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title: "Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden"
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# Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden

## Art. 1 {#art_1}

Wahl
1 Der Regierungsrat wählt in der Regel im Quartal vor Beginn der neuen
Amtsdauer die Mitglieder des Verwaltungsrates und bestimmt den Präsidenten bzw. die Präsidentin.
2 Die Wahlvorschläge des Verwaltungsrates und der Einwohnergemeinderäte sind spätestens vier Monate vor Beginn der neuen Amtsdauer dem
Bau- und Raumentwicklungsdepartement einzureichen.

## Art. 2 {#art_2}

Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl
1 Rücktritte auf das Ende eines Amtsjahres sind in der Regel bis Ende November des Vorjahres bekannt zu geben. Liegen gesundheitliche oder
andere wichtige Gründe vor, so kann der Regierungsrat einen vorzeitigen
Rücktritt während des Amtsjahres bewilligen. Der Rücktritt ist gegenüber
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsrats zu erklären;
der Rücktritt des Präsidenten oder der Präsidentin gegenüber dem Vizepräsidium.
1) GDB 663.1
OGS 2010, 85
2 Während der Amtsdauer nötige Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der
Amtsdauer. Die Wahlvorschläge des Verwaltungsrats und der Einwohnergemeinden sind spätestens zwei Monate nach Genehmigung des Rücktritts durch den Regierungsrat dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement einzureichen.
3 Der Regierungsrat kann ein Mitglied oder das Präsidium vom Amt abberufen, sofern es die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Ersatzwahl durch
den Regierungsrat erfolgt gemäss Absatz 2.
4 Ein Antrag des Verwaltungsrats zur Abberufung eines Mitgliedes oder
des Präsidiums bedarf einer einfachen Mehrheit des Verwaltungsrates.

## Art. 3 {#art_3}

Wahlvorschläge des Verwaltungsrates und der Einwohnergemeinderäte
1 Bei der Aufstellung seiner Wahlvorschläge beachten der Verwaltungsrat
und die Einwohnergemeinderäte, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates aufgrund ihrer Erfahrung und Fachkompetenz Gewähr für eine
einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Bei den Wahlvorschlägen sind
ausgewiesene Fachkenntnisse und Erfahrung in den Bereichen Energie-
oder Finanzdienstleistungen, der regionalen Wirtschaft oder der Unternehmensführung sowie eine ausgewogene Zusammensetzung nach den
besonderen Anforderungen des Kantons und des Elektrizitätswerks Obwalden Beachtung zu schenken.
2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Wahl eine ausgewogene Zusammensetzung des Verwaltungsrates.

## Art. 4 {#art_4}

Entschädigung
1 Der Regierungsrat genehmigt die Art und Höhe der Entschädigung der
Mitglieder des Verwaltungsrats.
2 Der Verwaltungsrat reicht in der Regel seinen Genehmigungsantrag für
die vorgesehene Entschädigung innerhalb des ersten Semesters der
neuen Amtsdauer dem Regierungsrat ein.
2. Aufsicht über das Elektrizitätswerk Obwalden

## Art. 5 {#art_5}

Aufsichtsorgane
1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über das Elektrizitätswerk Obwalden aus, der Regierungsrat die direkte Aufsicht, insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Rechtsvorschriften.
2 Die Organe des Elektrizitätswerks Obwalden nehmen ihre Aufsichtspflichten in Eigenverantwortung wahr, insbesondere:
a. der Verwaltungsrat gemäss Art. 13 des Gesetzes über das Elektrizitätswerk Obwalden2);
b. die Direktion gemäss Art. 14 des Gesetzes über das Elektrizitätswerk Obwalden und nach Massgabe des Organisationsreglements
des Verwaltungsrats;
c. die externe Revisionsstelle sinngemäss nach den Vorschriften der
Art. 727 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts3).
3 Der Regierungsrat übt die unmittelbare Aufsicht, insbesondere die
Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Rechtsvorschriften, gestützt auf
die Informationen und Grundlagen gemäss Art. 6 und Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen aus.
4 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über das Elektrizitätswerk gestützt
auf den Bericht und Antrag des Regierungsrats sowie den Geschäftsbericht des Elektrizitätswerkes aus.

## Art. 6 {#art_6}

Informationspflicht
1 Die externe Revisionsstelle berichtet und informiert den Verwaltungsrat
über wichtige Feststellungen im Rahmen der Revision.
2 Die externe Revisionsstelle berichtet dem Verwaltungsrat zuhanden des
Regierungsrats über die Ergebnisse der Revision in der Regel mit der Antragsstellung auf Genehmigung der Jahresrechnung.
3 Zusätzlich zum Revisionstestat der externen Revisionsstelle informiert
der Verwaltungsrat den Regierungsrat in der Regel bis Ende April an einer Aussprache über den Geschäftsverlauf des Elektrizitätswerks.
2) GDB 663.1
3) SR 220

## Art. 7 {#art_7}

Grundlagen des Regierungsrats und des Kantonsrats
1 Der Regierungsrat nimmt seine Aufsicht auf der Grundlage des Geschäftsberichts, des Revisionstestats der externen Revisionsstelle, der ergänzenden Informationen des Verwaltungsrats sowie allfällig veranlasster
Sonderprüfungen wahr. Er erstattet darüber dem Kantonsrat in der Regel
bis Ende Mai Bericht und Antrag auf Genehmigung des Geschäftsberichts.
2 Der Regierungsrat nimmt keinen politischen Einfluss auf die Geschäftsführung des kantonalen Elektrizitätswerks Obwalden.
3. Geschäftsbericht, Jahresrechnung, Revision

## Art. 8 {#art_8}

Inhalt des Geschäftsberichtes
1 Der Geschäftsbericht hat die Anforderungen gemäss Art. 662 ff. des
Schweizerischen Obligationenrechtes4) zu erfüllen. Er hat zudem detaillierte Informationen zur „Corporate governance" zu beinhalten. Dazu gehören insbesondere:
a. Angaben zum obersten Leitungsorgan und der Geschäftsleitung,
insbesondere Interessenbindung, Amtsdauer, Ausschüsse, Befugnisse von Leitungsorgan und Geschäftsleitung, Informations- und
Kontrollinstrumente gegenüber der Geschäftsleitung,
b. Angaben zur Geschäftsleitung, insbesondere Mitglieder und Interessenbindungen,
c. Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen an Verwaltungsrat
und Geschäftsleitung.

## Art. 9 {#art_9}

Ordnungsmässige Rechnungslegung
2 Der Einzelabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung so aufzustellen, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Elektrizitätswerkes möglichst zuverlässig beurteilt werden kann
und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt.
Die Rechnung ist in der Regel nach den Empfehlungen der Fachkommission zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) zu erstellen. Abweichungen von diesen Empfehlungen sind offenzulegen und zu begründen.
4) SR 220

## Art. 10 {#art_10}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle hat die Anforderungen gemäss Art. 727b und
Art. 728 des Schweizerischen Obligationenrechtes5) zu erfüllen und über
eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung
zu verfügen.
2 Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Art. 728a des
Schweizerischen Obligationenrechtes6).

## Art. 11 {#art_11}

Revisionsbericht
1 Der Revisionsbericht richtet sich nach Art. 728b und Art. 728c des
Schweizerischen Obligationenrechtes7).
4. Verzinsung des Dotationskapitals

## Art. 12 {#art_12}

Zinssatz
1 Der Zinssatz richtet sich nach der Rendite der zehnjährigen Schweizer
Bundesobligationen zuzüglich einem Zuschlag für die risikogerechte Entschädigung.
2 Es gilt das arithmetische Mittel der der Auszahlung vorangehenden
zwölf Monatswerte Oktober bis September, veröffentlicht durch die
Schweizerische Nationalbank.
3 Der Zuschlag für die risikogerechte Entschädigung richtet sich nach der
Berechnung und Veröffentlichung der Elektrizitätskommission gemäss
Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung8).

## Art. 13 {#art_13}

Auszahlung
1 Die Zinszahlung an den Kanton und die Einwohnergemeinden ist in der
Regel bis Mitte Dezember des laufenden Geschäftsjahres durch das Elektrizitätswerk Obwalden unaufgefordert vorzunehmen.
5) SR 220
6) SR 220
7) SR 220
8) SR 734.71
5. Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Übergangsrecht
1 Die Verzinsung des Dotationskapitals 2010 erfolgt nach den Vorschriften
dieser Ausführungsbestimmungen.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 85
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2011
Geändert durch
- Nachtrag zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 24. Januar 2019 (OGS 2019, 13), Botschaft und Regierungsrat vom 16. Oktober 2018, Kantonsratssitzungen vom 5. Dezember 2018 und 24. Januar
2019 (22.18.06), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 17)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 85
24.01.2019 01.01.2020 Ingress geändert OGS 2019, 13
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 85
Ingress 24.01.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 13
