---
title: "Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über die gemeinsame Führung eines Forstbetriebs in Form einer gemeinsamen Anstalt durch die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil"
id: 447ee69a-3be5-4ad3-981a-feaf202994f8
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "921.51"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-921_51-2023_09_13-2024_01_01-123.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/447ee69a-3be5-4ad3-981a-feaf202994f8
language: de
in_force_from: 2024-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=28CA58D18FAE3774C1258A9B003786CB&file=921.51_25.10.22_13.9.23_123.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: a4b68872dd87678b4f0b0ea60f5527c6e1e64ffb3cdd71d2317c3ed665e87c49
provisions: 12
---

# Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über die gemeinsame Führung eines Forstbetriebs in Form einer gemeinsamen Anstalt durch die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil

## Art. 1 Zweck, Rechtsform und Sitz {#art_1}

1 Die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und
Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil werden ermächtigt, für die Führung
eines gemeinsamen Forstbetriebs als Trägergemeinden eine gemeinsame
Anstalt gemäss den gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich zu errichten.
2 Die gemeinsame Anstalt hat ihren Sitz in Rafz.

## Art. 2 Anstaltsvertrag {#art_2}

Die Trägergemeinden regeln Zweck und Organisation der
gemeinsamen Anstalt sowie ihre Rechte und Pflichten unter sich und
gegenüber der gemeinsamen Anstalt in einem Anstaltsvertrag.
b. Erlass,
Änderung,
Kündigung,

## Art. 3 Aufhebung {#art_3}

1 Über den Erlass des Anstaltsvertrags beschliessen die
Organe der Trägergemeinden, die nach kommunalem Recht sowie dem
Gemeinderecht des Kantons, dem die Gemeinde angehört, zuständig
sind. Diese Organzuständigkeit gilt auch für Änderung, Kündigung und
Aufhebung des Anstaltsvertrags.
2 Im Übrigen richten sich Änderung, Kündigung und Aufhebung
des Anstaltsvertrags nach dem Anstaltsvertrag sowie dem Recht des
Kantons Zürich. Dieses findet nur insoweit Anwendung, als eine einheitliche Rechtsanwendung für die interkommunale Zusammenarbeit
in der gemeinsamen Anstalt unmittelbar erforderlich ist.
a. Inhalt
921.51 Staatsvertrag SH/ZH – Gemeinsame Führung eines Forstbetriebs

## Art. 4 c. Genehmigung {#art_4}

1 Der Erlass des Anstaltsvertrags unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen beider Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
2 Die Änderung des Anstaltsvertrags unterliegt der Genehmigung
der Regierungen beider Vertragskantone. Die Koordination erfolgt
unter der Federführung des Kantons Zürich.
3 Die Aufhebung des Anstaltsvertrags unterliegt der Kenntnisnahme
der Regierungen beider Vertragskantone.
Anwendbares

## Art. 5 Recht {#art_5}

1 Die Organisation der gemeinsamen Anstalt und die Verantwortlichkeit ihrer Organe richtet sich nach den gemeinderechtlichen
Vorschriften des Kantons Zürich.
2 Die Vorgaben für die Waldpflege und -bewirtschaftung richten
sich nach den massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Rechts
am Ort des gelegenen Waldgebiets.
3 Bundesrechtliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

## Art. 6 Aufsicht {#art_6}

Die Aufsicht der Trägergemeinden erfolgt nach Massgabe
des Anstaltsvertrags und nach den gemeinderechtlichen Vorschriften
des Kantons Zürich.
b. kantonale

## Art. 7 Aufsicht {#art_7}

1 Die organisationsrechtliche Aufsicht erfolgt durch die zuständigen Aufsichtsinstanzen des Kantons Zürich.
2 Die fachtechnische Aufsicht betreffend Waldpflege und -bewirtschaftung erfolgt durch die zuständigen Aufsichtsinstanzen am Ort des
gelegenen Waldgebiets.

## Art. 8 Haftung {#art_8}

Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht gemäss Art. 5.

## Art. 9 Schiedsgericht {#art_9}

1 Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Anstalt und
einer oder mehreren Trägergemeinden oder bei Streitigkeiten zwischen
den Trägergemeinden ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen,
seit eine Partei, die Anstalt oder eine Trägergemeinde, das Schiedsverfahren eingeleitet hat, je eine Schiedsperson als Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert
einer weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung
obliegt. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist
auf eine Person einigen, ist diese vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Zürich zu bestimmen.
a. Aufsicht
der Trägergemeinden
Staatsvertrag SH/ZH – Gemeinsame Führung eines Forstbetriebs 921.51
4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der
Anstalt. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichts kann diese die Kosten ganz oder teilweise der Trägergemeinde
auferlegen.
5 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084 über
die Schiedsgerichtsbarkeit.
6 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

## Art. 10 Staatsvertrag {#art_10}

Die Anpassung dieses Staatsvertrags an künftige Rechtsänderungen bleibt vorbehalten.

## Art. 11 b. Kündigung {#art_11}

Dieser Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer vierjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.

## Art. 12 c. Inkrafttreten {#art_12}

1 Dieser Staatsvertrag tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Er wird in den Gesetzessammlungen der Vertragskantone veröffentlicht.
1 OS 78, 510; Begründung siehe ABl 2023-11-10.
2 SHR 120.100.
3 LS 172.1.
4 SR 272.
a. Anpassung
