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title: "Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler"
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provisions: 14
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# Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler

## § 1 {#par_1}

Dienststelle Kultur2
1 Die Dienststelle Kultur ist die zuständige Dienststelle gemäss § 21 des Gesetzes über
den Schutz der Kulturdenkmäler3.

## § 2 {#par_2}

Denkmalkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Denkmalkommission von fünf bis sieben Mitgliedern.
Ein Mitglied vertritt die Interessen der Luzerner Hauseigentümer. Die übrigen Mitglieder müssen mehrheitlich Fachpersonen sein.
1 SRL Nr. 595
2 Gemäss Änderung vom 15. November 2022, in Kraft seit dem 1. November 2023 (G 2022 254),
wurde die Bezeichnung «Dienststelle Hochschulbildung und Kultur» durch «Dienststelle Kultur» ersetzt.
3 SRL Nr. 595
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2009 216
2 Nr. 595a
2 Die Denkmalkommission berät die Dienststelle, das Bildungs- und Kulturdepartement
und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege und der Archäologie. Sie wird insbesondere in folgenden Fragen angehört:
a. Eintragung und Streichung im Denkmalverzeichnis und Festsetzung einer allfälligen Entschädigung,
b. Gewährung von grösseren Staatsbeiträgen,
c. Durchführung von grösseren wissenschaftlichen Ausgrabungen.
2 Inventare
2.1 Bauinventar

## § 3 {#par_3}

Orientierung
1 Die Dienststelle orientiert im Luzerner Kantonsblatt über die Durchführung der erstmaligen Inventarisierung der erhaltenswerten Objekte einer Gemeinde.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Objekten, die im Inventar aufgenommen
werden sollen, werden von der Dienststelle separat orientiert. Nicht orientiert werden
Eigentümerinnen und Eigentümer von Objekten innerhalb einer Baugruppe, welche weder schützens- noch erhaltenswert sind. *

## § 4 {#par_4}

Zusammenarbeit mit den Gemeinden
1 Die Dienstelle arbeitet bei der Inventarisierung mit den Gemeinden zusammen, insbesondere bei der Orientierung der Einwohnerinnen und Einwohner und der Eigentümerinnen und Eigentümer.
2 Sie legt nach Rücksprache mit den Gemeinden den Zeitplan der Inventarisierung fest.
3 Die Gemeinden stellen der Dienststelle alle Informationen zur Verfügung, die für die
Inventarisierung von Interesse sind, namentlich Zonenpläne, eigene Inventare und Archivgut. Die Dienststelle kann Vorarbeiten der Gemeinden übernehmen.
§ 4a * Untersuchung und Erfassung
1 Die Untersuchung und Erfassung umfasst in der Regel eine Besichtigung und Beschreibung der Objekte von aussen.
2 Mit dem Einverständnis der Eigentümerinnen und Eigentümer können zusätzliche Abklärungen, insbesondere eine Besichtigung der Innenräume, vorgenommen werden.

## § 5 Nr. 595a 3 {#par_5}

Inhalt
1 In das Bauinventar werden die erhaltenswerten und die schützenswerten Einzelobjekte,
die schützenswerten Baugruppen sowie die dokumentierten Objekte aufgenommen. In
Baugruppen werden Einzelobjekte zusammengefasst, deren Wert in der Wirkung in der
Gruppe liegt.
2 Erhaltenswert sind Objekte, wenn sie von ausgewiesenem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Interesse sind.
3 Schützenswert sind Objekte, wenn sie von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert sind.
4 Bemerkenswerte Objekte, die wegen ihres geringen Alters nicht bewertet werden können, werden dokumentiert. Die Dienststelle legt das Baujahr fest, ab welchem Objekte
bewertet werden. Sie kann das festgelegte Baujahr periodisch anheben. *

## § 6 {#par_6}

Publikation und Einsichtnahme
1 Die Inkraftsetzung des Bauinventars ist im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.
2 Die Dienststelle orientiert die Eigentümerinnen und Eigentümer über die Inkraftsetzung separat und stellt ihnen den vollständigen Eintrag über ihr Objekt zu. Veränderungen des Eintrags oder Neueinträge werden den Eigentümerinnen und Eigentümern mitgeteilt. Keine Orientierung und Mitteilung erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer
von Objekten innerhalb einer Baugruppe, welche weder schützens- noch erhaltenswert
sind. *
3 Das Bauinventar ist öffentlich und kann bei den Gemeinden und der Dienststelle eingesehen werden.
4 Die Bezeichnung eines im Bauinventar als erhaltenswert, schützenswert oder dokumentiert eingetragenen Objektes ist Bestandteil des kantonalen Datensatzes nach dem
Geoinformationsgesetz vom 8. September 20034.

## § 7 {#par_7}

Form
1 Das Bauinventar liegt bei der Gemeinde und der Dienststelle in Papier- und in elektronischer Form auf. Bei Abweichungen geht das Papierexemplar der Dienststelle vor.

## § 8 {#par_8}

Anpassung
1 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, wird das Bauinventar überprüft und
nötigenfalls angepasst.
2 Das Bauinventar wird in der Regel gemeindeweise alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls angepasst.
4 SRL Nr. 29. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 595a
3 Anpassungen im Einzelfall sind vorzunehmen bei Änderungen aufgrund von Feststellungsentscheiden gemäss § 1c Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler5 oder wenn ein Objekt untergegangen ist. *
2.2 Archäologisches Fundstelleninventar

## § 9 {#par_9}

Zusammenarbeit mit den Eigentümerinnen und Eigentümern
1 Die Dienststelle orientiert die Eigentümerinnen und Eigentümer über die bevorstehende Erkundung und Erfassung ihres Grundstücks bezüglich archäologischer Fundstellen.

## § 10 {#par_10}

Zusammenarbeit mit den Gemeinden
1 Die Dienststelle arbeitet bei der Inventarisierung der archäologischen Fundstellen mit
den Gemeinden zusammen.
2 Die Gemeinden stellen der Dienststelle alle Informationen zur Verfügung, die für die
Inventarisierung von Interesse sind.
3 Die Fundstellen sind laufend in die Zonenpläne der Gemeinden zu übertragen.

## § 11 {#par_11}

Publikation
1 Die Inkraftsetzung des Fundstelleninventars erfolgt parzellenweise und ist im Luzerner
Kantonsblatt zu veröffentlichen.
2 Veröffentlicht werden die zur Bestimmung des eingetragenen Grundstücks nötigen Angaben. Die Inkraftsetzung wird dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und
der Gemeinde, in der die Fundstelle liegt, separat angezeigt.
3 Die Bezeichnung eines Gebietes als archäologische Fundstelle ist Bestandteil des
kantonalen Datensatzes nach dem Geoinformationsgesetz.

## § 12 {#par_12}

Einsichtnahme
1 Die im Kantonsblatt veröffentlichten Angaben können bei der Dienststelle eingesehen
werden.
2 Besteht ein überwiegendes Interesse, kann die Dienststelle weitere Angaben mitteilen.
3 Auf Verlangen stellt die Dienststelle den Eigentümerinnen und Eigentümern den vollständigen Eintrag zu.

## § 13 {#par_13}

Anpassung und Form
1 Das archäologische Fundstelleninventar ist laufend anzupassen.
5 SRL Nr. 595
Nr. 595a 5
2 Es wird von der Dienststelle in Papier- und in elektronischer Form geführt. Bei Abweichungen geht das Papierexemplar vor.
2a Beiträge *
§ 13a * Beiträge bei denkmalgeschützten Immobilien
1 Die Beiträge gemäss § 6 Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler6
richten sich nach der Bedeutung des Objekts und betragen, unter Vorbehalt von Absatz 2,
a. bei Objekten von nationalem Interesse 20–30 Prozent
b. bei Objekten von regionalem Interesse 15–25 Prozent
c. bei Objekten von lokalem Interesse 10–20 Prozent
der Mehraufwendungen.
2 Verfügt ein denkmalgeschütztes Objekt für die Eigentümerinnen und Eigentümer über
keinen Nutzwert mehr und dient ausschliesslich dem Ortsbild- und Landschaftsschutz,
können Beiträge bis zu 50 Prozent der Mehraufwendungen geleistet werden.
§ 13b * Beiträge bei schützenswerten Immobilien
1 An die Kosten der Erhaltung und Renovation von im Bauinventar als schützenswert
eingetragenen Objekten können im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge bis maximal 50'000 Franken pro Objekt geleistet werden.
3 Schlussbestimmungen

## § 14 {#par_14}

1 Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 SRL Nr. 595
6 Nr. 595a
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 10.07.2009 01.08.2009 Erstfassung G 2009 216
Ingress 20.09.2022 01.01.2023 geändert G 2022-051
§ 3 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 geändert G 2013 607
§ 4a 20.09.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-051
§ 5 Abs. 4 26.11.2013 01.01.2014 geändert G 2013 607
§ 6 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 geändert G 2013 607
§ 8 Abs. 3 20.09.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-051
Titel 2a 20.09.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-051
§ 13a 20.09.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-051
§ 13b 20.09.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-051
Nr. 595a 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.07.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung G 2009 216
26.11.2013 01.01.2014 § 3 Abs. 2 geändert G 2013 607
26.11.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 4 geändert G 2013 607
26.11.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 2 geändert G 2013 607
20.09.2022 01.01.2023 Ingress geändert G 2022-051
20.09.2022 01.01.2023 § 4a eingefügt G 2022-051
20.09.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 3 eingefügt G 2022-051
20.09.2022 01.01.2023 Titel 2a eingefügt G 2022-051
20.09.2022 01.01.2023 § 13a eingefügt G 2022-051
20.09.2022 01.01.2023 § 13b eingefügt G 2022-051
