesetz gilt für die von den Gemeinden beschäftigten Personen. *
2 Die Stimmberechtigten der Gemeinde können in einem Reglement: *
1. * Regelungen erlassen, die von den personalrechtlichen Verordnungen des Kantons abweichen; oder
2. * den administrativen Rat ermächtigen, in einer Verordnung Regelungen zu erlassen, die von den personalrechtlichen Verordnungen des Kantons abweichen.
3 Beim Vollzug nimmt: *
1. die Gemeindeversammlung die Aufgaben wahr, welche die Personalgesetzgebung dem Landrat zuweist;
2. der administrative Rat die Aufgaben wahr, welche die Personalgesetzgebung dem Regierungsrat zuweist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4 Die Gemeinden haben sich bei der Anpassung der Löhne an die steigende Teuerung am Beschluss des Landrates zum Teuerungsausgleich
gemäss Art. 35a zu orientieren. *
5 Die Entlöhnung der Lehrpersonen der Gemeinden richtet sich nach
Art. 23 des Bildungsgesetzes1) *
Art. 3 3. öffentlich-rechtliche Anstalten *
1 Dieses Gesetz gilt für die von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden beschäftigten Personen, soweit die kantonale beziehungsweise kommunale Spezialgesetzgebung
nichts anderes bestimmt. *
2 Die Verwaltungsbehörde der Anstalt kann Regelungen erlassen, die
von den personalrechtlichen Verordnungen des Kantons abweichen. Sie
bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. *
3 Beim Vollzug nimmt die Verwaltungsbehörde der Anstalt die Aufgaben
und Befugnisse wahr, welche die Personalgesetzgebung dem Landrat
oder dem Regierungsrat zuweist. *
Art. 4 * …
Art. 5 Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses
1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. *
Art. 6 Ergänzende Bestimmungen
1 Soweit in der Personalgesetzgebung keine eigene Regelung enthalten
ist, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts
sinngemäss anwendbar.
Art. 7 Paritätische Personalkommission
1 Die paritätische Personalkommission berät den Regierungsrat in
grundsätzlichen Personalfragen und nimmt Stellung zu grundlegenden
Personalentscheiden.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder vom Regierungsrat, ein Mitglied vom Obergericht und drei Mitglieder von der
Arbeitsgemeinschaft der kantonal tätigen Personalverbände bestimmt
werden; reicht diese Arbeitsgemeinschaft nicht rechtzeitig einen Wahlvorschlag ein, bestimmt der Regierungsrat auch deren Mitglieder.
1) NG 311.1
Art. 8 Personalamt
1 Das Personalamt ist die allgemeine Stabsstelle für Personalfragen des
Regierungsrates, der Verwaltung und der Gerichte.
2 Es arbeitet mit den führungsverantwortlichen Linienstellen unmittelbar
zusammen. Es kann zu allen Personal- und Organisationsentscheiden
Stellung nehmen.
3 … *
2 Personalpolitik
Art. 9 Grundsätze
1 Die Personalpolitik des Regierungsrates orientiert sich am Leistungsauftrag, der nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit erfüllt
wird. *
2 Sie schafft insbesondere die Voraussetzungen für die Anstellung und
Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die marktgerechte Entlöhnung sowie für eine zeitgemässe Arbeitsorganisation. *
3 Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
Art. 10 * Ausschreibung
1 Offene Stellen sind zumindest im elektronischen Stellenanzeiger der
Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers im Internet öffentlich auszuschreiben.
2 Mit Ausnahme der Stellen, bei denen der Regierungsrat oder der
Landrat Anstellungsinstanz ist, kann auf eine Ausschreibung verzichtet
werden, bei:
1. bis zu einem Jahr befristete Stellen;
2. Stellen, die durch eine bereits bei der Arbeitgeberin oder dem
Arbeitgeber angestellte Person besetzt werden; oder
3. Stellen mit einem Teilpensum von bis zu 30 Prozent.
3 Bleibt eine Ausschreibung ohne Erfolg oder ist deren Ergebnis ungenügend, kann die Stelle neu ausgeschrieben oder auf dem Berufungsweg besetzt werden.
Art. 11 Anstellungsinstanz
1 Der Landrat bestimmt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
ihm oder von den Gerichtsbehörden zu wählen sind.
2 Der Regierungsrat ernennt die Landschreiberin oder den Landschreiber, die Amtsvorsteherinnen und die Amtsvorsteher sowie die ihm direkt
unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er bezeichnet im Rahmen
der Gesetzgebung die Anstellungsinstanz für das übrige Personal der
Direktionen, Ämter und Abteilungen. *
Art. 12 * Voraussetzungen
1. allgemeine
1 Die Anstellungsinstanz kann für die Besetzung einer Stelle persönliche
Voraussetzungen, insbesondere Befähigungsausweis, Vorbildung, Erfahrung, festlegen.
2 Sie kann in begründeten Fällen das Schweizer Bürgerrecht verlangen
sowie die Wohnsitznahme in einem begrenzten Umkreis des Arbeitsortes vorschreiben.
3 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann das Vorweisen von Registerauszügen vorschreiben. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, welche Registerauszüge einverlangt werden können. *
Art. 13 * 2. Anstellung pensionierter Personen
1 Werden Personen angestellt, die Altersleistungen gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge2) beziehen (pensionierte Mitarbeitende), wird ein neues
Arbeitsverhältnis begründet.
2 Die massgebende Dauer für den Lohnanspruch bei Arbeitsverhinderung und für den Anspruch auf Treueprämien beginnt für pensionierte
Mitarbeitende neu.
3 Für pensionierte Mitarbeitende besteht kein Anspruch auf Entlöhnungsnachgenuss.
4 Bei der Teilpensionierung bisheriger Mitarbeitenden (teilpensionierte
Mitarbeitende) wird kein neues Arbeitsverhältnis begründet.
Art. 14 Begründung
1 Das Arbeitsverhältnis wird durch einen schriftlichen Vertrag begründet.
2) SR 831.10
2 Der Arbeitsvertrag wird durch die Anstellungsinstanz beziehungsweise
durch den Regierungsrat für die vom Landrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgeschlossen.
Art. 15 Inpflichtnahme
1 Der Landrat bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den
Amtseid oder das Handgelübde abzulegen haben3).
Art. 16 Dauer
1 Die Anstellung erfolgt unter dem Vorbehalt einer abweichenden Regelung auf unbestimmte Dauer.
4 Rechte und Pflichten des Personals
4.1 Grundsätze
Art. 17 Schutz der Persönlichkeit
1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber achtet die Persönlichkeit des Personals und trifft die erforderlichen Massnahmen zum
Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität.
2 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen.
Art. 18 Internes Verfahren
1. allgemein
1 Gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die zuständige Instanz gemäss Art. 14 Abs. 2 ein internes Verfahren durchführen, wenn
der Verdacht besteht, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflicht
verletzt haben.
2 Allfällige Pflichtverletzungen müssen geeignet sein, die ordnungsgemässe Erfüllung der beruflichen Obliegenheiten, das Ansehen oder die
Vertrauenswürdigkeit des Amtes oder der kantonalen Verwaltung zu beeinträchtigen.
3 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Recht, die Aufnahme eines internen Verfahrens betreffend die eigene Person zu beantragen.
3) NG 161.12
4 Das interne Verfahren kann jederzeit eingestellt werden.
Art. 19 2. Verhältnis zu andern Verfahren
1 Ein Verfahren gemäss Art. 18 kann eingeleitet werden, auch wenn zivil- oder strafrechtliche Verfahren im Gange sind.
Art. 20 3. vorläufige Freistellung
1 Die zuständige Instanz gemäss Art. 14 Abs. 2 kann während der
Durchführung eines internen Verfahrens die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorläufig von der Erfüllung ihrer Pflichten freistellen.
2 Vor der Anordnung der vorläufigen Freistellung ist die betroffene Person anzuhören.
3 Während der vorläufigen Freistellung kann der Lohn nicht entzogen
werden.
Art. 21 4. schriftlicher Bericht
1 Der Abschluss des internen Verfahrens ist der betroffenen Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit einem schriftlichen Bericht zu eröffnen.
2 Die Kosten des internen Verfahrens können bei leichtsinnigem oder
mutwilligem Verhalten ganz oder teilweise der Mitarbeiterin oder dem
Mitarbeiter auferlegt werden.
4.2 Rechte
4.2.1 Personalgespräch und Leistungsbeurteilung
Art. 22 Inhalt und Ziele
1 Das Personalgespräch zwischen der direkten vorgesetzten Person
und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter dient der Standortbestimmung, der Überprüfung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der
Aufgabenerfüllung, der Vereinbarung der Ziele, der Förderung der Zusammenarbeit und der beruflichen Entwicklung sowie der Leistungsbeurteilung.
2 Das Personalgespräch findet jährlich statt; für einzelne Personalkategorien kann der Regierungsrat Ausnahmen festlegen.
3 Die Leistungsbeurteilung ist im Rahmen des Beschwerderechtes nicht
anfechtbar.
4.2.2 Lohnanspruch
Art. 23 Individueller Lohn
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für ihre Arbeit Anspruch auf
einen individuellen Lohn.
Art. 24 Zulagen
1 Der individuelle Lohn wird ergänzt durch:
1. * Sozialzulagen (Geburtszulage, Familien- beziehungsweise Unterstützungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen);
2. Anerkennungsprämien für ausserordentliche Leistungen;
3. Treueprämien.
4. * Inkonvenienzzulagen.
2 Der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach
der Gesetzgebung über die Familienzulagen4). *
3 Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die übrigen Zulagen ordnet
der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung. Für den Anspruch auf
Treueprämien gelten alle bei der gleichen Arbeitgeberin oder beim gleichen Arbeitgeber geleisteten Anstellungsjahre als anrechenbar. Die
Lehrzeit sowie die unbezahlten Urlaube von mehr als einem Monat werden nicht angerechnet.
Art. 25 Zusätzliche Entschädigungen
1 Zusätzliche Entschädigungen werden ausgerichtet:
1. für angeordnete Überstunden, wenn sie nicht kompensiert werden können;
2. für die berufliche Inanspruchnahme ausserhalb des Arbeitsortes.
Art. 26 Lohnanspruch bei Arbeitsverhinderung
1 Bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge
Krankheit, Schwangerschaft und Niederkunft, Unfall und Erfüllung gesetzlicher Pflichten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf
Lohn. Der Lohnanspruch endet spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. *
Art. 27 Auszahlung und Verrechnung
1 Der Lohn wird in der Regel monatlich ausbezahlt.
4) NG 762.1, SR 836.2
2 Ansprüche der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, welche in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, sowie Beiträge
an Versicherungen können mit dem Lohn verrechnet werden.
Art. 28 Entlöhnungsnachgenuss
1 Die Erben von während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben Anspruch auf Entlöhnungsnachgenuss.
4.2.3 Lohnsystem und Lohnsumme
Art. 29 Lohnsystem
1. Grundsatz
1 Jede Stelle wird einem Funktions- und Leistungslohnband zugeordnet.
2 Das Leistungslohnband ergänzt das Funktionslohnband und wird vom
höchstmöglichen Lohn begrenzt.
3 Der Regierungsrat legt die Funktions- und Leistungslohnbänder fest;
er kann diese anheben oder senken.
4 Für jedes Leistungslohnband legt er in der Form einer Lohnleitlinie den
Zielbereich für einen leistungsgerechten Lohn fest; er kann diesen den
veränderten Verhältnissen anpassen.

## Art. 3 {#art_3}

2. Begriffe
1 Der Funktionslohn ist die Abgeltung der Anforderungen und Belastungen einer Stelle, unabhängig von der Leistung und der Erfahrung.
2 Der Leistungslohn ist der jährlich durch die Vorgesetzten neu festgelegte individuelle Lohnanteil.
Art. 31 3. Festlegung des individuellen Lohnes
1 Der individuelle Lohn wird aufgrund der Leistungsbeurteilung sowie
der Position innerhalb des Leistungslohnbandes beziehungsweise der
Abweichung zur Lohnleitlinie jährlich durch die Vorgesetzten festgelegt.
Er kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den 1. Januar angehoben oder gekürzt werden.
2 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen vom Leistungslohnband
abweichen.
Art. 32–34 * …
Art. 35 * Lohnanpassung
1. Grundsatz *
1 Der Regierungsrat legt fest, wie die zur Verfügung stehenden Mittel
generell und leistungsbezogen zu verteilen sind. Der Teuerungsausgleich gemäss Art. 35a ist für die generelle Lohnanpassung und nicht
für die individuelle Lohnentwicklung der bestehenden Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter einzusetzen. *
2 Die Gerichte, die Schlichtungsbehörde und die Staatsanwaltschaft sind
an diesen Entscheid gebunden. *
Art. 35a * 2. Teuerungsausgleich
1 Der Landrat kann bei steigender Teuerung jeweils im Rahmen des
Budgets eine Anpassung der Löhne auf Jahresbeginn beschliessen.
Der Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise Ende Juni ist dabei massgebend.
2 Bei seinem Entscheid lässt sich der Landrat von der Wirtschaftslage
und der Lage der Kantonsfinanzen leiten.
3 Unterbleibt eine Teuerungsanpassung ganz oder teilweise, kann der
Landrat im Rahmen eines künftigen Budgets eine Angleichung an den
Landesindex für Konsumentenpreise beschliessen.
4.2.4 Weitere Ansprüche
Art. 36 Ferien und Urlaub
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf mindestens
vier Wochen bezahlte Ferien und in Einzelfällen auf Urlaub.
Art. 37 Aus- und Weiterbildung
1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung des Personals durch geeignete Massnahmen.
Art. 38 Versicherungen
1. Krankentaggeld
1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber schliesst für das
Personal eine Kollektivkrankentaggeldversicherung ab; der Regierungsrat setzt die Beteiligung der Versicherten an den Prämienzahlungen
fest.
Art. 39 2. Unfall
1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber versichert das
Personal gegen die Folgen von Unfällen; der Regierungsrat setzt die
Beteiligung der Versicherten an den Prämienzahlungen der Nichtberufsunfallversicherung fest.

## Art. 4 {#art_4}

3. Berufliche Vorsorge
1 Die berufliche Vorsorge richtet sich nach der Gesetzgebung über die
kantonale Pensionskasse5).
2 Der Regierungsrat legt im Rahmen der bewilligten Kredite die besonderen Sparpläne fest, die für das Personal gelten; Art. 17 Abs. 3 des
Pensionskassengesetzes6) bleibt vorbehalten. *
Art. 41 Mitsprache- und Vorschlagsrecht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf regelmässige Information. Sie haben das Recht, sich zu allen Betriebs- und Personalfragen zu äussern und Vorschläge einzureichen.
2 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber pflegt die Sozialpartnerschaft. Organ der Mitsprache in allen grundsätzlichen Fragen
des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitsgemeinschaft der kantonal tätigen Personalverbände.
4.3 Pflichten
Art. 42 Grundsatz
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in Beachtung von Verfassung
und Gesetzgebung, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
Art. 43 Geschenke und andere Vorteile
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, im Hinblick auf
berufliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder
für Dritte zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
5) NG 165.2
6) NG 165.2
2 Widerrechtlich angenommene Geschenke und andere Vorteile verfallen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.
Art. 44 Schweigepflicht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Wahrnehmungen, die sie in
Ausübung ihrer Arbeit gemacht haben und sich auf ihre beruflichen Obliegenheiten beziehen, geheim zu halten.
2 Die Schweigepflicht bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3 Wo es im Interesse der Sache liegt, kann die zuständige Direktion Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Schweigepflicht schriftlich entbinden.
4 Die Schweigepflicht gilt nicht:
1. gegenüber vorgesetzten Instanzen und Behörden in deren Zuständigkeitsbereich;
2. wo die Gesetzgebung Ausnahmen vorsieht.
Art. 45 Herausgabe von Akten
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben andern Ämtern Akteneinsicht
zu gewähren und Auskünfte zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgabe notwendig ist und dadurch nicht die das öffentliche Interesse überwiegenden schutzwürdigen Interessen einer
betroffenen Person verletzt werden.
2 Im Zweifelsfalle entscheidet die zuständige Direktion unter Vorbehalt
des Weiterzugs an den Regierungsrat.
Art. 46 Streikverbot
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht in Streik treten.
Art. 47 Tätigkeitsbereich und Stellvertretung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, Arbeiten
auszuführen, für die sie nicht ausdrücklich angestellt worden sind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie
ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Insbesondere besteht eine Stellvertretungspflicht.
Art. 48 Nebenberufliche Tätigkeit und Mandat
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Übernahme einer bezahlten
beruflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit oder eines Mandats vorgängig der Anstellungsinstanz zu melden. *
2 Die Anstellungsinstanz kann die Übernahme der bezahlten nebenberuflichen Tätigkeit beziehungsweise des Mandats mittels Verfügung untersagen, wenn dies zu einem Interessenkonflikt oder zu einer zeitlichen
Überbeanspruchung führen kann. Nachträglich darf die Ausübung der
nebenberuflichen Tätigkeit beziehunsweise des Mandats nur untersagt
werden, wenn sich seit der ordnungsgemässen Meldung die Verhältnisse erheblich geändert haben. *
3 Übt die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter die bezahlten
nebenberufliche Tätigkeit beziehungsweise das Mandat trotz rechtskräftiger Untersagung aus, stellt dies einen wesentlichen Kündigungsgrund
gemäss Art. 59 Abs. 1 Ziff. 5 dar. *
Art. 49 Mitgliedschaft in Behörden
1 Für die im Rahmen der Gesetzgebung zulässige Wahl in eine Behörde
ist die Bewilligung des Regierungsrates beziehungsweise der zuständigen Gerichtsbehörde erforderlich.
2 Die Mitgliedschaft in der Behörde darf die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen.
3 Gleichzeitig ist festzulegen, ob für die Beanspruchung während der ordentlichen Arbeitszeit ein Lohnabzug zu erfolgen hat.

## Art. 5 {#art_5}

Wohnsitz
1 Die Anstellungsinstanz ist berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in begründeten Fällen zur Wohnsitznahme in einem begrenzten Umkreis des Arbeitsortes zu verpflichten.
Art. 51 * Arbeitszeit
1. Leistungserfassung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen ihre Arbeitszeit und ihre
Leistungen.
2 Die Arbeitszeit wird den Leistungen zugeordnet.
Art. 52 2. Überstunden
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Leistung von Überstunden ausserhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit verpflichtet, wenn es
der Arbeitsanfall erfordert und die vorgesetzte Person die Überstunden
anordnet. *
Art. 53 Ausstand
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in den Ausstand zu treten und
das Geschäft der stellvertretenden oder vorgesetzten Person zu überweisen:
1. in eigener Sache, oder wenn sie sonst ein unmittelbares persönliches Interesse am Geschäft haben;
2. * in Sachen einer Person, die in gerader Linie oder bis und mit dem
dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert ist;
2a. * in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin
oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft;
2b. * in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin
oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft von Geschwistern;
3. * in Sachen der Adoptiv- oder Pflegeeltern, eines Adoptiv- oder
Pflegekindes sowie einer Person, deren Vormund oder Beistand
sie ist;
4. in Sachen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten
Rechts, der sie als Organ angehören, und in Sachen einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, deren Mitglied sie sind;
5. * in Sachen, in denen sie mit der Anwältin oder dem Anwalt beziehungsweise der bevollmächtigten Person einer Partei in einem
Verwandtschaftsverhältnis gemäss Ziff. 2, 2a und 2b steht;
6. in Sachen, in denen sie selbst oder eine Partei aus begründeten
Bedenken gegen ihre Unbefangenheit den Ausstand verlangen.
2 Über Streitigkeiten entscheidet die vorgesetzte Stelle.
3 Weitergehende Bestimmungen der Gesetzgebung über den Ausstand
bleiben vorbehalten.
Art. 53a * Registerauszüge
1 Die Anstellungsinstanz kann von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in
begründeten Fällen Registerauszüge verlangen.
5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 54 Beendigungsarten
1 Das Arbeitsverhältnis endet durch:
1. Kündigung;
1a. * Auflösung infolge Invalidität;
2. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen;
3. Fristablauf gemäss Vertrag;
4. vorzeitige Pensionierung;
5. Erreichen der Altersgrenze;
6. Tod.
Art. 54a * Auflösung infolge Invalidität
1 Die Anstellungsinstanz löst Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die durch die Sozialversicherung invalid erklärt werden,
unter Einhaltung der ordentlichen Fristen und Termine auf.
2 Das Arbeitsverhältnis wird entsprechend der Rentenabstufung gemäss
dem Grad der Invalidität ganz oder teilweise aufgelöst.
3 Die Auflösungsverfügung durch eine vom Regierungsrat bezeichnete
Anstellungsinstanz bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser eröffnet die Auflösungsverfügung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid.
4 Gegen Auflösungsverfügungen infolge Invalidität kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.
5 Gegen den Einspracheentscheid kann binnen 20 Tagen nach erfolgter
Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 55 Kündigung
1. Grundsatz, Zuständigkeit
1 Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2 Für die Kündigung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers sind zuständig:
1. die Gerichtsbehörden für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
2. das Landratsbüro für die vom Landrat gewählten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter;
3. der Regierungsrat beziehungsweise die von ihm bezeichnete Anstellungsinstanz für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3 Die Kündigung durch eine vom Regierungsrat bezeichnete Anstellungsinstanz bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser eröffnet die Kündigung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid. *
Art. 56 2. Kündigungsfristen und -termine
1 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate auf das Monatsende beziehungsweise während der Probezeit sieben Tage auf das Ende der Kalenderwoche. *
1a Die Probezeit beträgt drei Monate. *
2 Bei Lehrkräften gilt während des ersten Jahres eine Kündigungsfrist
von 2 Monaten auf das Ende eines Semesters und im überjährigen
Arbeitsverhältnis eine Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende Juli, sofern nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart wurde.
3 Im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfristen gehen vor.
4 Nach erfolgter Kündigung kann im gegenseitigen Einvernehmen der
Zeitpunkt des Austritts abweichend von der Kündigungsfrist festgelegt
werden.
Art. 57 3. fristlose Auflösung
1 Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos
aufgelöst werden.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Die unverschuldete Verhinderung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters an der Arbeitsleistung gilt in keinem Fall als wichtiger Grund.
Art. 58 4. Form, Begründung, Anhörung
1 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat nur die fristlose Kündigung zu
begründen.
3 Die zuständige Instanz gemäss Art. 55 Abs. 2 hat die Kündigung in jedem Fall zu begründen; sie hat vor der Kündigung Betroffene anzuhören.
Art. 59 5. zulässige Gründe und Vorverfahren
1 Gemäss Art. 56 kann gekündigt werden, wenn wesentliche Gründe
vorliegen. Wesentliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn:
1. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an
der Aufgabenerfüllung verhindert ist;
2. * die Stelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen beziehungsweise wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird;
3. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ungenügende Leistungen erbringt;
4. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mangelnde Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz ausweist;
4a. * die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ungenügend mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden im Sinne der gemeinsamen Zielsetzung
kooperiert;
5. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt hat;
6. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist.
2 Soll die Kündigung mangels erforderlicher Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz beziehungsweise wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft oder ungenügender Leistungen ausgesprochen werden, ist der
Mitarbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter vorgängig eine angemessene Bewährungsfrist einzuräumen. *
3 Die Einräumung einer Bewährungsfrist ist nicht erforderlich:
1. * während der Probezeit;
2. * für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das ordentliche Pensionsalter gemäss Art. 71 erreicht haben.
4 Keine wesentlichen Gründe müssen vorliegen für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die sich in der Probezeit befinden oder das ordentliche Pensionsalter erreicht haben. *

## Art. 6 {#art_6}

Einsprache
1 Gegen die Kündigung kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung
Einsprache erhoben werden: *
1. bei der zuständigen Gerichtsinstanz durch ihre Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter;
2. beim Landratsbüro durch die vom Landrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
3. beim Regierungsrat durch alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 61 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid kann binnen 20 Tagen nach erfolgter
Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 62 Aufschiebende Wirkung
1 Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 63 Feststellungsentscheid
1 Erachtet das Verwaltungsgericht eine Kündigung als unzulässig im
Sinne von Art. 57 beziehungsweise Art. 59, erlässt es einen Feststellungsentscheid.
2 Dieser Entscheid ist den Parteien und der Anstellungsinstanz zu eröffnen.
Art. 64 Schadenersatz
1 Bei unzulässiger Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber hat die bisherige Mitarbeiterin oder der bisherige Mitarbeiter Anspruch auf Schadenersatz, höchstens aber die Hälfte der bisherigen
Jahresbesoldung.
2 Der Anspruch entfällt, sobald die von der Anstellungsinstanz angebotene Weiterbeschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz abgelehnt wird.
Art. 65 * Abgangsentschädigung
1. allgemein
1 Endigt ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Arbeitgeberin oder
des Arbeitgebers oder durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen, kann eine Abgangsentschädigung in der
Höhe von höchstens der Hälfte der bisherigen Jahresbesoldung geleistet werden.
2 An Arbeitnehmende, die das 62. Altersjahr vollendet haben, kann nur
eine Entschädigung gemäss Art. 65a geleistet werden.
3 Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall über Auszahlung und Höhe der Abgangsentschädigung.
Art. 65a * 2. bei vorzeitiger Pensionierung
1 Bei einer vorzeitigen Pensionierung nach dem vollendeten 62. Altersjahr besteht ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, wenn:
1. die vorzeitige Pensionierung aufgrund einer Kündigung durch die
Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber oder aufgrund
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt; und
2. die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben infolge ausgewiesener gesundheitlicher Probleme eingeschränkt ist oder die Stelle
aufgehoben oder geänderten organisatorischen beziehungsweise
wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird.
2 Die Entschädigung erfolgt in Form einer Einlage in die Pensionskasse
zur Finanzierung einer AHV-Ersatzrente. Der Anspruch auf die Abgangsentschädigung entfällt, wenn bei der Pensionskasse keine Einlage
mehr möglich ist.
3 Die Höhe der Einlage ist so festzulegen, dass damit bis zum Erreichen
des ordentlichen Pensionsalters gemäss der Bundesgesetzgebung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung7) je vollendetes Dienstjahr
4 Prozent, höchstens aber 60 Prozent der ungekürzten maximalen und
einfachen AHV-Altersrente als AHV-Ersatzrente ausgerichtet werden
kann. Die Einlage wird gestützt auf das durchschnittliche Arbeitspensum
der letzten fünf Jahre anteilsmässig gekürzt.
4 Der Regierungsrat entscheidet über den Anspruch und die Höhe der
Einlage
Art. 66 Nichtige Kündigung
1. Gründe
1 Eine Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist nichtig, wenn sie:
1. Folge der ordnungsgemässen Durchsetzung gesetzlicher oder
behördlicher Erlasse ist;
2. wegen einer Eigenschaft ausgesprochen wird, die der Mitarbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter kraft der eigenen Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige
wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
3. ausschliesslich ausgesprochen wird, um die Entstehung von Ansprüchen der Mitarbeiterin beziehungsweise des Mitarbeiters aus
dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
7) SR 831.10
4. erfolgt, weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Treu und
Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
5. ausgesprochen wird, weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder
schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt;
6. im Zusammenhang mit der Tätigkeit als gewählte Personalvertreterin oder gewählter Personalvertreter steht;
7. erfolgt, weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einem Personalverband angehört oder nicht angehört oder weil sie oder er eine
gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
8. zur Unzeit gemäss Art. 336c Abs. 1 OR erfolgt.
Art. 67 2. Verfahren
a) Einsprache
1 Die Nichtigkeit der Kündigung ist mit der Einsprache gemäss Art. 60
geltend zu machen.
2 Jedes spätere Vorbringen der Nichtigkeit ist unzulässig.
Art. 68 b) Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid kann binnen 20 Tagen nach erfolgter
Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 69 c) aufschiebende Wirkung
1 Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 7 {#art_7}

Folgen der Nichtigkeit
1 Ist die Kündigung nichtig, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine angemessene Weiterbeschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz.
2 Ist die Weiterbeschäftigung ohne Verschulden der Mitarbeiterin oder
des Mitarbeiters nicht möglich, besteht ein Anspruch auf vollen Schadenersatz; Leistungen von AHV, IV, Unfallversicherung, Militärversicherung und entsprechenden ausländischen Sozialversicherungen sind bei
der Berechnung des Schadenersatzes voll anrechenbar.
Art. 71 Pensionierung
1. ordentliche
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten ordentlicherweise auf das Ende
jenes Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden, in den Ruhestand.
Art. 72 * 2. vorzeitige
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, ab Vollendung des
58. Altersjahres auf jedes Monatsende nach vorangegangener sechsmonatiger schriftlicher Voranzeige in den Ruhestand zu treten.
2 Für Lehrpersonen ist eine vorzeitige Pensionierung unter Einhaltung
der sechsmonatigen Kündigungsfrist nur auf Ende Juli möglich.
Art. 72a * 3. aufgeschobene
1 Die Anstellung kann im gegenseitigen Einvernehmen über das ordentliche Pensionsalter bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres
weitergeführt werden. Bei Lehrpersonen ist das Arbeitsverhältnis bis
zum Ende eines Schuljahres weiterzuführen.
2 Die Anstellungsinstanz und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter haben sich spätestens sechs Monate vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters schriftlich über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses
zu einigen.
Art. 73 Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf Verlangen ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung ausgestellt.
6 Datenschutz
Art. 74 Bearbeitung von Personendaten
1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber bearbeitet nur
Personendaten, die für das Arbeitsverhältnis notwendig sind.
2 Personendaten dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle beschafft werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung
und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig sind. Bei Nichtanstellung werden diese Daten zurückgegeben oder vernichtet, wenn
die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.
Art. 74a *
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, für die dieses Gesetz anwendbar ist, sind berechtigt, die AHV-Nummer gemäss AHVG8) für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 75 Bekanntgabe von Personendaten
1 Personendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nur bekanntgegeben werden:
1. wenn eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt;
2. wenn es im Einzelfall zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der
Empfängerinnen oder Empfänger unentbehrlich ist;
3. wenn die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt
hat;
4. für den Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche
Nachschlagewerke.
Art. 76 * Ablieferungspflicht
1 Die Anstellungsinstanzen haben nach dem Austritt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deren Personendaten dem Personalamt abzuliefern.
Art. 77 Einsichtsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht auf Einsicht in die
sie betreffenden Personendaten. Sie können verlangen, dass unrichtige
Daten berichtigt oder durch eine kurze Gegendarstellung ergänzt werden.
7 Rechtsschutz
Art. 78 Anhörungsrecht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vor Erlass einer sie belastenden
Verfügung anzuhören.
8) SR 831.10
Art. 79 Beschwerderecht
1 Verfügungen der vorgesetzten Stelle können unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung
beim Regierungsrat beziehungsweise beim Obergericht mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
2 Gegen Verfügungen und Verwaltungsbeschwerdeentscheide des Regierungsrates beziehungsweise des Obergerichts kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege9).
Art. 79a * Verfahrenskosten
1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu dem in Art. 114 lit. c
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)10) festgelegten Streitwert dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Verfahrenskosten auferlegt werden, soweit diese das Verfahren nicht mutwillig veranlasst haben.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Anpassung bisherigen Rechts
1. Landratsgesetz
1 Das Gesetz vom 4. Februar 1998 über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz)11) wird wie folgt geändert: …
Art. 81 2. Behördengesetz
1 Das Gesetz vom 20. April 1971 über die kantonalen und kommunalen
Behörden (Behördengesetz)12) lautet neu: …
9) NG 265.1
10) SR 272
11) NG 151.1
12) NG 161.1
Art. 82 3. Gemeindegesetz
1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der
Gemeinden (Gemeindegesetz)13) lautet neu: …
Art. 83 Übergangsordnung betreffend die ordentliche Pensionierung
Art. 83a * Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 27. Mai 2015
1. Übergangsrenten für vorzeitige Pensionierungen der
Jahrgänge 1951 bis 1955
1 Für bisherige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Jahrgängen
1951 bis 1955, welche gemäss Art. 72 in den vorzeitigen Ruhestand treten, bezahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bis zur Erreichung
des ordentlichen AHV-Alters eine Übergangsrente im Umfang von
70 Prozent des Höchstbetrages der AHV-Altersrente und allfälliger
AHV-Kinderrenten.
2 Übergangsrenten werden nur ausbezahlt, wenn die Mitarbeiterin oder
der Mitarbeiter bisher gemäss der Pensionskassengesetzgebung versichert war. Bei Teilzeit-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern werden sie
anteilsmässig ausbezahlt, wobei das durchschnittliche Arbeitspensum
der letzten fünf Jahre massgebend ist.
3 Die Übergangsrente wird gekürzt, sofern das anrechenbare Einkommen mehr als 80 Prozent der vor der vorzeitigen Pensionierung erzielten Bruttoentlöhnung beträgt. Als anrechenbares Einkommen gelten
Leistungen von Pensionskasse, AHV, IV, Unfallversicherung, Militärversicherung und entsprechenden ausländischen Sozialversicherungen.
Art. 83b * 2. Übergangsrenten für vorzeitige Pensionierungen der
Jahrgänge 1956 bis 1959
1 Für bisherige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Jahrgängen
1956 bis 1959, welche gemäss Art. 72 in den vorzeitigen Ruhestand treten, bezahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bis zur Erreichung
des ordentlichen AHV-Alters, längstens jedoch bis zum Jahre 2020, eine Übergangsrente im Umfang gemäss Art. 83a.
2 Eine Übergangsrente wird nur bezahlt, wenn die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter nicht vor dem 61. Altersjahr in den Ruhestand tritt.
13) NG 171.1
Art. 83c * Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 31. Januar 2018
1 Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sowohl auf eine Abgangsentschädigung gemäss Art. 65a als auch auf eine Übergangsrente gemäss Art. 83a oder 83b Anspruch, wird ausschliesslich die höhere der
beiden Leistungen entrichtet.
2 Für die Vergleichsrechnung ist die Übergangsrente auf den Zeitpunkt
der vorzeitigen Pensionierung zu kapitalisieren
Art. 84 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
2 Unter Vorbehalt von Art. 85 regelt er in Vollzugsverordnungen insbesondere:
1. die Arbeitszeit;
1a. * die Telearbeit;
2. die Personalbeurteilung;
3. das Lohnsystem und die Entlöhnung;
4a. * die Anerkennungsprämien für ausserordentliche Leistungen;
4b. * die Inkonvenienzzulagen;
5. die zusätzlichen Entschädigungen;
6. die Entlöhnung bei Arbeitsverhinderung;
7. die Treueprämien;
8. den Entlöhnungsnachgenuss;
9. die Dauer und den Bezug der Ferien;
10. die Bedingungen für die Gewährung von Urlaub;
11. die Dauer und den Bezug von Mutterschaftsurlaub sowie den
Umfang der Entlöhnung während des Mutterschaftsurlaubes;
12. die Anrechnung von Arbeitsausfall wegen Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Urlaub sowie Schwangerschaft und
Niederkunft auf die Ferien;
13. die Aus- und Weiterbildung;
14. das Vorschlagswesen und die Leistung von Prämien;
15. die Benützung von Parkplätzen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
16. Detailbestimmungen betreffend das interne Verfahren gemäss
Art. 18;
16a. * Detailbestimmungen betreffend den Datenschutz;
17. die Bewilligung der Mitgliedschaft in Behörden.
Art. 85 Gesamtarbeitsverträge
1 Der Regierungsrat kann in den Bereichen gemäss Art. 84 mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für das gesamte Personal oder
einzelne Personalkategorien abschliessen.
2 Der Gesamtarbeitsvertrag wird nach erfolgter Inkraftsetzung Bestandteil der einzelnen Arbeitsverhältnisse.
3 Gesamtarbeitsverträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Rechtspflege werden vom Regierungsrat zusammen mit dem Obergericht abgeschlossen.
4 Kommt binnen einer angemessenen Frist nach der Verhandlungsaufnahme ein Vertragsabschluss nicht zustande, ist der Bereich gesetzlich
zu regeln.
Art. 86 Leistungsauftrag und Lohnsumme
1 Der Leistungsauftrag im Jahre 1998 entspricht der in diesem Jahr ausbezahlten Lohnsumme. Diese Kennziffern bilden die Bemessungsgrundlagen für das Jahr 1999.
Art. 87 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Es tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 24. April 1994 über das Arbeitsverhältnis der Beamten und Angestellten (Beamtengesetz)14) und die Vollziehungsverordnung vom 19. April 1990 zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Beamten und Angestellten (Beamtenverordnung)15).
14) A 1994, 687
15) A 1990, 685
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.06.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 981, 1530
13.03.2002 01.01.2003 Art. 24 Abs. 1, 1. geändert A 2002, 391, 1178
13.03.2002 01.01.2003 Art. 24 Abs. 2 geändert A 2002, 391, 1178
23.11.2005 01.03.2006 Art. 4 aufgehoben A 2005, 1815, A 2006, 249
23.11.2005 01.03.2006 Art. 12 totalrevidiert A 2005, 1815, A 2006, 249
23.11.2005 01.03.2006 Art. 24 Abs. 1, 4. geändert A 2005, 1815, A 2006, 249
23.11.2005 01.03.2006 Art. 51 totalrevidiert A 2005, 1815, A 2006, 249
23.11.2005 01.03.2006 Art. 84 Abs. 2, 4a. eingefügt A 2005, 1815, A 2006, 249
23.11.2005 01.03.2006 Art. 84 Abs. 2, 4b. eingefügt A 2005, 1815, A 2006, 249
23.01.2008 01.05.2008 Art. 53 Abs. 1, 2. geändert A 2008, 179, 694
23.01.2008 01.05.2008 Art. 53 Abs. 1, 2a. eingefügt A 2008, 179, 694
23.01.2008 01.05.2008 Art. 53 Abs. 1, 2b. eingefügt A 2008, 179, 694
23.01.2008 01.05.2008 Art. 53 Abs. 1, 5. geändert A 2008, 179, 694
20.02.2008 01.06.2008 Art. 84 Abs. 2, 16a. eingefügt A 2008, 347, 978
17.12.2008 01.05.2009 Art. 76 totalrevidiert A 2008, 2545, A 2009, 355
18.11.2009 01.05.2010 Erlasstitel geändert A 2009, 2103, A 2010, 739
18.11.2009 01.05.2010 Art. 3 Abs. 3 geändert A 2009, 2103, A 2010, 739
18.11.2009 01.05.2010 Art. 32 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739
18.11.2009 01.05.2010 Art. 33 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739
18.11.2009 01.05.2010 Art. 34 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739
18.11.2009 01.05.2010 Art. 35 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739
18.11.2009 01.05.2010 Art. 59 Abs. 1, 2. geändert A 2009, 2103, A 2010, 739
18.11.2009 01.05.2010 Art. 59 Abs. 1, 4a. eingefügt A 2009, 2103, A 2010, 739
18.11.2009 01.05.2010 Art. 59 Abs. 2 geändert A 2009, 2103, A 2010, 739
21.11.2012 01.03.2013 Art. 11 Abs. 2 geändert A 2012, 1789; A 2013, 322
25.09.2013 01.01.2014 Art. 40 Abs. 2 geändert A 2013, 1582; A 2014, 9
23.10.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 2 geändert A 2013, 1757; A 2014, 9
23.10.2013 01.01.2014 Art. 10 totalrevidiert A 2013, 1757; A 2014, 9
23.10.2013 01.01.2014 Art. 33 Abs. 3 geändert A 2013, 1757; A 2014, 9
27.05.2015 01.01.2016 Art. 83a eingefügt A 2015, 864, 2102
27.05.2015 01.01.2016 Art. 83b totalrevidiert A 2015, 864, 2102
31.01.2018 01.01.2019 Art. 13 totalrevidiert A 2018, 231, 822
31.01.2018 01.01.2019 Art. 59 Abs. 3, 2. totalrevidiert A 2018, 231, 822
31.01.2018 01.01.2019 Art. 59 Abs. 4 geändert A 2018, 231, 822
31.01.2018 01.01.2019 Art. 65 totalrevidiert A 2018, 231, 822
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.01.2018 01.01.2019 Art. 65a eingefügt A 2018, 231, 822
31.01.2018 01.01.2019 Art. 72 totalrevidiert A 2018, 231, 822
31.01.2018 01.01.2019 Art. 72a eingefügt A 2018, 231, 822
31.01.2018 01.01.2019 Art. 79a eingefügt A 2018, 231, 822
31.01.2018 01.01.2019 Art. 83c eingefügt A 2018, 231, 822
12.02.2020 01.02.2022 Art. 53 Abs. 1, 3. geändert A 2020, 327, 2029
31.05.2023 01.10.2023 Erlasstitel geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 1 Titel geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 2 Titel geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 2 Abs. 2 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 2 Abs. 2, 1. eingefügt 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 2 Abs. 2, 2. eingefügt 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 2 Abs. 3 eingefügt 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 2 Abs. 4 eingefügt 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 2 Abs. 5 eingefügt 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 3 Titel geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 3 Abs. 3 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 9 Abs. 2 eingefügt 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 26 Abs. 1 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 48 Abs. 1 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 48 Abs. 2 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 48 Abs. 3 eingefügt 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 52 Abs. 1 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 53a eingefügt 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 54 Abs. 1, 1a. eingefügt 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 54a eingefügt 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 55 Abs. 3 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 56 Abs. 1 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 56 Abs. 1, 1. aufgehoben 2023-031
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.05.2023 01.10.2023 Art. 56 Abs. 1, 2. aufgehoben 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 56 Abs. 1, 3. aufgehoben 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 56 Abs. 1a eingefügt 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 59 Abs. 3, 1. geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 59 Abs. 4 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 60 Abs. 1 geändert 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 74a eingefügt 2023-031
31.05.2023 01.10.2023 Art. 84 Abs. 2, 1a. eingefügt 2023-031
23.10.2024 01.01.2026 Art. 2 Abs. 2, 2. geändert 2025-052
04.02.2026 01.06.2026 Art. 2 Abs. 4 geändert 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 32 aufgehoben 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 33 aufgehoben 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 34 aufgehoben 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 35 Titel geändert 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 35 Abs. 1 geändert 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 35 Abs. 2 eingefügt 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 35a eingefügt 2026-023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.06.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 981, 1530
Erlasstitel 18.11.2009 01.05.2010 geändert A 2009, 2103, A 2010, 739
Erlasstitel 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 1 31.05.2023 01.10.2023 Titel geändert 2023-031
Art. 1 Abs. 1 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 1 Abs. 2 31.05.2023 01.10.2023 aufgehoben 2023-031
Art. 2 31.05.2023 01.10.2023 Titel geändert 2023-031
Art. 2 Abs. 1 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 2 Abs. 2 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 2 Abs. 2, 1. 31.05.2023 01.10.2023 eingefügt 2023-031
Art. 2 Abs. 2, 2. 31.05.2023 01.10.2023 eingefügt 2023-031
Art. 2 Abs. 2, 2. 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 2 Abs. 3 31.05.2023 01.10.2023 eingefügt 2023-031
Art. 2 Abs. 4 31.05.2023 01.10.2023 eingefügt 2023-031
Art. 2 Abs. 4 04.02.2026 01.06.2026 geändert 2026-023
Art. 2 Abs. 5 31.05.2023 01.10.2023 eingefügt 2023-031
Art. 3 31.05.2023 01.10.2023 Titel geändert 2023-031
Art. 3 Abs. 1 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 3 Abs. 2 23.10.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1757; A 2014, 9
Art. 3 Abs. 2 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 3 Abs. 3 18.11.2009 01.05.2010 geändert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 3 Abs. 3 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 4 23.11.2005 01.03.2006 aufgehoben A 2005, 1815, A 2006, 249
Art. 5 Abs. 1 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 8 Abs. 3 31.05.2023 01.10.2023 aufgehoben 2023-031
Art. 9 Abs. 1 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 9 Abs. 2 31.05.2023 01.10.2023 eingefügt 2023-031
Art. 10 23.10.2013 01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1757; A 2014, 9
Art. 11 Abs. 2 21.11.2012 01.03.2013 geändert A 2012, 1789; A 2013, 322
Art. 12 23.11.2005 01.03.2006 totalrevidiert A 2005, 1815, A 2006, 249
Art. 12 Abs. 3 31.05.2023 01.10.2023 eingefügt 2023-031
Art. 13 31.01.2018 01.01.2019 totalrevidiert A 2018, 231, 822
Art. 24 Abs. 1, 1. 13.03.2002 01.01.2003 geändert A 2002, 391, 1178
Art. 24 Abs. 1, 4. 23.11.2005 01.03.2006 geändert A 2005, 1815, A 2006, 249
Art. 24 Abs. 2 13.03.2002 01.01.2003 geändert A 2002, 391, 1178
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 26 Abs. 1 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 32 18.11.2009 01.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 32 04.02.2026 01.06.2026 aufgehoben 2026-023
Art. 33 18.11.2009 01.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 33 04.02.2026 01.06.2026 aufgehoben 2026-023
Art. 33 Abs. 3 23.10.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1757; A 2014, 9
Art. 34 18.11.2009 01.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 34 04.02.2026 01.06.2026 aufgehoben 2026-023
Art. 35 18.11.2009 01.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 35 04.02.2026 01.06.2026 Titel geändert 2026-023
Art. 35 Abs. 1 04.02.2026 01.06.2026 geändert 2026-023
Art. 35 Abs. 2 04.02.2026 01.06.2026 eingefügt 2026-023
Art. 35a 04.02.2026 01.06.2026 eingefügt 2026-023
Art. 40 Abs. 2 25.09.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1582; A 2014, 9
Art. 48 Abs. 1 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 48 Abs. 2 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 48 Abs. 3 31.05.2023 01.10.2023 eingefügt 2023-031
Art. 51 23.11.2005 01.03.2006 totalrevidiert A 2005, 1815, A 2006, 249
Art. 52 Abs. 1 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 53 Abs. 1, 2. 23.01.2008 01.05.2008 geändert A 2008, 179, 694
Art. 53 Abs. 1, 2a. 23.01.2008 01.05.2008 eingefügt A 2008, 179, 694
Art. 53 Abs. 1, 2b. 23.01.2008 01.05.2008 eingefügt A 2008, 179, 694
Art. 53 Abs. 1, 3. 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 53 Abs. 1, 5. 23.01.2008 01.05.2008 geändert A 2008, 179, 694
Art. 53a 31.05.2023 01.10.2023 eingefügt 2023-031
Art. 54 Abs. 1, 1a. 31.05.2023 01.10.2023 eingefügt 2023-031
Art. 54a 31.05.2023 01.10.2023 eingefügt 2023-031
Art. 55 Abs. 3 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 56 Abs. 1 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 56 Abs. 1, 1. 31.05.2023 01.10.2023 aufgehoben 2023-031
Art. 56 Abs. 1, 2. 31.05.2023 01.10.2023 aufgehoben 2023-031
Art. 56 Abs. 1, 3. 31.05.2023 01.10.2023 aufgehoben 2023-031
Art. 56 Abs. 1a 31.05.2023 01.10.2023 eingefügt 2023-031
Art. 59 Abs. 1, 2. 18.11.2009 01.05.2010 geändert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 59 Abs. 1, 4a. 18.11.2009 01.05.2010 eingefügt A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 59 Abs. 2 18.11.2009 01.05.2010 geändert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 59 Abs. 3, 1. 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 59 Abs. 3, 2. 31.01.2018 01.01.2019 totalrevidiert A 2018, 231, 822
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 59 Abs. 4 31.01.2018 01.01.2019 geändert A 2018, 231, 822
Art. 59 Abs. 4 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 60 Abs. 1 31.05.2023 01.10.2023 geändert 2023-031
Art. 65 31.01.2018 01.01.2019 totalrevidiert A 2018, 231, 822
Art. 65a 31.01.2018 01.01.2019 eingefügt A 2018, 231, 822
Art. 72 31.01.2018 01.01.2019 totalrevidiert A 2018, 231, 822
Art. 72a 31.01.2018 01.01.2019 eingefügt A 2018, 231, 822
Art. 74a 31.05.2023 01.10.2023 eingefügt 2023-031
Art. 76 17.12.2008 01.05.2009 totalrevidiert A 2008, 2545, A 2009, 355
Art. 79a 31.01.2018 01.01.2019 eingefügt A 2018, 231, 822
Art. 83a 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 864, 2102
Art. 83b 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 864, 2102
Art. 83c 31.01.2018 01.01.2019 eingefügt A 2018, 231, 822
Art. 84 Abs. 2, 1a. 31.05.2023 01.10.2023 eingefügt 2023-031
Art. 84 Abs. 2, 4a. 23.11.2005 01.03.2006 eingefügt A 2005, 1815, A 2006, 249
Art. 84 Abs. 2, 4b. 23.11.2005 01.03.2006 eingefügt A 2005, 1815, A 2006, 249
Art. 84 Abs. 2, 16a. 20.02.2008 01.06.2008 eingefügt A 2008, 347, 978
