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title: "Konkordat über die Schulkoordination"
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provisions: 11
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# Konkordat über die Schulkoordination

## Art. 1 Vom 29. Oktober 1970 {#art_1}

Zweck
Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche
Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des
entsprechenden kantonalen Rechts.

## Art. 2 A. Materielle Vorschriften {#art_2}

Verpflichtungen
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den
folgenden Punkten anzugleichen:
a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete sechste Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht
bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38
Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur
Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

## Art. 3 {#art_3}

Empfehlungen
Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen
aus, insbesondere für folgende Bereiche:
a) Rahmenlehrpläne;
b) gemeinsame Lehrmittel;
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit
Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und
-forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
Zu diesem Zweck werden:
411.211
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und
unterstützt;
b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.

## Art. 5 B. Organisatorische Vorkehrungen {#art_5}

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Artikel 2-4 festgelegten
Aufgaben.
Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement
niedergelegt.
Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende
Stimme.

## Art. 6 {#art_6}

Regionalkonferenzen
Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die
Kantone zu 4 Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin,
Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer
Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsschutz
Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.

## Art. 8 C. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_8}

Fristen
Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses
Konkordats wird etappenweise vollzogen.
Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von
Artikel 2 litera a festzulegen;
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur siebenjähriger Schulpflicht können dies
in 2 Etappen verwirklichen.
Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Artikel 2 litera d soll
grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/1974 erfolgen.
411.211

## Art. 9 {#art_9}

Beitritt
Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem
Bundesrat Mitteilung macht.

## Art. 10 {#art_10}

Austritt
Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm 10 Kantone beigetreten sind
und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen in
Montreux, am 29. Oktober 1970.
Vom Schweizerischen Bundesrat am 14. Dezember 1970 genehmigt
Das Konkordat ist heute für 211
) Kantone und Halbkantone verbindlich
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1) Vgl. AS 1981, 926.
