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title: "Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz"
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provisions: 17
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# Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz

## § 1 A. Allgemeines {#par_1}

Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)
1 Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone bezeichnen die Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) als gemeinsame Ethikkommission gemäss Artikel 54 Absatz 2 HFG2).
2 Die EKNZ wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.

## § 2 {#par_2}

Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft in der EKNZ erfolgt durch Verzicht auf eine eigene
Ethikkommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
2 Kantone, die der EKNZ zu einem späteren Zeitpunkt beitreten wollen,
können eine Mitgliedschaft beim Aufsichtsorgan beantragen.
3 Das Aufsichtsorgan prüft den Antrag und empfiehlt zuhanden der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone die Annahme oder Ablehnung des Gesuchs.
4 Die Aufnahme in die EKNZ erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone.

## § 3 {#par_3}

Kantonale Aufsicht
1 Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone nehmen die Aufsicht über die EKNZ wahr.
2 Sie setzen zu diesem Zweck ein interkantonales Aufsichtsorgan ein.
3 Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern
und Solothurn sind im Aufsichtsorgan mit je einem Mitglied, die übrigen
Kantone zusammen mit einem Mitglied vertreten.
1) SR 810.30.
2) SR 810.30.
GS 2013, 60
813.161
4 Das Aufsichtsorgan übt neben der generellen Aufsichtstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben aus:
a) Wahl von Präsidium und Vize-Präsidium;
b) Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses der EKNZ sowie der
übrigen Mitglieder der EKNZ;
c) Genehmigung von Budget, Jahresrechnung inklusive Revisionsbericht und Jahresbericht über die Tätigkeit der EKNZ;
d) Genehmigung des Geschäfts-, Gebühren- und Entschädigungsreglements der EKNZ;
e) Prüfung von Beitrittsanträgen weiterer Kantone mit entsprechender
Entscheidempfehlung zuhanden der Gesundheitsdirektionen der
Vereinbarungskantone.
5 Ein von den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone zu genehmigendes Reglement regelt die Organisation, das Verfahren und die
Kompetenzen des Aufsichtsorgans.

## § 4 {#par_4}

Aufgaben der EKNZ
1 Die EKNZ erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben (Art.
45 ff. HFG1)) in den Vereinbarungskantonen.
2 Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevanten Unterlagen nehmen.
3 Sie erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfahren, ein Gebührenreglement und ein Entschädigungsreglement.

## § 5 {#par_5}

Bewilligungen der EKNZ
1 Die EKNZ erteilt Bewilligungen gemäss Artikel 45 HFG2).
2 Die Prüfpersonen sowie die weiteren an einem Forschungsprojekt Beteiligten werden durch den Entscheid der EKNZ nicht von ihrer ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Verantwortung entbunden.
B. Zusammensetzung und Arbeitsweise der

## § 6 EKNZ {#par_6}

Zusammensetzung
1 Die EKNZ verfügt über mindestens 20 Mitglieder.
2 Sie setzt sich so zusammen, dass sie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkompetenzen und Erfahrungen verfügt.
3 Angestrebt wird eine ausgewogene Zusammensetzung nach Kantonszugehörigkeit, Geschlecht und notwendiger Berufsgruppen.

## § 7 {#par_7}

Organe, Gremien, Geschäftsstelle und wissenschaftliches Sekretariat
1 Die Organe der EKNZ sind:
a) die Präsidentin oder der Präsident;
b) ein aus zwei Personen bestehendes Vizepräsidium;
1) SR 810.30.
2) SR 810.30.
813.161
c) der Ausschuss.
2 Das Präsidium und das Vizepräsidium nehmen im Ausschuss Einsitz. Daneben kann insbesondere die Leitung des wissenschaftlichen Sekretariats Mitglied des Ausschusses sein.
3 Die Vereinbarungskantone sollen im Ausschuss angemessen vertreten
sein; zu diesem Zweck kann der Ausschuss weitere Mitglieder der Ethikkommission umfassen.
4 Die EKNZ verfügt über eine Geschäftsstelle und ein wissenschaftliches Sekretariat. Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt
duch das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
5 Die EKNZ kann für bestimmte Aufgaben weitere Gremien einsetzen. Näheres regelt das Geschäftsreglement.

## § 8 {#par_8}

Wahl und Amtsperiode
1 Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Vizepräsidentinnen oder -
präsidenten, die weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie die übrigen
Mitglieder der EKNZ werden durch das Aufsichtsorgan gewählt.
2 Bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandiaten haben die Vereinbarungskantone ein Vorschlagsrecht.
3 Die Amtsperiode der Kommissionsmitglieder, des Vizepräsidiums und des
Präsidiums beträgt vier Jahre, wobei die Amtszeit in der jeweiligen Funktion auf drei Amtsperioden beschränkt ist.

## § 9 {#par_9}

Verfahren und Rechtspflege
1 Wo HFG und zugehöriges Verordnungsrecht nichts bestimmen, gilt für
das Verfahren vor der EKNZ das Geschäftsreglement über die Organisation
und das Verfahren der EKNZ.
2 Des weiteren richten sich die Zuständigkeiten und das anwendbare Verfahrensrecht nach dem Vereinbarungskanton, in dem sich der Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet.

## § 10 {#par_10}

Berichterstattung und Jahresbericht
1 Die EKNZ berichtet dem Aufsichtsorgan jährlich mit einem Jahresbericht
über das Budget, die Jahresrechnung und ihre sonstige Tätigkeit insbesondere die Aus- und Fortbildung der Mitglieder.
2 In Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion kann das Aufsichtsorgan weitere Berichte und Auskünfte von der EKNZ verlangen.
3 Die EKNZ führt eine Statistik über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte.

## § 11 {#par_11}

Aufbewahrungspflicht
1 Die EKNZ bewahrt alle Unterlagen über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Aufbewahrungspflichten.

## § 12 {#par_12}

Gebühren
1 Die EKNZ erhebt für die Beurteilung von Forschungsprojekten Gebühren
von 250 bis 15'000 Franken. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem
Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Prüfung und Begutachtung.
813.161
2 Ein Gebührenreglement regelt die Einzelheiten.

## § 13 {#par_13}

Entschädigung
1 Die EKNZ erarbeitet ein Entschädigungsreglement, welches die Entschädigung für die Kommissionsmitglieder sowie für beigezogene Sachverständige regelt.

## § 14 C. Sitz und Finanzierung {#par_14}

Sitz
1 Sitz der EKNZ ist Basel.

## § 15 {#par_15}

Budget, Jahresrechnung und Revision
1 Die EKNZ erstellt jährlich ein Budget und eine von einer von ihr gewählten Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung.

## § 16 {#par_16}

Finanzierung
1 Die EKNZ erhält von jedem Vereinbarungskanton einen jährlichen Grundbeitrag.
2 Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern
und Solothurn zahlen jährlich je CHF 20'000, die Vereinbarungskantone
mit geringer Forschungsaktivität zahlen jährlich je CHF 5'000 Grundbeitrag.
3 Grundbeiträge sind im Voraus zu leisten.
4 Daneben arbeitet die EKNZ selbsttragend und finanziert sich über kostendeckende Gebühren.

## § 17 D. Schlussbestimmungen {#par_17}

Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung
1 Diese Vereinbarung wird auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen.
2 Sie verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
3 Diese Vereinbarung ersetzt alle bestehenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Führung von Ethikkommissionen. Diese Vereinbarungen
werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung aufgehoben.
4 Sie tritt per 1. Januar 2014 in Kraft und ist zu publizieren.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat der Vereinbarung mit RRB
Nr. 2013/2342 vom 17. Dezember 2013 zugestimmt.
Publiziert im Amtsblatt vom 10. Januar 2014.
