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title: "Link auf PDF Zivilschutzverordnung"
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# Link auf PDF Zivilschutzverordnung

## Art. 1 I. Grundsätze und Organisation {#art_1}

Zweck Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der
Gemeinde im Zivilschutz.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgebot Die Schutzdienstpflichtigen können aufgeboten werden
a) bei Katastrophen und in Notlagen,
b) für Instandstellungsarbeiten,
c) für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeiten Die Gemeindeaufgaben im Zivilschutz werden erfüllt durch:
a) Die Zivilschutzorganisation,
b) die Zivilschutzstelle,
c) den Gemeinderat.

## Art. 4 {#art_4}

Zivilschutzorganisation
1 Die Gemeinde Köniz bildet eine eigene Zivilschutzorganisation.
2 Der Gemeinderat kann die Zusammenlegung oder die Zusammenarbeit mit Zivilschutzorganisationen anderer Gemeinden
nach Anhörung des Amts für Bevölkerungsschutz, Sport und
Militär des Kantons Bern beschliessen.

## Art. 5 {#art_5}

Aus- und Weiterbildung Die Zivilschutzorganisation führt die Aus- und Weiterbildungen für
die Schutzdienstpflichtigen im Regionalen Ausbildungszentrum
Köniz durch.
521.01 Zivilschutzverordnung

## Art. 6 II. Aufgaben und Zuständigkeiten {#art_6}

Gemeinderat 1 Der Gemeinderat vollzieht die ihm von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben des Zivilschutzes. Er übt die Aufsicht über
sämtliche Tätigkeiten im Zivilschutz aus.
2 Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Wahl
aa) der Kommandantin oder des Kommandanten der
Zivilschutzorganisation sowie einer oder mehrerer
Stellvertretungen;
bb) der Leiterin oder des Leiters der Zivilschutzstelle.
b) Die Genehmigung eines Pflichtenheftes für die Kommandantin oder den Kommandanten der Zivilschutzorganisation sowie deren Stellvertretungen.
c) Die Genehmigung des Leistungsauftrags für die Zivilschutzorganisation.
d) Die Genehmigung der Verzeichnisse über die Kulturgüter
von lokaler Bedeutung.
e) Das Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen
aa) bei Katastrophen und in Notlagen,
bb) für Instandstellungsarbeiten,
cc) für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.
Der Gemeinderat kann diese Zuständigkeit delegieren.
f) Einreichung von Gesuchen an die zuständigen Instanzen
aa) für die Erstellung, Änderung, Erneuerung, Ausrüstung
und Aufhebung von öffentlichen Schutzräumen und
Anlagen;
bb) für den Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft gemäss
Art. 2 Abs. 1 Bst. c.
g) Anzeigeerstattung bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung.
h) Beschlussfassung
aa) über die Erstellung der durch die zuständigen Instanzen bewilligten Zivilschutzbauten.
bb) über die Entschädigung für die Kommandantin oder
den Kommandanten der Zivilschutzorganisation,
deren Stellvertretungen und die Fachbereichsverantwortlichen.

## Art. 7 Zivilschutzverordnung 521.01 {#art_7}

Kommandantin
oder Kommandant der
Zivilschutzorganisation
1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Zivilschutzorganisation führt die Zivilschutzorganisation und ist für die
gesamten Zivilschutzbelange gegenüber dem Gemeinderat
verantwortlich.
2 Sie oder er ist für die Vorprüfung und Antragstellung in all jenen
Belangen zuständig, deren Entscheid in der Kompetenz des
Gemeinderates oder höherer Instanzen liegt.
3 Sie oder er ist zuständig für den Erlass der Pflichtenhefte für die
Fachbereichsverantwortlichen.
4 Sie oder er ist zuständig für den Erlass von Verfügungen, soweit
nicht diese Verordnung oder besondere Erlasse andere Organe
bezeichnen.

## Art. 8 {#art_8}

Zivilschutzstelle 1 Die Zivilschutzstelle vollzieht die administrativen Aufgaben des
Zivilschutzes, soweit sie nicht einer anderen Instanz zugewiesen
sind.
2 Die Aufgaben der Zivilschutzstelle ergeben sich aus deren
Stellenbeschreibungen sowie aus den Vorschriften von Bund,
Kanton und den Weisungen des Regionalen Ausbildungszentrums.

## Art. 9 III. Bauliche Massnahmen {#art_9}

Privater Schutzraumbau
1 Für den Vollzug der den Gemeinden obliegenden baulichen
Massnahmen im privaten Schutzraumbau ist das Bauinspektorat
zuständig. Es hat dazu die Stellungnahme der Zivilschutzorganisation einzuholen.
2 Das Abnahmeprotokoll jedes Schutzraums ist der Zivilschutzorganisation für die Zuweisungsplanung zuzustellen.
3 Die Höhe der Ersatzabgaben bei einer Befreiung von der Schutzraumbaupflicht richtet sich nach den kantonalen Vorgaben und
wird vom Bauinspektorat festgelegt.
4 Das Bauinspektorat unterstützt die Zivilschutzorganisation bei
den periodischen Schutzraumkontrollen in fachlicher Hinsicht.
521.01 Zivilschutzverordnung

## Art. 10 {#art_10}

Anlagen und
Einrichtungen
der Zivilschutzorganisation
Die Abteilung Immobilien ist zuständig für die fach- und vorschriftsgemässe Erstellung der bewilligten Anlagen und Einrichtungen sowie für die Erneuerungen der bestehenden Zivilschutzbauten.

## Art. 11 IV. Kontrollwesen {#art_11}

Verfahren 1 Das Verfahren im Kontrollwesen richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.
2 Die Einwohnerdienste melden der Zivilschutzstelle laufend die
Mutationen.

## Art. 12 V. Haftung und Rechtspflege {#art_12}

Haftpflicht 1 Die Haftung der Gemeinde richtet sich nach Art. 60 ff. des
Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den
Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)2.
2 Die Gemeinde hat eine entsprechende Haftpflichtversicherung
abzuschliessen.

## Art. 13 {#art_13}

Rechtspflege Gegen Verfügungen der Kommandantin oder des Kommandanten
der Zivilschutzorganisation kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde eingereicht werden.

## Art. 14 VI. Schlussbestimmungen {#art_14}

Aufhebung von
Erlassen Die Sold- und Entschädigungsordnung für den Zivilschutz vom
14. März 1990 wird aufgehoben.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
1 Fassung vom 10. März 2022
2 SR 520.1
Zivilschutzverordnung 521.01
Köniz, 4. November 2009
Im Namen des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin
Luc Mentha Beatrice Zbinden
