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title: "Verordnung über den kantonalen Mindestlohn"
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provisions: 11
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# Verordnung über den kantonalen Mindestlohn

## § 1 {#par_1}

Erwerbstätigkeit
1 Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede Tätigkeit, die der AHV-Beitragspflicht unterliegt.

## § 2 {#par_2}

Persönlicher und territorialer Geltungsbereich
1 Der Mindestlohn gilt für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die gewöhnlich ihre Arbeitsleistung
auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt erbringen.

## § 3 {#par_3}

Praktika
1 Als Praktikum gilt ein auf bestimmte Dauer ausgelegter Arbeitseinsatz, bei welchem bereits schulisch erworbene oder noch zu erwerbende Kenntnisse in praktischer Anwendung vertieft werden, wobei eine Betreuung und Beaufsichtigung der Arbeitsleistung notwendig ist. Ziel eines Praktikums ist
es, berufliche Erfahrungen zu sammeln und Fähigkeiten zu schulen, ohne dass eine systematische und
umfassende Bildung vermittelt wird. Das Praktikum besitzt stets Ausbildungscharakter.
2 Hat ein Arbeitsverhältnis keinen Ausbildungscharakter, gilt unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung der Mindestlohn.

## § 4 {#par_4}

Au-pairs
1 Als Au-pairs gelten junge Personen bis maximal zum 30. Altersjahr, die zum Erlernen einer fremden
Sprache bei einer Gastfamilie wohnen, dort Kinder betreuen sowie leichte Haushaltsarbeiten verrichten und dafür eine angemessene Entschädigung erhalten. Sie besuchen einen Sprachkurs in der am
Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache und dürfen höchstens 30 Stunden pro Woche bei einem
ganzen freien Tag pro Woche zur Arbeit beansprucht werden.
2 Für ausländische Au-pairs gelten zusätzlich die besonderen für sie anwendbaren Bestimmungen.

## § 5 {#par_5}

Arbeit auf Abruf
1 Die Beschäftigung von 70 Stunden pro Kalenderjahr gilt je Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
2 Zur Arbeit auf Abruf im Sinne des Gesetzes zählen nur die effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei
unerheblich ist, ob eine Pflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers besteht, die angebotenen
Einsätze anzunehmen. In der Regel wird dabei kein festes Arbeitspensum vereinbart. Pikettdienst im
Sinne von Art. 14 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 gilt nicht als Arbeit
auf Abruf im Sinne dieser Ausnahmeregelung.
3 Ergibt sich nachträglich, dass im Kalenderjahr mehr als 70 Stunden gearbeitet wurde, ist der Min -
destlohn für die bereits geleisteten Arbeitsstunden nachzuzahlen.

## § 6 Arbeitnehmerschutz 812.210 {#par_6}

Berufliche Integration
1 Als berufliche Integration gelten unabhängig von der Institution sowohl die soziale als auch die
berufliche Eingliederung oder Wiedereingliederung oder Förderprogramme, selbst wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt.
2 Will die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei Personen mit einer Beeinträchtigung, die nicht unter
Abs. 1 zu subsumieren sind, vom Mindestlohn abweichen, so hat sie oder er dies beim Amt für
Wirtschaft und Arbeit zu beantragen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entscheidet unter Berück -
sichtigung der konkreten Umstände und nach Anhörung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin und
weiterer beteiligter Personen oder Stellen im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine Ausnahme
vom Mindestlohn gemacht werden kann.
3 Bei Personen mit Berentung gilt der Mindestlohn für die verbliebene Erwerbsfähigkeit, d.h. die Dif -
ferenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad.

## § 7 {#par_7}

Tätigkeit ausserhalb der Schweiz
1 § 2 Abs. 2 lit. i des Gesetzes gilt ausschliesslich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der
Schweiz bzw. bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber im Kanton Basel-Stadt angestellt sind.
2 Die Ausnahme gemäss § 2 Abs. 2 lit. i des Gesetzes gilt nicht für ausländische Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.

## § 8 {#par_8}

Ferienzuschlag
1 Die gesetzliche Minimaldauer der Ferien bemisst sich nach Art. 329a Schweizerisches Obligationenrecht (OR) vom 30. März 1911.

## § 9 {#par_9}

Anpassungen des Mindestlohns
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht den im Folgejahr gültigen Mindestlohn jeweils im
Oktober des laufenden Jahres auf seiner Homepage.
2 Für den Wert von 100 Punkten gelten folgende Grundlagen:
a) beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von August 2019: 101.2632 Punkte
(Dezember 2020 = 100);
b) beim Nominallohnindex der Stand von 2019: 102.5 Punkte (2015 = 100).

## § 10 {#par_10}

Kontrollen des Mindestlohns
1 Das Kontrollorgan ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
2 Die Kontrollbehörden gehen grundsätzlich von der Tatsache aus, dass bei allen Tätigkeiten, die nicht
unter eine Ausnahmeklausel gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes fallen, der Mindestlohn geschuldet ist.
Will sich eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber auf eine Ausnahme berufen, hat sie oder er deren
Voraussetzung zu beweisen.
3 Das Kontrollorgan hält die Resultate der Kontrolle in einem Kontrollbericht fest.

## § 11 {#par_11}

Weiterleitung und Meldepflicht von Verstössen durch die Kontrollorgane
1 Als zuständiges Departement wird das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt bezeichnet.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren, sie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Arbeitnehmerschutz 812.210
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.04.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung KB 16.04.2022
Arbeitnehmerschutz 812.210
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.04.2022 01.07.2022 Erstfassung KB 16.04.2022
