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# Universitätsstatut

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Bezeichnung
1 Die Bezeichnung der Universität in deutscher, französischer, italienischer, rätoromanischer und englischer Sprache lautet:
a) Universität St.Gallen – Hochschule für Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften, Internationale Beziehungen und Informatik (HSG);
b) Université de Saint-Gall – Ecole des Hautes Etudes Economiques, Juridiques,
Sociales, des Affaires Internationales et de l'Informatique;
c) Università di San Gallo – Scuola di Alti Studi Economici, Giuridici e Sociali,
di Relazioni Internazionali e Informatica;
d) Universitad da Son Gagl – Scol'Aulta per Scienzas Economicas, Giuridicas,
Socialas, Affers Internaziunels e Informatica;
e) University of St.Gallen – School of Management, Economics, Law, Social
Sciences, International Affairs and Computer Science.
1 sGS 217.1; abgekürzt UG.
2 Abgekürzt US. Von der Regierung genehmigt am 12. November 2024; Art. 35 Abs. 2 Bst. b
Ziff. 6, Art. 116 Abs. 1 Bst. a, Art. 128 und Art. 129 in Vollzug ab Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes vom 14. November 2023, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Januar 2025, Art. 80 Abs. 4 und Art. 171–194 in Vollzug bis
Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes vom 14. November 2023.

## Art. 2 nGS 2024-041 {#art_2}

Qualitätssicherung und -entwicklung
1 Zuständig für die Qualitätssicherung und -entwicklung nach Art. 8 UG ist die
Rektorin oder der Rektor. Sie oder er kann eine von ihr oder ihm beauftragte Stelle
einsetzen.
2 Der Universitätsrat legt die Grundsätze und Prioritäten für Qualitätssicherung
und -entwicklung fest. Der Senatsausschuss regelt insbesondere Vorgehen, Rechte,
Pflichten und Wirkungen sowie das Verfahren zum Schutz der Persönlichkeit.

## Art. 3 {#art_3}

Bearbeitung von Personendaten
1 Die Bearbeitung von Daten von Bewerberinnen und Bewerbern für die Zulassung zur Universität nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a UG kann insbesondere Daten zur
Beurteilung ihrer Eignung umfassen.
2 Die Bearbeitung von Daten von immatrikulierten Studierenden sowie den im
Rahmen von kooperativ geführten Studiengängen an anderen Hochschulen immatrikulierten Studierenden und von weiteren Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c UG kann
insbesondere Daten zur Beurteilung ihrer Leistung, ihrer möglichen Leistungseinschränkungen und ihres Verhaltens umfassen.
3 Für die Bearbeitung von Daten von Personen im Auftragsverhältnis nach Art. 12
Abs. 1 Bst. d UG werden Art. 56–58 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20113
sachgemäss angewendet.
4 Die Bearbeitung von Daten von ehemaligen Studierenden und weiteren ehemaligen Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen nach
Art. 12 Abs. 1 Bst. e UG kann insbesondere folgende Daten umfassen:
a) Identifikationsdaten;
b) Kontaktdaten;
c) Informationen zu den absolvierten Studiengängen oder Lehrveranstaltungen.
5 Der Universitätsrat erlässt Vorschriften für den Umgang mit Personendaten an
der Universität. Dabei regelt er insbesondere Verantwortlichkeiten, Verfahren sowie die Art und Weise der Datenbearbeitung.

## Art. 4 {#art_4}

Informationssicherheit
1 Der Universitätsrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung:
a) der sicheren Bearbeitung von Informationen, für welche die Universität zuständig ist;
b) des sicheren Einsatzes der Informatikmittel der Universität.
3 sGS 143.1.
2 Er regelt dabei insbesondere:
a) Organisation;
b) Verantwortlichkeiten;
c) Sicherheitsstufen, Sicherheitsverfahren und Sicherheitsmassnahmen;
d) Klassifizierung von Informationen;
e) Zusammenarbeit mit Dritten;
f) Überprüfung.

## Art. 5 {#art_5}

Vision und Strategie
1 Der Universitätsrat erlässt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors und des Senats periodisch eine Vision und legt eine Strategie für die Universität fest.

## Art. 6 {#art_6}

Akademisches Jahr
1 Das Herbstsemester beginnt am 1. August, das Frühjahrssemester am 1. Februar.
2 Das akademische Jahr startet mit dem Herbstsemester.
II. Auftrag und Aufgaben (2.)
1. Studium (2.1.)

## Art. 7 {#art_7}

Studienvorschriften
1 Die Studienvorschriften konkretisieren die Vorgaben des Universitätsgesetzes
und dieses Erlasses im Bereich des Studiums.
2 Studienvorschriften sind insbesondere:
a) Vorschriften zur Zulassung und zum Studium;
b) Promotionsordnung;
c) Prüfungsordnungen;
d) Ausführungsbestimmungen zur Lehre;
e) Studienordnungen;
f) Studienpläne.

## Art. 8 {#art_8}

Ausbildungsstufen
1 Ausbildungsstufen sind:
a) Bachelor-Stufe, bestehend aus:
1. Assessmentjahr;
2. Bachelor-Ausbildung;
b) Master-Stufe;
c) Doktorat-Stufe.
2 Die Verantwortung für das Assessmentjahr liegt bei der Rektorin oder dem Rektor.

## Art. 9 {#art_9}

Studiengänge
1 Die Studiengänge der einzelnen Ausbildungsstufen werden als Programme
angeboten.

## Art. 10 {#art_10}

Prüfungen
1 Prüfungen an der Universität kann absolvieren, wer immatrikuliert ist oder aufgrund einer Vereinbarung mit einer anderen Bildungsstätte zum Studium zugelassen ist.
2 Die Prüfungsberechtigung oder deren Entzug kann abhängig gemacht werden
von:
a) gültiger Semestereinschreibung;
b) gültiger Kurszuteilung;
c) der Dauer des Studiums;
d) der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
e) dem Nachweis von Vorqualifikationen;
f) der Belegung einer bestimmten Anzahl Semester an der Universität;
g) der Bezahlung sämtlicher geschuldeter Gebühren.
3 Bei fehlender Prüfungsberechtigung kann nachträglich die Note aberkannt werden.
4 Prüfungsergebnisse werden von dem die Prüfung durchführenden Mitglied des
Lehrkörpers festgesetzt.
5 Einzelheiten zu den Prüfungen werden in den Prüfungsordnungen geregelt.

## Art. 11 {#art_11}

Anrechnung auswärtiger Studienleistungen
1 Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende können sich Studienleistungen
anderer Hochschulen oder vergleichbarer Institutionen anrechnen lassen, wenn
gleichwertige Voraussetzungen erfüllt sind und die Studienvorschriften die Anrechenbarkeit vorsehen.
2 Einzelheiten zur Anrechnung auswärtiger Studienleistungen werden in den Studienvorschriften geregelt.

## Art. 12 {#art_12}

Unterrichtssprache
1 Die Unterrichtssprache ist grundsätzlich Deutsch.
2 In einzelnen Lehrveranstaltungen, Studienschwerpunkten und Programmen sowie in Sprachlehrveranstaltungen kann der Unterricht in einer anderen Sprache
durchgeführt werden.
3 Die Studienvorschriften legen fest, in welcher Sprache die Lehrveranstaltungen
und Programme durchgeführt werden.

## Art. 13 {#art_13}

Akademische Grade
1 Die Universität verleiht bei erfolgreichem Abschluss des Studiums folgende akademische Grade:
a) Bachelor;
b) Master;
c) Doktorin oder Doktor.
2 Die akademischen Grade sind geschützt.
3 Einzelheiten regeln die Studienvorschriften.

## Art. 14 {#art_14}

Gaststudierende
1 Der Senatsausschuss erlässt die vom Universitätsrat zu genehmigenden Vorschriften über die Zulassung und die Rechte und Pflichten von Gaststudierenden.

## Art. 15 {#art_15}

Gasthörende
1 Der Senatsausschuss erlässt die vom Universitätsrat zu genehmigenden Vorschriften über die Stellung der Gasthörenden.
2. Forschung (2.2.)

## Art. 16 a) Allgemeine Bestimmungen (2.2.1.) {#art_16}

Grundsatz
1 Die Universität betreibt Grundlagenforschung und anwendungsorientierte Forschung.
2 Der Senat fällt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors oder der Abteilungen
den Grundsatzentscheid über die Schaffung von Forschungsschwerpunkten.
3 Die Rektorin oder der Rektor legt die Ausgestaltung der Forschungsschwerpunkte, insbesondere deren Art, das Verfahren, den Zeitpunkt und die finanzielle
Ausstattung sowie weitere Rahmenbedingungen fest und bewilligt sie im Einzelfall.

## Art. 17 b) Habilitation (2.2.2.) {#art_17}

Habilitation / Privatdozentur
1 Wer über ein Doktorat sowie über die erforderliche wissenschaftliche und didaktische Eignung verfügt, kann habilitiert werden.
2 Die Universität erteilt bei erfolgreichem Abschluss die Lehrbefugnis (venia legendi) und verleiht den Titel Privatdozentin oder Privatdozent.
3 Einzelheiten regelt die Habilitationsordnung.

## Art. 18 {#art_18}

Antrittsvorlesung
1 Die Geschäftsordnung der Abteilung kann eine Antrittsvorlesung bei Privatdozentinnen und Privatdozenten vorsehen.

## Art. 19 c) Ehrentitel (2.2.3.) {#art_19}

Ehrendoktorin oder Ehrendoktor und Ehrensenatorin
oder Ehrensenator
1 Die Universität kann für ausgezeichnete Leistungen in Wissenschaft und Praxis
die Würde einer Doktorin oder eines Doktors ehrenhalber verleihen.
2 Die Universität kann Persönlichkeiten, die sich um die Universität, Gesellschaft
oder Region besonders verdient gemacht haben, die Würde einer Ehrensenatorin
oder eines Ehrensenators verleihen.
3 Der Senatsausschuss regelt die Einzelheiten.
3. Weiterbildung (2.3.)

## Art. 20 a) Allgemeine Bestimmungen (2.3.1.) {#art_20}

Weiterbildungsprogramme
1 Weiterbildungsprogramme der Universität sind:
a) Weiterbildungsstudiengänge;
b) Weitere Weiterbildungsangebote.
2 Die Executive School bietet Weiterbildungsstudiengänge und weitere Weiterbildungsangebote an.
3 Institute und Zentren können Weiterbildungsstudiengänge und weitere Weiterbildungsangebote anbieten.
4 Die Abteilungen können weitere Weiterbildungsangebote anbieten.
5 Bieten mehrere Institute über ein Zentrum Weiterbildungsstudiengänge oder
weitere Weiterbildungsangebote an, richten sich die Organisation und die Zusammenarbeit nach den Grundsätzen der Weiterbildung und den Vorschriften zu
Zentren.

## Art. 21 {#art_21}

Vorschriften zur Weiterbildung
1 Die Vorschriften zur Weiterbildung konkretisieren die Vorgaben des Universitätsgesetzes und dieses Erlasses im Bereich der Weiterbildung.
2 Vorschriften zur Weiterbildung sind insbesondere:
a) Grundsätze der Weiterbildung;
b) Weiterbildungsstudienordnungen.

## Art. 22 {#art_22}

Finanzierung
1 Die Universität bietet Weiterbildung wenigstens kostendeckend an. Sie darf den
Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

## Art. 23 b) Weiterbildungsstudiengänge (2.3.2.) {#art_23}

Angebot
1 Die Universität bietet Weiterbildungsstudiengänge an, die zu folgenden
Abschlüssen führen:
a) Certificate of Advanced Studies (CAS);
b) Diploma of Advanced Studies (DAS);
c) Master of Advanced Studies (MAS).
2 Im Bereich der Master of Advanced Studies bietet die Universität insbesondere
folgende Abschlüsse an:
a) Master of Business Administration (MBA);
b) Executive Master of Business Administration (EMBA);
c) Executive Master (EM).
3 Die Master of Advanced Studies gelten als Titel.
4 Gemeinsame Weiterbildungsstudiengänge mit anderen Hochschulen können zu
einem gemeinsamen Abschluss führen.
5 Einzelheiten zu den Weiterbildungsstudiengängen werden in den Vorschriften
zur Weiterbildung geregelt.

## Art. 24 {#art_24}

Genehmigung
1 Neue Weiterbildungsstudiengänge können geschaffen werden, soweit sie sich
ausreichend von bereits bestehenden Weiterbildungsstudiengängen unterscheiden.
2 Die Zuständigkeiten sowie weitere Einzelheiten werden in den Grundsätzen zur
Weiterbildung geregelt.

## Art. 25 {#art_25}

Zulassung
1 Für die Zulassung ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium einer
Universität, einer Fachhochschule oder einer pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung erforderlich.
2 Der Universitätsrat kann für einzelne Weiterbildungsstudiengänge in den Vorschriften zur Weiterbildung restriktivere Zulassungsbedingungen festlegen oder
die Zulassung für weitere geeignete Bewerberinnen und Bewerber öffnen.

## Art. 26 {#art_26}

Immatrikulation
1 Weiterbildungsstudierende der Master of Advanced Studies werden nach der Zulassung immatrikuliert.
2 Die immatrikulierten Weiterbildungsstudierenden gehören der Gruppierung der
Studierenden und Doktorierenden im Sinn von Art. 42 Abs. 1 Bst. d UG an, soweit
die Universität nichts anderes regelt.

## Art. 27 {#art_27}

Unterrichtssprache
1 Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Englisch.
2 Der Unterricht kann ganz oder teilweise in anderen Sprachen durchgeführt werden.
3 Die Vorschriften zur Weiterbildung legen fest, in welcher Sprache die Weiterbildungsstudiengänge durchgeführt werden.

## Art. 28 {#art_28}

Verfügungskompetenz
1 Die akademische Direktorin oder der akademische Direktor der Executive School
verfügt in Angelegenheiten betreffend Weiterbildungsstudiengänge. Sie oder er
kann die Verfügungskompetenz an die zuständigen Direktorinnen oder Direktoren delegieren.
2 Soweit die Zuständigkeit für Weiterbildungsstudiengänge bei den Instituten liegt,
verfügt die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor.

## Art. 29 c) Weitere Weiterbildungsangebote (2.3.3.) {#art_29}

Allgemeines
1 Die Universität kann insbesondere im Rahmen von Seminaren, Tagungen und
Kursen weitere Weiterbildungsangebote anbieten.
2 Für weitere Weiterbildungsangebote können Teilnahmebestätigungen ausgestellt
werden.
3 Einzelheiten zu den jeweiligen Weiterbildungsangeboten legen die Anbietenden
der Weiterbildung nach Art. 20 dieses Erlasses im Rahmen der universitären Vorgaben selbständig fest.

## Art. 30 {#art_30}

Zulassung
1 Die Zulassung zu den weiteren Weiterbildungsangeboten richtet sich nach den
jeweiligen Vorschriften der Anbietenden der weiteren Weiterbildungsangebote
nach Art. 20 dieses Erlasses.
2 Zulassungsbeschränkungen sind möglich.
4. Dienstleistungen (2.4.)

## Art. 31 {#art_31}

Angebot
1 Die Universität erbringt Dienstleistungen, insbesondere durch Forschungs-, Expertise- und Gutachtertätigkeit.
2 Die angebotenen Dienstleistungen sind grundsätzlich entgeltlich.
5. Öffentliche Vorlesungen (2.5.)

## Art. 32 {#art_32}

Angebot und Organisation
1 Die Universität kann öffentliche Vorlesungen anbieten.
2 Öffentliche Vorlesungen haben grundsätzlich keine Zulassungsbeschränkung.
Vorbehalten bleibt eine Zulassungsbeschränkung aus organisatorischen Gründen.
3 Der Senat beschliesst die grundsätzliche Ausgestaltung des öffentlichen Programms.
4 Die erweiterte Universitätsleitung genehmigt den Plan der öffentlichen Vorlesungen, erteilt die zugehörigen Lehraufträge und nimmt die Hörendenzahlen zur
Kenntnis.
III. Universitätsorgane (3.)
1. Allgemein (3.1.)

## Art. 33 {#art_33}

Akademische Organe
1 Der Senat, der Senatsausschuss, die Rektorin oder der Rektor, die erweiterte Universitätsleitung und die Abteilungen werden als akademische Organe bezeichnet.
2. Universitätsrat (3.2.)

## Art. 34 {#art_34}

Zusammensetzung und Geschäftsordnung
1 Die Zusammensetzung des Universitätsrates richtet sich nach Art. 18 Abs. 1 UG.
2 Die Geschäfte werden in der Regel durch die Rektorin oder den Rektor vorbereitet.
3 Die Geschäftsordnung des Universitätsrates kann vorsehen, dass neben der Rektorin oder dem Rektor weitere Personen mit beratender Stimme an den Sitzungen
teilnehmen können.
4 Die Geschäftsordnung des Universitätsrates kann vorsehen, dass der Universitätsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unterstützt
wird.

## Art. 35 {#art_35}

Aufgaben und Delegation
1 Der Universitätsrat erfüllt die ihm durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach
gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.
2 Durch diesen Erlass sind insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen. Der Universitätsrat:
a) erlässt:
1. Vorschriften über die Evaluation von Lehre und Forschung;
2. Vorschriften zur wissenschaftlichen Integrität;
b) genehmigt:
1. die Habilitationsordnung;
2. die Promotionsordnung;
3. die Prüfungsordnungen;
4. die Vorschriften über die Master of Advanced Studies;
5. die Statuten der Teilkörperschaften;
6. die Satzung der Personalkommission.4
4 In Vollzug ab Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes
vom 14. November 2023, sGS 217.1.
3 Der Universitätsrat kann Aufgaben, die nicht durch Gesetz festgelegt sind, an
andere Organe der Universität delegieren.
3. Akademische Organe (3.3.)

## Art. 36 a) Senat (3.3.1.) {#art_36}

Zusammensetzung und Geschäftsordnung
1 Die Zusammensetzung des Senats richtet sich nach Art. 21 UG.
2 Der Senat legt die Anzahl der Sitze je Gruppierung im Turnus von zwei Jahren
auf den Beginn des Frühjahrssemesters mit Amtsantritt auf das darauffolgende
Herbstsemester fest.
3 Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der Vertretungen der Gruppierungen
nach Abs. 2 dieser Bestimmung fest.
4 Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor sowie die
Studiensekretärin oder der Studiensekretär mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen können. Weitere Personen können als Gäste eingeladen werden.
5 Die Geschäftsordnung des Senats gilt für andere Organe subsidiär.

## Art. 37 {#art_37}

Abstimmungen
1 Wenigstens sechs Senatsmitglieder können für bestimmte Geschäfte die Durchführung einer geheimen Abstimmung verlangen.
2 Der Senat stimmt über den Antrag auf Wahl oder Amtsenthebung von Rektorin
oder Rektor und Prorektorinnen und Prorektoren stets geheim ab.
3 Der Senat beschliesst den Antrag zur Wahl von Rektorin oder Rektor sowie Prorektorinnen und Prorektoren mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen.
In einem allfälligen zweiten Durchgang kann nur noch für die drei, in einem allfälligen dritten Durchgang nur noch für die zwei kandidierenden Personen gestimmt
werden, die im vorangegangenen Durchgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im dritten Durchgang obsiegt die kandidierende Person mit den meisten
Stimmen.

## Art. 38 {#art_38}

Aufgaben
1 Der Senat erfüllt die ihm durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt
darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.

## Art. 39 b) Senatsausschuss (3.3.2.) {#art_39}

Zusammensetzung und Geschäftsordnung
1 Die Zusammensetzung des Senatsausschusses richtet sich nach Art. 23 UG.
2 Der Senat legt die Anzahl der Sitze je Abteilung für die Gruppierung der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren im Senatsausschuss im
Verhältnis zu der Anzahl von ordentlichen und assoziierten Professuren je Abteilung im Turnus von zwei Jahren auf den Beginn des Frühjahrssemesters mit
Amtsantritt auf das darauffolgende Herbstsemester fest. Führt die mathematische
Rundung bei der Verteilung der Anzahl Sitze je Abteilung insgesamt zu einer Anzahl bei dieser Vertretung, die nicht Art. 23 Abs. 1 Bst. a UG entspricht, entscheidet das Los.
3 Die Mitglieder des Senatsausschusses werden wie folgt gewählt:
a) die Vertretungen der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren durch die Abteilungen;
b) die weiteren Vertretungen durch die jeweilige Gruppierung.
4 Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der gewählten Vertretungen nach
Abs. 3 dieser Bestimmung fest.
5 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Verwaltungsdirektorin oder
der Verwaltungsdirektor und die Studiensekretärin oder der Studiensekretär nehmen an den Sitzungen des Senatsausschusses mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsordnung kann festlegen, dass weitere Personen als Gäste an den Sitzungen
teilnehmen.

## Art. 40 {#art_40}

Aufgaben
1 Der Senatsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach
gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.
2 Durch diesen Erlass zugewiesen sind insbesondere folgende Aufgaben. Der Senatsausschuss:
a) hat die Oberaufsicht über Lehre, Forschung und Weiterbildung an der Universität;
b) erlässt die Vorschriften über Lehre, soweit dafür kein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere erlässt er:
1. die Habilitationsordnung;
2. die Promotionsordnung;
3. die Prüfungsordnungen;
4. die Studienordnungen;
5. die Studienpläne.
c) erlässt die Vorschriften über die Master of Advanced Studies und wählt deren
akademische Direktorinnen und Direktoren;
d) erlässt auf Antrag der Weiterbildungskommission die Weiterbildungsstrategie;
e) erlässt die Vorschriften über die Kommissionen;
f) verleiht die akademischen Grade an die Studierenden und Doktorierenden;
g) beschliesst über die Habilitation;
h) beaufsichtigt die Kommissionen;
i) genehmigt die Geschäftsordnungen der Abteilungen auf Antrag der Abteilung;
j) beantragt dem Universitätsrat die Festsetzung der Gebühren nach Art. 61
Abs. 1 Bst. b UG;
k) beschliesst die übrigen Gebühren.

## Art. 41 c) Rektorin oder Rektor (3.3.3.) {#art_41}

Amtsdauer
1 Die Rektorin oder der Rektor wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die Amtsdauer beginnt am 1. Februar.
2 Die Wiederwahl ist zulässig.

## Art. 42 {#art_42}

Aufgaben und Delegation
1 Die Rektorin oder der Rektor erfüllt die ihr oder ihm durch Gesetz, nach diesem
Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.
2 Durch diesen Erlass zugewiesen sind insbesondere folgende Aufgaben. Die Rektorin oder der Rektor:
a) vertritt den Senat und den Senatsausschuss sowie die übrigen akademischen
Organe und Institutionen der Universität im Universitätsrat;
b) vollzieht die Beschlüsse des Universitätsrates, des Senats, des Senatsausschusses und der erweiterten Universitätsleitung, soweit diese Aufgabe nicht anderen Organen übertragen ist;
c) orientiert den Universitätsrat, den Senat, den Senatsausschuss und die erweiterte Universitätsleitung über wichtige Belange der Universität;
d) informiert die Angehörigen der Universität;
e) koordiniert das Auftreten der Universität in der Öffentlichkeit;
f) fördert die Zusammenarbeit mit anderen Universitäten im In- und Ausland;
g) verabschiedet die mittelfristige Aufgaben-, Personal- und Finanzplanung der
Abteilungen und schliesst periodische Zielvereinbarungen mit den Abteilungen ab;
h) betreibt die mehrjährige Aufgaben-, Personal- und Finanzplanung gestützt
auf die Vision und die Strategie;
i) bereitet den Voranschlag und den Rechenschaftsbericht zuhanden des Universitätsrates vor;
j) erlässt den Stellenplan der Universität vorbehältlich der Genehmigung durch
den Universitätsrat und stellt in Personalgeschäften Anträge, soweit sie oder
er nicht selbst abschliessend zuständig ist;
k) übt das Hausrecht aus;
l) nimmt Schenkungen und Legate nach vorgängiger Konsultation der erweiterten Universitätsleitung an, soweit damit Bedingungen und Auflagen von akademischer Bedeutung verbunden sind. Vorbehalten ist die Zustimmung des
Universitätsrates, wenn die Schenkungen mit erheblichen Bedingungen und
Auflagen verbunden sind;
m) verfügt in Angelegenheiten betreffend das Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz vom 14. November 20235 unter Vorbehalt der
Zuständigkeit der erweiterten Universitätsleitung;
n) kann Delegierte einsetzen. Sie oder er legt deren Aufgaben und Kompetenzen
fest.
3 Die Rektorin oder der Rektor verantwortet die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der Universität. Sie oder er kann zu diesem Zweck allgemein verbindliche
Vorgaben für den Einsatz von Betriebsmitteln und die Organisation der Universität erlassen.
4 Die Rektorin oder der Rektor kann bestimmte Bereiche der ihr oder ihm in diesem Erlass zugewiesenen Aufgaben an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsverwaltung delegieren und Dozierende zur Erfüllung von Aufgaben beiziehen.

## Art. 43 {#art_43}

Rektorat
1 Die Zusammensetzung des Rektorates richtet sich nach Art. 27 Abs. 1 UG.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Direktorinnen und Direktoren der Prorektorate sowie weitere Angehörige der Universität mit beratender Stimme zu den
Rektoratssitzungen beiziehen.

## Art. 44 {#art_44}

Prorektorinnen und Prorektoren
1 Die Amtsdauer der Prorektorinnen und Prorektoren beträgt vier Jahre. Die
Amtsdauer beginnt am 1. Februar.
2 Die Wiederwahl ist zulässig.
3 Im Falle einer Ersatzwahl innerhalb der Amtsdauer endet die Amtszeit mit der
Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors.
5 sGS 219.1.

## Art. 45 {#art_45}

Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor
1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor übernimmt unter Beachtung der von der Rektorin oder dem Rektor festgelegten Prozesse und Vorgaben die ihr oder ihm durch Gesetz und weitere Erlasse übertragenen Aufgaben
und Verantwortlichkeiten.
2 Insbesondere erfüllt sie oder er unter Beachtung der Zuständigkeit der Abteilungen und der Teilautonomie der Institute die finanziellen, infrastrukturellen und
technischen Aufgaben der Universität.

## Art. 46 {#art_46}

Generalsekretärin oder Generalsekretär
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär übernimmt die ihr oder ihm
durch die Rektorin oder den Rektor im Rahmen der Geschäftsordnung des Rektorates zugewiesenen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.
2 Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär obliegen insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Leitung des Rechtsdienstes;
b) Geschäftsführung des Senats, des Senatsausschusses und der erweiterten Universitätsleitung;
c) Geschäftsführung des Rektorates und des Universitätsrates, sofern dies in der
jeweiligen Geschäftsordnung vorgesehen ist.

## Art. 47 {#art_47}

Studiensekretärin oder Studiensekretär
1 Die Studiensekretärin oder der Studiensekretär erfüllt die Aufgaben, die ihr oder
ihm nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen erteilt werden.
2 Die Studiensekretärin oder der Studiensekretär ist operativ für den Studien- und
Lehrbetrieb zuständig.
3 Sie oder er verfügt in Angelegenheiten der Studien- und Prüfungsadministration
und kann im Rahmen der Vorgaben der Universität Weisungen erteilen.

## Art. 48 d) Erweiterte Universitätsleitung (3.3.4.) {#art_48}

Zusammensetzung und Geschäftsordnung
1 Die Zusammensetzung der erweiterten Universitätsleitung richtet sich nach
Art. 30 UG.
2 Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der Vertretungen der Gruppierungen
der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Studierenden und Doktorierenden sowie des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals fest.
3 Die erweiterte Universitätsleitung kann weitere Angehörige der Universität mit
beratender Stimme beiziehen.

## Art. 49 {#art_49}

Aufgaben und Delegation
1 Die erweiterte Universitätsleitung erfüllt die ihr durch Gesetz, nach diesem Erlass
oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.
2 Nach diesem Erlass zugewiesen sind insbesondere folgende Aufgaben. Die erweiterte Universitätsleitung:
a) erlässt Vorschriften über die Akkreditierung der Vereinigungen mit Bezug zur
Universität;
b) erlässt Vorschriften betreffend die Stellung der emeritierten Mitglieder der
Dozierendenschaft;
c) erteilt oder entzieht die Akkreditierung als Vereinigungen mit Bezug zur Universität.

## Art. 50 e) Abteilungen (3.3.5.) {#art_50}

Bestand
1 Die Universität führt folgende Abteilungen (Schools):
a) Betriebswirtschaftliche Abteilung (School of Management);
b) Finanzwirtschaftliche Abteilung (School of Finance);
c) Volkswirtschaftliche und Politikwissenschaftliche Abteilung (School of Economics and Political Science);
d) Rechtswissenschaftliche Abteilung (Law School);
e) Kultur- und sozialwissenschaftliche Abteilung (School of Humanities and Social Sciences);
f) Abteilung für Informatik (School of Computer Science).

## Art. 51 {#art_51}

Zielvereinbarungen
1 Der vom Universitätsrat genehmigte Grundauftrag in Lehre und Forschung wird
periodisch in einer Zielvereinbarung der Rektorin oder des Rektors mit der Abteilung konkretisiert. Die mittelfristige Aufgaben- und Finanzplanung der Abteilung
wird dabei berücksichtigt. Die Zielvereinbarung sieht zur Erfüllung bestimmter
Aufgaben ein Budget vor, über das die Abteilung verfügen kann.
2 Der Universitätsrat nimmt die Zielvereinbarungen zur Kenntnis.
3 Die Abteilungen erstatten der Rektorin oder dem Rektor periodisch Bericht über
die Erfüllung der Zielvereinbarung und über die Verwendung des eigenen Budgets.

## Art. 52 {#art_52}

Organe
1 Organe der Abteilungen sind:
a) die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher (Dean);
b) die Abteilungsversammlung.
2 Die Amtsdauer der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers beträgt
zwei Jahre. Sie beginnt am 1. Februar.
3 Die Abteilungen können in der Geschäftsordnung einen Ausschuss als Organ
vorsehen.

## Art. 53 {#art_53}

Zusammensetzung der Abteilungsversammlung
1 Der Abteilungsversammlung gehören an:
a) die ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren der Abteilung;
b) eine angemessene Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden. Die Geschäftsordnung der Abteilung legt die Zahl der jeweiligen
Vertretungen fest. Sie entspricht für die Fortgeschrittenen Forschenden und
Lehrenden wenigstens 20 Prozent und für die Studierenden und Doktorierenden wenigstens 10 Prozent der Zahl der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren der Abteilung;
c) weitere Mitglieder nach Geschäftsordnung der Abteilung.
2 Die Abteilungsversammlung kann weitere Angehörige der Universität mit beratender Stimme beiziehen.

## Art. 54 {#art_54}

Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungsversammlung
1 Die Abteilungsversammlung:
a) beschliesst im Rahmen der Vorgaben der Universität die Aufgaben- und Finanzplanung, die Zielvereinbarung und die Leistungsvereinbarungen;
b) regelt die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel;
c) überweist dem Senatsausschuss die Wahl- und Beförderungsanträge;
d) behandelt die Personalgeschäfte der Abteilung;
e) führt das Habilitationsverfahren nach der Habilitationsordnung durch und
stellt dem Senatsausschuss Antrag;
f) bestimmt die Lehrprogramme;
g) nimmt eine Gesamtevaluation der Forschungsleistung vor;
h) behandelt allgemeine Fragen der Abteilung.

## Art. 55 {#art_55}

Geschäftsordnung
1 Die Abteilungen erlassen je eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung der
Organisation. Die Geschäftsordnung kann die Schaffung von Departementen vorsehen.
2 Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der Vertretungen der Gruppierungen
nach Art. 53 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses fest.

## Art. 56 {#art_56}

Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungsvorsteherin oder
des Abteilungsvorstehers
1 Die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher leitet die Abteilung.
2 Insbesondere:
a) verantwortet sie oder er die Erarbeitung, Umsetzung und Erfüllung der Zielvereinbarung und der Leistungsvereinbarungen sowie der mittelfristigen Aufgaben- und Finanzplanung der Abteilung;
b) verantwortet sie oder er die Erarbeitung und Umsetzung der mittelfristigen
Lehrstuhl- und Personalplanung;
c) bestimmt sie oder er im Rahmen der Abteilungsbeschlüsse über die der Abteilung zur Verfügung stehenden Ressourcen und beaufsichtigt deren Verwendung;
d) trägt sie oder er die Verantwortung für die Personalentwicklung der Abteilung, einschliesslich der Nachwuchsförderung;
e) koordiniert sie oder er den Lehrbetrieb der Abteilung in sachlicher und personeller Hinsicht;
f) bespricht sie oder er das Vorgehen im Falle von offenkundig ungenügenden
Leistungen von Dozierenden mit der Rektorin oder dem Rektor;
g) hat sie oder er den Vorsitz in der Abteilungsversammlung und in einem allfälligen Abteilungsausschuss;
h) vertritt sie oder er die Abteilung in den gesamtuniversitären Organen und
nach aussen;
i) ist sie oder er zusammen mit den jeweiligen Programmleitungen verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung der von der Abteilung verantworteten Programme.
3 Die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher ist für alle abteilungsinternen Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
4 Die Geschäftsordnung der Abteilung kann die Delegation einzelner Aufgaben
der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers an weitere Personen vorsehen.

## Art. 57 {#art_57}

Programme
1 Die Programme sind einer Abteilung zugeordnet.
2 Wahl und Kompetenzen der Programmverantwortlichen werden von der Abteilung in der Geschäftsordnung festgelegt. Es können Programmkommissionen vorgesehen werden.
3 Ist in der Geschäftsordnung nichts festgelegt oder wird keine Programmverantwortliche oder kein Programmverantwortlicher gewählt, amtet der Abteilungsvorstand als Programmverantwortliche oder Programmverantwortlicher.
IV. Angehörige der Universität (4.)
1. Allgemeine Bestimmungen (4.1.)

## Art. 58 {#art_58}

Weitere Personen
1 In Ergänzung zu den Angehörigen der Universität nach Art. 42 Abs. 1 Bst. a–f
UG sind auch folgende Personen Angehörige der Universität:
a) Lehrbeauftragte der Weiterbildung;
b) Sprachlehrpersonen;
c) weitere Mitwirkende in der Lehre;
d) die immatrikulierten Weiterbildungsstudierenden;
e) die an einer anderen Hochschule im Rahmen eines Joint Programms immatrikulierten Studierenden.

## Art. 59 {#art_59}

Benutzungsrecht
1 Angehörige der Universität haben im Rahmen der geltenden Vorschriften das
Recht, zu Universitätszwecken die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Grundstücke der Universität zu benutzen und dort Versammlungen abzuhalten.
2 Die erweiterte Universitätsleitung erlässt Benutzungsvorschriften.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann ein zeitlich beschränktes Benutzungsverbot
erlassen, wenn jemand die Ordnung der Universität stört.

## Art. 60 {#art_60}

Akkreditierung von Vereinigungen
1 Vereinigungen von Angehörigen der Universität, die mit Namen oder Zweck auf
die Universität Bezug nehmen, bedürfen der Akkreditierung der erweiterten Universitätsleitung.
2 Die erweiterte Universitätsleitung erlässt Vorschriften über die Akkreditierung.

## Art. 61 {#art_61}

Geheimhaltung
1 Mitglieder von Organen und Kommissionen der Universität halten Tatsachen
geheim, die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 20146.
2 Die Geheimhaltungspflicht dauert nach dem Ausscheiden aus dem Organ oder
der Kommission fort.
3 Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gilt auch im
Rahmen von Anstellungs- oder Auftragsverhältnissen mit der Universität sowie
für auswärtige Mitglieder universitärer Organe und Kommissionen.

## Art. 62 {#art_62}

Urheberrechtlich geschützte Werke
1 Die Rechte der Angehörigen der Universität an urheberrechtlich geschützten
Werken stehen der Urheberin oder dem Urheber zu, soweit darüber keine andere
Ordnung getroffen ist oder soweit diese nicht vertraglich an die Universität übertragen worden sind.
2 In jedem Fall behalten die Angehörigen der Universität das Recht, als Urheberin
oder Urheber genannt zu werden.
3 Einkünfte aus der Verwertung der Urheberrechte stehen der Urheberin oder dem
Urheber zu. Bei der Verwertung von Werken, deren Rechte der Universität zustehen, wird die Urheberin oder der Urheber angemessen beteiligt.
4 Die Rektorin oder der Rektor legt die angemessene Abgeltung der Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur fest.
5 Der Senatsausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
6 Für im Rahmen des Anstellungsverhältnisses oder im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten der Studierenden entwickelte Computerprogramme ist die Universität allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt. Die Universität kann solche Programme unter einer Open-Source-Lizenz veröffentlichen.
6 sGS 140.2.

## Art. 63 {#art_63}

Diensterfindungen
1 Die Rechte an Erfindungen, die Angehörige der Universität im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gemacht haben, stehen der Universität zu (Diensterfindungen). Die Universität kann diese im Rahmen von Forschungskooperationen an
Dritte abtreten. In diesem Fall behält sie das Recht, die Diensterfindung bei Bedarf
unentgeltlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.
2 Erfindungen, die Studierende und Doktorierende im Rahmen von studentischen
Arbeiten gemacht haben, werden wie Diensterfindungen behandelt.
3 Die Universität beteiligt die Erfinderin oder den Erfinder angemessen am
Gewinn. Die Rektorin oder der Rektor legt die Höhe der Gewinnbeteiligung im
Einzelfall fest.
4 Diensterfindungen werden möglichst rasch der von der Rektorin oder dem Rektor bestimmten Stelle gemeldet.
5 Die Patentanmeldung erfolgt durch die Universität. Sofern die Universität auf
eine Patentanmeldung verzichtet, kann die Rektorin oder der Rektor die Rechte
der Universität an der Diensterfindung schriftlich und in der Regel unentgeltlich
an die Erfinderin oder den Erfinder abtreten.
6 Der Universitätsrat kann auf Antrag des Senatsausschusses ausführende Bestimmungen erlassen.
2. Lehrkörper (4.2.)

## Art. 64 {#art_64}

Zusammensetzung
1 Mitglieder des Lehrkörpers sind:
a) Dozierende, nämlich:
1. ordentliche Professorinnen und Professoren;
2. assoziierte Professorinnen und Professoren;
3. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren;
4. ständige Dozierende;
b) Lehrbeauftragte;
c) Sprachlehrpersonen;
d) weitere Mitwirkende in der Lehre.

## Art. 65 {#art_65}

Zugehörigkeit
1 Die Dozierenden nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses und die Lehrbeauftragten nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses:
a) gehören einer Abteilung an. Über die Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen
sowie in Zweifelsfällen entscheidet die erweiterte Universitätsleitung;
b) gehören zusätzlich der School of Medicine an, wenn sie auch in der Ausbildung in Humanmedizin tätig sind;
c) gehören nur der School of Medicine an, wenn sie ausschliesslich in der Ausbildung in Humanmedizin tätig sind.
2 Die Sprachlehrpersonen nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses und die weiteren Mitwirkenden in der Lehre nach Art. 64 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses gehören
keiner Abteilung an.

## Art. 66 {#art_66}

Entwicklung und Evaluation
1 Die Dozierenden und Lehrbeauftragten unterstützen im Rahmen der Personalentwicklung die periodische Überprüfung ihrer Leistungen durch die Universität.
2 Sie tragen zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung bei.

## Art. 67 {#art_67}

Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Lehre
1 Die Mitglieder des Lehrkörpers bilden die Studierenden aus. Sie bemühen sich
um eine hohe Qualität der Lehre, die dem Stand der Forschung in ihrem Fachgebiet Rechnung trägt.
2 Sie führen persönlich die ihnen übertragenen Lehrveranstaltungen gemäss den
Anforderungen der Lehrprogramme durch, nehmen die vorgeschriebenen Prüfungen ab und beurteilen die in ihrem Lehr- und Forschungsgebiet eingereichten
wissenschaftlichen Arbeiten.
3 Ordentliche und assoziierte Professorinnen und Professoren sowie weitere durch
den Universitätsrat zu bezeichnende Dozierende betreuen überdies Studierende
der Doktorat-Stufe und begutachten Dissertationen. Die Rektorin oder der Rektor
kann diese Aufgaben auch den übrigen Dozierenden übertragen.

## Art. 68 {#art_68}

Titel
a) Grundsatz
1 Mitglieder des Lehrkörpers können als Titel führen:
a) ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor (Full Professor);
b) assoziierte Professorin oder assoziierter Professor (Associate Professor);
c) Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (Assistant Professor);
d) Titularprofessorin oder Titularprofessor (Affiliate Professor);
e) Ständige Dozentin oder Ständiger Dozent (Senior Lecturer);
f) Gastprofessorin oder Gastprofessor (Visiting Professor);
g) Honorarprofessorin oder Honorarprofessor (Honorary Professor);
h) Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter für [Fachgebiet] an der Universität
St.Gallen (Adjunct Lecturer for [field]).
2 Der Universitätsrat kann auf Antrag des Senats weitere Titel vorsehen.
3 Die erweiterte Universitätsleitung kann ausführende Bestimmungen betreffend
die Titelführung erlassen.
4 Der Titelschutz richtet sich nach dem Gesetz über die privaten Hochschulen und
den Titelschutz vom 14. November 20237.

## Art. 69 {#art_69}

b) Erwerb, Aberkennung und Wirkung
1 Ordentliche und assoziierte Professorinnen und Professoren sowie Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren erhalten ihre Titel mit der Wahl.
2 Lehrbeauftragte erhalten ihre Titel mit der Erteilung ihres Lehrauftrags.
3 Die übrigen Titel verleiht der Senatsausschuss.
4 Die Verleihung des Titels verändert die Anstellungsbedingungen nicht.
5 Titel können insbesondere aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für den
Titel nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Titels
die Interessen oder das Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise gefährdet.

## Art. 70 {#art_70}

c) Dauer der Titelberechtigung
1 Titel werden für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrkörper geführt, soweit
dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

## Art. 71 {#art_71}

d) Emeritierung
1 Inhaberinnen und Inhaber eines Professorinnen- oder Professorentitels, die in
den Ruhestand treten oder wegen Invalidität in den Ruhestand treten, führen den
bisherigen Titel mit dem Zusatz «emeritiert» («em.»).

## Art. 72 {#art_72}

e) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
1 Professorinnen und Professoren, die vor Erreichen der Altersgrenze als Dozierende ausgeschieden sind, können mit Wirkung auf Lebenszeit zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren ernannt werden, wenn besondere Gründe die
Belassung des Titels rechtfertigen.
7 sGS 219.1.
2 Zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können auch Persönlichkeiten ernannt werden, die einen langjährigen und erfolgreichen ausseruniversitären Leistungsausweis vorweisen können und:
a) in ihrer Tätigkeit einen wissenschaftlichen Bezug aufweisen und an der Universität eine längerfristige Lehrtätigkeit übernehmen oder
b) in besonders verantwortlicher Stellung in der Praxis tätig waren oder sind und
eine gesamtuniversitäre Aufgabe an der Universität wahrnehmen.
3 Der Titel nach Abs. 2 dieser Bestimmung:
a) fällt dahin, wenn die Tätigkeit an der Universität für mehr als zwei Jahre unterbrochen wird;
b) kann mit Wirkung auf Lebenszeit verliehen werden, wenn die Tätigkeit ununterbrochen mehr als acht Jahre gedauert hat.

## Art. 73 {#art_73}

f) Titularprofessorinnen und Titularprofessoren
1 Zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor kann ernannt werden:
a) wer sich als Privatdozentin oder Privatdozent durch mehrjährige erfolgreiche
Lehrtätigkeit an der Universität und durch wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet hat;
b) wer sich als nicht habilitiertes Mitglied des Lehrkörpers durch gleichwertige
wissenschaftliche Leistungen oder durch langjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit
an der Universität ausgezeichnet hat.
2 Erteilt die Universität einer Titularprofessorin oder einem Titularprofessor während fünf Jahren keinen Lehrauftrag, erlischt das Recht, den Titel zu führen.
3 Bei Berufung auf eine Professur an einer anderen Hochschule erlischt das Recht,
den Titel zu führen.

## Art. 74 {#art_74}

g) Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
1 An einer anderen Hochschule als Dozierende tätige Lehrbeauftragte können für
die Dauer der Lehrverpflichtung zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren ernannt werden.
2 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sind berechtigt, ihren Titel auch jeweils
für die Dauer künftiger, von der erweiterten Universitätsleitung genehmigter
Lehraufträge zu führen, solange die Voraussetzungen für die Titelvergabe erfüllt
sind und die betroffene Abteilung nichts anderes beantragt.
3. Dozierende (4.3.)

## Art. 75 a) Allgemeine Bestimmungen (4.3.1.) {#art_75}

Allgemeine Wahlbestimmungen
1 Die Besetzung von Dozierendenstellen erfolgt in der Regel in einem wettbewerblichen Verfahren.
2 Dozierendenstellen können durch Berufung oder Beförderung besetzt werden.
3 Ordentliche und assoziierte Professuren sowie ständige Dozenturen können in
begründeten Ausnahmefällen durch Direktberufung besetzt werden. Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Direktberufung.
4 Für jede zu besetzende Stelle erlässt die Abteilung ein von der Rektorin oder dem
Rektor zu genehmigendes Stellenprofil.
5 Voraussetzung der Wählbarkeit als Dozierende sind unter Berücksichtigung der
Anforderungen an die zu besetzende Stelle die von den Abteilungen vorgegebenen
Eintrittskriterien gemäss Stellenprofil.
6 Bei der Festlegung der Voraussetzungen sind folgende Minimalanforderungen zu
berücksichtigen:
a) als ordentliche Professorin oder Professor ist wählbar, wer habilitiert oder wer
gleichwertig ausgewiesen ist sowie über langjährige erfolgreiche Lehrerfahrung verfügt;
b) als assoziierte Professorin oder Professor ist wählbar, wer habilitiert ist oder
eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung aufweist sowie über langjährige
erfolgreiche Lehrerfahrung verfügt;
c) als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor ist wählbar, wer über eine
durch Promotion abgeschlossene akademische Ausbildung verfügt und eine
wissenschaftliche Laufbahn anstrebt;
d) als ständige Dozentin oder Dozent ist wählbar, wer über eine durch Promotion abgeschlossene akademische Ausbildung sowie über erfolgreiche Lehrerfahrung verfügt und hauptsächlich in der Lehre tätig sein wird.

## Art. 76 {#art_76}

Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Forschung
1 Die Dozierenden fördern ihr Fachgebiet durch hochstehende Forschung und beteiligen sich am wissenschaftlichen Dialog mit den führenden Vertretungen in ihrem Fachgebiet.
2 In besonderen Fällen kann die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit
den Betroffenen die Forschungsverpflichtung aufgrund der Übernahme von Aufgaben in der Lehre oder Selbstverwaltung reduzieren.

## Art. 77 {#art_77}

Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Selbstverwaltung
1 Die Dozierenden beteiligen sich aktiv an der akademischen Selbstverwaltung. Sie
wirken an der strategischen Entwicklung der Universität, in Ausschüssen, Organen und Kommissionen mit.
2 Die Rektorin oder der Rektor und die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher können Dozierende mit Gutachten über Fragen aus dem Fachbereich beauftragen.

## Art. 78 {#art_78}

Umfang der Lehrverpflichtung (Deputat)
1 Der Universitätsrat erlässt allgemeine Vorschriften zum Umfang der Lehrverpflichtung (Deputat). Diese sowie der Wahlbeschluss bestimmen den Umfang der
Lehrverpflichtung im Einzelfall.
2 Die Lehrverpflichtung kann auch durch Wahrnehmung von Aufgaben in der
Selbstverwaltung erfüllt werden. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über
den Umfang der Deputatsanrechnung.
3 Zur Förderung ausgezeichneter Forschungsleistungen oder zur Wahrnehmung
ausserordentlicher Entwicklungsaufgaben kann die Rektorin oder der Rektor die
Lehrverpflichtung teilweise reduzieren. Deputatsentlastungen für einen Zeitraum
länger als vier Jahre von ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren regelt der Universitätsrat. Deputatsentlastungen für einen Zeitraum länger
als vier Jahre der übrigen Dozierenden regelt die erweiterte Universitätsleitung.
4 In besonderen Fällen kann die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit
den Betroffenen die ordentliche Lehrverpflichtung erhöhen, wenn sich einzelne
Dozierende vorwiegend in der Lehre engagieren.

## Art. 79 {#art_79}

Lehrstuhlvertretung und Vertretung
1 Bei Vakanz einer ordentlichen Professur kann eine Lehrstuhlvertretung und bei
den übrigen Dozierenden eine Vertretung eingesetzt werden. Als Vakanzen gelten
insbesondere die Rektoratsübernahme, die Emeritierung, die krankheitsbedingte
längere Abwesenheit und der unbezahlte Urlaub.
2 Der Senatsausschuss entscheidet über die Lehrstuhlvertretungen und die erweiterte Universitätsleitung über die Vertretungen. Der Senatsausschuss genehmigt
auf Antrag der erweiterten Universitätsleitung den Lehrauftrag für die Lehrstuhlvertretungen und die Abteilungen beschliessen den Lehrauftrag für die Vertretungen. Die Lehrstuhlvertretungen und die Vertretungen tragen ihren angestammten
Titel.
3 Die Aufgaben der Lehrstuhlvertretungen und der Vertretungen entsprechen
grundsätzlich denjenigen der zu vertretenden Professur oder Dozentur. Sie werden für die Lehrstuhlvertretungen in einem vom Senatsausschuss zu beschliessenden Pflichtenheft und für die Vertretungen in einem durch die Abteilung zu beschliessenden Pflichtenheft festgehalten.

## Art. 80 {#art_80}

Anspruch auf Forschungssemester
1 Dozierende mit einem dauernden Beschäftigungsgrad von 50 Prozent und mehr
sind grundsätzlich berechtigt, innerhalb von jeweils sieben Jahren besoldet während eines Semesters von Lehrveranstaltungen, Prüfungen sowie akademischer
Selbstverwaltung befreit zu werden, um sich vermehrt wissenschaftlichen Aufgaben zu widmen.
2 Die Übernahme der Funktion als Rektorin oder Rektor, Prorektorin oder Prorektor oder Abteilungsvorsteherin oder Abteilungsvorsteher berechtigt nach einer
Amtsdauer von vier Jahren zum Bezug eines zusätzlichen Forschungssemesters,
nach einer Amtsdauer von acht Jahren zum Bezug eines weiteren Forschungssemesters.
3 Der Universitätsrat kann zur Förderung der Forschung die Gewährung ausserplanmässiger Forschungssemester vorsehen oder die Berechtigung zu einem Forschungssemester von den gezeigten Lehr- und Forschungsanstrengungen abhängig machen.
4 Er kann im Weiteren zusätzliche Forschungssemester für Institutsleiterinnen und
Institutsleiter vorsehen. Die Finanzierung zusätzlicher Forschungssemester hat
durch selbsterwirtschaftete Mittel der Institute zu erfolgen.8
5 Bei der zeitlichen Festsetzung der Forschungssemester werden die Interessen der
Universität berücksichtigt.
6 Der Universitätsrat regelt Einzelheiten.

## Art. 81 {#art_81}

Bezug von Forschungssemestern
1 Forschungssemester sind der Rektorin oder dem Rektor frühzeitig zu beantragen;
sie werden vom Universitätsrat bewilligt.
8 Fassung gemäss Zirkulationsbeschluss des Universitätsrates vom 1. Oktober 2024, in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
2 Kann die Periode von sieben Jahren nicht mehr vollständig erfüllt werden, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Gewährung eines Forschungssemesters.
Wird das Anstellungsverhältnis vor Ablauf der Anspruchsperiode aufgelöst, wird
das während des bereits bezogenen Forschungssemesters bezahlte Salär anteilsmässig zurückerstattet. Der Universitätsrat entscheidet im Einzelfall auf Antrag
der Rektorin oder des Rektors.
3 Die Absolventin oder der Absolvent eines Forschungssemesters erstattet der Rektorin oder dem Rektor zuhanden des Universitätsrates Bericht über ihre oder seine
Aktivitäten und die erzielten Ergebnisse.
4 Der Universitätsrat regelt Einzelheiten.

## Art. 82 b) Ordentliche Professur (4.3.2.) {#art_82}

Wahl
1 Für die Wahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors
durch den Universitätsrat auf Antrag des Senatsausschusses nach Art. 20
Abs. 2 Bst. g Ziff. 3 UG macht die Abteilung den entsprechenden Wahlvorschlag.

## Art. 83 {#art_83}

Besondere Aufgaben und Kompetenzen
1 Die ordentlichen Professorinnen und Professoren tragen die Hauptverantwortung in Lehre und Forschung.
2 Sie entwickeln ihre Professur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Universität, ihrer Abteilung und der Lehrgänge, in denen sie unterrichten.
3 Sie nehmen ihre Führungsverantwortung in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung wahr.
4 Sie fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und entwickeln ihren Fachbereich.

## Art. 84 {#art_84}

Antrittsvorlesung
1 Die ordentlichen Professorinnen und Professoren halten eine öffentliche Antrittsvorlesung. Diese findet in der Regel innert eines Jahres nach Amtsantritt statt.
2 Bei Beförderungen kann auf die öffentliche Antrittsvorlesung verzichtet werden.

## Art. 85 c) Assoziierte Professur (4.3.3.) {#art_85}

Wahl
1 Für die Wahl einer assoziierten Professorin oder eines assoziierten Professors
durch den Universitätsrat auf Antrag des Senatsausschusses nach Art. 20
Abs. 2 Bst. g Ziff. 3 UG macht die Abteilung den entsprechenden Wahlvorschlag.

## Art. 86 {#art_86}

Besondere Aufgaben und Kompetenzen
1 Die assoziierten Professorinnen und Professoren entwickeln ihre Professur unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse der Universität, ihrer Abteilung und der Lehrgänge, in denen sie unterrichten.
2 Sie nehmen ihre Führungsverantwortung in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung wahr.
3 Sie fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und entwickeln ihren Fachbereich.

## Art. 87 {#art_87}

Antrittsvorlesung
1 Die assoziierten Professorinnen und Professoren halten eine öffentliche Antrittsvorlesung. Diese findet in der Regel innert eines Jahres nach Amtsantritt statt.

## Art. 88 d) Assistenzprofessur (4.3.4.) {#art_88}

Wahl
1 Die Wahl durch den Senatsausschuss nach Art. 24 Abs. 1 Bst. f UG erfolgt auf
Antrag der Abteilung.

## Art. 89 {#art_89}

Besondere Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren entwickeln ihre Professur
gemäss den Kriterien der Abteilung.

## Art. 90 e) Ständige Dozentur (4.3.5.) {#art_90}

Wahl
1 Die Wahl durch den Senatsausschuss nach Art. 24 Abs. 1 Bst. f UG erfolgt auf
Antrag der Abteilung.

## Art. 91 {#art_91}

Besondere Aufgaben und Kompetenzen
1 Die ständigen Dozierenden entwickeln ihre Dozentur gemäss den Kriterien der
Abteilung.
4. Lehrbeauftragte (4.4.)

## Art. 92 {#art_92}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Lehrbeauftragte wirken in der Lehre mit. Sie decken Lehrangebote gemäss den
Vorgaben der Abteilung ab.
2 Sie führen persönlich die ihnen übertragenen Lehrveranstaltungen gemäss den
Anforderungen der Lehrprogramme durch.

## Art. 93 {#art_93}

Umfang der Lehrverpflichtung (Deputat)
1 Die Lehraufträge werden durch die Abteilungen befristet für ein oder mehrere
Semester erteilt und durch die erweiterte Universitätsleitung genehmigt.
2 Der Umfang der Lehrverpflichtung wird durch den Wahlbeschluss oder in einem
mehrjährigen Rahmenvertrag festgelegt.

## Art. 94 {#art_94}

Wählbarkeit sowie Rechte und Pflichten
1 Der Senatsausschuss erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung der Lehraufträge sowie die Rechte und Pflichten der Lehrbeauftragten.
5. Lehrbeauftragte der Weiterbildung (4.5.)

## Art. 95 {#art_95}

Wählbarkeit
1 Die erweiterte Universitätsleitung kann auf Antrag der Weiterbildungskommission den Titel Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter der Weiterbildung verleihen.
2 Die Grundsätze der Weiterbildung regeln die Voraussetzungen für die Vergabe
des Titels.
6. Sprachlehrpersonen und weitere Mitwirkende in der Lehre (4.6.)

## Art. 96 {#art_96}

Rechtsstellung
1 Die Universität setzt bei Sprachunterricht Sprachlehrpersonen ein.
2 Der Senatsausschuss kann für die Unterstützung der Lehre weitere Kategorien
von Mitwirkenden in der Lehre vorsehen.
3 Das Personalreglement regelt die Rechte und Pflichten der Sprachlehrpersonen
und der weiteren Mitwirkenden in der Lehre.
7. Studierende und Doktorierende (4.7.)

## Art. 97 {#art_97}

Akademischer Sportverband
1 Die immatrikulierten Studierenden und Doktorierenden sind Mitglieder des
Akademischen Sportverbandes St.Gallen.
2 Der Beitrag der Studierenden und Doktorierenden wird mit der Semestergebühr
erhoben.
8. Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen (4.8.)

## Art. 98 {#art_98}

Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen
1 Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sind:
a) immatrikulierte Gaststudierende;
b) Gasthörende;
c) immatrikulierte Weiterbildungsstudierende;
d) weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung.
V. Institute, Institute mit besonderem Auftrag oder
gesamtuniversitären Aufgaben und Zentren (5.)
1. Institute (5.1.)

## Art. 99 a) Allgemeine Bestimmung (5.1.1.) {#art_99}

Autonomie
1 Institute sind im Rahmen der Vorgaben der Universität in Lehre, Forschung,
Weiterbildung, der Erbringung von Dienstleistungen und in der Mittelverwendung frei.

## Art. 100 {#art_100}

Finanzen
1 Institute werden nach kaufmännischen Grundsätzen langfristig selbsttragend geführt.
2 Der Universitätsrat kann Beiträge sprechen und diese mit Auflagen verbinden.

## Art. 101 {#art_101}

Rechnungslegung
1 Institute führen grundsätzlich als Teil der Jahresrechnung der Universität eigene
Rechnungen nach den für die Universität geltenden Vorgaben.
2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

## Art. 102 {#art_102}

Zeichnungsbefugnis und Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung
1 Institute geben sich im Rahmen der Vorgaben der Rektorin oder des Rektors eine
Kompetenzordnung.
2 Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung der Institute bedürfen im Rahmen
der Vorgaben der Universität der vorgängigen Prüfung und Freigabe durch die zuständigen Stellen.

## Art. 103 {#art_103}

Aufsicht und Weisungsbefugnis
1 Institute unterstehen nach Art. 26 Abs. 2 Bst. f UG der Aufsicht der Rektorin
oder des Rektors. Sie oder er:
a) führt den regelmässigen Austausch mit den Instituten;
b) genehmigt:
1. die Jahresrechnung;
2. die Institutsleitendenzulagen;
3. die Kompetenzordnung der Institute;
c) nimmt das Budget zur Kenntnis;
d) kann den Instituten zur Wahrnehmung der Aufsicht einzeln oder gesamthaft
in den Bereichen Organisation, Geschäftsführung und Betrieb Richtlinien
oder Weisungen erteilen, soweit dies für die Zweckerfüllung und für die effiziente und effektive Gesamtführung der Universität erforderlich ist;
e) kontrolliert die Erfüllung zentraler Vorgaben der Universität;
f) stellt dem Universitätsrat Antrag im Falle einer Gründung, Auflösung oder
Splittung von Instituten;
g) kann bei schwerwiegenden Verstössen eine Ersatzverwaltung einsetzen, die
vom Universitätsrat zu genehmigen ist. Bei Dringlichkeit erfolgt eine nachträgliche Genehmigung des Universitätsrates;
h) trifft weitere im Rahmen der Aufsicht notwendige Massnahmen.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Aufsicht oder das Weisungsrecht ganz
oder teilweise an Mitglieder des Rektorates delegieren. Die Aufsicht kann auch
den dafür vorgesehenen Stellen übertragen werden.

## Art. 104 b) Institutsleitung (Direktion) (5.1.2.) {#art_104}

Wahl und Zusammensetzung
1 Die Wahl der Mitglieder der Direktion richtet sich nach Art. 20 Abs. 2 Bst. l
Ziff. 4 und Art. 24 Abs. 1 Bst. e UG.
2 Die Direktion besteht aus mehreren Direktorinnen oder Direktoren. Ihr gehören
immer wenigstens zwei ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren an. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über begründete Ausnahmen.
3 Ständige Dozierende können in begründeten Fällen mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors Mitglied der Direktion sein.
4 Die Direktion bestimmt aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Direktorin oder
einen geschäftsführenden Direktor, die oder der das Institut gegenüber der Universität und nach aussen vertritt.

## Art. 105 {#art_105}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Direktion leitet das Institut. Sie:
a) ist verantwortlich für die Strategie und das Arbeitsprogramm des Instituts;
b) führt die laufenden Geschäfte des Instituts;
c) erstellt und verantwortet das Budget und die Jahresrechnung des Instituts;
d) beantragt dem Senatsausschuss in Absprache mit der Rektorin oder dem Rektor die Wahl der Mitglieder der Direktion.
2 Weitere Aufgaben und Kompetenzen können in den Institutssatzungen definiert
werden.

## Art. 106 c) Beirat (5.1.3.) {#art_106}

Zusammensetzung
1 Die Zusammensetzung des Beirates richtet sich nach den Institutssatzungen.
2 Als Mitglieder des Beirates sind Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft,
Politik oder öffentlichen Institutionen wählbar.
3 Die Rektorin oder der Rektor wählt auf Vorschlag der Direktion die Mitglieder
des Beirates.

## Art. 107 {#art_107}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Der Beirat dient als fachlich-beratendes Sounding Board der Institute.
2 Die Institutssatzungen legen den Aufgabenbereich des Beirates fest.

## Art. 108 d) Institutsleitendenkonferenz (5.1.4.) {#art_108}

Zusammensetzung
1 Der Institutsleitendenkonferenz gehören an:
a) die Rektorin oder der Rektor oder ein oder mehrere von ihr oder ihm delegierte Mitglieder des Rektorates;
b) je ein Mitglied der Direktion der Institute.
2 Weitere Mitglieder der Direktionen der Institute können mit beratender Stimme
an den Sitzungen der Institutsleitendenkonferenz teilnehmen.
3 Die Institutsleitendenkonferenz wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten
für eine Amtsdauer von zwei Jahren.

## Art. 109 {#art_109}

Zweck
1 Die Institutsleitendenkonferenz dient der Aussprache über gemeinsame Anliegen
und insbesondere dem Zweck der Koordination.
2 Sie hat grundsätzlich den Charakter einer Vernehmlassungsinstanz.
2. Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben (5.2.)

## Art. 110 a) School of Medicine (5.2.1.) {#art_110}

Zuständigkeiten, Organisation und Aufgaben
1 Zuständigkeiten, Organisation und Aufgaben der School of Medicine richten sich
im Rahmen des Universitätsgesetzes und nach diesem Erlass nach der Satzung der
School of Medicine.
2 Zwischen der School of Medicine und der Rektorin oder dem Rektor wird jährlich eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Sie wird dem Universitätsrat zur
Kenntnis gebracht.

## Art. 111 {#art_111}

Zusammenarbeit
1 Die Zusammenarbeit der Universität mit anderen Hochschulen und dem Kantonsspital St.Gallen wird in Kooperationsvereinbarungen geregelt.

## Art. 112 b) Executive School (5.2.2.) {#art_112}

Organisation und Aufgaben
1 Organisation und Aufgaben der Executive School richten sich im Rahmen dieses
Erlasses nach der Satzung der Executive School.
2 Zwischen der Executive School und der Rektorin oder dem Rektor wird jährlich
eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Sie wird dem Universitätsrat zur
Kenntnis gebracht.
3 Die Executive School erbringt Finanzierungsbeiträge an den Gesamthaushalt der
Universität.
c) Weitere Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären

## Art. 113 Aufgaben (5.2.3.) {#art_113}

Gründung
1 Der Universitätsrat kann auf Antrag des Senats die Gründung weiterer Institute
mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben beschliessen.
3. Zentren (5.3.)

## Art. 114 {#art_114}

Grundsatz
1 Die Universität kann Zentren zur institutsübergreifenden Zusammenarbeit an
bestimmten Themen einrichten.
2 Der Senatsausschuss erlässt Vorschriften zu Zentren.
VI. Kommissionen (6.)
1. Allgemeine Bestimmungen (6.1.)

## Art. 115 {#art_115}

Akademische Kommissionen
1 Akademische Kommissionen der Universität sind insbesondere:
a) die Berufungskommissionen;
b) die Tenure & Promotion Kommission;
c) die Weiterbildungskommission;
d) die Forschungskommission;
e) die Ethikkommission;
f) die Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds.
2 Die akademischen Kommissionen nehmen Aufgaben wahr, die ihnen nach Universitätsgesetz, nach diesem Erlass oder durch sie betreffende Erlasse zugewiesen
werden.
3 Der Senatsausschuss kann weitere akademische Kommissionen von gesamtuniversitärer Bedeutung einsetzen. Er legt Organisation und Aufgaben dieser Kommissionen fest.

## Art. 116 {#art_116}

Weitere Kommissionen
1 Weitere Kommissionen der Universität sind insbesondere:
a) die Personalkommission;9
b) die Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion;
c) die Kommission für Nebenbeschäftigungen;
d) die Kommission für Qualitätsentwicklung;
e) die Kunstkommission.
2 Die weiteren Kommissionen von gesamtuniversitärer Bedeutung nehmen Aufgaben wahr, die ihnen nach Universitätsgesetz, nach diesem Erlass oder durch sie
betreffende Erlasse zugewiesen werden.
3 Der Senatsausschuss kann weitere Kommissionen von gesamtuniversitärer Bedeutung einsetzen. Er legt Organisation und Aufgaben dieser Kommissionen fest.

## Art. 117 {#art_117}

Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der akademischen und weiteren Kommissionen beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am 1. August.
2 Abweichende Regelungen zu Abs. 1 dieser Bestimmung sind vorbehalten.
3 Für die Mitglieder der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden sowie der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen
Personals kann in den Vorschriften der einzelnen Kommissionen eine verkürzte
Amtsdauer vorgesehen werden.
4 Die Wiederwahl ist zulässig.
9 In Vollzug ab Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes
vom 14. November 2023, sGS 217.1.
2. Akademische Kommissionen (6.2.)

## Art. 118 a) Berufungskommissionen (6.2.1.) {#art_118}

Zusammensetzung und Aufgaben
1 Die Zusammensetzung der Berufungskommissionen richtet sich nach dem Personalreglement.
2 Die Berufungskommissionen bereiten im Rahmen der Vorschriften nach diesem
Erlass und dem Personalreglement die Wahl durch Berufung oder Beförderung
der Dozierenden vor und stellen entsprechenden Antrag.

## Art. 119 b) Tenure & Promotion Kommission (6.2.2.) {#art_119}

Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen
1 Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Tenure & Promotion Kommission richten sich nach dem Personalreglement.

## Art. 120 c) Weiterbildungskommission (6.2.3.) {#art_120}

Wahl und Zusammensetzung
1 Die Wahl der Mitglieder der Weiterbildungskommission richtet sich nach
Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 7 UG.
2 Der Weiterbildungskommission gehören an:
a) die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor als Präsidentin oder
Präsident;
b) die akademische Direktorin oder der akademische Direktor der Executive
School;
c) ein weiteres Mitglied aus der Direktion der Executive School;
d) zwei Vertretungen aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren als Vertretung der Institute;
e) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
f) eine externe Vertretung, die sich im Bereich der Weiterbildung engagiert;
g) zwei bis drei externe Vertretungen aus der Wirtschaft.
3 Die Gruppierung nach Abs. 2 Bst. e dieser Bestimmung schlägt ihre Vertretung
vor.
4 Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rektorin oder des
Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

## Art. 121 {#art_121}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Weiterbildungskommission:
a) unterbreitet dem Senatsausschuss den Vorschlag für die Grundsätze der Weiterbildung;
b) unterbreitet dem Senatsausschuss den Vorschlag für die Weiterbildungsstrategie;
c) stellt dem Senatsausschuss Antrag in Weiterbildungsangelegenheiten;
d) koordiniert gestützt auf die Grundsätze der Weiterbildung die Weiterbildungstätigkeit auf gesamtuniversitärer Ebene;
e) legt einen einheitlichen Qualitätsmanagementprozess (Qualitätssicherung
und -entwicklung) für die Weiterbildung fest;
f) definiert die Zuständigkeitsbereiche der Executive School und der Institute im
Bereich der Weiterbildung in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen;
g) fördert und lanciert neue Initiativen;
h) löst Konflikte im Bereich der Weiterbildung.
2 Die Grundsätze der Weiterbildung regeln Einzelheiten.

## Art. 122 d) Forschungskommission (6.2.4.) {#art_122}

Wahl und Zusammensetzung
1 Der Forschungskommission gehören an:
a) eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor als Präsidentin oder Präsident;
b) die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor;
c) eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor je Abteilung;
d) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
e) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden, die
auf Doktorat-Stufe immatrikuliert ist.
2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. c–e dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen gewählt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder und deren Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung werden durch den Senatsausschuss
gewählt.
4 Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. d und e dieser Bestimmung wählen ihre
Vertretungen und Ersatzvertretungen selbst.
5 Der Senatsausschuss kann in besonderen Fällen weitere Personen als Mitglieder
wählen.
6 Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rektorin oder des
Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

## Art. 123 {#art_123}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Forschungskommission:
a) nimmt Aufgaben der Forschungsförderung wahr;
b) beschliesst und überwacht die Verwendung der von ihr zu vergebenden Forschungsmittel der Universität;
c) berät die Organe der Universität in Fragen der Forschung.
2 Die Vorschriften zur Forschungskommission regeln Einzelheiten.

## Art. 124 e) Ethikkommission (6.2.5.) {#art_124}

Wahl und Zusammensetzung
1 Der Ethikkommission gehören an:
a) wenigstens fünf ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren,
davon eine oder einer als Präsidentin oder Präsident;
b) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
c) ein Mitglied, das weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist.
2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung wird eine gleiche
Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder und deren Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 dieser Bestimmung und das Mitglied nach
Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung werden durch den Senatsausschuss gewählt.
4 Die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung wählt ihre Vertretung
und Ersatzvertretung selbst.
5 Bei der Zusammensetzung der Ethikkommission wird darauf geachtet, dass
rechtswissenschaftliche und ethische Expertisen vorhanden sind.
6 Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rektorin oder des
Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

## Art. 125 {#art_125}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Ethikkommission berät Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität.
2 Die Vorschriften zur Ethikkommission regeln Einzelheiten.

## Art. 126 f) Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds (6.2.6.) {#art_126}

Wahl und Zusammensetzung
1 Der Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds gehören an:
a) zwei bis drei Mitglieder der Dozierenden nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses;
b) ein bis zwei Mitglieder der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden;
c) die Studiensekretärin oder der Studiensekretär.
2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung wird eine gleiche
Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a dieser
Bestimmung und deren Ersatzvertretungen werden durch den Senatsausschuss
gewählt.
4 Die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung wählt ihre Vertretung
und Ersatzvertretung selbst.

## Art. 127 {#art_127}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds entscheidet über:
a) Leistungen aus den Darlehens- und Stipendienfonds sowie weiteren zweckgebundenen Fonds;
b) Erstreckung der Rückzahlungsfristen;
c) Erlass von Zinsen;
d) Abschreibung von Darlehen.
2 Die Vorschriften zum Darlehens- und Stipendienfonds regeln Einzelheiten.
3. Weitere Kommissionen (6.3.)

## Art. 128 a) Personalkommission (6.3.1.) {#art_128}

Zusammensetzung10
1 Die Zusammensetzung der Personalkommission richtet sich nach dem Personalreglement.
10 In Vollzug ab Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes
vom 14. November 2023, sGS 217.1.

## Art. 129 {#art_129}

Aufgaben und Kompetenzen11
1 Die Personalkommission vertritt die Anliegen und Interessen der Gesamtheit der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität innerhalb der Universität.
2 Sie wird bei Entscheidungen und Erlassen, die Anliegen und Interessen der Gesamtheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betrifft, angehört. Sie kann dazu
Anträge an die Rektorin oder den Rektor stellen.
3 Das Personalreglement regelt Einzelheiten.

## Art. 130 b) Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion (6.3.2.) {#art_130}

Wahl und Zusammensetzung
1 Der Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion gehören an:
a) eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor je Abteilung;
b) zwei Vertretungen der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
c) zwei Vertretungen der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden;
d) zwei Vertretungen der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und
des administrativ-technischen Personals.
2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl
Ersatzvertretungen bestimmt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a dieser
Bestimmung und deren Ersatzvertretungen werden durch den Senatsausschuss
gewählt.
4 Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. b–d dieser Bestimmung wählen ihre Vertretungen und Ersatzvertretungen selbst.
5 Die Rektorin oder der Rektor kann aus dem Kreis der Mitglieder nach
Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung eine Delegierte oder einen Delegierten für Gleichstellung, Diversität und Inklusion ernennen.
6 Die Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
11 In Vollzug ab Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes
vom 14. November 2023, sGS 217.1.

## Art. 131 {#art_131}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion:
a) vertritt die Anliegen der Chancengleichheit innerhalb der Universität;
b) setzt sich für Chancengerechtigkeit und die Beseitigung von Diskriminierung
ein.
2 Im Rahmen des universitären Betriebs:
a) fördert sie die konkreten Massnahmen zur Chancengleichheit;
b) wird sie bei Entscheidungen und Erlassen, die Anliegen der Gleichstellung,
Diversität und Inklusion betreffen, angehört;
c) kann sie im Rahmen von Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung Anträge an die
Rektorin oder den Rektor stellen.
3 Die Vorschriften zur Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion
regeln Einzelheiten.

## Art. 132 c) Kommission für Nebenbeschäftigungen (6.3.3.) {#art_132}

Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen
1 Der Universitätsrat ernennt eine Kommission für Nebenbeschäftigungen. Diese
ist zuständig für die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Dozierenden, soweit nicht der Universitätsrat zuständig ist.
2 Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Kommission für Nebenbeschäftigungen richten sich nach dem Personalreglement.

## Art. 133 d) Kommission für Qualitätsentwicklung (6.3.4.) {#art_133}

Wahl und Zusammensetzung
1 Der Kommission für Qualitätsentwicklung gehören an:
a) die oder der Delegierte für Qualitätsentwicklung sowie weitere von der Rektorin oder dem Rektor bestimmte Delegierte;
b) die Leitung der Servicestelle Qualitätsentwicklung;
c) je eine Vertretung aus den Prorektoraten;
d) eine Abteilungsvorsteherin oder ein Abteilungsvorsteher als Vertretung der
Abteilungen;
e) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
f) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden;
g) eine Vertretung der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des
administrativ-technischen Personals.
2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. c–g dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt.
3 Die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. c und d dieser Bestimmung und deren Ersatzvertretungen werden durch den Senatsausschuss gewählt.
4 Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. e–g dieser Bestimmung wählen ihre Vertretung und Ersatzvertretung selbst.
5 Die oder der Delegierte für Qualitätsentwicklung sowie die Leitung der Servicestelle für Qualitätsentwicklung haben den Vorsitz.
6 Die Kommission für Qualitätsentwicklung kann mit Zustimmung der Rektorin
oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

## Art. 134 {#art_134}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Kommission für Qualitätsentwicklung:
a) berät die Delegierte oder den Delegierten für Qualitätsentwicklung sowie die
Leitung der Servicestelle Qualitätsentwicklung in strategischen Fragen;
b) unterstützt und stellt aktiv den internen Dialog zum Umgang mit Rückmeldungen, insbesondere aus Akkreditierungsverfahren, Evaluationen, Reviews
und Audits, sicher;
c) dient als Schnittstelle zur Sicherstellung der Vernetzung, des gemeinsamen
Verständnisses und der Kommunikation von Qualitätssicherung und -entwicklung an der Universität;
d) richtet ihre Arbeit an der kontinuierlichen Verbesserung aus.
2 Die Vorschriften zur Kommission für Qualitätsentwicklung regeln Einzelheiten.

## Art. 135 e) Kunstkommission (6.3.5.) {#art_135}

Wahl und Zusammensetzung
1 Der Kunstkommission gehören an:
a) eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor als Präsidentin oder Präsident;
b) zwei bis drei ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren;
c) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
d) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden;
e) zwei Kunstsachverständige von ausserhalb der Universität;
f) die Kantonsbaumeisterin oder der Kantonsbaumeister oder eine von ihr oder
von ihm hierzu mandatierte Person;
g) die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor.
2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. b–d dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung sowie deren Ersatzvertretungen und die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. e
dieser Bestimmung werden durch den Senatsausschuss gewählt.
4 Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. c und d dieser Bestimmung wählen ihre
Vertretung und Ersatzvertretung selbst.
5 Die Leiterin oder der Leiter des Ressorts Immobilien der Universität gehört der
Kunstkommission mit beratender Stimme an.
6 Die Kunstkommission kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

## Art. 136 {#art_136}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Kunstkommission nimmt Aufgaben im Bereich des Erwerbs, der Kuration,
des Unterhalts, des Schutzes der Kunstwerke und des Zugangs zu den Kunstwerken an der Universität wahr.
2 Die Vorschriften zur Kunstkommission regeln Einzelheiten.

## Art. 137 VII. Teilkörperschaften (7.) {#art_137}

Mitwirkung in der Selbstverwaltung
1 Die Teilkörperschaften wählen ihre Vertretungen für die akademischen Organe
und Kommissionen nach den Vorgaben des Universitätsgesetzes, nach diesem Erlass und nach gestützt darauf ergangenen Erlassen.
2 Für die Vertretung in den akademischen Organen werden die entsprechenden
Mitgliederkategorien der jeweiligen Gruppierungen angemessen berücksichtigt.

## Art. 138 {#art_138}

Organisation
1 Oberstes Organ der Teilkörperschaften ist jeweils die Gesamtheit der Mitglieder.
2 Die Organisation der Teilkörperschaften richtet sich nach diesem Erlass und den
Statuten, die sie sich selbst geben. Der Universitätsrat genehmigt diese auf Antrag
der Rektorin oder des Rektors nach Prüfung ihrer Rechtmässigkeit.
3 Die Teilkörperschaften können gestützt auf ihre Statuten weitere Vorschriften erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.

## Art. 139 {#art_139}

Finanzen
1 Die Teilkörperschaften können Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erheben. Für die Mitglieder bestehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.
2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge bedarf der Genehmigung durch die Rektorin
oder den Rektor.

## Art. 140 {#art_140}

Rechnungslegung
1 Erheben Teilkörperschaften Mitgliederbeiträge, führen sie eigene Rechnungen
nach Vorgabe der Universität.
2 Der Jahresbericht wird der internen Revision zur Prüfung vorgelegt und bedarf
der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.

## Art. 141 {#art_141}

Personal
1 Die Statuten der Teilkörperschaften können vorsehen, dass diese Arbeitsverhältnisse abschliessen können.
2 Arbeitsverhältnisse werden in Zusammenarbeit mit dem Ressort Personal abgeschlossen.
3 Diese Arbeitnehmenden sind Angehörige der Universität. Es gelten die Vorschriften für das Personal der Universität.

## Art. 142 {#art_142}

Zeichnungsbefugnis und Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung
1 Die Zeichnungsbefugnis der Teilkörperschaften richtet sich nach den Vorgaben
der Rektorin oder des Rektors.
2 Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung der Teilkörperschaften bedürfen im
Rahmen der Vorgaben der Universität der vorgängigen Prüfung und Freigabe
durch die zuständigen Stellen.

## Art. 143 {#art_143}

Verfahren
1 Die Teilkörperschaften können in ihren Statuten eine Rekursstelle vorsehen.
2 Entscheide der Rekursstelle können an die verwaltungsrechtliche Kammer der
Rekurskommission weitergezogen werden.

## Art. 144 {#art_144}

Aufsicht und Weisungsbefugnis
1 Die Teilkörperschaften unterstehen der Aufsicht der Rektorin oder des Rektors.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Aufsicht an Mitglieder des Rektorates delegieren.
3 Zur Wahrnehmung der Aufsicht kann die Rektorin oder der Rektor den Teilkörperschaften einzeln oder gesamthaft in den Bereichen Organisation und Geschäftsführung Weisungen erteilen, soweit es im Interesse der Universität erforderlich ist.

## Art. 145 VIII. Universitätsverwaltung (8.) {#art_145}

Grundsatz
1 Die Universitätsverwaltung gewährleistet einen reibungslosen und qualitativ
hochstehenden Betrieb zur Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben der Universität.
2 Sie wird regelmässig auf ihre Kosteneffizienz und Wirkungsorientierung überprüft.
3 Der Bezug von Dienstleistungen von Anbieterinnen und Anbietern ausserhalb
der Universität erfolgt in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften.
Hierzu zählen insbesondere die beschaffungsrechtlichen, datenschutzspezifischen
und informationssicherheitsrelevanten Vorgaben. Die Rektorin oder der Rektor
kann in diesem Rahmen entsprechende weitere Vorschriften erlassen.

## Art. 146 {#art_146}

Verfügungskompetenz
1 Die Rektorin oder der Rektor verfügt in Verwaltungsangelegenheiten.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Verfügungskompetenz an Mitglieder des
Rektorates delegieren.

## Art. 147 {#art_147}

Verwaltungssprache
1 Die Verwaltungssprache ist Deutsch.
2 Offizielle schriftliche oder elektronische Verlautbarungen können zusätzlich in
einer anderen Landessprache oder in Englisch erfolgen. Bei Erlassen und anderen
Rechtsakten geht die deutsche Fassung vor.

## Art. 148 {#art_148}

Aufsicht und Weisungsbefugnis
1 Die Universitätsverwaltung untersteht der Aufsicht der Rektorin oder des Rektors.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Aufsicht an Mitglieder des Rektorates delegieren.
3 Im Rahmen der Aufsicht kann die Rektorin oder der Rektor der Universitätsverwaltung in den Bereichen Organisation und Betrieb Weisungen erteilen.
IX. Rechtspflege (9.)
1. Allgemeine Bestimmungen (9.1.)

## Art. 149 {#art_149}

Unabhängigkeit in der Rechtsprechung
1 Die Rekurskommission und die Disziplinarkommission sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.

## Art. 150 {#art_150}

Juristische Sekretariate
1 Die Rekurskommission und die Disziplinarkommission verfügen je über ein juristisches Sekretariat. Diese können für die Rekurskommission und die
Disziplinarkommission auch gemeinsam geführt werden.
2 Der Universitätsrat legt die Aufgaben und Kompetenzen der juristischen Sekretariate fest.
2. Rekurskommission (9.2.)

## Art. 151 a) Allgemeine Bestimmungen (9.2.1.) {#art_151}

Aufgaben
1 Die Rekurskommission erfüllt die ihr durch Gesetz, nach diesem Erlass oder
nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.
2 Die Rekurskommission ist nicht zuständig zur Überprüfung von:
a) Entscheiden des Universitätsrates;
b) Entscheiden, für die nach Bundesrecht oder kantonalem Recht eine andere
Rechtsmittelinstanz in erster Instanz zuständig ist.

## Art. 152 {#art_152}

Wahl, Amtsdauer und Verfahren
1 Die Wahl der Mitglieder der Rekurskommission richtet sich nach Art. 20
Abs. 2 Bst. g Ziff. 10 UG.
2 Die Mitglieder der Rekurskommission werden für eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. August.
3 Für die Mitglieder der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden und der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden kann in den
Vorschriften zur Rekurskommission eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.
4 Der Universitätsrat kann das Verfahren der Rekurskommission unter Beachtung
von Art. 71 UG näher regeln.
5 Angefochtene Verfügungen betreffend die Bewertung von Prüfungsleistungen
sowie Verfügungen der Ethikkommission und der Forschungskommission können nur auf Rechtswidrigkeit und fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts geprüft
werden.

## Art. 153 b) Bildungsrechtliche Kammer (9.2.2.) {#art_153}

Zusammensetzung
1 Der bildungsrechtlichen Kammer gehören an:
a) vier ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren, davon eine
oder einer als Präsidentin oder Präsident;
b) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
c) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden.
2 Für die Mitglieder nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie für die Präsidentin oder
den Präsidenten wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. Zusätzlich
zu den Ersatzvertretungen sind für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter und für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung eine immatrikulierte Studentin oder
ein immatrikulierter Student der School of Medicine als Ersatzvertretungen für die
School of Medicine betreffenden Rekurse gewählt.

## Art. 154 {#art_154}

Zuständigkeiten
1 Die bildungsrechtliche Kammer entscheidet über:
a) Rekurse gegen Verfügungen betreffend Prüfungs-, Zulassungs- und übrige
Studien- und Weiterbildungsangelegenheiten sowie Studiengebühren;
b) Rekurse gegen Verfügungen der Forschungskommission und der Ethikkommission.

## Art. 155 c) Verwaltungsrechtliche Kammer (9.2.3.) {#art_155}

Zusammensetzung
1 Der verwaltungsrechtlichen Kammer gehören an:
a) eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist;
b) zwei weitere Mitglieder, die weder an der Universität tätig noch immatrikuliert sind.
2 Bei der Besetzung der verwaltungsrechtlichen Kammer wird auf das Vorhandensein der nötigen fachlichen Kenntnisse geachtet.
3 Für die Präsidentin oder den Präsidenten nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung
wird eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident bestimmt, die oder der weder an
der Universität tätig noch immatrikuliert ist.

## Art. 156 {#art_156}

Zuständigkeiten
1 Die verwaltungsrechtliche Kammer entscheidet über:
a) Rekurse gegen Verfügungen der Disziplinarkommission;
b) Rekurse gegen Verfügungen von Kommissionen, soweit nicht die Zuständigkeit der bildungsrechtlichen Kammer gegeben ist;
c) Rekurse gegen übrige Verfügungen der Rektorin oder des Rektors oder nachgeordneter Stellen;
d) personalrechtliche Klagen;
e) Rekurse gegen Entscheide der Rekursinstanzen der Teilkörperschaften nach
Massgabe der Statuten der jeweiligen Teilkörperschaft;
f) Rekurse gegen Entscheide der Teilkörperschaften, wenn diese keine Rekursinstanzen vorsehen;
g) alle übrigen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Rekurskommission
fallen.
3. Disziplinarkommission (9.3.)

## Art. 157 {#art_157}

Wahl, Zusammensetzung und Amtsdauer
1 Die Wahl der Mitglieder der Disziplinarkommission richtet sich nach Art. 20
Abs. 2 Bst. g Ziff. 4 UG.
2 Der Disziplinarkommission gehören an:
a) eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist;
b) zwei ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren;
c) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und
d) eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden.
3 Für die Präsidentin oder den Präsidenten nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung
wird eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident bestimmt, die oder der weder an
der Universität tätig noch immatrikuliert ist.
4 Für die Mitglieder nach Abs. 2 Bst. b–d dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. Zusätzlich zu den Ersatzvertretungen sind für
die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung eine Lehrbeauftragte oder
ein Lehrbeauftragter der School of Medicine und für die Gruppierung nach
Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung eine immatrikulierte Studentin oder ein immatrikulierter Student der School of Medicine als Ersatzvertretungen für die School of
Medicine betreffende Verfahren zu wählen.
5 Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden für eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. August.
6 Für die Mitglieder der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden und der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden kann in den
Vorschriften zur Disziplinarkommission eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen
werden.

## Art. 158 {#art_158}

Aufgaben
1 Die Disziplinarkommission erfüllt die ihr durch Gesetz, nach diesem Erlass oder
nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.

## Art. 159 {#art_159}

Schuldhafte Verstösse
1 Eines Disziplinarverstosses macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die Ordnung an der Universität verstösst.
2 Verstösse gegen die Ordnung der Universität sind insbesondere:
a) Behinderung von Personen an der Erfüllung ihrer Aufgaben an der Universität;
b) Nichtfolgeleistung von Anordnungen;
c) Stören von Veranstaltungen und des Betriebs der Universität;
d) Verletzung der Studienvorschriften oder der Vorschriften der Weiterbildung;
e) Unehrlichkeit bei Prüfungen und schriftlichen Arbeiten sowie die Verwendung unerlaubter oder nicht deklarierter Hilfsmittel;
f) Verstösse gegen die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität;
g) Missbrauch des Studierendenstatus;
h) Vorbereiten oder Begehen einer Straftat, welche die Interessen der Universität
oder ihrer Angehörigen beeinträchtigen oder gefährden;
i) Schädigung der Reputation der Universität in schwerwiegender Weise.

## Art. 160 {#art_160}

Eröffnung eines Disziplinarverfahrens
1 Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens setzt voraus, dass die Person, gegen die sich das Verfahren richtet, im Zeitpunkt der Begehung des Disziplinarfehlers immatrikuliert war, sich um Zulassung zur Universität oder für einen universitären Abschluss beworben oder an einer Lehrveranstaltung teilgenommen hat.
2 Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission erfolgt
auf Antrag der Rektorin oder des Rektors oder einer von ihr oder ihm beauftragten Stelle an der Universität.

## Art. 161 {#art_161}

Disziplinarverfahren bei Bagatellsachen oder
unbestrittenen Tatbeständen
1 Im Bereich Studienrecht kann die Studiensekretärin oder der Studiensekretär bei
Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen ohne Durchführung eines
Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarkommission Disziplinarmassnahmen
nach Art. 164 Abs. 1 Bst. a–e dieses Erlasses aussprechen.
2 Bei den übrigen Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen kann die Präsidentin oder der Präsident der Disziplinarkommission Disziplinarmassnahmen
nach Art. 164 Abs. 1 Bst. a–e dieses Erlasses aussprechen, ohne dass ein
Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission durchgeführt werden muss.
3 Gegen Entscheide in Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen nach
Abs. 1 dieser Bestimmung kann innert vierzehn Tagen Einsprache an die
Disziplinarkommission erhoben werden.
4 Gegen Entscheide in Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen nach
Abs. 2 dieser Bestimmung kann Rekurs an die Rekurskommission erhoben werden.

## Art. 162 {#art_162}

Ordentliches Disziplinarverfahren
1 Das Verfahren wird schriftlich und die Verhandlung wird mündlich und vor Ort
durchgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung besteht Anwesenheitspflicht der
oder des Angeschuldigten.
2 Bleibt die oder der Angeschuldigte der mündlichen Verhandlung fern, kann die
mündliche Verhandlung in ihrer oder seiner Abwesenheit dennoch durchgeführt
werden, sofern die oder der Angeschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend
Gelegenheit hatte, sich zu den ihr oder ihm vorgeworfenen Verstössen zu äussern
und die Aktenlage einen Entscheid ohne ihre oder seine Anwesenheit zulässt.
Andernfalls wird ein neuer Verhandlungstermin festgesetzt und die oder der
Angeschuldigte wird wiederum vorgeladen.
3 Erscheint die oder der Angeschuldigte zum neu festgesetzten Verhandlungstermin wiederum nicht, wird die Verhandlung in jedem Fall durchgeführt.
4 Die mündliche Verhandlung kann auf ausdrücklichen Wunsch oder Antrag der
oder des Angeschuldigten hin in ihrer oder seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
5 Der Universitätsrat kann das Verfahren der Disziplinarkommission unter Beachtung von Art. 71 UG näher regeln.

## Art. 163 {#art_163}

Einstellung, Fortsetzung und Wiederaufnahme
eines Disziplinarverfahrens
1 Das Disziplinarverfahren kann sistiert oder eingestellt werden oder endet mit einem Feststellungsentscheid, wenn die oder der Angeschuldigte nicht mehr dem
Disziplinarrecht der Universität untersteht oder eine gütliche Einigung stattgefunden hat.
2 Das Disziplinarverfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn die betroffene Person wieder mit der Universität in Beziehung tritt und keine Verjährung
nach Art. 59 UG eingetreten ist.
3 Im Fall eines Strafverfahrens kann ein Disziplinarverfahren nach Eröffnung bis
zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden.

## Art. 164 {#art_164}

Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen sind:
a) mündlicher Verweis;
b) schriftlicher Verweis;
c) Wegweisung aus Lehrveranstaltungen;
d) Wegweisung aus einer Prüfung oder einer Prüfungseinsicht;
e) Notenabzug bis hin zur Note 1;
f) Geldleistung bis höchstens Fr. 3'000.–;
g) Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Universität;
h) befristeter oder endgültiger Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der
Universität.
2 Disziplinarmassnahmen können verbunden werden.

## Art. 165 {#art_165}

Ausschluss und Suspendierung
1 Die Zugehörigkeit zu einem akademischen Organ oder einer Kommission kann
durch die wählende oder genehmigende Instanz verweigert oder widerrufen werden, wenn gegen die betroffene Person eine Disziplinarmassnahme verfügt wurde.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann eine Angehörige oder einen Angehörigen eines akademischen Organs oder einer Kommission, gegen die oder den ein
Disziplinarverfahren läuft, für die Dauer dieses Verfahrens von der Amtsausübung
suspendieren.
4. Schlichtungsstelle in Personalsachen (9.4.)

## Art. 166 {#art_166}

Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1 Der Schlichtungsstelle in Personalsachen gehören an:
a) die oder der vom Universitätsrat bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehende Präsidentin oder Präsident und die oder der
vom Universitätsrat bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der
Universität stehende Vizepräsidentin oder Vizepräsident;
b) ein von der Rektorin oder dem Rektor bezeichnetes, in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehendes ordentliches Mitglied und zwei Ersatzvertretungen als Arbeitgebervertretung;
c) je eine Vertretung und zwei Ersatzvertretungen aus:
1. der Gruppierung der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und
Professoren;
2. der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;
3. der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden auf Doktorat-
Stufe mit einer Anstellung an der Universität;
4. der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des
administrativ-technischen Personals.
2 Der Universitätsrat wählt das Mitglied und die Ersatzvertretungen nach
Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
3 Der Universitätsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzvertretungen nach
Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung auf Antrag der entsprechenden Gruppierung.
4 Die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle erfolgt auf jeweils vier Jahre. Die
Amtsdauer beginnt am 1. August.
5 Für die Vertretungen und Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung kann eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.

## Art. 167 {#art_167}

Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Personalreglement der Universität und ergänzend nach den Bestimmungen des Personalrechts des Kantons St.Gallen.
X. Übergangsbestimmungen (10.)
1. Allgemeines (10.1.)

## Art. 168 {#art_168}

Vollzug nachgelagerter Erlasse
1 Soweit die in Ausführung des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom
26. Mai 198812 oder des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 201013 erlassenen
Vorschriften nicht vom Universitätsgesetz oder von diesem Erlass abweichen, behalten sie bis zu ihrer Aufhebung durch das zuständige Organ Gültigkeit.

## Art. 169 {#art_169}

Hängige Rekurs- und Disziplinarverfahren
1 Die bildungsrechtliche Kammer der Rekurskommission nach Art. 153 f. dieses
Erlasses übernimmt mit Amtsantritt die hängigen Verfahren der bisherigen Rekurskommission.
2 Die verwaltungsrechtliche Kammer der Rekurskommission nach Art. 155 f. dieses Erlasses übernimmt mit Amtsantritt die hängigen Verfahren des Senatsausschusses und des Universitätsrates.
3 Die Disziplinarkommission nach Art. 157 ff. dieses Erlasses übernimmt mit
Amtsantritt die hängigen Verfahren der bisherigen Disziplinarkommission.
4 Verfahren und disziplinarische Verstösse werden nach dem Recht behandelt, das
im Zeitpunkt der Begehung oder Ausstellung der Verfügung oder des Entscheids
in Vollzug war.
2. Institute (10.2.)

## Art. 170 {#art_170}

Direktion
1 Die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26.
Mai 198814 und des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 201015 gewählten Direktorinnen und Direktoren bleiben im Amt.
12 sGS 217.11.
13 sGS 217.15.
14 sGS 217.11.
15 sGS 217.15.
3. Bis zum Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des
Universitätsgesetzes (10.3.)

## Art. 171 a) Angehörige der Universität (10.3.1.) {#art_171}

Anstellungsbedingungen der Dozierenden
1 Die Anstellungsbedingungen der Dozierenden sind im jeweiligen Wahlbeschluss
festgelegt. Die Wahlbehörde legt die Bedingungen im Rahmen des Universitätsgesetzes, nach diesem Erlass und der geltenden personalrechtlichen Bestimmungen
fest.

## Art. 172 {#art_172}

Nebenbeschäftigungen und Verfügbarkeit
1 Die Dozierenden sind gegenüber der Kommission für Nebenbeschäftigungen zu
Transparenz und Offenlegung verpflichtet.
2 Die Richtlinie für Nebenbeschäftigungen und Interessenbindungen von Dozierenden vom 19. April 2024 regelt Einzelheiten.

## Art. 173 {#art_173}

Urlaub Dozierende
1 Dozierenden kann zusätzlicher bezahlter Urlaub gewährt werden für eine Tätigkeit, die im Interesse der Universität liegt.
2 Dozierende können auf begründeten Antrag hin ohne Bezahlung beurlaubt werden, wenn weder die Interessen der Universität noch der Betrieb in Lehre und
Forschung beeinträchtigt werden.
3 Urlaub bewilligt:
a) die Rektorin oder der Rektor bis zwei Monate;
b) der Universitätsrat über zwei Monate.

## Art. 174 {#art_174}

Altersgrenze Dozierende
1 Dozierende sind an der Universität tätig bis längstens zum Ende des Semesters,
in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gilt das kantonale Personalrecht. In besonderen Fällen können ihnen bis
höchstens zur Vollendung des 70. Lebensjahrs Lehraufträge erteilt werden.
2 Im Hinblick auf die Übernahme oder Weiterführung des Amtes als Rektorin
oder Rektor oder als Prorektorin oder Prorektor können ordentliche Professorinnen und Professoren auch für die Zeit nach dem vollendeten 65. Lebensjahr
gewählt oder wiedergewählt werden. Die Amtsdauer endet spätestens mit der
Vollendung des 70. Lebensjahrs.

## Art. 175 {#art_175}

Befristung und Entschädigung der Lehrstuhlvertretungen
und Vertretungen
1 Der Universitätsrat regelt die Befristung und die Entschädigung der Lehrstuhlvertretungen und der Vertretungen.

## Art. 176 {#art_176}

Kündigung durch Dozierende
1 Dozierende können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf ein Semesterende kündigen.
2 Die Kündigung wird der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mitgeteilt.

## Art. 177 {#art_177}

Wahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors
1 Die Wahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors erfolgt auf eine Amtsdauer von acht Jahren.

## Art. 178 {#art_178}

Wiederwahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen
Professors
1 Die Wiederwahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors erfolgt nach Überprüfung ihrer oder seiner Leistungen hinsichtlich der von
der Abteilung beschlossenen und von der Rektorin oder dem Rektor genehmigten
Kriterien in den Bereichen Forschung, Lehre, Führung und Nachwuchsförderung,
Drittmittel, Selbstverwaltung und Aussenwirkung.
2 Sofern die Leistungen der ordentlichen Professorin oder des ordentlichen Professors insgesamt ungenügend sind, verbindet der Universitätsrat die Wiederwahl
mit Auflagen und Bedingungen oder beschliesst die Nichtwiederwahl.
3 Die Wiederwahl erfolgt auf eine Amtsdauer von acht Jahren. In Fällen von Auflagen und Bedingungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann eine verkürzte Wiederwahl vorgesehen werden.

## Art. 179 {#art_179}

Kündigung assoziierte Professur
1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegender
Pflichtverletzung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, kann das Anstellungsverhältnis der assoziierten Professorinnen und Professoren auf Antrag der Rektorin
oder des Rektors durch den Universitätsrat unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten auf ein Semesterende gekündigt werden.

## Art. 180 {#art_180}

Fristlose Kündigung assoziierte Professur
1 Schaden assoziierte Professorinnen und Professoren in Erfüllung ihrer Amtspflichten oder in ihrem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in
schwerwiegender Weise, kann ihnen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors
durch den Universitätsrat fristlos gekündigt werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität
St.Gallen vom 5. Mai 201416 und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 201117 über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.

## Art. 181 {#art_181}

Anstellungsdauer von Assistenzprofessuren
1 Das Anstellungsverhältnis der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
ist in der Regel auf sechs Jahre befristet. In begründeten Fällen kann die Anstellung durch die Rektorin oder den Rektor ausnahmsweise bis insgesamt höchstens
zehn Jahre verlängert werden.

## Art. 182 {#art_182}

Kündigung Assistenzprofessur
1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegender
Pflichtverletzung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, kann das Anstellungsverhältnis der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten auf ein Semesterende gekündigt werden.

## Art. 183 {#art_183}

Fristlose Kündigung Assistenzprofessur
1 Schaden Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren in Erfüllung ihrer
Amtspflichten oder in ihrem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in
schwerwiegender Weise, kann ihnen auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin
oder den Rektor fristlos gekündigt werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität
St.Gallen vom 5. Mai 201418 und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 201119 über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.
16 sGS 217.32.
17 sGS 143.1.
18 sGS 217.32.
19 sGS 143.1.

## Art. 184 {#art_184}

Kündigung ständige Dozentur
1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegender
Pflichtverletzung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, kann das Anstellungsverhältnis der ständigen Dozierenden auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin
oder den Rektor unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf ein Semesterende gekündigt werden.

## Art. 185 {#art_185}

Fristlose Kündigung ständige Dozentur
1 Schaden ständige Dozierende in Erfüllung ihrer Amtspflichten oder in ihrem
sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise,
kann ihnen auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor fristlos
gekündigt werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität
St.Gallen vom 5. Mai 201420 und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 201121 über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.

## Art. 186 {#art_186}

Fristlose Kündigung Lehrbeauftragte
1 Schaden Lehrbeauftragte in Erfüllung ihrer Amtspflichten oder in ihrem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise, kann ihnen auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor fristlos gekündigt werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität
St.Gallen vom 5. Mai 201422 und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 201123 über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.

## Art. 187 {#art_187}

Sprachlehrpersonen und weitere Kategorien von Mitwirkenden
in der Lehre
1 Für Sprachlehrpersonen und weitere Kategorien von Mitwirkenden in der Lehre
gelten die bisherigen Rechte und Pflichten gemäss Wahlbeschluss oder Arbeitsvertrag.
20 sGS 217.32.
21 sGS 143.1.
22 sGS 217.32.
23 sGS 143.1.

## Art. 188 {#art_188}

Ombudsstelle
1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ombudsstelle richten
sich nach dem Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität
St.Gallen vom 20. Mai 2019.

## Art. 189 {#art_189}

Meldestelle für Missstände
1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Meldestelle für Missstände richten sich nach der Richtlinie über die interne Meldestelle für Missstände
(Whistleblowerstelle) vom 7. Dezember 2020.

## Art. 190 {#art_190}

Meldung von Missständen
1 Missstände werden grundsätzlich den zuständigen universitären Stellen gemeldet.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität verstossen nicht gegen die
Treuepflicht, wenn sie Missstände intern oder der externen Meldestelle für Missstände oder der Ombudsstelle melden.
3 Der Universitätsrat kann bestimmen, dass diese beiden Stellen zusammengelegt
werden.

## Art. 191 {#art_191}

Schlichtungsstelle in Personalsachen
1 Die Schlichtungsstelle schlichtet in Dreierzusammensetzung unter der Leitung
der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. Diese oder dieser zieht für die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer je nach Schlichtungsgegenstand eine Person nach Art. 166 Abs. 1
Bst. c dieses Erlasses hinzu.

## Art. 192 b) Kommissionen (10.3.2.) {#art_192}

Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen
der Berufungskommissionen
1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Berufungskommissionen für die Berufung von ordentlichen Professorinnen und Professoren richtet
sich nach dem Reglement über die Wahl von Ordentlichen Professuren an der
Universität St.Gallen vom 24. Juni 2024.
2 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Berufungskommissionen für die Berufung von assoziierten Professorinnen und Professorinnen sowie
Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren richtet sich nach dem Reglement über die Wahl von Assistenzprofessuren und Assoziierten Professuren an
der Universität St.Gallen vom 7. Dezember 2020.
3 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Berufungskommissionen für die Berufung von ständigen Dozentinnen und ständigen Dozenten richtet
sich nach dem Reglement Ständige Dozentur an der Universität St.Gallen vom
2. Mai 2022.

## Art. 193 {#art_193}

Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen
der Tenure & Promotion Kommission
1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Tenure & Promotion
Kommission richten sich nach dem Reglement über die Wahl von Assistenzprofessuren und Assoziierten Professuren an der Universität St.Gallen vom 7. Dezember 2020 und dem Reglement für die Tenure & Promotion Kommission der Universität St.Gallen vom 25. April 2022.

## Art. 194 c) Rechtspflege (10.3.3.) {#art_194}

Streiterledigungsverfahren
1 Bis zum Vollzugsbeginn des neuen Personalreglements findet das Streiterledigungsverfahren gemäss kantonalem Personalgesetz sinngemäss Anwendung.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2024-041 30.08.2024 01.01.2025
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.08.2024 01.01.2025 Erlass Grunderlass 2024-041
