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provisions: 35
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# Wasserwirtschaftsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung der Gewässer und den Wasserbau. Es
gilt für alle ober- und unterirdischen Gewässer.
2 Gewässer und ihre Gewässerräume sind als wichtige Lebensräume von

## Art. 2 Tieren und Pflanzen zu schützen. * {#art_2}

Öffentliche Gewässer und öffentliches Wasser
1 Grundwasser sowie offene und eingedolte Oberflächengewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird. In Drainageleitungen abgeleitetes Grundwasser bleibt öffentliches Wasser.
2 Öffentliche Gewässer stehen unter der Hoheit des Kantons. Ausgemarkte
öffentliche Oberflächengewässer sind Eigentum des Kantons oder der
Gemeinden. An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte ersessen werden.
3 Dauernd oder periodisch wasserführende Oberflächengewässer umfassen
das Bett mit Uferböschungen und Dämmen, den Gewässerraum, einschliesslich das darunter liegende Erdreich und die Luftsäule. *

## Art. 3 {#art_3}

Öffentliche Interessen
1 Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist darauf zu achten, dass:
a) die Wasservorkommen haushälterisch genutzt und mengenmässig
geschont werden
b) die Wasserqualität erhalten und wenn möglich verbessert wird
c) der natürliche Wasser- und Feststoffhaushalt sowie die Gewässerdynamik erhalten oder wenn möglich wiederhergestellt werden
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) ein angemessener Schutz vor Hochwasser und Geschiebe sichergestellt wird
e) die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sichergestellt
wird
f) bestehende Erholungsräume erhalten bleiben und neue geschaffen
werden
g) bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben
und neue geschaffen werden
h) der öffentliche Zugang zu den Gewässern erleichtert wird
i) Landschaften und Ortsbilder geschont und bauliche Veränderungen
gut gestaltet werden
2 Widersprechen sich öffentliche Interessen, sind sie gegeneinander abzuwägen.

## Art. 4 {#art_4}

Gewässerzugang *
1 Für Kontroll- und Arbeitsgänge, Unterhalt sowie bauliche Massnahmen an
Gewässern darf das an das Gewässer angrenzende Gelände schonend
betreten und befahren werden. Auf Anstösser- und Hinterliegergrundstücken
ist ausserdem die vorübergehende Ablagerung von Baumaterialien oder -geräten zu dulden.
2 Für Schäden ist angemessener Ersatz zu leisten, wenn die verursachende
Handlung nicht dem unmittelbaren Vorteil des privaten Eigentums diente.

## Art. 5 {#art_5}

Einstufung der Gewässer
1 Die Oberflächengewässer werden in drei Klassen eingestuft:
a) Zur 1. Klasse gehören:
1. der Rhein
2. die Wutach und
3. die Biber
b) Zur 2. Klasse gehören:
1. Hemishoferbach / Schienerbach ab Landesgrenze
2. Altdorferbach ab Zusammenfluss in der Dorfmitte
3. Fulach ab Auslauf Alteweiher, Thayngen
4. Durach ab Quelltopf, Oberbargen
5. Hemmentaler Bach ab Zusammenfluss in der Dorfmitte
6. Begginger- / Schleitheimer Bach ab Zusammenfluss in
Beggingen
7. Zwärenbach ab Durchlass Hohbrugg
8. Halbbach / Landgraben ab Zusammenfluss in Oberhallau
9. Seltenbach / Mülibach ab Zusammenfluss in Siblingen
10. Seegraben ab Durchlass beim Zollamt Osterfingen

## Art. 6 c) Zur 3. Klasse gehören alle übrigen Gewässer {#art_6}

Ausmarkung
1 Oberflächengewässer der 1. Klasse sind durch den Kanton, solche der
2. Klasse durch die Gemeinden auszumarken. Die Ausmarkung erfolgt nach
Massgabe der öffentlichen Interessen.
2 Das für den Hochwasserabfluss erforderliche Land ist gegen angemessene
Entschädigung abzutreten.
3 Bei natürlicher Veränderung des Gewässerlaufs ist die Ausmarkung anzupassen. Eine damit zusammenhängende Verbreiterung der Gewässerparzelle ist angemessen zu entschädigen.
Art. 6a * Inventarisierung
1 Das zuständige Departement erstellt gemäss den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung Inventare über Wasserversorgungsanlagen,
Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Trinkwasserversorgung in Notlagen eignen. Diese Eintragungen sind periodisch nachzuführen.
2 Zugang zu und Nutzung der Daten richtet sich nach den Vorschriften der
Geoinformationsgesetzgebung.
Art. 6bis * Gewässerraum
1 Die Gemeinden legen die erforderlichen Gewässerräume im Sinne der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung im Rahmen der Nutzungsplanung fest.
Art. 6ter * Landumlegungen, Enteignung und Besitz
1 Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert und ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, kann der Regierungsrat im Sinne der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung Landumlegungen anordnen oder die
notwendigen Rechte im Rahmen eines Enteignungsverfahrens erwerben.
2 Nutzung der Gewässer im allgemeinen

## Art. 7 {#art_7}

Bewilligungsfreie Nutzung
1 Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Schranken der polizeilichen Ordnung und im Rahmen des Gemeingebrauches öffentliche Gewässer zu benutzen.

## Art. 8 {#art_8}

Konzessions und Bewilligungspflicht
1 Den Gemeingebrauch beschränkende oder übersteigende Nutzungen der
öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie
deren Änderungen bedürfen je nach Art der Nutzung einer Konzession oder
einer Bewilligung des Kantons. Der Bestand altrechtlicher Konzessionen ist
vollumfänglich gewährleistet.
2 Die Nutzung der Gewässer soll haushälterisch und zurückhaltend erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen
1 Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer dürfen nur erteilt werden, wenn dadurch öffentliche Interessen nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
2 Auf die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung besteht kein Anspruch.

## Art. 10 {#art_10}

Inhalt der Konzession oder Bewilligung
1 Konzessionen und Bewilligungen bestimmen insbesondere den Umfang,
die Art und die Dauer des Nutzungsrechtes sowie die Verpflichtungen bei
dessen Beendigung. Sie sind in der Regel widerruflich und befristet.
2 Die zuständige Behörde ordnet weitere Nebenbestimmungen an. Sie kann
zudem die Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Diese dient
insbesondere zur Deckung von Begutachtungskosten, von Schäden, die der
Bau, Bestand oder Betrieb einer Anlage verursachen könnte, sowie von
Kosten für Massnahmen, die bei der Stillegung des Werkes erforderlich sind.

## Art. 11 {#art_11}

Beendigung: Erlöschen
1 Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer Dauer oder durch
schriftlichen Verzicht der Inhaberin oder des Inhabers der Konzession oder
der Bewilligung.

## Art. 12 {#art_12}

Beendigung: Verwirkung
1 Eine Konzession oder eine Bewilligung kann als verwirkt erklärt werden,
wenn:
a) die Inhaberin oder der Inhaber von den eingeräumten Rechten innert
der angesetzten Frist keinen Gebrauch macht
b) die Inhaberin oder der Inhaber den Betrieb zwei Jahre unterbricht und
ihn innert der angesetzten Frist nicht wieder aufnimmt
c) die Inhaberin oder der Inhaber wichtige Pflichten trotz Mahnung verletzt

## Art. 13 d) die Frist für die Bauvollendung unbenützt verstrichen ist {#art_13}

Beendigung: Rückkauf
1 Der Kanton ist berechtigt, das eingeräumte Recht einschliesslich der Anlagen nach den Konzessionsbestimmungen während der Konzessionsdauer
zurückzukaufen. Die Konzessionsbehörde hat das Rückkaufsrecht mindestens fünf Jahre zum voraus geltend zu machen.

## Art. 14 {#art_14}

Beendigung: Heimfall
1 Bei Ablauf der Konzessionsdauer ist der Kanton berechtigt, die Anlagen
und Einrichtungen unentgeltlich an sich zu ziehen, sofern nicht im Bundesrecht oder in den Konzessionsbestimmungen etwas anderes vorgesehen ist.
Die Konzessionsbehörde hat den Heimfall mindestens zwei Jahre zum voraus geltend zu machen.
2 Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist verpflichtet, Anlagen und
Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem und
den Anforderungen an Sicherheit und Umweltschutz genügendem Zustand
zu erhalten.
3 Bei Erneuerung einer abgelaufenen Konzession hat die Gesuchstellerin
oder der Gesuchsteller eine Heimfallverzichtsentschädigung zu entrichten.
Diese bemisst sich nach den in der Konzession festgelegten Bemessungsgrundsätzen.

## Art. 15 {#art_15}

Gebühren
1 Konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer
sind gebührenpflichtig.
2 Die Nutzungsgebühr bemisst sich insbesondere nach Massgabe der eingeräumten Sondervorteile, namentlich des wirtschaftlichen Nutzens, der für die
Öffentlichkeit entstehenden Nachteile, der Art und Dauer, der Menge des
beanspruchten Wassers sowie – bei der Inanspruchnahme der Gewässer –
des Wertes angrenzender Grundstücke.
3 Nutzungsgebühren werden in der Regel periodisch bezogen. Sie können
der Veränderung des Geldwertes angepasst werden.
4 Für Konzessionen wird zudem eine einmalige Verleihungsgebühr erhoben.
Sie bemisst sich nach den Kriterien von Abs. 2.
5 Bei erheblichen öffentlichen Interessen können die Gebühren herabgesetzt
werden.

## Art. 16 {#art_16}

Eigenmächtige Nutzung
1 Nimmt jemand eine Nutzung ohne Konzession oder Bewilligung vor, kann
die ordentliche Nutzungsgebühr für diese Zeit bis auf das Dreifache erhöht
werden, auch wenn die Nutzung nachträglich konzessioniert oder bewilligt
wird.
2 Wird die Nutzung nicht nachträglich konzessioniert oder bewilligt, ordnet
die Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.

## Art. 17 {#art_17}

Nachträgliche Einschränkung von Nutzungsrechten
1 Nutzungsrechte können zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen
nachträglich eingeschränkt werden.
2 Vorübergehende Nutzungseinschränkungen sind zu dulden, sofern sie aus
im öffentlichen Interesse liegenden Gründen notwendig werden.
3 Nutzung der Gewässer im Einzelnen
3.1 Nutzbarmachung der Wasserkraft

## Art. 18 {#art_18}

Hoheit
1 Der Kanton verfügt im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung über
die Wasserkraft auf seinem Hoheitsgebiet.
2 Die zuständige Behörde ist der Regierungsrat.
Art. 19 * Nutzbarmachung der Wasserkraft im Kanton Schaffhausen
1 Die Nutzbarmachung der Wasserkraft wird mit Ausnahme des Rheinfalls
grundsätzlich auf das heutige Mass der Ausnützung beschränkt.
2 Eine bessere Ausnützung bestehender Wasserkraftanlagen ohne Höherstau ist zulässig.
3 Eine zusätzliche Ausnützung der Wasserkraft am Rheinfall ist innerhalb folgender Rahmenbedingungen zulässig:
a) Die Anlagen für die Wasserfassung, Energiegewinnung und Wasserrückgabe dürfen das Landschaftsbild höchstens geringfügig beeinträchtigen
b) Biotope und Artenvielfalt dürfen nur geringfügig beeinträchtigt und
Rote Listen-Arten nicht zusätzlich gefährdet werden
c) Bei einem Rheinabfluss bis 250 m³/s darf keine zusätzliche
Wasserentnahme erfolgen
d) Bei einem Rheinabfluss von 250 m³/s bis 500 m³/s darf die zusätzliche Wasserentnahme mit linearer Zunahme maximal 0 m³/s bis
125 m³/s betragen
e) Ab einem Rheinabfluss von 500 m³/s beträgt die zusätzliche
Wasserentnahme maximal 125 m³/s
f) Bei geringfügiger Beeinträchtigung der BLN-Schutzziele des Objekts
«Rheinfall» kann von Oktober bis März von den Rahmenbedingungen c) bis d) abgewichen werden. Unter 200 m³/s Rheinabfluss darf
keine zusätzliche Wasserentnahme erfolgen. Bis zu einem Rheinabfluss von 450 m³/s kann mit linearer Zunahme eine maximale zusätzliche Wasserentnahme von 125 m³/s erfolgen
4 Die Verleihung der Wasserrechtskonzession eines zusätzlichen Kraftwerks
am Rheinfall untersteht dem obligatorischen Referendum.
5 Der Kantonsrat genehmigt die Stellungnahme des Kantons zur Verleihung
der Wasserrechtskonzession des Bundes für ein zusätzliches Kraftwerk am
Rheinfall.

## Art. 20 {#art_20}

Wasserzins
1 Der jährliche Wasserzins für die Nutzung der Wasserkraft wird durch eine
Verordnung des Regierungsrates festgelegt.
2 Die Bruttoleistung berechnet sich nach der Bundesgesetzgebung über die
Nutzung der Gewässer und der Wasserkraft.
Art. 20bis * Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt, Fischgängigkeit
1 Das zuständige Departement plant im Sinne der eidgenössischen Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung Massnahmen zur Verhinderung oder
Beseitigung von wesentlichen Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk,
Geschiebehaushaltsdefiziten sowie Massnahmen zur Sanierung der Fischgängigkeit.
3.2 Grundwassernutzung

## Art. 21 {#art_21}

Konzessionspflicht
1 Grundwasserentnahmen sowie Eingriffe und Veränderungen innerhalb des
Grundwasserleiters bedürfen einer Konzession des zuständigen Departementes.
2 Vorübergehende bauliche Veränderungen im Grundwasserleiter sowie Untersuchungen, insbesondere Sondierungen und Pumpversuche, die nur geringfügige Einwirkungen auf nutzbare Wasservorkommen erwarten lassen,
bedürfen einer Bewilligung.

## Art. 22 {#art_22}

Trinkwasser
1 Die Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser hat Vorrang gegenüber
anderen Nutzungen.
3.3 Übrige Nutzungen

## Art. 23 {#art_23}

Konzessions und Bewilligungspflicht
1 Die Nutzung von Wasser zu Wärme- oder Kühlzwecken, zur Brauchwasserversorgung, zur Grundwasseranreicherung, für Bewässerungen, für Stauanlagen, zur Speisung von Weihern und zu weiteren Zwecken bedürfen je
nach Art einer Konzession oder einer Bewilligung des zuständigen Departementes.
3.4 Inanspruchnahme der Oberflächengewässer

## Art. 24 {#art_24}

Begriff, Umfang und Zuständigkeit
1 Als Inanspruchnahme der Oberflächengewässer gilt deren räumliche Nutzung. Dazu gehören:
a) Bauten und Anlagen wie Gebäude, Ufermauern, Brücken, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Landeanlagen und Leitungen
b) die Auffüllung von Gewässergebiet zur Landgewinnung
c) Materialentnahmen
2 Das zuständige Departement entscheidet über die Konzession oder die
Bewilligung zur Inanspruchnahme von Oberflächengewässern.
4 Fischerei

## Art. 25 {#art_25}

Fischereiregal
1 Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und anderen Wassertieren
steht dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen sind.
2 Der Fang ist im Rahmen der Vorschriften des Bundes, dieses Gesetzes
und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen auszuüben.
3 Internationale und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

## Art. 26 {#art_26}

Fischereiberechtigung und Gebühren
1 Das zuständige Departement verleiht die Berechtigung zum Fischfang:
a) durch Verpachtung der nach ökologischen und raumrelevanten Gesichtspunkten festgelegten Fischereireviere
b) durch Ausgabe von Patenten für bestimmte Uferstrecken
2 Die Verpachtung der Fischereireviere erfolgt für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren. Die Pachtzinse werden vom zuständigen Departement
unter Berücksichtigung der fischereilichen Interessen festgesetzt.
3 Die Fischereiberechtigten dürfen, unter Vorbehalt von entgegenstehenden
öffentlichrechtlichen Vorschriften, die Ufer schonend begehen, soweit dies
für die Ausübung der Fischerei notwendig ist.
5 Wasserbau

## Art. 27 {#art_27}

Ziele
1 Ziele des Wasserbaues sind die Erhaltung und die Wiederherstellung naturnaher Gewässer sowie ein angemessener Hochwasserschutz.
2 Hochwasserschutz erfolgt in erster Linie durch Gewässerunterhalt und
Gewässerrevitalisierung. Falls dies nicht ausreicht, sind bauliche Hochwasserschutzmassnahmen zu treffen. *
Art. 28 * Massnahmen und Zuständigkeiten: Im Allgemeinen
1 Wasserbauliche Massnahmen, insbesondere Hochwasserschutz, Veränderungen eines Gewässerlaufs, Rampen und Uferverbauungen, obliegen der
Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässers. Für wasserbauliche
Massnahmen ist bei Gewässern 1. und 2. Klasse ein Projekt mit Bericht,
Plänen und allfälligem Kostenverteiler zu erstellen; bei Gewässern 3. Klasse
genügen die üblichen Baugesuchsunterlagen. Bewilligungsbehörde ist das
zuständige Departement.
2 Die Revitalisierung von Gewässern obliegt dem Kanton bei Gewässern
1. Klasse und den Gemeinden bei Gewässern 2. und 3. Klasse.
3 Unterhalt und Pflege der Gewässer sowie deren Ufer obliegen bei Gewässern 1. Klasse und – vorbehältlich privatrechtlicher Verpflichtungen – bei
Gewässern längs der Kantonsgrenze dem Kanton, bei Gewässern 2. Klasse
den Gemeinden.
4 Bei revitalisierten Gewässerabschnitten 3. Klasse sind die Gemeinden für
Unterhalt und Pflege zuständig, in den übrigen Fällen die Grundeigentümer.
5 Zum Gewässerunterhalt gehören die zur Erhaltung des Bettes und der Ufer
normalerweise erforderlichen Arbeiten, wie kleinere Reparaturen und Ufersicherungen, Pflege der Uferbestockung sowie Räumungs- und Reinigungsarbeiten. Der Gewässerunterhalt ist nach ökologischen Grundsätzen durchzuführen.
Art. 29 * Massnahmen und Zuständigkeiten: Revitalisierungskonzept
1 Der Kanton erstellt nach Massgabe der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung ein Gewässerrevitalisierungskonzept, welches in den Richtplan aufzunehmen ist.
2 Der Kanton erstellt in Abstimmung mit den Gemeinden ein Hochwasserschutzkonzept. *
Art. 29bis * Beiträge: Voraussetzungen
1 Der Kanton gewährt den Gemeinden im Rahmen der bewilligten Kredite an
bauliche Hochwasserschutzmassnahmen und an Gewässerrevitalisierungen
Beiträge, wenn:
a) die Massnahmen im öffentlichen Interesse notwendig und mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind
b) die Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen
c) die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen
Anforderungen genügen
d) die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind
e) ein rechtskräftiges Bauprojekt vorliegt
f) Dritte im Sinne von Art. 30 ebenfalls einen Beitrag leisten
2 Der Kanton gewährt den Gemeinden im Rahmen der bewilligten Kredite an
den Unterhalt von Gewässern Beiträge, wenn:
a) die Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen
b) die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen
Anforderungen genügen
3 Die Gesamtbeträge der jährlich zu vergebenden Beiträge an bauliche
Hochwasserschutzmassnahmen sowie der jährlichen Aufwendungen zur
Umsetzung des kantonalen Gewässerrevitalisierungskonzepts werden auf
dem Budgetweg bewilligt.
4 Auf Beiträge besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 29ter * Beiträge: Rahmen
1 An Massnahmen zum baulichen Hochwasserschutz können Beiträge von
40 bis 80 % der beitragsberechtigten Kosten geleistet werden. *
2 An Massnahmen zur Gewässerrevitalisierung können Beiträge von 60 bis
80 % der beitragsberechtigten Kosten geleistet werden. *
3 An Gewässerunterhaltsmassnahmen im Sinne von Art. 29bis Abs. 2 können
Beiträge von 20 bis 40% der beitragsberechtigten Kosten geleistet werden.
4 Die Projektplanungen der Gemeinden sind beitragsberechtigt. Sie sind mit
dem Kanton abzusprechen.
Art. 29quater * Beiträge: Beitragshöhe
1 Die Höhe der Beiträge für bauliche Hochwasserschutzmassnahmen richtet
sich nach:
a) ihrem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinbarung
b) der Reduktion des Gefahren- und Schadenpotenzials
c) der Bedeutung des Gewässers für die betroffene Gemeinde
d) dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung
e) der Bedeutung der Massnahmen für die Gewässerrevitalisierung
2 Die Höhe der Beiträge an Gewässerrevitalisierungen richtet sich nach:
a) ihrem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinbarung
b) der Länge des Gewässerabschnittes, der revitalisiert oder durch Beseitigung von Hindernissen durchgängig wird
c) der Breite des Gewässerraumes des Gewässers, das revitalisiert wird
d) dem Nutzen der Revitalisierung für die Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand
e) dem Nutzen der Revitalisierung für die Erholung
f) der Qualität der Massnahmen
g) der Bedeutung der Massnahmen für den Hochwasserschutz
3 Die Höhe der Beiträge an den Gewässerunterhalt richtet sich nach:
a) ihrem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinbarung
b) der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt
c) der Bedeutung der Massnahmen für den Hochwasserschutz
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Beitragsgewährung und die
Folgen bei ungerechtfertigtem Bezug. *
Art. 30 * Kostentragung
1 Dienen wasserbauliche Massnahmen an Gewässern 1. und 2. Klasse auch
den Interessen Dritter, haben sich diese im Verhältnis ihrer Vorteile an den
Kosten zu beteiligen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers
trägt nach Abzug der Beiträge gemäss Art. 29ter Abs. 1 und 2 von den Gesamtkosten mindestens ein Viertel der Restkosten.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers hat einen Kostenverteiler aufzustellen. Darin sind die pflichtigen Grundstücke zu bezeichnen
und die einzelnen Beiträge aufzuführen, die entsprechend der Länge des
Anstosses oder der Grundstücksflächen zu bemessen sind. In Härtefällen
sind die Drittbeiträge teilweise oder ganz zu erlassen.
Art. 31 * Bundesbeiträge
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991.
2 Der Kanton leitet die vom Bund erhaltenen Mittel vollumfänglich als Bestandteil der Beiträge gemäss Art. 29ter an die Leistungserbringer weiter. *

## Art. 32 Art. 31bis * … {#art_32}

Aufhebung von Eindolungen
1 Eingedolte Gewässer sind wenn möglich wieder offenzulegen und naturnah zu gestalten.
2 Bei anstehenden Unterhaltsarbeiten ist die Aufhebung der Eindolung zu
prüfen.
3… … *
6 Verfahrensvorschriften

## Art. 33 {#art_33}

Einleitung des Verfahrens
1 Das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2 Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen und Plänen während
30 Tagen aufzulegen. *

## Art. 34 {#art_34}

Massgebliches Verfahren
1 Für bauliche Massnahmen ist das Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Ist zugleich eine Konzession erforderlich, gilt das Konzessionsverfahren
als koordinierendes Leitverfahren.
2 Wer schutzwürdige eigene Interessen geltend macht, kann innert 20 Tagen
seit der Bekanntmachung Einwendungen gegen das Konzessionsgesuch erheben; ebenso gegen einen allfälligen Kostenverteiler.
3 Soweit kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist der Konzessionsentscheid beim Regierungsrat anfechtbar. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
7 Vollzugs- und Strafbestimmungen

## Art. 35 {#art_35}

Ausführungsbestimmungen, Aufsicht
1 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.
2 Er setzt die Gebührentarife nach den Kriterien von Art. 15 im Rahmen von
Fr. 20.00 bis Fr. 20'000.00 fest.
3 Er übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
4 Die zuständigen Behörden erarbeiten die für den Vollzug erforderlichen
Grundlagen. Zu diesem Zweck können sie Messungen und Probeentnahmen in und an Gewässern vornehmen.

## Art. 36 {#art_36}

Strafbestimmung
1 Wer die Pflicht zur Einholung einer Konzession oder Bewilligung oder
Nebenbestimmungen von Konzessionen und Bewilligungen verletzt, wird mit
Busse bis Fr. 50'000.00 bestraft. *
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5'000.00 bestraft.
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 37 {#art_37}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
a) das Gesetz über die Gewässer vom 17. Januar 1879
b) das Gesetz über den Schutz von Wasserversorgungen und die Förderung von Feuerverhütungs- und Feuerbekämpfungsmassnahmen
(Feuerschutzgesetz) vom 21. November 1949
c) das Gesetz über die Erhebung von Verleihungsgebühren und Wasserzinsen vom 12. September 1960

## Art. 38 {#art_38}

Gültigkeit von Verordnungen
1 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Verordnungen bleiben, soweit sie nicht unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, solange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt oder aufgehoben werden.

## Art. 39 {#art_39}

Anwendung auf bisherige Konzessionen und Bewilligungen
1 Dieses Gesetz findet auf bestehende Konzessionen oder Bewilligungen
Anwendung, soweit dadurch nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden.
2 Nicht befristete Bewilligungen sind innerhalb von fünf Jahren zu überprüfen
und zu befristen.

## Art. 40 {#art_40}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf einen vom
Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft1).
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Art. T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Dezember 2012
1 Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen zu stehenden
Gewässern bis 0.5 ha einen Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.
Art. 16 Abs. 3 und Art. 31 des Baugesetzes vom 1. Dezember 1997 gelten
für diese Gewässer sinngemäss.
2 Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt für das betreffende Gewässer bis zur
Festlegung des erforderlichen Gewässerraumes im Sinne der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.
1) In Kraft getreten am 1. Januar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1850).
2) Amtsblatt 1998, S. 1851.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.05.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung Abl. 1998, S. 1851
16.08.2004 01.01.2005 Art. 33 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
03.07.2006 01.01.2007 Art. 36 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
04.06.2007 01.01.2008 Art. 31bis eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
02.07.2012 01.01.2014 Art. 6a eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
10.12.2012 01.06.2013 Art. 1 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 2 Abs. 3 geändert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 4 Titel geändert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 6bis eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 6ter eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 20bis eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 27 Abs. 2 eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 28 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 29 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 29bis eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 29ter eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 29quater eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 31 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 31bis aufgehoben Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 32 Abs. 3… aufgehoben Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. T1 eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
23.08.2021 01.01.2022 Art. 29 Abs. 2 eingefügt Abl. 2021, S. 1573, S. 2185
23.08.2021 01.01.2022 Art. 29ter Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 1573, S. 2185
23.08.2021 01.01.2022 Art. 29ter Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 1573, S. 2185
23.08.2021 01.01.2022 Art. 29quater Abs. 4 geändert Abl. 2021, S. 1573, S. 2185
23.08.2021 01.01.2022 Art. 30 totalrevidiert Abl. 2021, S. 1573, S. 2185
23.08.2021 01.01.2022 Art. 31 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 1573, S. 2185
30.05.2022 01.10.2022 Art. 19 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1011, S. 1683
01.12.2025 01.08.2026 Art. 29ter Abs. 1 geändert Abl. 5.12.2025, S. 12, Abl.
20.3.2026, S. 11
01.12.2025 01.08.2026 Art. 29ter Abs. 2 geändert Abl. 5.12.2025, S. 12, Abl.
20.3.2026, S. 11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.05.1998 01.01.1999 Erstfassung Abl. 1998, S. 1851
Art. 1 Abs. 2 10.12.2012 01.06.2013 geändert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 2 Abs. 3 10.12.2012 01.06.2013 geändert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 4 10.12.2012 01.06.2013 Titel geändert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 6a 02.07.2012 01.01.2014 eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
Art. 6bis 10.12.2012 01.06.2013 eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 6ter 10.12.2012 01.06.2013 eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 19 30.05.2022 01.10.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1011, S. 1683
Art. 20bis 10.12.2012 01.06.2013 eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 27 Abs. 2 10.12.2012 01.06.2013 eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 28 10.12.2012 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 29 10.12.2012 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 29 Abs. 2 23.08.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 1573, S. 2185
Art. 29bis 10.12.2012 01.06.2013 eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 29ter 10.12.2012 01.06.2013 eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 29ter Abs. 1 23.08.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 1573, S. 2185
Art. 29ter Abs. 1 01.12.2025 01.08.2026 geändert Abl. 5.12.2025, S. 12, Abl.
20.3.2026, S. 11
Art. 29ter Abs. 2 23.08.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 1573, S. 2185
Art. 29ter Abs. 2 01.12.2025 01.08.2026 geändert Abl. 5.12.2025, S. 12, Abl.
20.3.2026, S. 11
Art. 29quater 10.12.2012 01.06.2013 eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 29quater Abs. 4 23.08.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 1573, S. 2185
Art. 30 23.08.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 1573, S. 2185
Art. 31 10.12.2012 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 31 Abs. 2 23.08.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 1573, S. 2185
Art. 31bis 04.06.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 31bis 10.12.2012 01.06.2013 aufgehoben Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 32 Abs. 3… 10.12.2012 01.06.2013 aufgehoben Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 33 Abs. 2 16.08.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
Art. 36 Abs. 1 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
Art. T1 10.12.2012 01.06.2013 eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
