---
title: "Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung"
id: 4489d1d4-b631-415b-a611-f10f306f94f0
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "115.1"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/115.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4489d1d4-b631-415b-a611-f10f306f94f0
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/15829/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 2cfb35d56624585ef1fecea2f1c3e82b0c9b9865b85a5d3cdc6f5b1622e2dbcd
provisions: 88
---

# Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Die wirkungsorientierte Verwaltungsführung verfolgt folgende Ziele:
a) Ausrichtung des staatlichen Handelns auf seine Wirkungen;
b) Messung der Aufgabenerfüllung anhand der erreichten Wirkungen;
c) politische Steuerung der staatlichen Leistungen;
d) bürger- und kundenfreundlicher Dienst an der Öffentlichkeit;
e) Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
2 Sie richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a) Koppelung von Leistungen und Finanzen;
b) Globalisierung der Budgetierung;
c) Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.

## § 2 {#par_2}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt
a) die Führung der Verwaltung,
b) die Haushaltführung sowie
c) die Stellung und Aufgaben der Finanzkontrolle.

## § 3 {#par_3}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die kantonale Verwaltung und die Gerichtsverwaltung.
2 Die Anwendung dieses Gesetzes auf die rechtlich selbständigen kantonalen Anstalten und auf die Solothurner Spitäler AG richtet sich nach der
Spezialgesetzgebung.*
1) BGS 111.1.
GS 98, 185
2. Wirkungsorientierte Führung

## § 4 {#par_4}

Grundsatz
1 Kantonsrat und Regierungsrat steuern die Verwaltung im Rahmen ihrer
Kompetenzen über Wirkungsziele und Leistungsvorgaben sowie über Saldovorgaben. Sie kontrollieren die zielkonforme Verwendung der verfügbaren Mittel.
2 Die Wirkungsziele und Leistungsvorgaben werden in folgenden Beschlussformen festgelegt:
a) die langfristigen sowie alle grundlegenden und wichtigen Ziele in
der Gesetzgebung;
b) die mittelfristigen Ziele im Legislaturplan und im integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie in weiteren politischen Plänen;
c) die kurzfristigen Ziele im Voranschlag.
3 Die Saldovorgabe wird als Verpflichtungskredit, als Voranschlagskredit
oder als Ertragsüberschussvorgabe beschlossen. Die Ertragsüberschussvorgabe verlangt einen positiven Saldo von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung in einem Globalbudget.*

## § 5 {#par_5}

Verhältnis zur Rechtsetzung
1 Gesetz und Verordnung binden die Behörden bei der Steuerung von Leistungen und Finanzen.

## § 6 {#par_6}

Wirkungszusammenhang
1 Die politische Planung und die Globalbudgets sind auf Wirkungsziele ausgerichtet, für welche nach Möglichkeit Wirkungsindikatoren festgelegt
werden.
2 Beschränkt sich die Wirkungskontrolle auf Leistungsindikatoren, so ist der
Wirkungszusammenhang, der zwischen Leistung und Wirkung angenommen wird, zu begründen.
3 Mit dem Auftrag und dem Planungsbeschluss kann der Kantonsrat den
Regierungsrat verpflichten, den Zusammenhang zwischen Zielen, Leistungen und Wirkungen in einem bestimmten Bereich zu ermitteln.

## § 7 {#par_7}

Koppelung von Leistungen und Finanzen
1 Planung und Budgetierung gewährleisten den Zusammenhang von Leistungen und Finanzen.

## § 8 {#par_8}

Controlling
1 Der Regierungsrat sorgt für ein systematisches Controlling auf allen Stufen der Verwaltung. Dieses bildet einen allseitig abgestimmten Steuerungsprozess von Zielfestlegung, Planung, Umsetzung und Kontrolle auf
den Ebenen Regierung, Departemente und Dienststellen. Das Controlling
bezieht sich auf Prozesse, Leistungen und Wirkungen sowie Finanzen; es
stützt sich auf ein System des Qualitätsmanagements.
2 Ein stufengerechtes Berichtswesen unterstützt die Führung der Verwaltung durch Vorgesetzte und Regierungsrat sowie die Oberaufsicht durch
den Kantonsrat. Es erfasst auch die gewerbliche Tätigkeit und die Aufträge
an Dritte.
3 Besondere Formen des Controllings betreffen die Substanzerhaltung des
eingesetzten Finanz- und Verwaltungsvermögens bei Beteiligungen des
Kantons und die Gewährleistung der Beitragsziele bei Staatsbeiträgen.

## § 9 {#par_9}

Wirkungsorientierung
1 Die Behörden des Kantons richten ihr Handeln auf die von Verfassung,
Gesetz, Legislaturplan, integriertem Aufgaben- und Finanzplan und Voranschlag gesteckten Ziele aus.
2 Dazu gehören insbesondere
a) die Wahrung des Vorrangs verfassungsmässiger und gesetzlicher
Vorgaben;
b) die Umsetzung der rechtlichen und politischen Ziele in zielkonforme
und wirkungsorientierte Leistungen;
c) vorgängige Wirkungsabschätzungen;
d) nachträgliche Wirkungsprüfungen.

## § 10 {#par_10}

Leistungsorientierung
1 Die Verwaltung richtet ihre Tätigkeit auf Leistungen aus, die sie für die
Öffentlichkeit erbringt.
2 Verwaltungsleistungen werden in der Regel als Produkte umschrieben,
deren Umfang und Qualität im Rahmen der Produktegruppenziele vereinbart werden.

## § 11 {#par_11}

Produkt
1 Das Produkt ist die selbständige Leistungseinheit, welche von ihrem Empfänger innerhalb oder ausserhalb der Verwaltung genutzt werden kann
und sich als Kostenträger eignet.
2 Das Produkt wird mit einer Aufgabe und mit Zielen umschrieben, welche
Leistungsvorgaben enthalten. Die Erfüllung der Vorgaben wird mit Leistungsindikatoren überprüft.
3 Dem Produkt werden Kosten und Erlöse zugerechnet.

## § 12 {#par_12}

Produktegruppe
1 Die Produktegruppe fasst in der Regel mehrere Produkte zusammen, welche innerhalb eines Aufgabenbereichs eine strategische Einheit mit klarer
Ausrichtung bilden. Sie entspricht der politischen Bedeutung der zu erfüllenden Aufgabe und gestattet eine effiziente Leistungserbringung.
2 Jede Produktegruppe wird mit einer Aufgabe und mit Zielen umschrieben. Die Ziele enthalten Wirkungsvorgaben, wo dies nicht möglich ist, Leistungsvorgaben. Die Erfüllung der Vorgaben wird mit Wirkungs- oder Leistungsindikatoren überprüft.
3 Einer Produktegruppe werden Kosten und Erlöse zugeordnet.*
4 Die Kosten und Erlöse einer Produktegruppe der Erfolgsrechnung beinhalten den Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung, die beeinflussbaren
internen Leistungsverrechnungen des Globalbudgets sowie die kalkulatorischen Kosten, Overheadkosten und weitere interne Verrechnungen, soweit
sie nicht bereits im Globalbudget enthalten sind.

## § 13 {#par_13}

Globalbudget
1 Ein Globalbudget kann im Rahmen der Erfolgsrechnung erstellt werden.
Es umfasst mindestens eine Produktegruppe und enthält einen Saldo von
Aufwand und Ertrag sowie für jede Produktegruppe einen Leistungsauftrag. Der Leistungsauftrag legt die Ziele sowie die Indikatoren und Standards fest.*
2 …*
3 Globalbudgets entsprechen der finanzpolitischen Bedeutung der in ihnen
zusammengefassten Verwaltungsaufgaben und gestatten eine effiziente
finanzielle Führung.
4 In Ausnahmefällen können für Aufgaben, auf welche der Kanton keinen
erheblichen Einfluss nehmen kann, Globalbudgets ohne Leistungsauftrag
bewilligt werden.
5 Globalbudgets werden mehrere Jahre umfassend mit Verpflichtungscharakter und auf ein Jahr als Bestandteil des Voranschlags beschlossen.

## § 14 {#par_14}

Aufgabenbereich
1 Der Regierungsrat gliedert die Aufgaben des Kantons in Bereiche, die
sachlich und politisch zusammenhängen. Die Aufgabenbereiche bilden die
oberste Ebene der politischen Planung. Sie gliedern sich in Produktegruppen.
3. Steuerung durch den Kantonsrat
3.1. Politische Planung

## § 15 {#par_15}

Legislaturplan
1 Der Legislaturplan umschreibt die politischen Schwerpunkte der Amtsperiode. Er gibt insbesondere Auskunft darüber, welche politischen Ziele mit
welchen Massnahmen und in welchem Zeitrahmen erreicht werden sollen.*
2 Der Regierungsrat erstellt den Legislaturplan und legt ihn dem Kantonsrat bis Ende Oktober des Wahljahres zur Kenntnisnahme vor.*

## § 16 {#par_16}

Integrierter Aufgaben- und Finanzplan
1 Der integrierte Aufgaben- und Finanzplan ist eine rollende Planung; er
wird vom Regierungsrat jährlich für das kommende Budgetjahr und die
drei darauffolgenden Jahre erstellt. Er gewährleistet eine Gesamtschau der
Aufgaben- und Finanzentwicklung in sämtlichen Aufgabenbereichen und
enthält eine Steuer- und Verschuldungsplanung.
2 Wesentliche Veränderungen gegenüber dem integrierten Aufgaben- und
Finanzplan des Vorjahres sowie innerhalb der Planperiode werden ausgewiesen und begründet. Zur Korrektur unerwünschter Entwicklungen enthält er einen Massnahmenplan.
3 Zu Beginn der Legislatur ist der integrierte Aufgaben- und Finanzplan mit
dem Legislaturplan inhaltlich abgestimmt.
4 Der Regierungsrat legt den integrierten Aufgaben- und Finanzplan jährlich dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme vor.

## § 17 {#par_17}

Planungsbeschluss
1 Mit dem Planungsbeschluss beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat,
eine Staatsaufgabe in bestimmter Richtung zu entwickeln. Der Planungsbeschluss verpflichtet den Regierungsrat, den Legislaturplan, den integrierten Aufgaben- und Finanzplan oder die Planung in einzelnen Aufgabenbereichen im Sinne der Vorgabe zu erstellen oder anzupassen.
2 Im Planungsbeschluss können Erfüllungsfristen gesetzt werden. Ist keine
Frist gesetzt, ist er innerhalb eines Jahres zu erfüllen.
3 Der Planungsbeschluss geht der Planung des Regierungsrates vor. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat davon abweichen.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Geschäftsreglement des Kantonsrates1).
3.2. Voranschlag und Geschäftsbericht

## § 18 {#par_18}

Budgetstruktur
1 Auf Antrag des Regierungsrates bestimmt der Kantonsrat die Aufgaben,
zu welchen Globalbudgets erstellt werden, und umschreibt die Produktegruppen.*
2 Der Regierungsrat erstellt die Budgetstruktur aufgrund der Beschlüsse

## § 19 des Kantonsrates.* {#par_19}

Kompetenzaufteilung
1 Der Kantonsrat bestimmt für jedes Globalbudget die Ziele der Produktegruppen und legt einen Saldo von Aufwand und Ertrag fest.*
2 Der Regierungsrat bestimmt die Produkte sowie die Indikatoren und
Standards für die Produktegruppen. Er informiert den Kantonsrat darüber
in seiner Botschaft.

## § 20 {#par_20}

Mehrjährige Globalbudgets
1 Der Kantonsrat beschliesst für jedes Globalbudget die mehrjährigen Ziele
der Produktegruppen und den Verpflichtungskredit oder die Ertragsüberschussvorgabe.*

## § 21 {#par_21}

Rahmenglobalbudget
1 Der Kantonsrat kann mit einem Rahmenglobalbudget seine Voranschlagskompetenz für bestimmte Aufgaben für höchstens vier Jahre an
den Regierungsrat delegieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt jährlich den Leistungsauftrag und die Saldovorgabe.
1) BGS 121.2.

## § 22 {#par_22}

Budgetvorgaben
1 Zu Beginn des Budgetierungsprozesses erlässt der Regierungsrat auf der
Grundlage des integrierten Aufgaben- und Finanzplans Budgetvorgaben
zuhanden der Departemente. Er konsultiert dazu vorgängig die Finanzkommission des Kantonsrates.

## § 23 {#par_23}

Voranschlag
1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat jährlich den Voranschlag.
2 Der Voranschlag enthält Planwerte, insbesondere
a) Schwerpunkte der kurzfristigen Regierungspolitik;
b) wirtschaftliche Eckdaten des Staatshaushaltes;
c) die Erfolgsrechnung;
d) die Investitionsrechnung;
e) die Globalbudgets;
f)* …
g)* …
h) die Staatsbeiträge;
i) die Spezialfinanzierungen.
3 Beschliesst der Kantonsrat den Voranschlag bis Ende eines Jahres nicht, so
unterbreitet der Regierungsrat in der nächsten Session einen neuen Voranschlag. Bis zum Beschluss über den Voranschlag durch den Kantonsrat ist
der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

## § 23 bis {#par_23bis}

Defizitbremse
1 Die Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates kann ausnahmsweise im
Voranschlag einen Aufwandüberschuss beschliessen.
2 Weist das für die Defizitbremse massgebende Kapital einen negativen
Saldo aus, muss dieser innert vier Jahren seit dem erstmaligen Entstehen
abgetragen werden.*
3 Das für die Defizitbremse massgebende Kapital setzt sich wie folgt zusammen:*
a)* Aktiven gemäss Bilanz;
b)* abzüglich Fremdkapital gemäss Bilanz;
c)* abzüglich den Spezialfinanzierungen im Eigenkapital;
d)* zuzüglich der verbleibenden Verpflichtung aus der Ausfinanzierung
der Pensionskasse Kanton Solothurn, welche über 40 Jahre nach
dem 1. Januar 2015 mittels Annuität getilgt wird.

## § 24 {#par_24}

Geschäftsbericht
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat im jährlichen Geschäftsbericht die Leistungen und Finanzen des vergangenen Jahres zur Genehmigung.
2 Der Geschäftsbericht liefert in knapper Form einen Vergleich der Vorgaben mit den Leistungen der Departemente und Dienststellen. Als Vorgaben dienen die Ziele und Massnahmen aus dem Legislaturplan, dem integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie dem Voranschlag.
3 Der Geschäftsbericht weist für sämtliche Produktegruppen die Leistungen
und Finanzen aus, kommentiert die vergangenen und künftigen Entwicklungen und weist auf besondere Ereignisse und neue oder veränderte
Rechtsgrundlagen hin.
4 Der Geschäftsbericht enthält insbesondere
a) Aussagen über Schwerpunkte der Regierungstätigkeit;
b) wirtschaftliche Eckdaten des Staatshaushaltes;
c) die Erfolgsrechnung;
d) die Investitionsrechnung;
e) die Globalbudgets;
f) die Bilanz;
g) den Anhang;
h) die Geldflussrechnung;
i) die Staatsbeiträge;
j) die Spezialfinanzierungen;
k) die Verpflichtungskreditkontrolle;
l) die Konzernrechnung;
m) die Jahresrechnungen, soweit diese nicht in der Staatsrechnung enthalten sind;
n) die Legate und Stiftungen;
o) den Revisionsbericht der Finanzkontrolle.
5 Das Verfahren richtet sich nach dem Geschäftsreglement des Kantonsrates1).
4. Steuerung durch den Regierungsrat und die

## § 25 Departemente {#par_25}

Führungsgrundsätze, Führungsinstrumente
1 Der Regierungsrat führt die Verwaltung nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Bürgernähe, Effizienz und Wirkungsorientierung.
2 Der Regierungsrat, seine Mitglieder und der Staatsschreiber oder die
Staatsschreiberin
a) gewähren den nachgeordneten Instanzen den erforderlichen Grad
der Selbständigkeit und sorgen für eine zweckmässige Delegation
von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung;
b) schaffen und unterhalten zeitgemässe Führungs- und Organisationsinstrumente;
c) bestimmen die Leitlinien ihrer Führung, geben der Verwaltung Ziele
vor und setzen Prioritäten;
d)* beurteilen die Verwaltungstätigkeit und überprüfen periodisch die
Erreichung der vorgegebenen Ziele;
e)* sorgen, soweit möglich, für eine geringe Regelungsdichte der Erlasse
und eine geringe administrative Belastung von Privatpersonen und
Organisationen.
1) BGS 121.1.

## § 26 {#par_26}

Koordination
1 Der Regierungsrat sorgt für eine frühzeitige und wirksame Abstimmung
der Tätigkeiten zwischen den Departementen und der Staatskanzlei.
2 Die Staatskanzlei plant und koordiniert die departementsübergreifenden
Geschäfte, sofern nicht ein Departement dafür zuständig oder damit beauftragt ist.
3 Im Übrigen sorgen alle Beteiligten von sich aus für eine rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordination der Verwaltungstätigkeit.

## § 27 {#par_27}

Jahresplan
1 Auf der Grundlage von Legislaturplan und integriertem Aufgaben- und
Finanzplan erstellen die Departemente einen Jahresplan.

## § 28 {#par_28}

Leistungs- und Saldozuweisung
1 Auf der Grundlage des Legislaturplans, des integrierten Aufgaben- und
Finanzplans und der Globalbudgets verteilt der Regierungsrat die zu erbringenden Leistungen auf die Departemente sowie ihre Dienststellen und
weist ihnen die Saldovorgaben zu. Er kann Globalbudgets auf mehrere
Dienststellen aufteilen.

## § 29 {#par_29}

Jahreskontrakte
1 Aufgrund von Legislaturplan, integriertem Aufgaben- und Finanzplan,
Jahresplan, Globalbudget sowie der Leistungs- und Saldozuweisung durch
den Regierungsrat vereinbaren der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin mit den eigenen Dienststellen sowie mit den öffentlichen und privaten Leistungserbringern deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.

## § 30 {#par_30}

Reserveverwendung für Anreizsystem
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, dass bei effizienter
Leistungserbringung angemessene Anteile der gegenüber dem Voranschlag erzielten Minderaufwendungen oder Mehrerträge den Dienststellen, die mit Globalbudgets geführt werden, für die Verwendung in den
Folgejahren zur Verfügung gestellt werden.
2 Er folgt bei der Schaffung von kollektiven Anreizsystemen folgenden
Leitlinien:
a) Die Verwendung erfolgt für betriebliche Zwecke;
b) Basis für die Herleitung von Anreizkomponenten ist das produktbezogene Leistungs- und Finanzcontrolling;
c) Der unterschiedlichen Budgetkraft der Dienststellen ist Rechnung zu
tragen;
d) Gutschriften bzw. Ausschüttungen an Dienststellen dürfen nicht zur
Umgehung von Kreditbeschlüssen des Kantonsrates führen;
e) Anreizkomponenten dürfen nicht zur Erhöhung oder Erweiterung
der Staatsbeiträge verwendet werden;
f) Gutschriften an Dienststellen dürfen nicht an Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter ausgeschüttet werden;
g) Leistungsbereinigte Mehraufwendungen oder Mindererträge der
Vorjahre sind auszugleichen.

## § 31 {#par_31}

Gewerbliche Tätigkeit
1 Dienststellen können mit Bewilligung des Regierungsrates gewerbliche
Leistungen an Dritte erbringen, soweit diese mit den Hauptaufgaben in einem sachlichen Zusammenhang stehen und im Vergleich zu den Hauptaufgaben lediglich von geringem Umfang sind. Sie stellen dafür auf der
Grundlage sämtlicher anrechenbarer Kosten zu marktgerechten Preisen
Rechnung.
2 Die gewerbliche Tätigkeit darf die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen.

## § 32 {#par_32}

Aufträge an Dritte
1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Vergabe von Teilleistungen nach aussen, welche für die Erfüllung von Leistungsaufträgen der
Verwaltung erforderlich sind und von Dritten besser erfüllt werden können.
2 Soll die Erstellung einer selbständigen Leistung, insbesondere eines ganzen Produkts, an Dritte übertragen werden, ist dafür eine gesetzliche
Grundlage erforderlich.

## § 33 {#par_33}

Interne Leistungsbezüge und -verrechnungen
1 Der Regierungsrat bestimmt, welche Leistungen verwaltungsintern zu beziehen sind.
2 Verwaltungsinterne Leistungen werden verrechnet, wenn dies für die
Kostentransparenz, für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die
Belastung der Spezialfinanzierungen, für die Vergleichbarkeit von Rechnungen oder für die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
3 Der Regierungsrat bestimmt, welche verwaltungsinternen Leistungen zu
welchen Kosten zu verrechnen sind. Er richtet sich dabei nach marktnahmen Grundsätzen. Er kann Pauschalbeträge zulassen.
4 Erbringt eine Dienststelle verwaltungsinterne Leistungen in Konkurrenz
zu privaten Anbietern, so berechnet sie die Preise marktgerecht und auf
der Grundlage sämtlicher anrechenbarer Kosten.

## § 33 bis {#par_33bis}

Abschluss von Programmvereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann in den vom Bundesrecht bezeichneten Sachgebieten Programmvereinbarungen mit dem Bund abschliessen unter Vorbehalt
der Genehmigung des Kredites durch den Kantonsrat.
2 Der Kantonsrat bewilligt Ausgaben im Zusammenhang mit Programmvereinbarungen abschliessend.
5. Haushaltführung
5.1. Rechnungslegung

## § 34 {#par_34}

Zweck und Grundsätze
1 Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
2 Die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung und Buchführung sind:
a) Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass der Kanton mit
seinen selbständigen Anstalten und Betrieben auf unbestimmte Zeit
bestehen bleibt. Die Bilanzierung erfolgt deshalb zu Fortführungswerten.
b) Die Rechnungslegung folgt insbesondere den Grundsätzen der Verständlichkeit, Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Stetigkeit in
der Darstellung und Bewertung, der Bruttoverbuchung und der periodengerechten Zuordnung von Aufwand und Ertrag.
c) Die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung sind insbesondere:
Die Vollständigkeit, die Richtigkeit, das Dokumentationsprinzip und
die Klarheit der Buchführung.
d) Für den Voranschlag und die Rechnung gelten insbesondere die
Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Jährlichkeit, der Vorherigkeit,
der Genauigkeit und der qualitativen und quantitativen Bindung sowie Spezifikation der Kredite.
e) Das Finanz- und Rechnungswesen entspricht anerkannten Normen
der Rechnungslegung. Der Regierungsrat bezeichnet das zugrunde
liegende Regelwerk.

## § 35 {#par_35}

Rechnungsarten
1 Die finanzpolitische Steuerung des Finanzhaushaltes erfolgt hauptsächlich über die Erfolgs- und die Investitionsrechnung.
2 Leistungen und Finanzen der Verwaltung werden über die geplanten Produktegruppenergebnisse gesteuert.

## § 36 {#par_36}

Revisionstauglichkeit
1 Der Regierungsrat und die Verwaltung stellen die Revisionstauglichkeit
des Finanz- und Rechnungswesens und der Finanzinformationssysteme sicher.
2 Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung der Belege.
5.2. Jahresrechnung

## § 37 {#par_37}

Inhalt
1 Die Jahresrechnung umfasst:*
a)* die Bilanz;
b)* die Erfolgsrechnung;
c)* die Investitionsrechnung;
d)* die Geldflussrechnung und
e)* den Anhang.

## § 38 {#par_38}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und Ertrag eines Kalenderjahres. Sie weist das Betriebsergebnis, das nichtbetriebliche Ergebnis, die aussergewöhnlichen Positionen sowie das Gesamtergebnis aus.
2 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert das Eigenkapital oder den Verlustvortrag.

## § 39 {#par_39}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Finanzvorfälle, die bedeutende eigene
oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer
schaffen.
2 Der Saldo der Investitionsrechnung (Nettoinvestitionen) verändert die Aktiven im Verwaltungsvermögen der Bilanz.
3 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, ab welchem Mindestbetrag die Investitionsrechnung zu belasten ist.

## § 40 {#par_40}

Bilanz
1 Die Bilanz umfasst die Aktiven und Passiven.

## § 41 {#par_41}

Aktiven
1 Die Aktiven setzen sich zusammen aus dem Finanzvermögen, dem Verwaltungsvermögen sowie allfälligen Verlustvorträgen aus den Spezialfinanzierungen und dem allgemeinen Finanzhaushalt.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen.
3 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.
4 Der Verlustvortrag besteht aus der das Vermögen übersteigenden Summe
des Fremdkapitals und der Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen.
5 Der Regierungsrat entscheidet über das Finanzvermögen und veranlasst
die Überführung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in das
Finanzvermögen.

## § 42 {#par_42}

Passiven
1 Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Eigenkapital.
2 Das Eigenkapital entspricht dem Vermögen, das die Verpflichtungen
übersteigt.

## § 42 bis {#par_42bis}

Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen
künftigen wirtschaftlichen Nutzen bringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie
künftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu
einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden
kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

## § 43 {#par_43}

Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie sind periodisch auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen.*
1bis Spezialfinanzierungen sind nur zulässig, wenn übergeordnetes Recht sie
vorschreibt oder sie nicht im Eigenkapital geführt werden müssen.*
2 Sämtliche durch die Verwaltung der Spezialfinanzierung verursachten
Kosten werden der Spezialfinanzierung belastet.
3 Ein Verlustvortrag in der Spezialfinanzierung ist nur zulässig, wenn die
zweckgebundenen Einnahmen den Aufwand vorübergehend nicht decken.
Er ist zu verzinsen.
4 Das Eigenkapital von Spezialfinanzierungen ist zu verzinsen, falls
a) das Gesetz eine Verzinsung ausdrücklich vorsieht;
b) die Spezialfinanzierung nicht ausschliesslich durch staatliche Mittel
geäufnet wird.
Der Kantonsrat kann mit Wirkung auf ein Jahr auf die Verzinsung des
Eigenkapitals der Spezialfinanzierungen gemäss Buchstabe b) verzichten.
5 Spezialfinanzierungen können Bestandteil von Globalbudgets sein.
6 …*

## § 44 {#par_44}

Legate und unselbständige Stiftungen
1 Legate und unselbständige Stiftungen sind Vermögen des Kantons ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, das ihm Private freiwillig für einen bestimmten Verwendungszweck übertragen.
2 Mittel aus Legaten und unselbständigen Stiftungen können im Rahmen
der Zweckbestimmung zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Kantons
ergänzend verwendet werden.
3 Legate und unselbständige Stiftungen, deren Zweckbestimmung entfällt
oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann, werden durch den Regierungsrat mit anderen Legaten oder unselbständigen Stiftungen mit
ähnlicher Zweckbestimmung zusammengelegt.

## § 45 {#par_45}

Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung*
a)* nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und
begründet Abweichungen;
b)* fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung wie Abschreibungsmethoden und Abschreibungssätze zusammen;
c)* enthält den Eigenkapitalnachweis;
d)* enthält den Rückstellungsspiegel;
e)* enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
f)* zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;
g)* enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

## § 46 {#par_46}

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens*
1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.*
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen
zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische
Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch
stattfindet.*
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.*
4 …*

## § 47 {#par_47}

Bewertung und Abschreibungen des Verwaltungsvermögens*
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten oder wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.*
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.*
3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.*

## § 48 {#par_48}

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Liquiditätsentwicklung und
deren Ursachen. Sie zeigt dabei die Herkunft und die Verwendung der
Geld- und geldnahen Mittel auf, unterteilt nach Betriebs-, Investitions- sowie Finanzierungstätigkeit.

## § 49 {#par_49}

Besondere Rechnungsmodelle
1 Der Regierungsrat kann die Anwendung von besonderen Rechnungsmodellen in einer Verordnung beschliessen.
5.3. Produktegruppenergebnisse

## § 50 {#par_50}

Inhalt
1 Die Produktegruppenergebnisse stellen alle Leistungen des Kantons systematisch dar und verknüpfen sie mit Kosten und Erlösen. Sie beruhen auf
der Definition von Produkten und Produktegruppen und umschreiben dafür die Leistungsaufträge in Form von Wirkungs- und Leistungszielen sowie
die Indikatoren und Standards.
5.4. Ausgaben

## § 51 {#par_51}

Begriff der Ausgabe
1 Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung staatlicher Mittel des Finanzvermögens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2 Eine Ausgabe führt in der Erfolgsrechnung zum Verzehr von Mitteln, in
der Investitionsrechnung zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens.

## § 52 {#par_52}

Voraussetzung für Ausgabenbewilligung
1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.
2 Neue Ausgaben, welche der Kantonsrat im Rahmen seiner Kompetenz
bewilligt, ersetzen die Rechtsgrundlage.

## § 53 {#par_53}

Einmalige Ausgaben
1 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der
Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand.
2 Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen, müssen zusammengerechnet
werden. In die Ausgabenbewilligung sind diejenigen Ausgaben aufzunehmen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
3 Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die einem Zweck dienen, der in einem bestimmten, absehbaren Zeitraum definitiv erreicht sein wird, sind zusammenzurechnen.
4 Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis wird auf die Nettoausgabe
abgestellt.

## § 54 {#par_54}

Wiederkehrende Ausgaben
1 Ausgaben, die einer fortgesetzten Aufgabe dienen, sind wiederkehrende
Ausgaben.
2 Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis bei wiederkehrenden Ausgaben wird auf die Nettoausgabe abgestellt, die in einem Jahr anfällt.

## § 55 {#par_55}

Neue und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie
a) durch einen Rechtssatz oder ein Gerichtsurteil grundsätzlich und
dem Umfang nach vorgeschrieben ist;
b) zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgabe unbedingt erforderlich ist;
c) sich aus der Erfüllung eines vom zuständigen Organ genehmigten
Vertrags zwingend ergibt;
d) bei baulichen Massnahmen zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz erforderlich ist;
e) für Mietzinskosten erforderlich ist, die für bestehende und schon in
Mietobjekten untergebrachte Verwaltungseinheiten anfallen oder
f) zum Ersatz bestehender, technisch überalterter oder defekter Einrichtungen und Anlagen erforderlich ist.
2 Eine Ausgabe gilt im Übrigen als neu, wenn dem für die Ausgabenbewilligung zuständigen Organ bezüglich der Höhe, dem Zeitpunkt der Vornahme oder anderer wesentlicher Modalitäten eine verhältnismässig gros-se
Handlungsfreiheit zusteht.
3 Bewilligungen von Ausgaben sind ab einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Höhe mit einer Wirtschaftlichkeitsrechnung zu versehen.

## § 55 bis {#par_55bis}

Ausgabenbewilligung beim öffentlich-privaten Partnerschaftsmodell
1 Bei der Bewilligung eines öffentlich-privaten Partnerschaftsmodells gelten die Investitionen als neue und die Betriebs- und Folgekosten als gebundene Ausgaben.
2 Die Investitionsausgaben sind zusammengerechnet als einmalige Ausgabe
zu beschliessen. Bei zeitlich gestaffelten Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Summe der vereinbarten jährlichen Raten.
5.5. Kreditarten

## § 56 {#par_56}

Verpflichtungskredit
1 Mit dem Verpflichtungskredit wird der Regierungsrat ermächtigt, bis zu
einer bestimmten Summe für
a) einen bestimmten Zweck oder
b) die Erfüllung eines Leistungsauftrages
finanzielle Verpflichtungen einzugehen, deren Abwicklung sich über mehrere Jahre erstreckt.
2 Der Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe a) ist insbesondere für
Investitionen, Investitionsbeiträge, nicht wiederkehrende Betriebsbeiträge
sowie Eventualverpflichtungen einzuholen. Die jährlichen Fälligkeiten sind
brutto als Voranschlagskredite zu bewilligen, sofern sie nicht Teil eines
Verpflichtungskredites nach Absatz 1 Buchstabe b) sind.
3 Der im Zusammenhang mit einem Globalbudget bewilligte Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe b entspricht dem Saldo von Aufwand
und Ertrag der Erfolgsrechnung. Die jährlichen Fälligkeiten sind netto als
Voranschlagskredite zu bewilligen.*
4 Ein Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe a) verfällt, wenn der
Zweck erreicht, das Vorhaben aufgegeben oder dieser nicht innert einer
angemessener Frist beansprucht wird. Der Regierungsrat bestimmt den
Zeitpunkt des Verfalls.
5 Ein Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe b) verfällt am Ende der
Globalbudgetperiode.

## § 57 {#par_57}

Zusatzkredit
1 Ein Zusatzkredit ist einzuholen, wenn sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens oder während der Globalbudgetperiode zeigt, dass
der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht.
2 Mit dem gleichen Verfahren ist die Zustimmung einzuholen, wenn ein Ertragsüberschuss nicht erreicht wird.
3 Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrausgaben muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstands-
oder Wechselkursklausel enthält.
4 Der Zusatzkredit kann im Verfahren nach § 60 dringlich bewilligt werden,
wenn eine nicht voraussehbare, unaufschiebbare und notwendige Aufgabe erfüllt werden muss.

## § 58 {#par_58}

Voranschlagskredit
1 Mit dem Voranschlagskredit wird der Regierungsrat ermächtigt, bis zum
festgelegten Betrag Ausgaben zu tätigen
a) für den bezeichneten Zweck oder
b) im Rahmen eines Globalbudgets per Saldo unter Einhaltung der festgelegten Leistungen.
Er kann diese Befugnis übertragen.
2 Nicht beanspruchte Voranschlagskredite verfallen unter Vorbehalt von
Absatz 3 am Ende des Rechnungsjahres.
3 Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt von Absatz 3bis nicht beanspruchte Voranschlagskredite den Reserven zuweisen, wenn*
a) eine projektbedingte Verzögerung eintritt;
b) im Rahmen eines Globalbudgets Leistungen erst im Folgejahr erbracht werden können oder
c) bei Einhaltung der Leistungsziele ein Minderaufwand oder Mehrertrag gegenüber dem Voranschlag erzielt wurde.
3bis Die Befugnis zur Reservezuweisung wird beim Globalbudget*
a) Stabsdienstleistungen für den Kantonsrat durch die Ratsleitung;
b) Staatsaufsichtswesen durch die Finanzkommission und
c) Gerichte durch die Gerichtsverwaltungskommission
wahrgenommen.
4 Der Regierungsrat regelt die Zuweisung nicht beanspruchter Voranschlagskredite in die Reserven in einer Verordnung.
5 Veränderungen der Reserve werden dem Kantonsrat im Anhang zum Geschäftsbericht zur Kenntnis gebracht.

## § 59 {#par_59}

Nachtragskredit
1 Ein Nachtragskredit ist zu beantragen, wenn
a) der Voranschlag keinen Kredit enthält oder wenn ein Voranschlagskredit nicht ausreicht, um eine nicht voraussehbare, unaufschiebbare und notwendige Aufgabe zu erfüllen;
b)* ein Saldo von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung einen höheren Aufwand- oder einen tieferen Ertragsüberschuss erzielen wird,
als im Voranschlag beschlossen wurde;
c)* …
2 Bei Nachtragskrediten nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) ist in der Begründung darzulegen, ob der Fehlbetrag im Rahmen des Globalbudgets
kompensiert oder ob der Leistungsauftrag an den bewilligten Kredit angepasst werden kann.
3 Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen seiner Finanzbefugnis auf Antrag
des Regierungsrates Nachtragskredite. § 60 bleibt vorbehalten.
4 Der Regierungsrat bewilligt Nachtragskredite
a) im Rahmen seiner Finanzbefugnis;
b) wenn die Mehrausgabe durch vermehrte, den gleichen Gegenstand
betreffende Einnahmen oder durch erhöhte Beiträge gedeckt ist;
c) wenn ein Aufwandüberschuss höher oder ein Ertragsüberschuss
tiefer ausfällt, als in der Vorgabe beschlossen wurde, die Differenz
aber durch Reserven gedeckt werden kann;
d)* …
e) wenn die jährliche Saldovorgabe innerhalb eines Rahmenglobalbudgets nicht eingehalten werden kann.
5 Nachtragskredite nach Absatz 4 Buchstabe c sind dem Kantonsrat zur

## § 60 Kenntnis zu bringen.* {#par_60}

Dringlicher Nachtragskredit
1 Nachtragskredite in der Kompetenz des Kantonsrates, deren Bewilligung
keinen Aufschub erlaubt, dürfen vor der Bewilligung durch den Kantonsrat
beansprucht werden, wenn die Finanzkommission zustimmt.
2 Die Zustimmung liegt vor, wenn kein Mitglied der Finanzkommission innert 10 Tagen seit der Zustellung des Regierungsratsbeschlusses dagegen
Einspruch erhebt.
3 Über Einsprachen entscheidet die Finanzkommission. Lehnt sie die vorzeitige Beanspruchung des Nachtragskredites ab, kann der Regierungsrat diesen im Verfahren nach § 59 dem Kantonsrat beantragen.
6. Finanzkontrolle
6.1. Stellung und Organisation

## § 61 {#par_61}

Stellung
1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht.
2 Sie unterstützt
a)* den Kantonsrat, insbesondere seine Finanzkommission, bei der Ausübung der Oberaufsicht über alle Behörden und Organe, die kantonale Aufgaben wahrnehmen, und
b)* den Regierungsrat, die Departemente und die Gerichtsverwaltungskommission bei der Ausübung der Aufsicht.
3 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig, selbstständig und weisungsungebunden. Sie sorgt für eine geeignete Organisation und ist in der Erfüllung ihrer Aufgabe nur Verfassung, Gesetz und den anerkannten berufsständischen Grundsätzen der Revision und Aufsicht verpflichtet.*
4 Sie legt jährlich ein Tätigkeitsprogramm fest und bringt dieses der Finanzkommission, dem Regierungsrat sowie auszugsweise der Gerichtsverwaltungskommission zur Kenntnis. Sie kann darüber hinaus unangemeldete
Prüfungen durchführen.*
5 Die Finanzkontrolle ist administrativ dem für die Finanzen zuständigen

## § 62 Departement zugeordnet.* {#par_62}

Aufsichtsbereich
1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen
a) das Rechnungswesen des Kantonsrates;
b) die kantonale Verwaltung;
c)* die Verwaltung der Rechtspflege;
d) die kantonalen Anstalten und Stiftungen unter Vorbehalt von Absatz 2;
e)* Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt, Staatsbeiträge ausrichtet oder an denen er massgeblich beteiligt ist.
2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch über kantonale Anstalten
und Stiftungen aus, bei denen nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisions- oder Kontrollstelle eingerichtet ist.*
2bis Die Pensionskasse Kanton Solothurn ist von der Finanzaufsicht ausgenommen.*
3 Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz1).
4 Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, die
Revisionsaufgaben wahrnehmen.
5 Die Prüftätigkeit bei Organisationen und Personen, die kantonale Beiträge oder Leistungen empfangen, erfolgt in Koordination mit dem für die

## § 63 Überwachung dieser Leistungen zuständigen Departement.* {#par_63}

Leitung
1 Die Finanzkontrolle wird von einer Fachperson geleitet, welche über ausgewiesene Revisionskenntnisse verfügt.
2 Der Kantonsrat wählt den Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle auf
Antrag der Finanzkommission.*
3 Der Kantonsrat kann das Dienstverhältnis des Chefs oder der Chefin Finanzkontrolle aus wichtigen Gründen nach § 28 Gesetz über das Staatspersonal2) auflösen. Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach dem Gesetz
über das Staatspersonal3) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation4).*
4 Der Lohn des Chefs oder der Chefin der Finanzkontrolle entspricht der

## § 64 Lohnklasse 29 der kantonalen Verwaltung.* {#par_64}

Personal
1 Auf das Personal der Finanzkontrolle finden die Gesetzgebung über das
Staatspersonal5) und der Gesamtarbeitsvertrag6) Anwendung.*
2 Der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle ist mit der Anstellung des
Personals beauftragt.

## § 65 {#par_65}

Zusammenarbeit mit Dritten
1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
2 Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben mit
privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten.

## § 66 {#par_66}

Haushaltsführung
1 Der Regierungsrat übernimmt den Voranschlag der Finanzkontrolle unverändert.
1) BGS 131.1.
2) BGS 126.1.
3) BGS 126.1.
4) BGS 125.12.
5) BGS 126.1.
6) BGS 126.3.
2 Die Finanzkontrolle vollzieht ihren Voranschlag selbständig.

## § 67 {#par_67}

Verrechnung der Leistungen
1 Die Verrechnung von internen Leistungsbezügen und -verrechnungen orientiert sich an § 33.*
2 Für weitere Tätigkeiten, namentlich als Revisionsstelle gemäss § 72 Absatz
3, hat sie kostendeckende Entschädigungen zu verlangen.*

## § 68 {#par_68}

Revisionsstelle
1 Die Finanzkommission beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der
Prüfung des Geschäftsberichtes.*
2 Die Finanzkommission beauftragt eine fachlich geeignete Institution mit
der periodischen Qualitätsbeurteilung der Finanzkontrolle.*
3 Die mit der Qualitätssicherung beauftragte Stelle unterzieht die Finanzkontrolle mindestens alle fünf Jahre einer Qualitätsbeurteilung. Diese umfasst insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der
berufsständischen Grundsätze, die Führung und Organisation der Finanzkontrolle sowie die Aufgabenerfüllung.*

## § 69 {#par_69}

Geschäftsverkehr
1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt
a) mit denjenigen Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen;
b) mit der Finanzkommission;
c) mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Departemente.
2 Die Finanzkommission, die Vorsteher oder die Vorsteherinnen der Departemente und der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle treffen sich periodisch, nach Möglichkeit einmal pro Jahr, zu einer Aussprache. Die Geschäftsprüfungskommission kann ebenfalls zu einer Aussprache einladen.*
6.2. Grundsätze

## § 70 {#par_70}

Inhalt der Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Sparsamkeit sowie der Wirkungsorientierung der Haushaltführung.

## § 71 {#par_71}

Prüfungsgrundsätze*
1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit risikoorientiert nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten berufsständischen Grundsätzen der Revision und Aufsicht aus.*
6.3. Aufgaben

## § 72 {#par_72}

Allgemeine Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes, insbesondere für
a) die Prüfung des Geschäftsberichtes und der separaten Rechnungen
der Dienststellen;
b) die Prüfung der Jahresrechnungen der Anstalten nach der Spezialgesetzgebung;
c) die Prüfung der internen Kontrollsysteme;
d) die Vornahme von System-, Projekt- und Wirkungsprüfungen;
e) Prüfungen im Auftrag des Bundes;
f)* Prüfungen im Auftrag des Regierungsrates.
2 Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über die Haushaltführung
und das Rechnungswesen und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beratend beigezogen.
3 Die Finanzkontrolle kann als Revisionsstelle weitere Abschlussprüfungen

## § 73 vornehmen, soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht.* {#par_73}

Besondere Aufträge und Beratung
1 Parlamentarische Untersuchungs- und Aufsichtskommissionen, der Regierungsrat, die Departemente, die Gerichtsverwaltungskommission sowie die
selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten können der Finanzkontrolle
besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie für die Beratung in allgemeinen Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
2 …*
3 Die Finanzkontrolle kann Aufträge nach Absatz 1 ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Tätigkeitsprogramms wesentlich gefährdet
wird. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Prüfungsaufträgen des Regierungsrates, der Finanzkommission oder parlamentarischen Untersuchungskommissionen.*
6.4. Berichterstattung und Beanstandungen

## § 74 {#par_74}

Berichterstattung
1 Nach Abschluss der Prüfung bespricht die Finanzkontrolle die Ergebnisse
der Prüfung mit den zuständigen Personen der geprüften Einheit. Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle und dem zuständigen Departement beziehungsweise der vorgesetzten Stelle bei Prüfungen ausserhalb
der kantonalen Verwaltung die Ergebnisse der Prüfung ebenfalls schriftlich
oder elektronisch mit. Nicht berichtsrelevante Mängel, insbesondere Fehler
formeller Art, werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten. Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse den Aufsichtskommissionen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ebenfalls schriftlich mit.*
2 Die Prüfungsergebnisse der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten werden zudem deren Leitung und deren Aufsichtsorgan mitgeteilt. Davon ausgenommen sind selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, bei
welchen die Finanzkontrolle als Revisionsstelle tätig ist oder ein direktes
Auftragsverhältnis mit der geprüften Stelle hat.*
3 Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung werden die Prüfungsergebnisse sowohl diesen als auch
den Stellen gemäss Absatz 1 mitgeteilt. Davon ausgenommen sind Organisationen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, bei welchen die Finanzkontrolle als Revisionsstelle tätig ist oder ein direktes Auftragsverhältnis
mit der geprüften Stelle hat.*
4 Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen, informiert sie unverzüglich auch die Finanzkommission.
5 Bei besonderen Aufträgen im Sinne von § 73 erfolgt die Berichterstattung

## § 75 an die geprüfte und Auftrag gebende Stelle.* {#par_75}

Beanstandungen
1 Werden Mängel festgestellt, fordert die Finanzkontrolle die geprüfte
Stelle auf, die Mängel innert angemessener Frist zu beheben und darüber
Bericht zu erstatten oder Auskunft über die getroffenen oder eingeleiteten Massnahmen zu erteilen.*
2 Wird der festgestellte Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben
oder werden keine Massnahmen zu seiner Behebung getroffen, entscheidet auf Antrag der Finanzkontrolle die vorgesetzte Stelle über die notwendigen Massnahmen. Die Finanzkontrolle kann Mängel, welche die Ordnungsmässigkeit oder die Rechtsmässigkeit berühren, formell feststellen.
Sie kann den Regierungsrat, das zuständige Departement oder das zuständige Organ der Organisation auffordern, die gebotenen Massnahmen zu
treffen.*
a)* …
b)* …
3 …*

## § 76 {#par_76}

Jahresbericht
1 Die Finanzkontrolle erstattet dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und
der Gerichtsverwaltungskommission jährlich einen Jahresbericht ihrer Revisions- und Aufsichtstätigkeit, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sowie über Feststellungen und Beurteilungen informiert. Der Bericht wird veröffentlicht.*
6.5. Verfahren

## § 77 {#par_77}

Strafbare Handlungen
1 Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies dem zuständigen Departement oder dem obersten Organ
der betroffenen Organisation. Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.*
2 Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle die Finanzkommission über die von ihr festgestellten Hinweise.

## § 78 {#par_78}

Laufende Verfahren
1 Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung und solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtungen eingegangen
noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.

## § 79 {#par_79}

Dokumentation und Datenzugriff
1 Beschlüsse des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie der Organe
der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten im Revisions- und Aufsichtsbereich der Finanzkontrolle sind der Finanzkontrolle zuzustellen.*
2 Beschlüsse des Regierungsrates und der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten mit finanziellen Auswirkungen sind an der nächsten Sitzung der Finanzkommission aufzulegen und können jederzeit von deren
Mitgliedern bei der Finanzkontrolle eingesehen werden.
3 Im übrigen richtet sich das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach dem
Kantonsratsgesetz1).
4 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten sowie interne
Dokumente und Protokolle, aus den Datensammlungen der ihrer Aufsicht
unterstellten Organisationen abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten.*
5 Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens aufbewahren oder
speichern. Die Zugriffe auf die Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.*

## § 80 {#par_80}

Mitwirkungspflicht
1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei
der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere sind auf Verlangen die
notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.

## § 81 {#par_81}

Anzeigepflicht
1 Die der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterstellten Organisationseinheiten haben Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung und
wesentliche Ordnungs- und Rechtswidrigkeiten auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.*
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 82 {#par_82}

Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt, soweit
nicht andere Behörden zuständig sind.
1) BGS 121.1.

## § 83 {#par_83}

Versuchsverordnung
1 Der Regierungsrat kann eine Versuchsverordnung erlassen, wenn
a) die Regelung zur Erprobung neuer Abläufe oder Strukturen der Verwaltung sowie neuer Formen des Verwaltungshandelns erforderlich
ist;
b) der Versuch einem Controlling und einer Evaluation unterliegt und
c) die Verordnung für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen
wird.
2 Die Versuchsverordnung regelt
a) Gegenstand und Zweck des Versuchs;
b) die Grundzüge der zu erprobenden Instrumente ;
c) den sachlichen und örtlichen Geltungsbereich;
d) das Controlling
e) die Information der parlamentarischen Oberaufsichtsinstanzen;
f) die Evaluation des Versuchs;
g) die Geltungsdauer.
3 Die Versuchsverordnung kann von namentlich aufgeführten kantonalen
Gesetzesbestimmungen abweichen, soweit dies für die Durchführung des
Versuchs unerlässlich ist. Ausgenommen sind Gesetzesbestimmungen, welche Privaten Rechtsansprüche gewähren.
4 Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat umgehend über den Erlass
von Versuchsverordnungen.
5 Der Kantonsrat kann den Regierungsrat ermächtigen, eine Versuchsverordnung einmal um höchstens drei Jahre zu verlängern. Eine zweite Verlängerung um höchstens zwei Jahre kann bewilligt werden, wenn dies notwendig ist, um den Versuch in ordentliches Recht zu überführen.

## § 84 {#par_84}

Änderung von Gesetzen
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann die Inkraftsetzung
einzelner Bestimmungen für bestimmte Bereiche aufschieben. Er beschliesst über die Ausserkraftsetzung der Finanzhaushaltsverordnung. Er
hebt die Verordnung über den Versuch mit der wirkungsorientierten Verwaltungsführung im Kanton Solothurn (WoV-Versuchsverordnung) auf1).
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 27. Dezember 2003 unbenutzt abgelaufen.
Inkfrafttreten am 1. Januar 2005.
Die §§ 18 - 23 treten am 1. Juli 2004 in Kraft. Für die Ausgestaltung und
Vorbereitung des Voranschlages 2005 gelten die Vorschriften des neuen
Gesetzes. Für die Gerichte, die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichtsverwaltung wird die Inkraftsetzung von Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung und des WoV-Gesetzes vorläufig aufgeschoben2), soweit sie die
wirkungsorientierte Steuerung im Rahmen von Globalbudgets betreffen.
Publiziert im Amtsblatt vom 11. Juni 2004.
1) GS 94, 486 (BGS 122.14).
2) Inkrafttreten für die Gerichte und die Gerichtsverwaltung am 1. Januar 2008; für
die Staatsanwaltschaft am 1. Januar 2007; für die Jugendanwaltschaft am 1. Januar 2006 (RRB Nr. 2006/450 vom 28.2.06).
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.08.2007 01.01.2008 § 23bis eingefügt -
30.10.2007 01.01.2008 § 33bis eingefügt -
22.03.2011 01.01.2012 § 4 Abs. 3 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 12 Abs. 3 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 1 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 1 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, a) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, b) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, c) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, d) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, e) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 42bis eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, a) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, b) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, c) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, d) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, e) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, f) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, g) eingefügt GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 46 Sachüberschrift
geändert
GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 1 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 2 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 3 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 4 aufgehoben GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 47 Sachüberschrift
geändert
GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 1 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 2 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 3 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 56 Abs. 3 geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 59 Abs. 1, b) geändert GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 59 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 59 Abs. 4, d) aufgehoben GS 2011, 10
22.03.2011 01.01.2012 § 59 Abs. 5 geändert GS 2011, 10
12.12.2012 07.05.2013 § 15 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 18 Abs. 1 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 18 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 2012, 83
28.09.2014 01.01.2015 § 23bis Abs. 3 eingefügt GS 2014, 47
11.05.2016 01.01.2017 § 25 Abs. 2, d) geändert GS 2016, 17
11.05.2016 01.01.2017 § 25 Abs. 2, e) eingefügt GS 2016, 17
09.05.2017 01.10.2017 § 62 Abs. 2bis eingefügt GS 2017, 19
20.12.2017 01.05.2018 § 23 Abs. 2, f) aufgehoben GS 2017, 61
20.12.2017 01.05.2018 § 23 Abs. 2, g) aufgehoben GS 2017, 61
20.12.2017 01.05.2018 § 43 Abs. 1 geändert GS 2017, 61
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.12.2017 01.05.2018 § 43 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 61
20.12.2017 01.05.2018 § 43 Abs. 6 aufgehoben GS 2017, 61
19.12.2018 01.06.2019 § 3 Abs. 2 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 58 Abs. 3 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 58 Abs. 3bis eingefügt GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 2, a) geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 2, b) geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 3 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 4 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 5 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 62 Abs. 1, c) geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 62 Abs. 1, e) geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 62 Abs. 2 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 62 Abs. 5 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 63 Abs. 2 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 63 Abs. 3 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 63 Abs. 4 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 64 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 67 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 67 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 68 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 68 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 68 Abs. 3 eingefügt GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 69 Abs. 2 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 71 Sachüberschrift
geändert
GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 71 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 72 Abs. 1, f) geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 72 Abs. 3 eingefügt GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 73 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 73 Abs. 3 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 74 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 74 Abs. 2 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 74 Abs. 3 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 74 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 2 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 3 aufgehoben GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 76 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 77 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 79 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 79 Abs. 4 geändert GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 79 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 36
19.12.2018 01.06.2019 § 81 Abs. 1 geändert GS 2018, 36
08.12.2021 01.06.2022 § 23bis Abs. 2 geändert GS 2021, 62
08.12.2021 01.06.2022 § 23bis Abs. 3 geändert GS 2021, 62
08.12.2021 01.06.2022 § 23bis Abs. 3,
a)
eingefügt GS 2021, 62
08.12.2021 01.06.2022 § 23bis Abs. 3,
b)
eingefügt GS 2021, 62
08.12.2021 01.06.2022 § 23bis Abs. 3, c) eingefügt GS 2021, 62
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.12.2021 01.06.2022 § 23bis Abs. 3,
d)
eingefügt GS 2021, 62
26.06.2024 01.01.2025 § 15 Abs. 1 geändert GS 2024, 21
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 4 Abs. 3 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 12 Abs. 3 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 13 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 13 Abs. 2 22.03.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 10
§ 15 Abs. 1 26.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 21
§ 15 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 18 Abs. 1 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 18 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 19 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 20 Abs. 1 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 23 Abs. 2, f) 20.12.2017 01.05.2018 aufgehoben GS 2017, 61
§ 23 Abs. 2, g) 20.12.2017 01.05.2018 aufgehoben GS 2017, 61
§ 23bis 29.08.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 23bis Abs. 2 08.12.2021 01.06.2022 geändert GS 2021, 62
§ 23bis Abs. 3 28.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 47
§ 23bis Abs. 3 08.12.2021 01.06.2022 geändert GS 2021, 62
§ 23bis Abs. 3,
a)
08.12.2021 01.06.2022 eingefügt GS 2021, 62
§ 23bis Abs. 3,
b)
08.12.2021 01.06.2022 eingefügt GS 2021, 62
§ 23bis Abs. 3, c) 08.12.2021 01.06.2022 eingefügt GS 2021, 62
§ 23bis Abs. 3,
d)
08.12.2021 01.06.2022 eingefügt GS 2021, 62
§ 25 Abs. 2, d) 11.05.2016 01.01.2017 geändert GS 2016, 17
§ 25 Abs. 2, e) 11.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 17
§ 33bis 30.10.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 37 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 37 Abs. 1, a) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 37 Abs. 1, b) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 37 Abs. 1, c) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 37 Abs. 1, d) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 37 Abs. 1, e) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 42bis 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 43 Abs. 1 20.12.2017 01.05.2018 geändert GS 2017, 61
§ 43 Abs. 1bis 20.12.2017 01.05.2018 eingefügt GS 2017, 61
§ 43 Abs. 6 20.12.2017 01.05.2018 aufgehoben GS 2017, 61
§ 45 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 45 Abs. 1, a) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 45 Abs. 1, b) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 45 Abs. 1, c) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 45 Abs. 1, d) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 45 Abs. 1, e) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 45 Abs. 1, f) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 45 Abs. 1, g) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10
§ 46 22.03.2011 01.01.2012 Sachüberschrift
geändert
GS 2011, 10
§ 46 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 46 Abs. 2 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 46 Abs. 3 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 46 Abs. 4 22.03.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 10
§ 47 22.03.2011 01.01.2012 Sachüberschrift
geändert
GS 2011, 10
§ 47 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 47 Abs. 2 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 47 Abs. 3 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 56 Abs. 3 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 58 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 58 Abs. 3bis 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36
§ 59 Abs. 1, b) 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 59 Abs. 1, c) 22.03.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 10
§ 59 Abs. 4, d) 22.03.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 10
§ 59 Abs. 5 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10
§ 61 Abs. 2, a) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 61 Abs. 2, b) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 61 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 61 Abs. 4 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 61 Abs. 5 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 62 Abs. 1, c) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 62 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 62 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 62 Abs. 2bis 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 62 Abs. 5 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 63 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 63 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 63 Abs. 4 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 64 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 67 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 67 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36
§ 68 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 68 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36
§ 68 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36
§ 69 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 71 19.12.2018 01.06.2019 Sachüberschrift
geändert
GS 2018, 36
§ 71 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 72 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 72 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36
§ 73 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 aufgehoben GS 2018, 36
§ 73 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 74 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 74 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 74 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 74 Abs. 5 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36
§ 75 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 75 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 75 Abs. 2, a) 19.12.2018 01.06.2019 aufgehoben GS 2018, 36
§ 75 Abs. 2, b) 19.12.2018 01.06.2019 aufgehoben GS 2018, 36
§ 75 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 aufgehoben GS 2018, 36
§ 76 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 77 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 79 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
§ 79 Abs. 4 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 79 Abs. 5 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36
§ 81 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36
