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title: "Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte"
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provisions: 22
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# Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

## § 1 {#par_1}

1 Zu den Polizeitransporten im Sinne dieser Übereinkunft gehören alle von der Polizei angeordneten
Transporte mit Einschluss der Armentransporte, welche die Abschiebung oder Heimschaffung gesunder oder kranker Personen aus einem Kanton nach einem andern (dem Heimatkanton) oder nach dem
Auslande, oder aus dem Auslande nach dem schweizerischen Heimatkanton betreffen.
2 Die Beförderung von Personen gemäss dem Reglement betreffend den Transport inländischer Armer
auf den schweizerischen Transportanstalten bleibt vorbehalten.

## § 2 {#par_2}

1 Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür:
a) dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit untersucht und in Bezug
auf Haut- und Ungezieferreinheit und Bekleidung transportfähig gemacht wird;
b) dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird;
c) dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beigefügt werden.
2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transportbefehl nach einheitlichem
Formular mitzugeben.

## § 3 {#par_3}

1 Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit Bezug auf die Verteilung der
Fahrkosten in drei Kategorien:
I. Die Kosten des Transportes werden vom empfangenden Kanton getragen:
a) wenn einem Kanton eine von ihm requirierte Person oder eine solche, deren strafrechtliche Verfolgung ihm obliegt, zugeführt wird;
b) wenn ausgewiesene oder ausgeschaffte (gesunde oder kranke) schweizerische Angehörige vom Ausland her an der Grenze eintreffen und von dort ihrem Heimatkanton
zugeschoben werden.
II. Die Kosten der Abschub- und Heimschaffungstransporte (gesunder und kranker Personen) aus der Schweiz nach dem Ausland trägt der Bund.
III. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton. Hierher gehören u. a.
auch alle Heimschaffungen von schweizerischen (gesunden oder kranken) Armen aus
dem Aufenthalts- oder Niederlassungskanton nach dem Heimatkanton.

## § 4 {#par_4}

1 Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen erfolgt, ohne sofortige Taxzahlung, aufgrund von Ausweisen unter nachheriger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.
4 Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen zuständig. 4)
1) In Kraft seit 1. 1. 1910.
2) Beitritt des Kantons Jura: 21. 12. 1979.
3) § 1: Siehe auch die Abschn. 2 Ziff. 20 und 28 (Polizeitransporte) und 4 Ziff. 40 und 46 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Trans -
portunternehmungen vom 1. 11. 1964.
4) § 4 Abs. 4: Heute sind zur Ausstellung der Ausweise, wovon der Fahrgutschein einen Teil bildet, die gemäss Abschn. 2 Ziff. 28 (Polizeitranspor -
te) und Abschn. 4 Ziff. 46 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. 11. 1964 ermächtigten Stellen zu -
ständig.

## § 5 Polizeitransporte: Übereinkunft 510.500 {#par_5}

1 Die Rechnungsstellung über sämtliche auf dem ganzen schweizerischen Bahnnetz verwendeten Fahrgutscheine erfolgt monatlich durch die Einnahmenkontrolle der Schweizerischen Bundesbahnen in
Bern an die Kantone, und zwar werden die Transporte der I. Kategorie (jedoch mit Ausnahme der
Rückfahrt von Transportbegleitern, vgl. § 6 Abs. 2 und 3) dem empfangenden Kanton, alle übrigen
Transporte dem absendenden Kanton in Rechnung gebracht. Als Rechnungsbelege dienen die gebrauchten Gutscheine. Die Einzahlung der entsprechenden Rechnungsbeträge soll an die Hauptkasse
der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern binnen Monatsfrist nach erfolgter Zustellung der monatlichen Rechnungen stattfinden. Die Schweizerischen Bundesbahnen übernehmen die Abrechnung mit
den übrigen schweizerischen Bahn- evtl. Dampfschiffunternehmungen.
2 Rechnungsstellen der Kantone sind die kantonalen Polizeidirektionen.
3 Für die vom Bunde zu vergütenden Transportkosten der II. Kategorie stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement jeweilen vierteljährlich unter Beifügung der Belege Rech -
nung.
4 Ist ein nach dem Ausland abzuschiebender Transportand, der nicht als Arrestant geführt wird, in der
Lage, die Kosten des Transportes ganz oder teilweise zu bezahlen, so hat der absendende Kanton bei
der Rechnungsstellung gegenüber dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Betrag,
für welchen Zahlung erhältlich war, in Abzug zu bringen.

## § 6 {#par_6}

1 Auslagen für allfällige Transportbegleitung gehen in der Transportkategorie I (§ 3 hiervor) zu Lasten
des empfangenden Kantons, in Kategorie II zu Lasten des Bundes, in Kategorie III zu Lasten des ab -
sendenden Kantons. Eine Begleitung hat nur dann einzutreten, wenn eine solche zufolge der Gefähr -
lichkeit oder des Zustandes (Jugend, Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit) der zu transportierenden Per -
son als notwendig erscheint. Die Begleitung eines Transportes ist von Fall zu Fall bei der Rechnungs -
stellung schriftlich zu begründen. *
2 Die nach den Vorschriften über die Polizeitransporte auf den schweizerischen Eisenbahnen dem be -
gleitenden Polizeipersonal zukommende Taxbegünstigung findet auf das Begleitpersonal aller Polizeitransporte im Sinne von § 1 der gegenwärtigen Übereinkunft (also auch auf begleitende Wärter und
Wärterinnen) Anwendung.
3 Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Kategorie I dem empfangenden
Kanton, in der Kategorie II dem Bund Rechnung, welche umfasst:
1. * eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die ersten 30 km Bahnfahrt
oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer, von 60 Rappen pro Kilometer zu Fuss zurückgelegter Strecken, im Minimum 4 Franken, im Maximum 24 Franken.
Ist ein Begleiter genötigt, die transportierte Person an den Ausgangsort zurückzubringen,
oder hat er eine andere Person dorthin mitzunehmen, so beträgt das Minimum der Transportgebühr 6 Franken, wenn der Rücktransport sich aus amtlichen Gründen derart verzögert, dass der Begleiter auswärts eine Hauptmahlzeit einnehmen muss. Bedingt die Verzögerung die Einnahme von zwei Hauptmahlzeiten, so beträgt das Minimum der Transportgebühr 9.75 Franken. Die Wartezeit wird von der zuständigen Behörde des Ortes, wo
die Verzögerung eintrat, bescheinigt;
2. * eine Entschädigung von 12 Franken für allfälliges Nachtquartier des Transportbegleiters;
3. * die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt zum halben Preis der gewöhnlichen Billette 2.
oder 1. Klasse.
4 Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in der Weise anzusetzen, dass der
Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an dem der Transport stattfindet, an den Ausgangsort zurückkehren kann.
5 Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall. *

## § 7 Polizeitransporte: Übereinkunft 510.500 {#par_7}

1 Der Polizeitransport wird vom Ausgangspunkt direkt bis zum Bestimmungsort angeordnet und ausgeführt. Demgemäss ist der Eisenbahnfahrgutschein am Abgangsort für die ganze Route auszustellen.
2 Als Bestimmungsort gilt:
a) bei Abschiebung von Schweizer Bürgern in die Heimat der Hauptort des Bezirkes, wo die
Heimatgemeinde liegt, oder eine im Transportbefehl im Einverständnis mit dem Empfangskanton als Abgabeort bezeichnete Eisenbahnstation;
b) bei Abschiebung von Ausländern die betreffende Station;
c) für polizeilich gesuchte oder requirierte Personen der Sitz der ausschreibenden oder requirierenden Amtsstelle bzw. eventuell eine im Einzelfalle besonders vereinbarte Abgabestation.

## § 8 {#par_8}

1 Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am Transportziel auf Schwierigkeiten
stösst, so ist die absendende Behörde zur Rücknahme des Transportierten auf ihre Kosten verpflichtet.

## § 9 {#par_9}

1 Bei Übergang eines Transportes auf einen andern Zug (Dampfschiff) ist die Überführung von den
Polizeiorganen derjenigen Kantone vorzunehmen, in deren Gebiet die betreffende Station liegt, ohne
dass hierfür Rechnung gestellt werden kann. Zur Erleichterung dieses Dienstes werden die Züge, welche unbegleitete Transportanden führen, in der Regel auf täglich vier nach jeder Richtung beschränkt.
Die Bahnen werden jeweilen bei Einführung eines neuen Fahrplanes den kantonalen Polizeibehörden
die für ihr Gebiet in Betracht fallenden Fahrkurse bezeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen für den Verkehr auf denjenigen Linien, auf welchen Polizeitransportwagen zirkulieren.

## § 10 {#par_10}

1 Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf längeren Routen Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösseren Bahnhöfen erhalten. Kann der Transport seinen Bestimmungsort nicht an einem Tag erreichen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Orte (in der Regel an einem Kantonshauptort oder Amtssitz) Unterkunft, womit warme Verpflegung am Abend und
am folgenden Morgen verbunden sein soll. Auf den Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen
soll bei Bedarf auch ärztliche Hilfe und Wartung zur Verfügung stehen.

## § 11 {#par_11}

1 Über die Kosten der Zwischenverpflegung sowie allfälliger Unterkunft und ärztlicher Wartung für
durchgehende Transporte der Kategorien I, II und III stellen die betreffenden Kantone vierteljährlich
dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Rechnung. Dieses prüft die eingegangenen
Rechnungen, verteilt die Gesamtkosten nach der Bevölkerungszahl auf die sämtlichen an dieser Übereinkunft beteiligten Kantone und besorgt die allgemeine Abrechnung.
2 Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in Anspruch genommene Polizeimannschaft kann keine Entschädigung berechnet werden.

## § 12 {#par_12}

1 Bei Transporten, welche ausschliesslich innerhalb des Gebietes eines Kantons stattfinden, darf dieser
Kanton die erwachsenden Kosten für Zwischenverpflegung und allfällige Unterkunft und ärztliche
Wartung nicht in die interkantonale Verpflegungsrechnung einstellen.
Polizeitransporte: Übereinkunft 510.500
2 Bei Transporten, welche aus Auftrag des Bundes ausgeführt werden, hat der transportierende Kanton
die erforderliche Zwischenverpflegung, Unterkunft und ärztliche Wartung für Rechnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements bar zu bezahlen.

## § 13 {#par_13}

1 Die Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen werden vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektion bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der betreffenden Kantone.
2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines Transportierten wird durch den
Ortsstempel der betreffenden Station auf dem Transportbefehl angemerkt; für Zwischenverpflegung ist
ein runder, für Unterkunft (mit zugehöriger Verpflegung) ein viereckiger Stempel zu verwenden.

## § 14 {#par_14}

1 Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden (Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst:
1. die Fahrkosten;
2 die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Abs. 3 festgesetzten Gebühren;
3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung während des Transportes
(vgl. § 12 Abs. 2).

## § 15 {#par_15}

1 Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in einem Tage zur Durchführung
gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort oder am Orte der Unterkunft nicht später als abends 8 Uhr
ankommen. An Sonntagen sowie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und Weihnachtstag sind
Polizeitransporte zu unterlassen.

## § 16 {#par_16}

1 Weibliche Personen dürfen nicht in Zellen zusammen mit Männern transportiert werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewiesen wird, sind sie in zweiter Wagenklasse 5) zu transportieren,
wobei begleitende Polizeiagenten Zivilkleidung tragen. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport
von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern.

## § 17 {#par_17}

1 Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzten Transportzellen (und
allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend Transportierte in gutem und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung geheizt seien.

## § 18 {#par_18}

1 Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsorte des Transportes ein Jahr lang zur
Verfügung der Rechnungskontrollstellen des Bundes und der Kantone aufbewahrt. Ein vom Formular
loszutrennender Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am Bestimmungsorte an die absendende Stelle zurück; bei begleiteten Transporten ist der Empfangsschein dem Transportbegleiter auszuhändigen.
5) § 16: Ursprünglich: «dritter Wagenklasse»; hier berichtigt.

## § 19 Polizeitransporte: Übereinkunft 510.500 {#par_19}

1 Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung
dieser Vereinbarung.

## § 20 {#par_20}

1 Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zuständigen eidgenössischen und
kantonalen Behörden abgeschlossen.

## § 21 {#par_21}

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens. 6)

## § 22 {#par_22}

1 Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss gekündigt werden, und
es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in Wirksamkeit.
6) In Kraft seit 1. 10. 1910 (BRB vom 25. 9. 1909).
Polizeitransporte: Übereinkunft 510.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.06.1909 01.10.1910 Erlass Erstfassung 00.00.0000
17.12.1935 keine Angabe § 6 Abs. 1 geändert -
17.12.1935 keine Angabe § 6 Abs. 5 geändert -
01.08.1942 keine Angabe § 6 Abs. 3, lit. 1. geändert -
01.12.1953 keine Angabe § 6 Abs. 3, lit. 2. geändert -
01.11.1964 keine Angabe § 6 Abs. 3, lit. 3. geändert -
Polizeitransporte: Übereinkunft 510.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.06.1909 01.10.1910 Erstfassung 00.00.0000
§ 6 Abs. 1 17.12.1935 keine Angabe geändert -
§ 6 Abs. 3, lit. 1. 01.08.1942 keine Angabe geändert -
§ 6 Abs. 3, lit. 2. 01.12.1953 keine Angabe geändert -
§ 6 Abs. 3, lit. 3. 01.11.1964 keine Angabe geändert -
§ 6 Abs. 5 17.12.1935 keine Angabe geändert -
